Skip to content
Menu

Grillen aus rechtlicher Sicht

Sommer, Sonne, Grillsaison – Was beim Grillen aus rechtlicher Sicht zu beachten ist

Das Grillen ist der Deutschen liebstes Freizeitvergnügen. Rund 80 Prozent der Deutschen sagen von sich selbst, dass sie gerne grillen. Durchschnittlich 13 Mal pro Jahr wirft der Bundesbürger den Grill an. Grillen ist mittlerweile zu einem Lifestyle geworden und es werden mitunter recht dogmatisch anmutende Grundsatzdiskussionen darüber geführt, welche Grillart- bzw. Technik die Beste darstellt (Gas, Elektro oder klassischer Holzkohlegrill? Direktes/Indirektes Grillen, Barbecue, Smoken oder Plank Grilling?). Damit beim Angrillen zumindest aus juristischer Sicht nicht unnötig „Öl ins Feuer“ gegossen wird, präsentiert Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz „mundgerecht“ die Rechtslage rund um den Grill.

Lesen Sie auch unseren Artikel: Nachbarrecht: Geruchsbelästigung beim Grillen.

I. Wie oft darf gegrillt werden?

Grillen - Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten
Symbolfoto: dolgachov / Bigstock

Es handelt sich hierbei bereits um die Gretchenfrage des Grillens: manch ein Grillfreund würde am liebsten allabendlich den Grill anwerfen und für andere verlief die Grillsaison bereits erfolgreich, wenn sie es bis zu viermal geschafft haben. Entgegen der weit verbreiteten Annahme, es gäbe ein „Grundrecht auf Grillen“, ist festzustellen, dass ein solches Recht nicht existiert. Zunächst einmal empfiehlt sich ein Blick sowohl in den Mietvertrag als auch in die Hausordnung. Dort können absolute oder relative Grillverbote (z.B. Verbot von Holzkohlegrills auf dem Balkon) enthalten sein (vgl. LG Essen, Urt. v. 07.02. 2002, Az. 10 S 438/01). Sofern dort keine (wirksamen) Regelungen enthalten sind, so lässt sich eine allgemeinverbindliche Aussage zur Häufigkeit des Grillens nicht ohne weiteres treffen. So unterschiedlich die Vorlieben der Grillfreunde sind, so unterschiedlich fallen auch die in dieser Frage ergangenen (Einzelfall-)Entscheidungen der Rechtsprechung aus. Somit kann es letztlich entscheidend sein, in welchem Teil des Bundesgebietes man lebt (und grillt). Das Amtsgericht Berlin Schöneberg beispielsweise zeigt sich recht tolerant und erlaubt das Grillen jährlich etwa 20 – 25 mal (vgl. AG Berlin Schöneberg, Urt. v. 02. 10.2007, Az. 3 C 14/07). Etwas strenger sieht es das Landgericht Aachen, wonach das Grillen maximal zweimal im Monat erlaubt sein soll (vgl. LG Aachen, Vergleich v. 14.03.2002, Az. 6 S 2/02). Auch in anderen Teilen des Rheinlandes sieht sich der Grillfreund einer restriktiven Rechtsprechung ausgesetzt: so entschied das Amtsgericht Bonn, dass einmaliges Grillen pro Monat in der Grillsaison von April bis September erlaubt sei, jedoch unter der Voraussetzung, dass man den Nachbarn mindestens 48 Stunden vorher Bescheid gibt (vgl. AG Bonn, Urt. v. 29.04.1997, Az. 6 C 545/96). Zieht es einen jedoch eher in nördlichere Gefilde, so muss man sich mitunter damit zufrieden geben, insgesamt nur viermal pro Jahr grillen zu dürfen (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 29. 07. 2002 – Az. 13 U 53/02). Doch ganz egal, wie häufig nun gegrillt wird bzw. gegrillt werden darf: das nachbarschaftliche Verhältnis ist vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt und sollte deshalb stets von allen Beteiligten entsprechend berücksichtigt werden.

II. Wo darf gegrillt werden?

Als mögliche Grillorte kommen u.a. in Betracht: Balkon/Terrasse, der (eigene) Garten sowie ein öffentlicher Park. Auf Balkon, Terrasse und im Garten darf nach Herzenslust gegrillt werden, sofern es nicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich untersagt ist. Steht im Mietvertrag, dass auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses nicht gegrillt werden darf, so ist dieses Verbot nach einem Urteil des Landgerichts Essen wirksam (vgl. LG Essen, Urt. v. 07.02. 2002, Az. 10 S 438/01). Im schlimmsten Falle droht eine Abmahnung; bei wiederholten Verstößen ggf. sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass sich die Rauchentwicklung beim Grillen in Grenzen hält, da Rauch und Ruß in starker Konzentration einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz darstellen können und somit u.U. sogar bußgeldbewehrt sind. Aus diesem Grund hat beispielsweise das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass ein Hauseigentümer nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, seinen Grill aufstellen und höchstens fünfmal im Jahr auf dem Holzkohlefeuer grillen darf, weil der Rauch seinem Mieter in die Wohnung zog (vgl. BayObLG, Beschluss v. 18.03.1999, Az. 2Z BR 6/99). Was das Grillen in öffentlichen Parks angeht, so gilt: es darf überall dort gegrillt werden, wo es ausdrücklich (z.B. durch ein Hinweisschild) erlaubt ist. Dabei sollte der verursachte Müll nach dem Grillen konsequent eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden, da ansonsten auch hier Bußgelder drohen. Ebenso mit einem Bußgeld muss derjenige rechnen, der einfach so in der freien Natur grillt. Generell verboten ist das Grillen in Naturschutzgebieten und i.d.R. auch in Landschaftsschutzgebieten.

III. Wie darf gegrillt werden?

Grillen im eigenen Garten
Symbolfoto: Kaboompics // Karolina

Zunächst einmal ist das gesamte Nachbarrecht vom Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt. Das bedeutet für den Grillfreund, dass beim Grillen sowohl die Häufigkeit, die dabei mitunter entstehende Rauchentwicklung sowie die Geräuschkulisse Berücksichtigung finden und für die Nachbarschaft beinhaltet dieser Grundsatz spiegelbildlich ein gewisses Toleranzgebot. In jedem Fall muss immer darauf geachtet werden, dass im größtmöglichen Abstand zum Nachbarn gegrillt wird. Starke Rauchentwicklung sollte weitestgehend vermieden werden, z.B. durch die Verwendung von Grillschalen oder eines Elektrogrills. Einigkeit besteht darin, dass im Hinblick auf die Nachtruhe bis 22.00 Uhr relativ unproblematisch gegrillt werden darf. Nach 22.00 Uhr stellt dann jedoch die Geräuschkulisse meist das größere Problem dar. Ab diesem Zeitpunkt ist die Nachtruhe zu beachten und laute Gespräche sowie Musik, o.ä. Geräuschquellen sind auf Zimmerlautstärke zu minimieren. Sollte man sich nicht daran halten, so drohen auch hier ggf. ein Bußgeld und möglicherweise auch mietrechtliche Konsequenzen (Abmahnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall). Beim Grillvorgang selbst sind besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten zu beachten. So sollten insbesondere keine leicht entzündlichen Stoffe wie Spiritus oder Benzin (Stichflammengefahr) zum Anzünden des Grills verwendet werden. Darüber hinaus versteht es sich von selbst, dass weder brennbare Gegenstände noch (unbeaufsichtigte) Kinder etwas in der Nähe des Grills verloren haben und man den Grill somit niemals unbeaufsichtigt lassen sollte. Kommt es aufgrund einer Verletzung dieser Sorgfaltspflichten zu einem Schaden, so haftet der Verursacher hierfür. Im Fall der Verwendung von Brennspiritus als Brandbeschleuniger haftet nicht nur der Verursacher: ebenfalls haftet, wer als Grillbeteiligter die Verwendung von Spiritus nicht verhindert (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.04.2009, Az. 9 U 129/08). Wenn Betriebe Grillfeste veranstalten, so kann sich auch hier im Schadensfall die Frage nach der versicherungsrechtlichen Einordnung stellen. Dabei gilt: lädt der Chef seine Mitarbeiter zu einem Grillfest ein, so handelt es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Kommt es hier zu Unfällen, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein (LSozG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.05.1999, Az. L 7 U 9/99).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!