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Verjährungsregelungen

Alles was Sie zur Verjährung und deren Fristen wissen müssen

I. Einführung

Bei der Verjährung handelt es sich generell um eine Einrede des Schuldners, die grundsätzlich ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Läuft die nach dem Gesetz bestimmte Verjährungsfrist ab, so ist der Schuldner gemäß § 214 Abs.1 BGB berechtigt, die von ihm geforderte Leistung zu verweigern.

Die Gesamtheit des Zivilrechts verfügt über eine Vielzahl verschiedener Regelungen über die Verjährung. Geregelt sind sie in den §§ 195, 195 und 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches und reichen von drei bis dreißig Jahre.

Ende Dezember ist normalerweise nicht die Zeit, in der sich Menschen gerne mit dem lästigen Papierkram herumschlagen. Jedoch ist der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag besonders für die Verjährung von Ansprüchen. Wenn Ihnen also jemand aus dem Jahr 2015 noch etwas schuldet, dann ist der 31. Dezember 2018 der letzte Tag, an dem Sie die Leistung von Ihrem Schuldner verlangen können. Danach ist die Forderung zwar nicht erloschen; sie kann schlichtweg einfach nicht mehr durchgesetzt werden.

Verjährungsregelung
Symbolfoto: Kiwar/Bigstock

II. Regelmäßige Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Für den Beginn der Frist ist immer der 31. Dezember, in dem der Anspruch entstanden ist und sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten, der bedeutende Stichtag. Unbeachtlich ist dabei, an welchem Tag im Jahr genau der Anspruch entstanden ist und sie davon erfahren haben. Wichtig ist nur das Jahr (§ 199 Abs. 1 BGB).

III. Verjährungshöchstfristen

Wie sicherlich bekannt ist, können sich Forderungen unschön in die Länge ziehen. Daher sieht das Gesetz auch im Bereich der Verjährungen einige Höchstfristen vor.

So verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung oder die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit innerhalb 30 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren auch sonstige Schadensersatzansprüche außer Beachtung des Entstehungszeitpunktes oder Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis innerhalb 30 Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses. Doch Achtung: Es gilt immer die früher endende Frist.

Eine 30 Jahre Verjährungshöchstfrist gilt auch für erbrechtliche Ansprüche, die in dem seit 2010 neu eingeführten § 199 Abs. 3a BGB enthalten sind.

Andere Ansprüche, die sich nicht aus den Absätzen 2-3a ergeben, verjähren ohne Rücksicht auf die angegebenen Voraussetzungen innerhalb zehn Jahre von ihrer Entstehung an, § 199 Abs. 4 BGB.

IV. Wie kann die Verjährung verhindert werden?

Eine Verjährungsfrist kann unter bestimmten Umständen angehalten werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten, die in § 204 BGB aufgelistet sind:

  • Mahnbescheid beantragen – Der schnellste Weg, um noch kurz vor Eintritt der Verjährung diese zu verhindern, ist ein Mahnverfahren, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Hier sollte also der Anspruch an sich nicht begründet, sondern ein Mahnbescheid beantragt werden. Dieser Mahnbescheid wird dann an den Schuldner weitergeleitet.
  • Klage einreichen – Auch mit Einreichen einer Klage kann die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden. Das Einreichen einer Klage dauert allerdings einige Vorbereitungszeit, da alle nötigen Dokumente zusammengesucht werden müssen, bis schließlich eine Klage aufgesetzt und bei Gericht eingereicht werden kann. Ab einem einzuklagenden Wert von 5000€ muss die Klage vor dem Landgericht eingereicht werden, wozu sie einen Rechtsanwalt zwingend benötigen.
  • Verhandlungen – Gemäß § 203 BGB hat der Gläubiger neben den verjährungshemmenden Mitteln aus § 204 ebenfalls die Möglichkeit die Verjährung aufzuhalten, indem ernsthafte Verhandlungen mit dem Schuldner geführt werden. Bewiesen werden muss hier jedoch, dass es sich um ernsthafte Verhandlungen handelt.

Bei allen Verjährungshemmungen ist jedoch immer zu beachten, dass nach dem Zeitraum der Hemmung die Verjährung nicht wieder von vorn beginnt, sondern dort weiterläuft, wo sie vor der Hemmung geendet hat. Nur in zwei in § 212 BGB festgelegten Fällen kann es zu einem Neubeginn der Verjährung kommen:

  • Der Schuldner erkennt gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise an.
  • Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung wird vorgenommen oder beantragt.

V. Die wichtigsten Verjährungsfristen im Überblick

Sind auch Sie von einer Verjährung betroffen und wollen verhindern, dass Ihr Schuldner von der Leistung befreit wird?

Dann suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, der Ihnen bei Ihren Möglichkeiten beratend zur Seite steht. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz bietet Ihnen gerne eine solche Beratung und rechtliche Unterstützung an. Nehmen Sie dazu Kontakt zu uns auf. Dies können Sie vor Ort in der Kanzlei, telefonisch oder über die bequeme Online-Beratung machen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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