Einem Inkassounternehmen stehen bei der Geltendmachung von Forderungen hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten lediglich die gesetzlichen Gebühren für ein einfaches Rechtsanwaltsschreiben (0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zu. Soweit die Tätigkeit des […]