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Zulässige Adoption eines minderjährigen Kindes durch Tante

AG Celle, Az.: 50 F 40025/10 AD, Beschluss vom 09.06.2017

Der am (…) in (…) geborene (…) wird von den Eheleuten (…) und (…), als Kind angenommen.

Der Name des Kindes lautet (…).

Gründe

Die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden beruht auf den Vorschriften der §§ 1741, 1754 Abs. 1, Abs. 3, 1756 Abs. 1 BGB.

Es handelt sich um die Annahme eines Minderjährigen durch Eheleute. Der Anzunehmende ist der Neffe der Annehmenden.

1. Gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB richtet sich die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden nach deutschem Recht. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Annahme als Kind durch Ehegatten dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist vorliegend das deutsche Recht. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen gemäß Artikel 14 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Die Eheleute (…) sind deutsche Staatsangehörige. Zum Zeitpunkt ihrer am 12.11.2008 erfolgten Eheschließung waren sie beide deutsche Staatsangehörige, und zwar infolge Einbürgerung. Die Annehmende wurde ausweislich der vorgelegten Einbürgerungsurkunde vom 08.03.2004 am 25.03.2004 eingebürgert und erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Annehmende wurde ausweislich der Einbürgerungsurkunde vom 09.09.2003 am 10.09.2003 eingebürgert und erwarb damit die deutsche Staatsangehörigkeit.

2. Gemäß § 1741 BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Adoption durch Tante
Symbolfoto: Yastremska/ Bigstock

Es besteht ein Adoptionsbedürfnis.

Die leibliche Mutter des Anzunehmenden ist am 27.05.2008 verstorben.

Der leibliche Vater des Anzunehmenden lebt in Israel und steht für die Betreuung und Versorgung des Anzunehmenden nicht verlässlich zur Verfügung.

Gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB soll derjenige, der an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zweck der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Vorliegend ist die Verbringung des Anzunehmenden von den Annehmenden von Israel nach Deutschland in gesetzeswidriger Weise erfolgt. Der Anzunehmende ist nach Deutschland unter Umgehung der Regelungen des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) „verbracht worden“. Dieses Abkommen, das im Verhältnis von Israel zur Bundesrepublik Deutschland aufgrund beiderseitiger Ratifizierung gilt, ist gemäß Artikel 2 HAÜ anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch die Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat. Dieses Abkommen schreibt in den Artikel 4 ff. vor, unter welchen Voraussetzungen eine Adoption eines Kindes aus einem Vertragsstaat in einem Vertragsstaat erfolgen kann und welche Institutionen an welchen Verfahren mitzuwirken haben. Diese Vorschriften wurden von den Annehmenden umgangen. Die Annehmende reiste zusammen mit ihrer Schwester nach Israel, übernahm nach dem Tod der leiblichen Mutter des Anzunehmenden dessen Betreuung und reiste kurze Zeit später mit diesem nach Deutschland aus, ohne die Regeln des HAÜ zu beachten und die zu beteiligenden Institutionen einzubeziehen oder deren Entscheidungen abzuwarten.

3. Auch wenn der Anzunehmende von der Annehmenden in gesetzeswidriger Weise nach Deutschland verbracht wurde, ist es vorliegend nach Zurückstellung nicht unerheblicher Bedenken aus Gründen des Wohls des Anzunehmenden erforderlich, die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden auszusprechen. Die Annahme muss, wenn die Verbringung in gesetzeswidriger Weise erfolgt ist, die deutlich bessere Lösung darstellen. Das ist dann der Fall, wenn das Kind bereits emotionale Beziehungen und Bindungen durch die tatsächliche Verbundenheit an den/die konkreten Adoptionsbewerber entwickelt hat, die wieder abzubrechen trotz der gesetzes- oder sittenwidrigen Anbahnung mit der Adoption dem Kindeswohl zuwiderliefe (Münchner Kommentar – Maurer BGB, 6. Aufl., § 1741 BGB, Rdz. 36 unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/8511 S. 75). Nach den durchgeführten Ermittlungen ist es vorliegend aus Gründen des Wohls des Anzunehmenden erforderlich, die Annahme durch die Annehmenden auszusprechen.

Der Anzunehmende lebt seit Sommer 2008, mithin seit mehr als acht Jahren in der Obhut der Annehmenden in Deutschland. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anzunehmende noch nicht einmal zwei Jahre alt war, als der Wechsel in die Obhut der Annehmenden erfolgte, dürfte der Anzunehmende an die Zeit, bevor er bei den Annehmenden lebte, keine konkrete Erinnerung haben. Er ist in der Familie der Annehmenden aufgewachsen. Seine Familie besteht aus den Annehmenden, deren Sohn (…) und ihm, dem Anzunehmenden, selbst. Das wurde im Rahmen der richterlichen Anhörung vom 11.11.2016 im Gespräch mit dem Anzunehmenden deutlich. Für ihn sind die Annehmenden Mama und Papa und damit seine elterlichen Bezugspersonen.

Die Annehmenden nehmen für den Anzunehmenden seit mehr als acht Jahren die elterliche Verantwortung und mithin die damit zusammenhängenden Aufgaben und Verpflichtungen wahr. Sie haben in der Vergangenheit mit den ihnen zu Gebote stehenden Kräften versucht, den Anzunehmenden entsprechend seinen Bedürfnissen und Fähigkeiten zu fördern und ihm soweit erforderlich, Hilfen Dritter zukommen zu lassen.

Die Annehmenden haben nach dem Tod der leiblichen Mutter des Anzunehmenden – insoweit auch unter Berücksichtigung ihrer verwandtschaftlichen Verbundenheit mit dem Anzunehmenden, der ihr Neffe ist, – diesen bei sich aufgenommen und Verantwortung für ihn übernommen. Sie haben sich insoweit in der persönlichen Verantwortung gesehen. Neben der Erziehung und Versorgung ihres leiblichen Sohnes (…), der nur einen Monat jünger als der Anzunehmende ist, haben sie sich auch der Versorgung und Erziehung des Anzunehmenden angenommen. Dies ist auch unter Zurückstellung eigener Interessen erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anzunehmende aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der Erfahrungen in den ersten beiden Lebensjahren besonderer Fürsorge und Hilfe bedurfte. Wenn man zudem bedenkt, dass die Annehmenden zwar etwa gleichalte Kinder, jedoch mit unterschiedlichem Bedarfsgrad, zu betreuen und zu versorgen hatten, sind die von den Annehmenden gewählten Schwerpunktsetzungen zu respektieren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Annehmenden einigen Kriterien und Aufgabenstellungen, die von der Adoptionsvermittlungsstelle der Landeshauptstadt Hannover in gleicher Weise für wichtig und für das Wohlergehen des Anzunehmenden bedeutsam eingeschätzt wurden, nicht in der Weise angegangen und bearbeitet haben, wie dies zu erwarten war. Andererseits muss die besondere Lebenssituation der Annehmenden Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es zwingend der Prioritäten- und Schwerpunktsetzung. Alle Aspekte und Arbeitsfelder in gleicher Weise und mit gleichem zeitlichen und persönlichen Aufwand und Tiefgang zu bearbeiten, hätte die Annehmenden und den Anzunehmenden überfordert. Insoweit gilt es, die Kriterien als Sollvorgabe zwar zu setzen, jedoch den Blick für das Machbare zu bewahren.

Nach dem Ergebnis der richterlichen Anhörung ist das Gericht jedenfalls davon überzeugt, dass zwischen dem Anzunehmenden und den Annehmenden eine feste und solide Beziehung gegenseitigen Vertrauens besteht, der Anzunehmende sich den Annehmenden mit seinen persönlichen Anliegen zuwendet und von diesen die erforderliche Hilfe und Unterstützung erfährt. Die Annehmenden wenden sich dem Anzunehmenden in gleicher Weise wie ihrem leiblichen Sohn zu. Der Anzunehmende lässt Nähe und Zuspruch der Annehmende seinerseits zu.

Das Gericht verkennt nicht, dass es durch die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden zu einer Veränderung der bestehenden Verwandtschaftsstruktur kommt.

Ohne die Adoption sind die Annehmenden für den Anzunehmenden Onkel und Tante, nach der Adoption Vater und Mutter.

Darüber hinaus kommt es, wenn die bestehende Situation rechtlich durch die Adoption festgeschrieben wird, zu einer Trennung des Geschwisterverhältnisses zwischen dem Anzunehmenden und seinem Bruder (…), der in der Familie seiner anderen Tante lebt.

Grundsätzlich gilt es, im Rahmen einer Adoption eine Geschwistertrennung nach Möglichkeit nicht herbeizuführen und bestehende, gewachsene verwandtschaftliche Beziehungen nicht zu verändern.

Vorliegend ist jedoch die besondere Konstellation zu berücksichtigen, die sich daraus ergab, dass nach dem Tod der leiblichen Mutter des Anzunehmenden für diesen und seinen Bruder (…) eine akute Betreuungssituation bestand und beide aufgrund ihrer schwierigen Lebensverhältnisse in Israel, die im Zusammenhang mit der Erkrankung ihrer leiblichen Mutter standen, besonderer Fürsorge und individueller Betreuung bedurften.

Grundsätzlich entsprach es dem Wohl des Anzunehmenden und seines Bruders mehr, beide in der weiteren Familie aufzunehmen, als sie in die Betreuung Dritter oder staatlicher Institutionen zu geben. Dabei musste auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Annehmenden und die Schwester der Annehmenden und deren Familie in der Lage waren, die anstehenden Betreuungs- und Versorgungsaufgaben für den Annehmenden und seinen Bruder (…) zu leisten. Insoweit bestand nach dem Ergebnis der Anhörung für die Annehmenden einerseits und die Familie der Schwester der Annehmenden andererseits nur die Möglichkeit, dass jeder von ihnen ein Kind aufnimmt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Annehmenden und die Familie der Schwester der Annehmenden im Vorfeld nicht exakt zu erfassen war, welche Herausforderungen und Aufgaben mit der Betreuung und Versorgung eines ihrer Neffen auf sie zukam. Dabei ist insbesondere die schwierige Lebenssituation der Kinder von ausschlaggebender Bedeutung, die diese in der Zeit vor dem Tod ihrer leiblichen Mutter in Israel zu vergegenwärtigen und in der Folgezeit zu verarbeiten hatten. Die Annehmenden und die Familie der Schwester der Annehmenden gingen daher mit der Aufnahme eines ihrer Neffen gewisse Risiken ein und machten sich zu einer Fahrt ins Ungewisse mit unsicheren Determinanten auf. Dabei galt es auch, Risiken und Überforderung möglichst zu reduzieren. In der Rückschau hat sich die Einschätzung als realistisch herausgestellt. Die Entwicklung der vergangenen acht Jahre hat gezeigt, dass der Anzunehmende in der Familie der Annehmenden ein stabilisierendes und förderndes familiäres Beziehungsgefüge erfahren hat und erfährt.

Im Rahmen der richterlichen Anhörung des Anzunehmenden wurde deutlich, dass dieser sich mit seiner Lebenssituation nicht nur arrangiert, sondern diese als seine verinnerlicht hat. Er sieht den Sohn (…) der Annehmenden als seinen Bruder an. In dieser Weise hat er ihn in den vergangenen acht Jahren tatsächlich erfahren. Seinen leiblichen Bruder (…) erlebt er als Cousin. Hinzu kommt die Distanz, die sich bei dem Anzunehmenden im Verhältnis zu seinem Bruder (…) eingestellt hat. Dabei spielt sicherlich der Altersunterschied eine entscheidende Rolle. Der Anzunehmende ist Schulkind. Sein Bruder (…) ist Jugendlicher im Alter von 14 Jahren. Aufgrund der Altersdifferenz ergeben sich unterschiedliche Interessen und Schwerpunkte im Erleben, bei den Bedürfnissen und in der Lebensgestaltung.

Soweit es den Bezug des Anzunehmenden zu seinem leiblichen Vater betrifft, ist festzustellen, dass der Kontakt zu diesem seit mehr als acht Jahren beendet ist. Sein leiblicher Vater spielt im Erleben des Anzunehmenden keine Rolle. Eine Verbundenheit oder Beziehung, die über die rein rechtliche Ebene hinausgeht, ist insoweit nicht festzustellen. Das Erleben des leiblichen Vaters liegt für den Anzunehmenden mehr als acht Jahre zurück und erfolgte in einer Zeit vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Anzunehmenden. Erfahrungsgemäß hat er an dieses Erleben keine Erinnerung, sodass er daran nicht anknüpfen kann.

4. Die gemäß §§ 1746, 1747 BGB nach deutschem Recht erforderlichen Einwilligungen zu der Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden liegen vor.

Der leibliche Vater des Anzunehmenden hat mit Erklärung vom 30.11.2014 im Jugendamt (…) in seiner Eigenschaft als Vater des Anzunehmenden seine Zustimmung zu dessen Adoption erklärt.

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle hat zwar darauf hingewiesen, dass eine Einwilligung in eine Blankoadoption, d. h. eine Adoption egal durch wen, nach deutschem Recht unzulässig ist.

Die von dem leiblichen Vater vor dem Leiter des Bezirks (…) am 30.11.2014 abgegebenen Einwilligungserklärung bezüglich der Annahme des Anzunehmenden ist jedoch nicht als Blankoeinwilligung zu werten. Dem leiblichen Vater des Anzunehmenden war, als er die Einwilligungserklärung abgab, klar, dass es um die verfahrensgegenständliche Adoption des Anzunehmenden durch die Annehmenden ging.

Bereits mit Schreiben vom 30.06.2011 hatte das erkennende Gericht die Rechtsabteilung des israelischen Sozialministeriums angeschrieben und gebeten, mit dem leiblichen Vater des Anzunehmenden Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, wie dieser zu der beantragten Adoption durch die Annehmenden stehe. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob der leibliche Vater des Anzunehmenden bereit sei, der Adoption seines Sohnes durch die Annehmenden zuzustimmen. Mit Schreiben des israelischen Sozialministeriums vom 06.11.2011 wurde mitgeteilt, dass das örtliche Sozialamt den leiblichen Vater des Anzunehmenden bezüglich der Adoption des Anzunehmenden durch die Annehmenden kontaktiert habe. Der Sozialarbeiter habe berichtet, dass der leibliche Vater des Anzunehmenden nicht gewillt sei, seine Zustimmung zur Adoption zu geben.

Mit Schreiben vom 21.08.2013 wandte sich das Gericht unmittelbar an den leiblichen Vater des Anzunehmenden. Dieses Schreiben wurde dem leiblichen Vater des Anzunehmenden am 16.03.2014 zugestellt. In diesem Schreiben wies das erkennende Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die Annehmenden eine Entscheidung dahingehend beantragen, dass der Anzunehmende von ihnen als gemeinschaftliches Kind angenommen wird. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es zu der Annahme der Einwilligung des leiblichen Vaters bedürfe. Dieser wurde um Mitteilung gebeten, in welcher Weise er zu der von den Annehmenden beantragten Adoption des Anzunehmenden stehe.

Die Annehmende hat im Rahmen der richterlichen Anhörung glaubhaft erklärt, sie habe im Herbst 2014 mit den israelischen Behörden Kontakt aufgenommen. Sie habe diese gebeten, Kontakt mit dem leiblichen Vater des Anzunehmenden aufzunehmen, um ihn bei der Angelegenheit zu unterstützen. Sie habe im Vorfeld mit dem leiblichen Vater des Anzunehmenden telefoniert. Sie habe ihm erklärt, dass es bezüglich der Adoption um seine Zustimmung gehe. Der leibliche Vater habe seinerzeit gemeint, die Adoption sei schon entschieden. Als sie am 10.10.2014 mit dem leiblichen Vater des Anzunehmenden telefoniert habe, habe er erklärt, er würde die Zustimmung erklären. Sie habe die israelischen Behörden mit E-Mail vom 21.10.2014 angeschrieben, dort die Situation erklärt und diese um Unterstützung gebeten. Mit E-Mail vom 17.11.2014 sei ihr von den israelischen Behörden mitgeteilt worden, dass man mit dem leiblichen Vater des Anzunehmenden gesprochen habe und dieser am 30.11.2014 seine Zustimmung erklären wolle. Von daher war dem leiblichen Vater des Anzunehmenden seinerzeit bewusst, dass es um die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden ging.

Mit Schreiben des israelischen Sozialministeriums vom 03.12.2014 wurde dem Gericht die Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters übersandt. All diese Umstände sprechen dafür, dass der leibliche Vater des Anzunehmenden wusste, dass es um die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden ging.

Die leibliche Mutter des Anzunehmenden ist verstorben.

Die gesetzliche Vertreterin des Anzunehmenden, die durch das Amtsgericht – Familiengericht – Hannover in dem Verfahren 607 F 6679/09 PF zur Ergänzungspflegerin für den Anzunehmenden bestellte Rechtsanwältin (…) hat mit notariell beurkundeter Erklärung vom 23.03.2017 ihre Einwilligung zu der Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden erklärt.

5. Gemäß Artikel 23 EGBGB unterliegen die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Annahme als Kind zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Das ist vorliegend das Recht des Staates Israel, da der Anzunehmende israelischer Staatsangehöriger ist.

Die Zustimmungserfordernisse nach israelischem Recht sind in dem Gesetz über die Adoption von Kindern, 5751-1981, geregelt. Gemäß § 7 des vorgenannten Gesetzes erlässt das Gericht die Adoptionsanordnung bei einem zu Adoptierenden, der das 9. Lebensjahr vollendet hat, nur, wenn es sich vergewissert hat, dass der zu Adoptierende vom Adoptierten adoptiert werden will.

Gemäß § 8 des Gesetzes über die Adoption von Kindern erlässt das Gericht eine Adoptionsanordnung nur, wenn es sich vergewissert hat, dass die Eltern des Adoptierten zugestimmt haben, dass das Kind adoptiert wird, oder wenn das Kind gemäß § 13 über die Adoption von Kindern für adoptionsfähig erklärt wurde.

Bei fehlender Zustimmung eines Elternteils kann das Gericht auf Antrag des Rechtsberaters der Regierung oder dessen Stellvertreters ein Kind für adoptionsfähig erklären, z. B. wenn der Elternteil gestorben ist.

Vorliegend fehlt es an einem Antrag des Rechtsberaters der israelischen Regierung oder dessen Stellvertreters, den Anzunehmenden für adoptionsfähig zu erklären. Das erkennende Gericht war mit Schreiben vom 09.12.2010 an das israelische Arbeits- und Sozialministerium unter Darstellung der Sachlage und Einschätzung der rechtlichen Situation herangetreten. Es schloss sich eine weitere Korrespondenz mit der Rechtsabteilung des Sozialministeriums des Staates Israel an. Ein Antrag, den Anzunehmenden für adoptionsfähig zu erklären, wurde von den israelischen Behörden jedoch nicht gestellt.

Die Zustimmungserfordernisse nach israelischem Recht sind nicht vollständig erfüllt.

6. Auch wenn die Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden nicht in vollem Umfang als erfüllt festgestellt werden können, ist vorliegend gemäß Artikel 23 Satz 2 EGBGB hinsichtlich der Zustimmungserfordernisse allein auf das deutsche Recht abzustellen. Nach dieser Vorschrift ist statt auf das Heimatrecht des anzunehmenden Kindes auf das deutsche Recht abzustellen, soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Wenn nach den Maßstäben des deutschen Rechts von der Zustimmung abgesehen (§ 1747 Abs. 4 BGB) oder diese ersetzt werden kann (§ 1747 BGB) und das Kind sich jedoch bereits ständig in der Obhut der neuen Familie befindet, wird regelmäßig das adoptionsfeindlichere ausländische Recht ausgeschaltet und gemäß Artikel 23 Satz 2 EGBGB auf deutsches Recht ausgewichen. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass das deutsche Adoptionsrecht eine solche Vorgehensweise ohnehin nur unter sehr engen Voraussetzungen gestattet und das Kindeswohl, das durch den Ausspruch der Adoption gefördert wird, einen besonderen hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert besitzt (Münchner Kommentar BGB/Helms/Lipp, 6. Aufl., Artikel 23 EGBGB Rdz. 29 mit weiteren Nachweisen; Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, das Adoptionsrecht in der Praxis, 2. Aufl., Rdz. 242). So verhält es sich vorliegend.

Nach deutschem Recht ist die Zustimmung eines verstorbenen Elternteils nicht erforderlich. Das deutsche Recht enthält für den Fall, dass ein Elternteil oder die leiblichen Eltern verstorben sind auch keine zusätzlichen Erfordernisse oder Regeln, die bei einer Adoption zu beachten sind.

Aus Gründen des Kindeswohls ist es erforderlich, hinsichtlich der Zustimmungserfordernisse allein auf deutsches Recht abzustellen.

Der Anzunehmende lebt seit mehr als acht Jahren in der Obhut der Annehmenden. Er hat in der Zeit, die er erinnern kann, stets die Annehmenden als elterliche Bezugspersonen erfahren. Die Annehmenden und deren leiblicher Sohn stellen für ihn die Mitglieder seiner Familie dar. Der Anzunehmende hat seit mehr als acht Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Der Status eines angenommenen Kindes ist für den Anzunehmenden grundsätzlich günstiger als die Beibehaltung des Status als Pflegekind. Der Anzunehmende wird zudem dem leiblichen Sohn der Annehmenden durch die Adoption gleichgestellt. Wenn er weiterhin als Pflegekind in der Familie der Annehmenden verbliebe, würde dies für ihn im Verhältnis zu dem leiblichen Sohn der Annehmenden eine Abwertung/Herabsetzung darstellen. Dies könnte gerade in Krisen- und Konfliktsituationen von Bedeutung sein und sich negativ auf sein Selbstwertgefühl auswirken. Zudem würde die tatsächlich empfundene Lebenssituation von der rechtlichen Situation abweichen. Wegen der weiteren Umstände, aufgrund deren es aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, allein auf die Zustimmungserfordernisse nach deutschem Recht abzustellen, wird auf die obigen Ausführungen unter 3. vollinhaltlich Bezug genommen.

7. Der Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden stehen überwiegende Interessen des Sohnes des Annehmenden nicht entgegen und es ist nicht zu befürchten, dass Interessen des Anzunehmenden durch den Sohn des Annehmenden gefährdet werden.

Der Anzunehmende und der leibliche Sohn der Annehmenden, der nur einen Monat jünger als der Anzunehmende ist, sind in den vergangenen Jahren als Brüder aufgewachsen. Sie haben sich jeweils als Bestandteil einer Familie erlebt. Dabei begegnen sie einander im alltäglichen Leben nach dem Ergebnis der Anhörung einander auch als Konkurrenten. Die Annehmenden legen jedoch Wert darauf, sowohl den Anzunehmenden als auch ihren leiblichen Sohn gleich zu behandeln. Dies wurde im Rahmen ihrer Anhörung deutlich.

8. Die namensrechtliche Regelung beruht auf § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Danach erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, also (…).

 

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