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Verkehrsunfall: Gutachterkostenerstattung zur Überprüfung der Schadensersatzansprüche

AG Hagen, Az.: 16 C 176/16, Urteil vom 24.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn ich die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 16.02.2016 gegen 14:00 Uhr auf der Iserlohnstraße in Hagen ereignet hat.

Infolge Unachtsamkeit fuhr der Beklagte zu 1) mit dem PKW Mercedes S500 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) gesetzlich haftpflichtversichert war, auf den PKW des Klägers, einen BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … auf.

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 23.02.2016, unfallbedingt sei an seinem Fahrzeug ein Reparaturschaden i.H.v. 1.948,05 € netto entstanden. Zuzüglich der Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens i.H.v. 621,54 € sowie der Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € stehe ihm daher ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.569,59 € zu.

Gutachterkosten nach Verkehrsunfall
Symbolfoto: obey leesin/ Bigstock

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.569,59 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2016 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 334,75 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, anlässlich der Kollision sei ein messbarer Schaden an dem Klägerfahrzeug nicht eingetreten.

Unter Bezugnahme auf ein Prüfungsgutachten der D GmbH vom 12.05.2016 behaupten sie, in Ansehung der zahlreichen Altschäden in unterschiedlichen Bereichen des Heckstoßfängers an dem Klägerfahrzeug sei durch einen möglichen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug im mittleren Bereich und den hieraus vermeintlich resultierenden Oberflächenkratzern an der Stoßfängeraußenhaut kein zusätzlicher Schaden entstanden. Da ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht bestehe, seien auch darauf aufbauende Folgepositionen wie Sachverständigenkosten und die Unkostenpauschale grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Hilfsweise erklären die Beklagten die Aufrechnung mit entstandenen Kosten i.H.v. 486,20 € für die zur Überprüfung des geltend gemachten Schadens aufgewandten Kosten des Gutachtens der … Automobil GmbH … .

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2016 (Bl. 77, 78 GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. … vom 03.03.2017 (Bl. 92 ff GA).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung von Schadenersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 16.02.2016 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aufgrund der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen ein messbarer Schaden an dem Klägerfahrzeug entstanden ist.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen W hat der Hauptanstoß zwischen den Fahrzeugen im Bereich der Abdeckung der abnehmbaren Anhängerkupplung an der Heckstoßfängerverkleidung des BMW durch den auffahrenden Mercedes mit dem vorderen amtlichen Kennzeichen mit der Kennzeichenunterlage stattgefunden. Unfallbedingt wurde die Heckstoßfängerverkleidung verstärkt beifahrerseitig mit der mittigen Kunststoffabdeckung der abnehmbaren Anhängerkupplung in der Heckstoßfängerverkleidung des BMW auf einer Fahrzeughöhe von etwa 34-47 cm beschädigt. Aufgrund der zahlreichen unreparierten Vorschäden an der Heckstoßfängerverkleidung hätte dieses Bauteil jedoch ohnehin ausgetauscht werden müssen.

Hingegen weist die Kunststoffabdeckung der abnehmbaren Anhängerkupplung nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Vor- bzw. Altschäden auf, so dass grundsätzlich insoweit eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten besteht. Die Kosten für eine sach- und fachgerechte Reparatur belaufen sich auf 22,26 € netto.

Daneben steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Pauschale in Höhe von 25,00 EUR zu.

Ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Sachverständigenkosten steht dem Kläger nicht zu, da das Gutachten aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens der Klägerseite für die Schadensregulierung unbrauchbar gewesen ist.

Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nur ausgehend von einem Gegenstandswert bis 500,00 EUR beanspruchen, mithin 83,54 EUR.

Der Schadenersatz- bzw. Freistellungsanspruch des Klägers ist durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 486,20 €, welchen die Beklagte zu 2) für das Gutachten der D aufgewendet hat, gemäß § 389 BGB erloschen.

Der Beklagten zu 2) steht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Gutachten der D zu, welches diese eingeholt hat, um den von dem Kläger geltend gemachten Schaden zu überprüfen.

Zwischen den Parteien bestand aufgrund des Unfallereignisses vom 16.02.2016 ein gesetzliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen die Beklagten dem Kläger nicht nur dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet gewesen sind, sondern der Kläger gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch gehalten gewesen ist, gegenüber den Beklagten zutreffende Angaben im Hinblick auf die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs zu machen.

Diese Pflicht hat der Kläger verletzt, da er als Schaden auch Reparaturkosten für die vermeintliche Beschädigung der Heckstoßfängerverkleidung geltend gemacht hat, obwohl es sich insoweit um Vorschäden an dem Fahrzeug handelte.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger erkennen konnte, dass dieser Vorschaden nicht durch das Verkehrsunfallereignis vom 16.02.2016 hervorgerufen worden sein konnte, da er diese Beschädigungen bereits vor dem Unfallereignis hätte erkennen können, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger entgegen § 280 BGB nichts zu seiner Entlastung vorgetragen.

Der Beklagten zu 2) ist aufgrund der Pflichtverletzung auch ein Schaden entstanden, da sie ein Gutachten der Dekra Automobil GmbH Hagen eingeholt hat, für das unstreitig Kosten i.H.v. 486,20 € angefallen sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird abschließend auf 2.569,59 € festgesetzt.

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