Skip to content
Menu

Verbrauchsgüterkauf – Beweislastumkehr – Änderung zugunsten der Verbraucher

Verbrauchsgüterkauf – Beweislastumkehr – Änderung zugunsten der VerbraucherTritt innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf einer Ware ein Mangel auf, wird nach § 476 BGB vermutet, dass dieser Mangel bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen hat, als der Käufer die Ware erhalten hat (sog. Gefahrübergang). Der Bundesgerichtshof hat seine bislang zu § 476 BGB entwickelten Grundsätze nunmehr zugunsten der Käufer angepasst, um sie mit einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des  Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.06.2015 (Az.: C-497/13) in Einklang zu bringen. Der Verkäufer muss nun darlegen und nachweisen, wenn er die Gewährleistungsansprüche des Käufers zurückweisen will, dass ein Mangel zum Zeitpunkt  des Gefahrübergangs auf den Käufer noch nicht vorhanden war, weil der bestehende Mangel seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm dies nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung nicht, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel bei  der Ware vorliegt (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15). Die Verbraucherrechte sind somit erweitert worden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!