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Das Versammlungsrecht und die Redefreiheit in Deutschland

Das Versammlungsrecht und die Redefreiheit sind im deutschen Recht hohe Güter, die im Grundgesetz fest verankert sind. Beide Grundrechte, sowohl die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, als auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 des GG sind laut Aussage des Bundesverfassungsgerichtes wichtige Grundpfeiler eines demokratisch-liberalen Rechtsstaates. Doch auch diese beiden Grundrechte haben ihre Grenzen. Zwar schützt das Grundgesetz grundsätzlich auch Meinungen, die sich nicht mit den Vorstellungen der Mehrheit decken, das heißt auch radikale Ansichten sind vom Grundgesetz geschützt, aber Ehrverletzungen, Beleidigungen oder ein entstehender Schaden für andere Bürger nimmt das deutsche Recht nicht hin. Hier stoßen die Grundrechte an ihre sogenannten Schranken.

Das Versammlungsrecht im Überblick

Die Versammlungsfreiheit ist im Art. 8 des deutschen Grundgesetzes niedergeschrieben. Es besagt, dass alle Deutsche das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis zu versammeln, wenn sie dies friedlich und ohne Waffen machen. Findet die Versammlung unter freiem Himmel statt, kann das Recht durch ein Gesetz beschränkt werden.

Versammlungsrecht in Deutschland
Das Versammlungsrecht in Deutschland – Symbolfoto: cbies / Bigstock

Da der Begriff der Versammlung durch das Grundgesetz nicht näher definiert wurde, hat das Bundesverfassungsgericht dies in der Vergangenheit konkretisiert. Das Bundesverfassungsgericht definiert eine Versammlung als „eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“.

Eingeschränkt werden kann das Versammlungsrecht durch die Auflage von Anmeldungen und Genehmigungen bei Versammlungen unter freiem Himmel oder für den Fall, dass eine gegenwärtige Gefahr für wichtige Rechtsgüter vorliegt. Dies kann beispielsweise die Sicherheit der Teilnehmer oder die Unversehrtheit von Teilnehmern oder Zuschauern betreffen. Auch an historisch herausragenden Gedenkstätten können seit dem Jahr 2005 Versammlungen, die demokratiefeindliches Gedankengut verherrlichen, verboten werden.

Die Meinungsfreiheit im Überblick

Die Meinungsfreiheit ist im Art. 5 des Grundgesetzes geregelt. Es ermöglicht jedem, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Wenn dieses Recht auch an das Recht der Redefreiheit der USA erinnert, ist es doch nicht mit ihm identisch. Auch die Meinungsfreiheit kann durch Gesetze beschränkt werden. Bei diesen muss es sich aber um allgemeine Gesetze handeln. Ein allgemeines Gesetz dient dem Schutz überragender Rechtsgüter und darf Meinungen nicht gezielt verbieten. Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland also sehr gut geschützt.

Versammlungsfreiheit
Die Redefreiheit und Meinungsfreiheit ist in einer Demokratie eines der wichtigsten Güter – Symbolfoto: michaelheim / Bigstock

In Betracht kommt eine Einschränkung der Meinungsfreiheit aber zum Beispiel dann, wenn Belange des Persönlichkeitsrechts verletzt werden oder die Einschränkung zum Zwecke des Schutzes der Jugend notwendig erscheinen.

Gar nicht erst in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen Behauptungen von erwiesenermaßen unwahren Behauptungen wie beispielsweise die Leugnung des Holocaust. Auch wenn durch eine Meinung das friedliche Zusammenleben von Menschen gestört wird, kann deren Verbreitung unter Umständen verboten werden. Dies könnte dann einschlägig sein, wenn jemand eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Religion in sozialen Netzwerken beschimpft.

Politische Relevanz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit

Auch ausländische Politiker können grundsätzlich ihre Meinung in Deutschland frei äußern. Denn bei der Meinungsfreiheit aus Art 5 GG handelt es sich um ein sogenanntes Jedermanns Recht, das auch Ausländern zusteht. Versammlungen dürfen von den zuständigen Behörden nur dann verboten oder eingeschränkt werden, wenn Anhaltspunkte auf eine konkrete und nicht anders abwendbare Gefahr vorliegen. Rein bürokratische Einwendungen vermögen die Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht einzuschränken.

Natürlich, schrankenlose Propaganda darf auf Versammlungen oder politischen Kundgebungen von ausländischen Politikern nicht betrieben werden, dennoch darf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf solchen Kundgebungen nicht aus rein politischen Gründen eingeschränkt werden. Ein Grund, der ein Versammlungsverbot von politischen Kundgebungen rechtfertigen könnte wäre, wenn durch sie das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern gefährdet würde oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Spiel steht. Ob dies im Einzelfall der Fall ist, muss von den Behörden sorgsam geprüft und gründlich abgewogen werden. Denn Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind hohe Güter des deutschen Rechts, deren Bedeutung nicht untergraben werden darf.

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