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Stöckelschuhe – Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Sturz im Eingangsbereich

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 11 U 127/15, Beschluss vom 13.04.2016

Leitsatz: Eine Besucherin, die mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich eines städtischen Theaters hängen bleibt und dann zu Fall kommt, kann die Stadt nicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Verletzungen in Anspruch nehmen, wenn die Matte im Eingangsbereich klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen – auch mit Stöckelschuhen – gefahrlos zu überqueren war.

Stöckelschuhe – VerkehrssicherungspflichtverletzungDer Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch ist eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Sturzes im Eingangsbereich des städtischen Theaters in N am Abend des 31.05.2014. Die Klägerin war während der Pause eines Theaterstückes beim Wiederbetreten des Theatergebäudes mit den Absätzen beider von ihr getragener Stöckelschuhe in den Löchern einer Schmutzfangmatte aus schwarzem Gummi stecken geblieben, wodurch sie zu Fall kam und sich einen Mittelfußbruch zuzog.

Die streitgegenständliche Schmutzfangmatte weist ausweislich der in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Lichtbilder Löcher von zweierlei Größe auf. Die größeren Löcher sind von einem oktagonal geformten Rahmen umfasst, wodurch jeweils vier der größeren Löcher ein kleineres, quadratisches umfassen. Beide Absätze der Klägerin blieben bei dem Sturzgeschehen unstreitig jeweils in einem der kleinen quadratischen Löcher hängen.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird im Übrigen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.06.2015 Bezug genommen.

Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht vorliege. Bei der streitgegenständlichen Schmutzfangmatte handele es sich nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Die Matte – die handelsüblich und in Eingangsbereichen von Gebäuden mit Publikumsverkehr häufig vorzufinden sei – sei für jeden sichtbar ausgelegt gewesen und stelle auch zunächst für Besucher mit Schuhwerk ohne hohe Absätze keine Gefahr dar. Im Gegenteil sei die Matte zur Beseitigung von Gefahren durch nasse Innenböden gedacht. Eine Stolperkante, die grundsätzlich zu vermeiden sei, liege aufgrund der Auslegung der Matte nicht vor, sondern nur die Gefahr des Steckenbleibens mit hohen Absätzen. Das Tragen hoher Absätze gebiete aber besondere Vorsicht. Die Klägerin habe nicht erwarten dürfen, dass die Verkehrsfläche so gestaltet sei, dass keine Gefahr wegen ihrer hohen Absätze bestehe. Die bestehende Gefährdung sei bei Beachtung der von ihr zu erwartenden besonderen Sorgfalt erkennbar gewesen.

II.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiter.

Hierzu wird mit der Berufung die Auffassung vertreten, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung verkenne, dass eine vertragliche Haftung der Beklagten gegeben sei. Die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten würden durch die Zwecke des zwischen den Parteien bestehenden Veranstaltungsvertrages bestimmt.

In diesem Zusammenhang habe das Landgericht unzutreffend unter Verweis auf die zur Akte gereichten Lichtbilder als unstreitig dargestellt, dass die Schuhe der Klägerin Absätze mit einer Höhe von 7 – 8 cm gehabt hätten. Dies sei Grundlage der Wertung des Landgerichts geworden, dass die Klägerin sich selbst gefährdet habe.

Hierzu wird – nachdem erstinstanzlich von keiner der Parteien Angaben zur Höhe der Absätze gemacht worden waren – mit der Berufungsbegründung erstmals vorgetragen, dass die Absätze nur eine Höhe von 4,5 cm gehabt hätten. Es handele sich um normale „Ausgehschuhe“. Mit normaler Ausgehkleidung der Besucher müsse aber bei einer Theaterveranstaltung gerechnet werden, so dass mit der Verwendung einer Gummilochmatte eine besondere Gefahr für „besondere Vertragspartner“ geschaffen worden sei. Diese sei auch – wie erstinstanzlich bereits weitergehend ausgeführt – mit geringem Aufwand vermeidbar gewesen, da es Matten, die den gleichen Zweck erfüllen, aber keine Stolperfalle darstellten, zu einem annehmbaren Preis gebe. Das Landgericht habe das Maß der Eigenverantwortung des Besuchers einer Theatervorstellung überspannt.

III.

Die Berufung der Klägerin wird nach einstimmiger Auffassung des Senats aufgrund der zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils ohne Erfolg bleiben.

Eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden besteht weder auf vertraglicher Grundlage gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus dem Gesichtspunkt deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 Abs. 1 S. 1 BGB.

Im Einzelnen:

1.

Die im Rahmen vertraglicher Beziehungen gemäß § 241 Abs. 2 BGB bestehende Schutzpflicht des Inhalts, dass jede Vertragspartei eine Verletzung der Rechtsgüter der anderen Partei nach Möglichkeit zu vermeiden hat, entspricht bei der Eröffnung von Flächen oder Gebäuden für den Publikumsverkehr den allgemeinen, auch im Bereich des Deliktrechts greifenden Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im vertraglichen Bereich anwendbar sind (vgl. statt Vieler: BGH, Urteil v. 09.09.2008 – VI ZR 279/06 –, Rn. 9, juris m.w.N.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 280 Rn. 28 m.w.N.).

Nach diesen ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung einer Schädigung Anderer zu treffen (BGH, Urteil v. 03.06.2008 – VI ZR 223/07 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil v. 06.02.2007 – VI ZR 274/05 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil v. 08.11.2005 – VI ZR 332/04 –, Rn. 9f., juris; OLG Hamm, Urteil v. 25.11.2015 – I-12 U 62/14, Rn. 21ff., juris; jeweils m.w.N.).

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, weil eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist.

Danach gilt, dass sich eine für den Publikumsverkehr eröffnete Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden muss, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06 –, Rn. 11, juris; OLG Hamm NVwZ-RR 2014, 951; OLG Koblenz, Beschluss v. 19.01.2011 – 2 U 468/10 –, Rn. 11, juris; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255; OLG Hamm, NZV 1997, 43; jeweils m.w.N.).

Dies wiederum ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer der jeweiligen Verkehrsfläche bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind (grundlegend dazu: BGH, VersR 1979, 1055; vgl. im Übrigen: OLG Jena, Beschluss v. 26.02.2015 – 4 U 687/14, BeckRS 2015, 12645, beck-online; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255; OLG Hamm, NZV 2002, 129; OLG Dresden NZV 2002, 92; OLG Celle, Urteil v. 07.03.2001, 9 U 218/00 – Rn. 5, juris; jeweils m.w.N.). Bei der Bestimmung der Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und hinzunehmenden Erschwernissen kommt daher auch dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und den Gesamtumständen der einzelnen Örtlichkeit maßgebliche Bedeutung zu (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255; OLG Hamm, Urteil v. 16.12.1999 – 6 U 158/99 –, Rn. 10, juris; OLG Köln Urteil v. 15.06.1998,- 19 U 6/98 -, Rn. 6, juris).

Im Rahmen der vertraglichen Schutzpflichten ist zudem zu berücksichtigen, dass sich das Bestehen und die Tragweite einer Verkehrssicherungspflicht maßgeblich auch nach dem jeweiligen Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Eine vertragliche Schutzpflicht entsteht vor allem dann, wenn eine Vertragspartei dem anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestattet und daher in einem höheren Maß als sonst auf den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen muss (BGH, Urteil v. 17.01. 2012 – X ZR 59/11 –, Rn. 13, juris).

Insgesamt ist darüber hinaus zu beachten, dass im Bereich der Verkehrssicherung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch in gewissem Umfang ein Schutz vor den Folgen sorgfaltswidrigen Verhaltens geboten sein kann, nämlich dann, wenn solches in der jeweiligen Situation häufig vorkommt und mit diesem auch aufgrund der Umstände erfahrungsgemäß zu rechnen ist (BGH, Urteil v. 10.07.1980 – III ZR 58/79 –, Rn.  27, juris; OLG Hamm, Urteil v. 15.09.1998 – 9 U 110/98, Rn. 5, juris; OLG Köln a.a.O.).

2.

Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Sachverhalts stellt die in diesem Verfahren streitgegenständliche Schmutzfangmatte keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Unerheblich ist insoweit zunächst, dass die Beklagte mit dem Vorhalten der Schmutzfangmatte im Eingangsbereich des Theaters gerade einer Verkehrssicherungspflicht dahingehend nachkam, zu verhindern, dass infolge von Nässe und Verschmutzungen Theaterbesucher innerhalb des Theaters ausrutschen und zu Fall kommen. Auch zur Verkehrssicherung eingebrachte Einrichtungen müssen ihrerseits den Sicherheitsanforderungen des Verkehrs entsprechen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 28.11.1995 – 3 U 1876/95 –, Rn. 6, juris).

Jedoch hat das Landgericht nach Auffassung des Senats zutreffend angenommen, dass die von der streitgegenständlichen Schmutzfangmatte ausgehenden Gefahren bei Beachtung der von einem Theaterbesucher zu erwartenden Eigensorgfalt erkennbar waren. Zudem war die Gefahrenstelle auch beherrschbar, was kumulativ zu deren Erkennbarkeit gegeben sein muss, um eine Abhilfebedürftigkeit ausschließen zu können (vgl. OLG Jena, Beschluss v. 26.02.2015 – 4 U 687/14, BeckRS 2015, 12645, beck-online; OLG Dresden NZV 2002, 92).

Hinsichtlich der Erkennbarkeit der konkret im vorliegenden Fall realisierten Gefahr – die darin bestand, mit Stöckelschuhabsätzen in den kleineren der in der Matte befindlichen Löcher stecken zu bleiben – ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Matte gerichtsbekannt um ein von der Machart her häufig in Eingangsbereichen von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr verwendetes Produkt handelt. Unabhängig davon ist es generell – und ebenfalls gerichtsbekannt – aus hygienischen Gründen sowie zur Vermeidung von Sturzgefahren durch Nässe und Verschmutzungen in öffentlich zugänglichen Gebäuden auch absolut üblich, dass in den Eingängen zur Ableitung von Nässe  geeignete Schmutzfangvorrichtungen wie die streitgegenständliche überquert werden müssen.

Damit ist zunächst festzuhalten, dass zum einen jeder Besucher des Theaters N schon unabhängig von der konkreten Beschaffenheit der Matte damit rechnen musste, dass direkt hinter der Eingangstür kein normaler Fußbodenbelag begangen wird und dass zum anderen für Trägerinnen von Stöckelschuhen kein Anhalt dafür bestand, dass der Eingangsbereich des Theaters mit kleinflächigen Absätzen ebenso gefahrlos zu begehen ist wie ein ebener Boden. Denn Löcher oder Schlitze sind in Schmutzfangmatten bei Zugrundelegung einer verständigen Erwartungshaltung nicht nur als üblich, sondern als zwingend vorhanden anzusehen, da sie zur Erfüllung des Zwecks einer Schmutzfangmatte erforderlich sind.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Schmutzfangmatte aufgrund ihrer schwarzen Färbung von dem an sie anschließenden Bodenbelag ausweislich der bei der Akte befindlichen Lichtbilder optisch deutlich hervorgehoben war, was insbesondere auch für deren Lochung gilt, die wegen dem deutlich helleren Untergrund der Matte in Art und Umfang klar sichtbar war. Damit war für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar, auf welchem Untergrund sie sich im Eingangsbereich des Theaters bewegte und welche Gefahren dieser wegen der Löcher in der Schmutzfangmatte für sie barg.

Besonderheiten hinsichtlich der Beleuchtung oder baulichen Gestaltung des Eingangsbereichs des städtischen Theaters in N, die vorliegend die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle hätten beeinträchtigen können, hat die für die Haftungsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen.

Die Gefahrenstelle war auch beherrschbar. Dies gilt auch für Trägerinnen von Stöckelschuhen, auf deren Sicherheitsbelange vorliegend angesichts der Natur des vertraglichen Verhältnisses zwischen den Parteien durchaus grundsätzlich – auch – abzustellen ist, da  – wie die Klägerin zutreffend vorträgt – durch einen Veranstalter von Theatervorstellungen zwingend damit gerechnet werden muss, dass die Damen unter den Theatergästen Abendgarderobe tragen, die regelmäßig Schuhe mit kleinflächigen Absätzen einschließt. Aber auch vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Theaterbesucher der Schmutzfangmatte im Eingangsbereich des Theaters wohl – wenngleich dies nicht konkret vorgetragen wird – nicht ausweichen konnten und sie damit insoweit in besonderem Maße auf eine Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen durch die Beklagte angewiesen waren, ist von einer Beherrschbarkeit der Gefahrenstelle auszugehen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Stöckelschuhabsätzen gleich welcher Höhe ausgeht – namentlich insbesondere die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes – deren Trägerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichtet. Dies schon allgemein, aber insbesondere auch in Bereichen, in denen entsprechende Gefahrenstellen erkennbar sind (vgl. dazu: OLG München, Urteil v. 22.10.1998 – 1 U 3115/98 –, Rn. 31, juris: Stöckelschuhe mit 4 cm hohen Absätzen; OLG Braunschweig, Urteil v. 20.11.2002 – 3 U 47/02 –, Rn. 31, juris: Gefahrerhöhung durch schmale Rennradreifen).

Wie z.B. auch bei der Begehung von Kopfsteinpflaster, sonstigen Bodenbelägen mit breiten Fugen oder auch bei der Begehung von nachgebenden Untergründen wie Lehmboden muss daher von Trägerinnen von Stöckelschuhen unter gebotener Zugrundelegung umsichtigen Verhaltens  bei der Überquerung einer erkennbar mit Löchern versehenen Schmutzfangmatte verlangt werden, dass sie besonders auf einen sicheren Stand und die freie Beweglichkeit ihrer Füße achten.

Dies ist bei achtsamer Begehung eines Untergrundes wie dem in Rede stehenden auch möglich, indem nämlich entweder von vornherein das Körpergewicht nur zurückhaltend auf die Absätze verlagert wird oder jedenfalls bei Anhebung des einen – potentiell festhängenden – Fußes sichergestellt wird, dass jeweils auf dem anderen Bein ein sicherer Stand möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die streitgegenständliche Schmutzfangmatte, deren Abmessungen die für die Abhilfebedürftigkeit der Gefahrenstelle darlegungsbelastete Klägerin nicht vorträgt, jedenfalls wie in öffentlichen Gebäuden üblich eine überschaubare Länge und Breite haben wird, so dass die von der Klägerin zu verlangende und ihr auch ohne weiteres mögliche vorsichtige Gehweise auf der Schmutzfangmatte sich jedenfalls auf wenige Schritte hätte beschränken müssen.

Dass grundsätzlich auch eine Gestaltung des Eingangsbereichs mit einer Schmutzfangmatte mit Öffnungen denkbar gewesen wäre, in denen Stöckelschuhabsätze nicht hängen bleiben können, ändert entgegen der zumindest konkludent vorgebrachten Auffassung der Klägerin hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Abhilfebedürftigkeit der in Rede stehenden Gefahrenstelle nichts. Eine erkennbare und beherrschbare Gefahrenstelle muss auch dann nicht beseitigt werden, wenn der Kostenaufwand der Beseitigung vergleichsweise gering ist. Auf die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Beseitigung einer Gefahrenstelle kann es nur dann ankommen, wenn Sicherungsmaßnahmen überhaupt notwendig sind.

3.

Da wie ausgeführt die vertraglichen Schutzpflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin deckungsgleich sind mit den sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Verkehrssicherungspflichten, scheidet neben einer vertraglichen Haftung der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB auch eine deliktische Haftung derselben aus.

Die Berufung wurde nach dem erteilten Hinweis zurückgenommen.

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