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Verkehrsunfall – Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt

Grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen, wobei durchschnittliche Stundenverrechnungssätze im Hinblick auf Markengebundene-Vertragswerkstätten im Bereich des Wohnortes des Geschädigten maßgeblich sind. Wenn das verunfallte Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und nicht durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde, kann der Geschädigte auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden. Hat der Geschädigte jedoch ein Schadensgutachten von einem Kfz-Sachverständigen eingeholt und hat der Sachverständige in diesem Gutachten die mittleren ortsüblichen Reparatur- und Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstätten am Wohnort des Geschädigten zugrunde gelegt, muss sich der Geschädigte nicht auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes verweisen lassen muss (OLG MÜNCHEN, Az: 10 U 859/13, Urteil vom 13.09.2013).

Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt es im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache (vgl. BGH VersR 2003, 920).

Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2005, 1108 [1109]). Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt.

Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen.

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