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Juristische Fachbegriffe verständlich erläutert

Wir möchten Ihnen nachfolgend einen Überblick über wichtige juristische Fachbegriffe bieten und Ihnen diese kurz erklären:

Weiteren Informationen finden Sie in unserem Flyer Juristendeutsch

juristische fachbegriffeAbänderungsklage: Diese Klage ermöglicht es bei einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein rechtskräftiges Urteil in Bezug auf die Höhe der Zahlung einer künftigen wiederkehrenden Leistung (wie z.B. Unterhaltszahlungen) abzuändern. Der Unterhaltsgläubiger – derjenige, der Unterhalt erhält – kann mit ihr einen höheren Unterhalt verlangen. Der Unterhaltsschuldner kann mit ihr eine Verringerung des zu zahlenden Unterhaltsbetrages anstreben.

 

Abmahnung: Verhält sich eine Vertragspartei eines Vertragsverhältnisses nicht vertragsgemäß, kann die andere diese „abmahnen“. Die Abmahnung kommt insbesondere im Arbeitsrecht vor. Ziel ist es, den Arbeitnehmer auf vertragswidriges Verhalten aufmerksam zu machen, damit dieser dieses Verhalten in Zukunft ändern kann. Für ein weiteres vertragswidriges Verhalten wird in der Regel die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht.

 

Abtretung: Die Abtretung ist ein Vertrag, mit welchem eine Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger übertragen wird. Häufig ist dieser andere Gläubiger eine Bank, die Sicherheiten für einen Kredit verlangt. Nach Rückzahlung des Kredites findet dann in der Regel eine Rückabtretung statt.

 

Anerkenntnis: Mit einem Anerkenntnis erklärt der Beklagte in einem Zivilprozess gegenüber dem Gericht, dass er einen von der Gegenseite geltend gemachten Anspruch zugesteht. Das Gericht erlässt dann ein Anerkenntnisurteil. Dieses ist für den Beklagten in der Regel mit geringeren Prozesskosten verbunden als ein streitiges Urteil. Im Einzelfall trägt der Kläger die Prozesskosten.

 

Anfechtung: Mit einer Anfechtung wird eine Erklärung, welche auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet war, wieder zurückgenommen. Eine Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies gilt z.B. für Täuschungen oder bestimmte Irrtümer.

 

Anscheinsbeweis: Ein Anscheinsbeweis ist eine Beweiserleichterung für eine Partei eines Rechtsstreites. Er greift ein, wenn eine Partei einen Ablauf nicht beweisen kann, vergleichbare Fälle aber in der Regel genauso ablaufen, wie die Partei dies vorträgt. Ein bekanntes Beispiel lautet: „Wer auffährt, ist schuld.“ In diesem Fall spricht ein Anscheinsbeweis für die Schuld des Auffahrenden. Dieser muss den Beweis erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, die gegen einen typischen Auffahrunfall sprechen.

 

Befangenheit: Bestimmte Amtsträger, insbesondere Richter, denen es an der erforderlichen Objektivität fehlt, können wegen Befangenheit durch die Parteien abgelehnt werden.

 

Berufung: Rechtsmittel, mit welchem eine Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung vor einem anderen Gericht erfolgt. Das andere Gericht überprüft den Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erneut.

 

Beweislast: Jede Partei muss in einem Prozess grundsätzlich die für sie günstigen Tatsachen beweisen. Ausnahmen gelten z.B. im Fall des Anscheinsbeweises oder bei einer Beweisvereitelung.

 

Gerichtszuständigkeiten: In Deutschland existieren neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), insbesondere auch die Gerichtszweige Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit. Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren als erste Instanz insbesondere Amts- und Landgerichte. Amtsgerichte sind in der Regel für Streitigkeiten unter 5.000 €, sowie für Wohnraummiet- und Familiensachen zuständig. Welches der zahlreichen Amts- oder Landgerichte zuständig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein mögliches zuständiges Gericht ist in der Regel dasjenige am Wohnsitz des Beklagten.   

 

Gewährleistungsausschluss: Vereinbarung, welche einen Ausschluss der Gewährleistung, also des Rechts, bei Mängeln Nacherfüllungs-, Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht geltend zu machen, bewirkt. Eine solche Vereinbarung ist zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher in der Regel unwirksam.

 

Kostenerstattungsprinzip: Im deutschen Zivilverfahren trägt der Verlierer in der Regel auch die Verfahrenskosten. Er muss dem Gewinner die Kosten erstatten.Dazu gehören unter anderem: Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten aller Parteien, Sachverständigenkosten, Gutachterkosten, Auslagen von Zeugen. Eine Ausnahme gilt im Arbeitsrecht; dort trägt in erster Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.

 

Kündigungsschutzklage: Klage, mit welcher sich ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehren kann.

 

Pfändungsfreibeträge: Bestimmte Mittel, die ein Schuldner zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes benötigt, müssen ihm belassen werden. Um dies zu gewährleisten, existieren Pfändungsfreibeträge. Arbeitseinkommen darf z.B. nur bis zu einer bestimmten Grenze gepfändet werden.

 

Prozesskostenhilfe: Unterstützung, welche Bürgern gewährt wird, die finanziell nicht in der Lage sind einen an sich erfolgsversprechenden Prozess zu führen. Der Staat übernimmt die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts.

 

Rechtshängigkeit: Sobald eine Klage an den Gegner durch das Gericht zugestellt wurde, ist sie rechtshängig. Ab diesem Zeitpunkt darf über denselben Streitgegenstand keine Klage bei einem anderen Gericht eingereicht werden.

 

Rechtskraft: Wenn eine Entscheidung rechtskräftig ist, dann kann sie in formeller Hinsicht nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden. Ebenso wenig ist eine erneute Klage in der gleichen Angelegenheit möglich. Die Rechtskraft ermöglicht auch die Betreibung der Zwangsvollstreckung.

 

Rechtsmittel: Gerichtliche Entscheidung können regelmäßig einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Dafür ist die Einlegung von Rechtsmitteln nötig. Es existieren die Rechtsmittel der Berufung, Revision und Beschwerde.

 

Revision: In der Revisionsinstanz, welche in der Regel auf die Berufungsinstanz folgt, prüft das zuständige Gericht, ob die Vorinstanzen Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts begangen haben. Es findet also lediglich eine erneute Prüfung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht, statt.

 

Schlichtungsverfahren: Bei bestimmten Streitigkeiten, insbesondere solchen auf dem Gebiet des Nachbarschaftsrechts, muss einem eventuellen gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren vorausgehen. Dieses Verfahren soll eine außergerichtliche Streitbeilegung ermöglichen, die langfristigen Rechtsfrieden zwischen den Parteien sichert.

 

Schuldnerverzug: Wer als Schuldner eine Leistung (z.B. Kaufpreiszahlung) nicht erbringt, kann in Verzug geraten. Bei Fälligkeit der Leistung und fehlenden Einreden gegen die Fälligkeit muss der Schuldner dann unter anderem Verzugszinsen zahlen. Ferner kann der Gläubiger unter Umständen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

Selbstständiges Beweisverfahren: Dieses Verfahren dient der Sicherung von Beweismitteln für einen Zivilprozess, wenn etwa ein Beweismittel verlieren zu gehen droht (z.B. bei Baumängeln).

Strafantrag: Manche Delikte werden von der Staatsanwaltschaft nicht automatisch verfolgt. Der Hausfriedensbruch oder die Beleidigung werden beispielsweise nur strafrechtlich verfolgt, wenn dies durch den Verletzten ausdrücklich beantragt wird.

 

Strafbefehl: Bei bestimmten Bagatelldelikten kann der Strafrichter nach Anhörung des Beschuldigten statt eines Strafurteils einen Strafbefehl erlassen. In diesem Fall findet keine öffentliche Verhandlung statt. Der Beschuldigte erhält die Möglichkeit binnen 2 Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Erfolgt kein Einspruch, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

 

Verbrauchsgüterkauf: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. In diesem Fall wird der Käufer / Verbraucher besonders geschützt. So ist beispielsweise kein Ausschluss der Gewährleistung möglich.

 

Verdachtskündigung: Kündigung, mit welcher der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verdachts eines strafbaren Verhaltens des Arbeitnehmers beendet. Möglich ist eine solche Kündigung nur in engen Grenzen. Es muss erhebliche Aufklärungsarbeit geleistet werden und aufgrund eines nicht auszuräumenden weiterbestehenden Verdachts muss für den Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein.

 

Vergleich: Schuldrechtlicher Vertrag, mit welchem eine Streitigkeit durch gegenseitiges Nachgeben gütlich beendet wird.

 

Verjährung: Leistungsverweigerungsrecht einer Partei nach Ablauf eines gewissen Zeitraums aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

 

Versäumnisurteil: Urteil, welches aufgrund der Abwesenheit einer Prozesspartei auf Antrag der anwesenden Partei ergeht. Gegen ein Versäumnisurteil ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ein Einspruch möglich, welcher den Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.

 

Zeugnisverweigerungsrecht: Recht, aufgrund einer besonderen Eigenschaft (Verwandtschaft, Verschwiegenheitspflicht,…) in einem Prozess die Aussage und den Eid zu verweigern.

 

Zwangsvollstreckung: Zwangsweise Durchsetzung eines Titels mit Hilfe staatlicher Organe (insbesondere Gerichtsvollzieher).  

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