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Eine Vorladung zur Vernehmung erfordert überlegtes Handeln

Was tun wenn man eine Vorladung erhalten hat?

Von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein Schreiben zu erhalten, in dem Jemand als Zeuge oder Beschuldigter vorgeladen wird, sorgt oftmals für Unsicherheit beim Betroffenen. Doch das ist eigentlich nicht notwendig, denn was diese Vorladung konkret bedeutet, lässt sich schnell feststellen. Maßgeblich dafür ist die Tatsache, ob jemand als Beschuldigter oder einfach nur als Zeuge geladen ist. Für Klarheit im Unterschied des Handlungsspielraumes und der gesetzlichen Vorschriften lohnt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Grundsätzliche Informationen sind wichtig

Vorladung erhalten
Haben Sie eine Vorladung erhalten? Von welcher Behörde? Während Vorladungen durch die Polizei nicht zwangsläufig wahrgenommen werden müssen, sind Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht unbedingt Folge zu leisten – Symbolfoto: kzenon / 123RF

Eine Vorladung ist grundsätzlich einfach so formuliert, dass jemand an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit auf dem genannten Polizeirevier zu erscheinen hat. Dort muss er eine Aussage machen. Weiterer Inhalt ist, dass ein Personalausweis bzw. der Reisepass zwecks Identifizierung mitzunehmen ist. Meist teilt die Polizei auch den Grund der Vorladung mit. Rechtlich gesehen geht es bei einer Vorladung jedoch immer nur um eine unverbindliche Einladung, der nicht unbedingt Folge geleistet werden muss. Auch wenn die Polizei manchmal bewusst durch entsprechende Formulierung den Eindruck erwecken möchte, dass mit Konsequenzen bzw. Nachteilen zu rechnen ist, wenn jemand einer Vorladung nicht folgt.

Unberdingt auf die vorladende Behörde achten

Wer eine Vorladung erhält, sollte genau darauf achten, von wem diese ausgestellt ist. Denn während auf eine polizeiliche nicht reagiert werden muss (aber in vielen Fällen sollte, wenn z.B. als Zeuge wertvolle Hilfe geleistet werden kann), verhält sich dies bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft eines Gerichtes anders. Hier kommt § 161a Strafprozessordnung zur Geltung, die besagt, dass Zeugen dieser Folge zu leisten haben. Wer dies nicht tut, riskiert durchaus eine Strafe, wobei vom Gericht sogar eine entsprechende Haft verhängt werden kann. Auch hier ist natürlich zu empfehlen, umgehend nach Erhalt des Schreibens einen Strafverteidiger aufzusuchen. Dieser kann im Vorfeld die Aktenlage erkunden und auch bei der Vernehmung direkt dem Vorgeladenen zur Seite stehen. Denn unerfahrene Personen können auch in normalen Gesprächen oft mehr preis geben als sie eigentlich möchten, was ihnen selbst bzw. ihrem Umfeld schaden kann.

Vorladung als Beschuldigter richtig behandeln

Dem Schreiben der Polizei kann direkt entnommen werden, ob man als Zeuge oder Beschuldigter vorgeladen wird. Manchmal verzichtet die Behörde auf die konkrete Bezeichnung „Beschuldigter“ und formuliert statt dessen, dass „wegen folgender Straftat gegen den Empfänger der Vorladung“ ermittelt wird. An der Sachlage ändert dies nichts. Wird bloß wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen Jemand ermittelt, wird dieser als „Betroffener“ bezeichnet.

Die richtige Reaktion auf eine Vorladung

Richtig auf eine polizeiliche Vorladung zu reagieren, ist einfach. Am wichtigsten dabei ist, dass unbedingt rechtlicher Beistand hinzugezogen werden sollte. Auch wenn die Polizei grundsätzlich verpflichtet ist, neben belastenden, auch entlastende Umstände aufzuzeigen, zeigt die Realität meist, dass die Überführung eines Täters natürlich im Focus der Behörde steht. Die Beamten sind in Sachen Vernehmung gut geschult und wissen exakt, wie eine Fragestellung lauten muss, um rechtlich verwertbare Aussagen zu erhalten. Juristische Laien haben diese Kenntnis nicht. Darüber hinaus haben Betroffene keinen Einblick in die Ermittlungsakte und wissen deshalb oft nicht, welchen Informationsvorsprung die Behörde ihnen gegenüber hat. Die wichtigste und absolut richtige Verhaltensweise nach Erhalt einer Vorladung ist, sich umgehend mit einem Strafverteidiger in Verbindung zu setzen. Gerne stehen wir Ihnen im Fall der Fälle mit unserer Erfahrung zur Seite.

Vorladung als Zeuge richtig wahr nehmen

Vorladungsschreiben
Ein Vorladungsschreiben der Behörden sorgt meistens erst mal für einen Schreck. Wichtig ist die Frage, ob Ihre Hilfe als Zeuge benötigt wird, oder ob gegen Sie ermittelt wird. – Symbolfoto: ginasanders / 123RF

Natürlich hat jemand auch Rechte, wenn er bloß als Zeuge geladen ist. Auch hier gilt wieder, dass ein Erscheinen vor der Polizei nicht verpflichtend ist. Ob jemand als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen ist, erkennt man daran, dass das Schreiben durchaus den Betreff „Zeugenvorladung“ aufweist. Auch durch entsprechende Formulierungen ist dies deutlich zu erkennen, sodass sich ein Betroffener hier gut vorbereiten und entsprechend reagieren kann. Es macht Sinn, sich vor dem Gang auf die Polizeiwache zu überlegen, ob sich jemand mit seiner Aussage eventuell selbst belasten kann. Besteht auch nur die geringste Möglichkeit dazu, sollte der Termin bei der Polizei nicht wahr genommen werden. Dann ist zu empfehlen, dass umgehend nach Erhalt der Vorladung ein Strafverteidiger kontaktiert wird und dessen Rat eingeholt wird. Neben einer möglichen Selbstbelastung sollte sich der Empfänger auch gut überlegen, ob mit seiner Aussage andere Angehörige aus der Familie oder Ehepartner bzw. Lebensgefährten belastet werden könnten. In diesem Fall besteht nach § 52 Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses besagt sogar, dass vor Gericht eine Aussage verweigert werden kann. Besteht also die Option, dass Familienangehörige oder nahestehende Personen durch die Wahrnehmung der Vorladung in Bedrängnis geraten könnten, sollte der Empfänger der Vorladung nicht vor der Polizei erscheinen.

Nach verabsäumter Folgeleistung erfolgt persönlicher Kontakt

Es kann vorkommen, dass nach nicht Nachkommen einer Vorladung die Polizei den Betreffenden persönlich in seinem Zuhause aufsucht. Auch dann muss niemand Informationen weitergeben, sondern kann kurz und knapp mitteilen, dass keine Aussage als Zeuge getätigt wird. Dazu ist es nicht notwendig, dass individuelle Gründe genannt werden. Es macht auch durchaus Sinn, keinerlei Angaben zu machen, da im Moment eines Gesprächs eventuell Aussagen entlockt werden können, die der Betroffene gar nicht machen wollte. Die Polizei hat keinerlei rechtliche Handhabe, jemanden zu einer Vorladung zu zwingen oder entsprechende Informationen bei einer Vernehmung zu erhalten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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