Pferdeboxen ohne Fenster – der Blick ins Freie bleibt verwehrt, obwohl die genehmigten Baupläne eine klare Sichtverbindung für die Tiere vorsahen. Nun muss das Verwaltungsgericht Aachen entscheiden, ob diese Abweichung vom Bauantrag ausreicht, um dem Hufbeschlagszentrum die Nutzung unter Berufung auf Tierschutz-Leitlinien sofort zu untersagen.
Fehlende Stallfenster führen zur sofortigen Nutzungsuntersagung, da die Unterbringung gegen Tierschutzvorgaben und Baugenehmigungen verstößt. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 3 L 792/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
Datum: 04.02.2026
Aktenzeichen: 3 L 792/25
Verfahren: Eilverfahren gegen Nutzungsverbot
Rechtsbereiche: Baurecht, Tierschutzrecht
Streitwert: 2.500 Euro
Relevant für: Pferdehalter, Betreiber von Reitanlagen, Baubehörden
Betreiber dürfen Pferde nicht in fensterlosen Boxen halten, wenn die Baugenehmigung Fenster zwingend vorschreibt.
Die Haltung ohne Fenster verletzt die Baugenehmigung und wichtige Regeln des Tierschutzes.
Pferde brauchen zwingend natürliches Licht, frische Luft und einen Blick nach draußen.
Die Behörde sperrt die betroffenen Boxen bei Verstößen mit sofortiger Wirkung.
Offene Türen oder Lichtplatten im Dach reichen als Ersatz für Fenster nicht aus.
Wann die Behörde die Stallnutzung sofort untersagen darf
Eine Nutzungsuntersagung kann gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) allein auf eine formelle Illegalität gestützt werden, wenn eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird. Das bedeutet konkret: Es reicht für ein Verbot bereits aus, dass die Erlaubnis fehlt oder nicht exakt eingehalten wird – ob das Gebäude eigentlich genehmigungsfähig wäre, ist für diesen ersten Schritt unerheblich. Zu den im Baugenehmigungsverfahren zwingend zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählt nach § 74 Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW auch das Tierschutzrecht. Weicht die tatsächliche Nutzung am Ende erheblich von den Plänen der erteilten Baugenehmigung ab, stuft das Baurecht dies als ein sogenanntes „aliud“ – also ein rechtlich völlig anderes Vorhaben – ein, welches die Genehmigungsfrage komplett neu aufwirft.
Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage und ihrer Nutzung liegt vor, wenn die tatsächliche Nutzung von der dafür erteilten Baugenehmigung so erheblich abweicht, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (sog. „aliud“), ohne dass es darauf kommt, wie diese zu beantworten wäre. – so das Verwaltungsgericht Aachen
Wie Abweichungen vom Bauplan zur sofortigen Stilllegung des Stalls führen.
Bauaufsicht schreitet gegen Hufbeschlagszentrum ein
Das Verwaltungsgericht Aachen stützte sich auf diese Prinzipien, als es den Eilantrag einer Unternehmerin ablehnte und entschied, dass die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung sowie die Zwangsgeldandrohung vorerst wirksam bleiben (Az. 3 L 792/25 vom 04.02.2026). Die Frau betreibt ein Hufbeschlagszentrum auf einem Grundstück in G01 und stellt Pferde für mehrtägige Hufbehandlungen in fensterlose Ruheboxen ein. Eine Baugenehmigung vom 30.01.2024 zur Legalisierung der zur Reit- und Vorführhalle umgenutzten ehemaligen Lagerhalle sah ausdrücklich den Einbau von sechs Stallfenstern mit den Maßen 1,20 mal 1,20 Meter vor. Die Betreiberin ließ die entsprechenden Wandbereiche jedoch verschlossen, sodass die genutzten Boxen über keine Fenster verfügten. Daraufhin erließ die zuständige Behörde am 15.08.2025 eine Ordnungsverfügung, die unter Ziffer 1 die Nutzung des Hallenbereichs für die Unterbringung von Pferden untersagte. Der Eilantrag der Betreiberin scheiterte somit vor Gericht in vollem Umfang.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist das rechtliche „Aliud“. Wenn eine Baugenehmigung explizite Vorgaben zum Tierwohl (hier: Fenstermaße) enthält und diese nicht umgesetzt werden, gilt das Bauwerk als formell illegal. Die Behörde muss in diesem Fall keine konkrete Tierquälerei nachweisen; die bloße Abweichung von der Genehmigung reicht aus, um die Nutzung sofort zu untersagen. Prüfen Sie, ob Ihre bauliche Umsetzung exakt den genehmigten Plänen entspricht, da sonst kein Bestandsschutz besteht.
Warum die 1/20-Fensterregel über die Stallnutzung entscheidet
Tiere müssen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen untergebracht werden. Zur fachlichen Beurteilung und Konkretisierung dieser gesetzlichen Anforderungen ziehen Behörden und Gerichte regelmäßig die amtlichen „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ heran. Diese Richtlinien fordern für eine artgerechte Unterbringung unter anderem einen Fensterflächenanteil von mindestens 1/20 der Stallfläche sowie ausreichende Möglichkeiten für die Tiere, ihre Umgebung optisch wahrzunehmen.
Nicht zuletzt stellten Fenster auch eine aktive Bereicherung des Haltungsumfeldes dar, da die Pferde herausschauen, Kopf und Hals ins Freie richten und an der Umgebung Anteil nehmen könnten. – so das VG Aachen
Berechnen Sie die Fensterfläche Ihrer Boxen umgehend selbst: Diese muss mindestens 5 Prozent (1/20) der Bodenfläche betragen. Unterschreiten Sie diesen Wert oder fehlt der direkte Ausblick ins Freie, riskieren Sie die sofortige Stilllegung der Boxen durch das Bauamt ohne weitere Beweisaufnahme.
Amtstierärztin rügt fehlendes Tageslicht
Die fehlende Umsetzung dieser tierschutzrechtlichen Vorgaben bestätigte eine Amtstierärztin nach einem Vor-Ort-Termin am 21.03.2025 in dem betroffenen Hufbeschlagszentrum. Zuvor hatte sie bereits in einer schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass die fensterlose Unterbringung nicht artgerecht ist, da den Pferden das natürliche Licht, die Frischluft und der Ausblick nach draußen fehlen.
Ein Gutachten des Amtsveterinärs ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Unterbringung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. – so das Gericht
Warum Tierschutz-Leitlinien stärker wiegen als private Gutachten
Die Betreiberin verwies auf ältere Stellungnahmen eines vereidigten Sachverständigen für Pferde aus den Jahren 2015, 2022 und 2023, um die Zulässigkeit ihrer Boxen zu untermauern. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch, da der privat beauftragte Sachverständige auf die fehlenden Stallfenster nicht einging. Die Richter bestätigten ausdrücklich, dass die tierschutzrechtlichen Leitlinien als antizipierte Sachverständigengutachten zur Auslegung des Gesetzes anerkannt sind. Das bedeutet konkret: Diese Richtlinien haben ein so hohes fachliches Gewicht, dass Gerichte sie wie bereits feststehende Expertenmeinungen behandeln und im Regelfall kein neues, individuelles Gutachten mehr anfordern müssen.
Falls Sie ein Gutachten zur Verteidigung Ihrer Stallungen in Auftrag geben, verpflichten Sie den Sachverständigen explizit dazu, die Lichtverhältnisse und die Sichtverbindung nach außen gemäß den Tierschutz-Leitlinien zu prüfen. Allgemeine Atteste über den Gesundheitszustand der Pferde reichen nicht aus, um baurechtliche Mängel zu heilen.
Wann Eilanträge gegen Nutzungsuntersagungen im Stall scheitern
Im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prüft das angerufene Gericht summarisch, ob die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt oder angeordnet werden kann. Eine summarische Prüfung ist ein gerichtliches Schnellverfahren, bei dem die Rechtslage nur grob überschlägig bewertet wird. Die aufschiebende Wirkung fungiert dabei wie eine Pausentaste: Sie soll verhindern, dass die Behörde Fakten schafft, solange das Gericht noch nicht abschließend über den Fall entschieden hat.
Hohe Dringlichkeit für das Tierwohl
Um die fensterlosen Boxen vorerst weiter nutzen zu können, versuchte die Betreiberin des Hufbeschlagszentrum, die aufschiebende Wirkung ihrer parallel laufenden Hauptsacheklage (Az. 3 K 2807/25) zu erwirken. Die Hauptsacheklage ist das eigentliche, ausführliche Gerichtsverfahren, das über das Eilverfahren hinaus eine endgültige Klärung herbeiführt. Das Aachener Gericht sah jedoch eine erhebliche Dringlichkeit zur Gefahrenabwehr und wies das Begehren ab, da die verhängte Nutzungsuntersagung nach vorläufiger Prüfung rechtmäßig war.
Warum offene Türen fehlende Stallfenster nicht ersetzen können
Die Androhung von einem empfindlichen Zwangsgeld dient der direkten Durchsetzung einer behördlichen Verfügung und stützt sich in Nordrhein-Westfalen auf die §§ 55 Abs. 1 und 57 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW). Ein solches Druckmittel muss für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung angedroht werden, um die Wirksamkeit der behördlichen Anordnung nachhaltig sicherzustellen. Ein geeignetes Austauschmittel nach § 21 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) kann eine ordnungsrechtliche Maßnahme nur dann abwenden, wenn das alternative Vorgehen exakt die gleiche Wirksamkeit zur Gefahrenabwehr besitzt. Ein Austauschmittel ist dabei eine alternative, für den Betroffenen weniger belastende Maßnahme, die den Zweck der Behörde jedoch genauso effektiv erreicht wie die ursprüngliche Anordnung.
Alternative Vorschläge waren wirkungslos
Die Bauaufsicht sicherte das ausgesprochene Nutzungsverbot in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung konsequent ab, indem sie ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung androhte. Die Hallenbetreiberin hatte argumentiert, dass der Einbau der geforderten Fenster an der Wetterseite aus statischen Gründen nicht in der vorgesehenen Höhe möglich sei und unweigerlich zu Undichtigkeiten führen würde. Stattdessen schlug sie vor, die südliche Stalltür offen zu lassen oder Lichtplatten im blickdichten Dach zu entfernen.
Gericht lehnt Kompromisse ab
Das Gericht verwarf diese Alternativen unmissverständlich: Eine offene Tür ist kein milderes Ordnungsmittel, und auch die Demontage der Lichtplatten erlaube den Pferden weder einen Ausblick nach außen noch eine ausreichende Frischluftzufuhr. Da wegen des Daches ohnehin keine Überdachbelüftung stattfände, blieb die Kammer bei ihrer strengen Linie. Letztlich bestätigte das Verwaltungsgericht die Maßnahmen der Behörde in vollem Umfang und setzte den Streitwert für das Eilverfahren auf 2.500 Euro fest.
Handlungsempfehlungen zur Fensterpflicht nach dem Aachener Urteil
Das Urteil des VG Aachen stützt sich auf bundesweit anerkannte Tierschutz-Leitlinien und ist damit als Maßstab für Pferdehaltungen über Nordrhein-Westfalen hinaus relevant. Da das Gericht klargestellt hat, dass schon formelle Abweichungen vom Bauplan (das „Aliud“) eine sofortige Nutzungsuntersagung rechtfertigen, haben Betreiber im Eilverfahren kaum Verteidigungsmöglichkeiten gegen behördliche Anordnungen.
Was jetzt zu tun ist: Gleichen Sie den Ist-Zustand Ihrer Stallungen exakt mit den genehmigten Bauplänen ab. Sollten Sie Fenster weggelassen oder durch blickdichte Lichtplatten ersetzt haben, müssen Sie die Fenster entweder nachrüsten oder umgehend einen offiziellen Änderungsantrag stellen. Handeln Sie sofort, da eine Nutzungsuntersagung meist mit einer kurzen Umsetzungsfrist von nur einem Monat verbunden ist und Widersprüche keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Praxis-Hürde: Faktor Ausblick
Oft wird versucht, fehlende Fenster durch Lichtplatten im Dach oder offene Stalltüren auszugleichen. Das Gericht hat hier klargestellt, dass „Helligkeit“ nicht mit „Ausblick“ gleichzusetzen ist. Da die Leitlinien einen optischen Austausch mit der Umgebung fordern, sind Lösungen, die nur Licht von oben bringen, rechtlich nicht ausreichend. Wer Innenboxen ohne direkten Sichtkontakt nach draußen betreibt, liegt somit im Bereich der unzulässigen Haltung.
Nutzungsuntersagung im Stall? Jetzt rechtssicher reagieren
Eine behördliche Nutzungsuntersagung gefährdet sofort den Betrieb Ihrer Pferdehaltung und lässt oft nur wenig Zeit für rechtliche Gegenmaßnahmen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die formelle Rechtmäßigkeit Ihrer Baugenehmigung und unterstützen Sie dabei, belastbare Lösungen gegenüber der Bauaufsicht zu formulieren. Wir helfen Ihnen, die Existenz Ihres Betriebs zu sichern und hohe Zwangsgelder durch ein strategisches Vorgehen abzuwenden.
Oft erlebe ich, dass Bauherren während der Bauphase spontan Details abwandeln und ernsthaft glauben, das fiele später niemandem auf. Tatsächlich tauschen sich Veterinäramt und Bauaufsicht mittlerweile auf dem extrem kurzen Dienstweg aus. Wenn der Prüfer zur vermeintlichen Routinekontrolle auf den Hof fährt, hat er die exakten Vorgaben der Baugenehmigung meist schon vorliegen.
Wer bei solchen Abweichungen auf behördliche Nachsicht oder Kulanz hofft, steht im Ernstfall plötzlich vor der sofortigen Schließung. Ich rate deshalb dazu, jede noch so kleine Planänderung vorab schriftlich von der Behörde absegnen zu lassen. Betroffene sollten sich niemals auf gut gemeinte Aussagen von Handwerkern verlassen, dass ein weggelassenes Bauteil ohnehin niemanden stört.
Gilt das Nutzungsverbot für mich auch, wenn meine Pferde nur kurzzeitig zur Behandlung im Stall stehen?
JA. Das Nutzungsverbot gilt auch bei einer kurzzeitigen Unterbringung zu Behandlungszwecken, da das Baurecht und die Tierschutzstandards an die bauliche Nutzung der Anlage und nicht an die individuelle Verweildauer des einzelnen Tieres anknüpfen. Sobald Pferde für mehrere Tage eingestellt werden, müssen die gesetzlichen Anforderungen an Licht und Sichtverbindung vollumfänglich erfüllt sein.
Eine bauliche Anlage zur Unterbringung von Pferden muss gemäß den baurechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 2 TierSchG (Tierschutzgesetz) stets die Mindestanforderungen an eine artgerechte Haltung erfüllen. Gerichte werten bereits eine mehrtägige medizinische Versorgung als relevante Stallnutzung, bei der die Tiere zwingend einen Fensterflächenanteil von mindestens einem Zwanzigstel (1/20) der Bodenfläche sowie einen direkten Ausblick ins Freie benötigen. Liegt eine Abweichung von der Baugenehmigung vor, etwa durch fehlende Fenster, stuft die Rechtsprechung dies als ein rechtlich anderes Vorhaben (Aliud) ein, welches zur sofortigen Stilllegung führen kann. Die bloße Kurzzeitigkeit der Behandlung entbindet den Betreiber nicht von diesen Pflichten, da die Anlage dauerhaft den geltenden Tierschutzstandards entsprechen muss.
Eine Ausnahme ist nur denkbar, wenn die Räumlichkeiten explizit als reine Behandlungs- oder Diagnosebereiche ohne jede Übernachtungsmöglichkeit genehmigt wurden und somit keine Stallnutzung im rechtlichen Sinne vorliegt. Sobald jedoch eine mehrtägige Belegung vorgesehen ist, greifen die strengen Anforderungen der Tierschutz-Leitlinien zur Belichtung und zum Außenkontakt zwingend und ohne Ausnahmeregelung für kurze Aufenthalte.
Darf ich meine Boxen weiter nutzen, solange mein Widerspruch gegen das Bauamt noch läuft?
NEIN. Eine Weiternutzung Ihrer Stallboxen ist während eines laufenden Widerspruchsverfahrens im Regelfall untersagt, da die Behörde bei bauaufsichtlichen Verfügungen meist die sofortige Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnet. Dies bedeutet, dass Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und das Nutzungsverbot trotz des laufenden Rechtsbehelfs unmittelbar von Ihnen zu beachten ist.
Die Bauaufsichtsbehörde ordnet den Sofortvollzug meist deshalb an, um eine Fortsetzung der tierschutzwidrigen Zustände zur Abwehr akuter Gefahren für das Tierwohl ohne zeitliche Verzögerung zu unterbinden. Da die ordnungsgemäße Unterbringung von Pferden nach § 2 TierSchG ein hohes Schutzgut darstellt, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Stallverbots regelmäßig das private Interesse des Stallbetreibers an einer vorläufigen Weiternutzung. Sollten Sie die Boxen trotz der Anordnung weiter belegen, müssen Sie mit der zeitnahen Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes rechnen, welches unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens fällig wird. Ein gerichtlicher Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO könnte die Nutzung zwar theoretisch vorläufig erlauben, doch scheitern solche Anträge bei eklatanten Verstößen gegen die Belichtungsvorschriften in der gerichtlichen Praxis fast immer.
Eine Ausnahme von diesem Nutzungsverbot besteht nur dann, wenn die Behörde in ihrem Bescheid ausnahmsweise nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat oder das Verwaltungsgericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs wiederherstellt. Da Gerichte die tierschutzrechtlichen Leitlinien jedoch als antizipierte Sachverständigengutachten (also vorweggenommene Expertenmeinungen) anerkennen, bleibt eine Fortführung der Nutzung ohne bauliche Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren meist aussichtslos.
Kann ich meine Fensterpflicht erfüllen, indem ich stattdessen Lichtplatten im Stalldach installieren lasse?
NEIN. Lichtplatten im Dach sind kein rechtlich zulässiger Ersatz für herkömmliche Stallfenster, da sie lediglich die Helligkeit erhöhen, aber den notwendigen Sichtkontakt zur Außenwelt unterbinden. Für eine artgerechte Haltung müssen Pferde zwingend die Möglichkeit haben, ihre Umgebung optisch wahrzunehmen und aktiv am Geschehen außerhalb des Stalls teilzunehmen.
Die rechtliche Grundlage für diese strikte Trennung findet sich in § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sowie in den ergänzenden Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Diese fachlichen Regelwerke fordern explizit einen horizontalen Ausblick, damit die Tiere ihren Kopf ins Freie richten oder zumindest das Umfeld auf Augenhöhe beobachten können. Lichtplatten im Dach erfüllen zwar häufig die formalen Anforderungen an den Mindest-Lichteinfall von fünf Prozent der Bodenfläche (sogenannte 1/20-Regel), heilen jedoch nicht den Mangel an optischem Austausch. Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte in seinem Urteil (Az. 3 L 792/25), dass eine reine Dachbelichtung den geforderten Tierschutzstandard nicht erfüllt und eine baurechtliche Nutzungsuntersagung daher rechtmäßig bleibt.
Was kann ich tun, wenn der Fenstereinbau bei mir aus statischen Gründen unmöglich ist?
Bei einer statischen Unmöglichkeit müssen Sie die Nutzung des Gebäudes als Pferdestall aufgeben oder durch einen neuen Bauantrag eine baulich umsetzbare Lösung finden, welche die Tierschutzvorgaben dennoch vollständig erfüllt. Statische Hindernisse rechtfertigen niemals eine tierschutzwidrige Unterbringung ohne Fenster.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat klargestellt, dass das Tierwohl und die damit verbundenen Anforderungen der Tierschutz-Leitlinien Vorrang vor bautechnischen Schwierigkeiten haben. Wenn die genehmigte Bauweise mit Fenstern statisch nicht realisierbar ist, liegt rechtlich ein Planungsfehler vor, der die Nutzung der Anlage als Stall grundsätzlich infrage stellt. Eine Abweichung von der Baugenehmigung führt zu einem sogenannten Aliud (einem rechtlich völlig anderen Vorhaben), wodurch der Stall formell illegal wird und die Behörde die Nutzung sofort untersagen darf. Da Pferde für eine artgerechte Haltung zwingend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach draußen benötigen, entbinden bauliche Sachzwänge den Halter nicht von diesen gesetzlichen Mindeststandards gemäß § 2 TierSchG.
Beauftragen Sie zeitnah einen Architekten, um alternative Wandkonstruktionen oder Stützsysteme im Rahmen eines Änderungsantrags zu prüfen. Bleibt die Fensteröffnung bautechnisch dennoch ausgeschlossen, ist rechtlich meist nur die Umnutzung zu einem Lager oder einer Werkstatt ohne Tierhaltung zulässig.
Reicht meine tägliche Weidehaltung aus, um auf die geforderten Fensterflächen im Stall zu verzichten?
NEIN, eine tägliche Weidehaltung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Fensterflächen in Ihren Stallungen vorzuhalten. Eine Kompensation baulicher Mängel durch Auslaufzeiten ist rechtlich nicht zulässig, da jede einzelne Haltungskomponente für sich genommen die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfüllen muss. Ein Pferd muss auch während der Stallzeit Zugang zu natürlichem Licht und Sichtkontakt nach draußen haben.
Die rechtliche Grundlage bildet § 2 TierSchG, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen untergebracht werden müssen, was eine dauerhaft artgerechte Umgebung innerhalb des Gebäudes voraussetzt. Die zuständigen Behörden und Gerichte konkretisieren diese allgemeine Anforderung über die Tierschutz-Leitlinien, welche für eine fachgerechte Unterbringung zwingend einen Fensterflächenanteil von mindestens 1/20 der Bodenfläche vorschreiben. Da Pferde auch während der Zeit im Stall auf natürliches Licht sowie einen optischen Reiz durch die Umgebung angewiesen sind, erfolgt die baurechtliche Prüfung der Boxen stets isoliert vom restlichen Weidemanagement. Ein Verstoß gegen diese objektiven baulichen Mindeststandards führt zur formellen Illegalität der Anlage, wodurch die Bauaufsicht zur sofortigen Untersagung der Stallnutzung ohne weiteren Einzelnachweis einer Tiergefährdung berechtigt ist.
Selbst positive Sachverständigengutachten zur Gesundheit der Pferde heilen das Fehlen gesetzlich geforderter Fensterflächen nicht, da die amtlichen Leitlinien als vorrangige Beurteilungsgrundlage für die Gerichte gelten. Technische Ersatzlösungen wie Lichtplatten im Dach oder lediglich geöffnete Stalltüren bieten in der Regel keinen rechtlich gleichwertigen Ersatz für den notwendigen Sichtkontakt nach außen.
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Das vorliegende Urteil
Verwaltungsgericht Aachen – Az.: 3 L 792/25 – Beschluss vom 04.02.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Leitsätze:
1. Zu den gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW bei Genehmigung einer baulichen Anlage zu pürfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen u.a. auch solche des Tierschutzrechts.2. Ein Gutachten des Amtsveterinärs ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Unterbringung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen. Schlichtes Bestreiten oder auch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen des Betroffenen vermögen die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften.3. Hinsichtlich der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009, hrsg. vom (damaligen) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ist anerkannt, dass sie antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen darstellen. Bei diesen Leitlinien handelt es sich um zwar unver-bindliche, aber sachkundige Vorgaben für eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 1 und 2 TierSchG entsprechende Pferdehaltung.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – 3 K 2807/25 – gegen die bauaufsichtliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. August 2025
hinsichtlich ihrer Ziffer 1 über die Untersagung der Nutzung von fensterlosen Ruheboxen zur Unterbringung von Pferden in der Halle des Hufbeschlagszentrums der Antragstellerin auf dem Grundstück, G01 wiederherzustellen
und
hinsichtlich ihrer Ziffer 3 über die Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken.
Insbesondere erfüllt ihre Begründung die Anforderungen an das lediglich formelle Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. So hat die Antragsgegnerin die besondere Dringlichkeit des bauaufsichtlichen Einschreitens einzelfallbezogen dargelegt und darauf abgestellt, dass den strittigen Ruheboxen für Pferde die tierschutzrechtlich erforderlichen Fensteröffnungen fehlten und daher die Umsetzung der erlassenen Nutzungsuntersagung keinen Aufschub bis zum Ende eines etwaigen Klageverfahrens dulde. Die aus ihrer Sicht formell und materiell illegale Nutzung müsse sofort unterbunden werden, und zwar sowohl zur Wahrung der Effektivität der Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren als auch aus Gründen des Tierschutzes.
Die in materieller Hinsicht gebotene gerichtliche Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über die beantragte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist maßgeblich, welche Erfolgsaussicht diesem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Im Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht der Klage bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erfolglos, sofern die sofortige Vollziehung gesetzlich vorgesehen oder durch ein besonderes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
Gemessen hieran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, die Nutzung eines Hallenbereichs im Hufbeschlagszentrum der Antragstellerin zu unterlassen, soweit dort Pferde in fensterlosen Ruheboxen untergebracht werden sollen, ist als rechtmäßig anzusehen.
Die erlassene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, die Nutzung untersagen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Norm sind gegeben. Die Nutzung der Pferdeboxen verstößt gegen formelles und materielles Recht.
Nutzungsuntersagungen können nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allein auf die formelle Illegalität einer ausgeübten Nutzung gestützt werden.
Vgl. zusammenfassend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Stützt die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsuntersagung aber – wie hier – jeweils tragend sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm.
Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2022 – 9 L 608/22 -, juris Rn. 42.
Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage und ihrer Nutzung liegt vor, wenn die tatsächliche Nutzung von der dafür erteilten Baugenehmigung so erheblich abweicht, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (sog. „aliud“), ohne dass es darauf kommt, wie diese zu beantworten wäre. Dies folgt aus dem Zweck des Baugenehmigungsvorbehalts, der sicherstellen soll, dass nur solche Vorhaben ausgeführt und genutzt werden, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde zuvor durch Erteilung einer Baugenehmigung festgestellt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2023 – 10 B 1240/22 -, juris Rn. 5.
Die Abweichung der tatsächlichen Nutzung von der erteilten Baugenehmigung ist vorliegend offensichtlich. Die Baugenehmigung vom 30. Januar 2024 zur „Legalisierung der Nutzungsänderung einer genehmigten Lagerhalle als Hufbeschlagszentrum mit Vorführhalle/Reithalle zur Herstellung optimierter Hufbeschläge von Sport- und Rehabilitationspferden“ sieht sechs Stallfenster mit den Maßen 1,20 m Breite und 1,20 m Höhe vor. Das ergibt sich aus den grün gestempelten bzw. gestanzten Bauvorlagen (Grundriss Erdgeschoss, Südwestansicht, Südostansicht, Nordwestansicht). Die von der Antragstellerin tatsächlich genutzten Pferde- bzw. Ruheboxen enthalten unstreitig keine Stallfenster. Die für die Öffnungen vorgesehenen Wandbereiche der ehemaligen Lagerhalle sind nach wie vor geschlossen. Diese Abweichung von der erteilten Baugenehmigung ist erheblich mit der Folge, dass sie als ein sog. „aliud“ nicht mehr von der erteilten Baugenehmigung und ihrer Legalisierungswirkung gedeckt ist. Die Nichtinstallation der Stallfenster wirft die Genehmigungsfrage unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten neu auf. Zum Prüfungsprogramm der Behörde bei Genehmigung einer baulichen Anlage gehören öffentlich-rechtliche Vorschriften und damit auch solche des Tierschutzrechts, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW.
Die Nutzung der fensterlosen Pferdeboxen ist auch als materiell illegal anzusehen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese tierschutzrechtlichen Anforderungen greifen vorliegend ein. Die Antragstellerin „betreut“ Pferde in der Weise, dass sie diese einige Tage in fensterlose Ruheboxen einstellt, wenn in ihrem Hufbeschlagszentrum eine mehrtätige Hufbehandlung mit mehrfacher Vorführung notwendig ist.
Zur Beantwortung der – hier umstrittenen – Frage einer tierschutzgerechten Unterbringung kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz aufgrund seines besonderen Sachverstandes zu. § 15 Abs. 2 TierSchG sieht vor, dass die Tierschutzbehörde beim Vollzug des Tierschutzgesetzes den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligt. Hat die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse eine tierschutzgerechte Unterbringung zu beurteilen und damit das Tierschutzgesetz mittelbar durchzusetzen, ist eine Beteiligung des beamteten Tierarztes erst recht erforderlich. In beiden Fällen gelten die nachfolgenden Grundsätze:
Ein Gutachten des Amtsveterinärs ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Unterbringung nach § 2 TierSchG nachzuweisen.
Vgl. BVerwG, Beschluss 2. April 2014 – 3 B 62.13 -, juris Rn. 10.
Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen. Schlichtes Bestreiten oder auch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen des Betroffenen vermögen die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 11 ME 369/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.
Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 23 ZB 22.1727 -, juris Rn. 36.
Im Übrigen sind an ein solches Gutachten des Amtsveterinärs keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2020 – 23 CS 19.2486 -, juris Rn. 23.
Was den Maßstab für die artgerechte Unterbringung von Pferden betrifft, so kann für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z. B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standardisierten Gutachten herangezogen werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen und von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. Juli 2016 – W 5 K 14.1123 – juris Rn. 68.
Die im bauaufsichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin als Sachverständige beigezogene Amtstierärztin Dr. D. hat zur Konkretisierung der Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ (nachfolgend: Leitlinien) herangezogen,
vgl. die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009, hrsg. vom (damaligen) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, veröffentlicht unter: https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/HaltungPferde.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
von denen in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass sie antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen darstellen. Bei diesen Leitlinien handelt es sich um zwar unverbindliche, aber sachkundige Vorgaben für eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 1 und 2 TierSchG entsprechende Pferdehaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 3 B 13.24, 3 VR 1.24 – zur Frage der Untersagung der Einzelhaltung eines Pferdes nochmals bekräftigt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 3 B 13.24, 3 VR 1.24 -, juris Rn. 15; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 -, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 A 309/12 -, juris Rn. 13 ff.
Mit dieser Entscheidung, deren Begründung die Kammer folgt, ist auch klargestellt, dass fachwissenschaftliche Erkenntnisquellen ausreichen, um die Anforderungen an die tierschutzgerechte Unterbringung von Pferden zu bestimmen und behördlich durchzusetzen. Weder verfassungs- noch einfachrechtlich bedarf es insoweit der Konkretisierung der Anforderungen an die Pferdeunterbringung durch ein Parlamentsgesetz oder zumindest eine Rechtsverordnung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 3 B 13.24, 3 VR 1.24 -, juris Rn. 15; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2025 – 1 BvR 594/25 – nicht zur Entscheidung angenommen.
Davon ausgehend lässt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Unterbringung von Pferden in fensterlosen Ruheboxen der artgerechten bzw. tierschutzgerechten Unterbringung der Tiere widerspricht, nach dem gegenwärtigen Stand der Bauakten keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der überzeugenden Beurteilung der beamteten Tierärztin Dr. D. in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 ist es nicht art- bzw. tierschutzgerecht, wenn die Antragstellerin in ihrem Hufbeschlagszentrum Pferde in fensterlosen Ruheboxen unterbringt. Zur Begründung verweist die Amtstierärztin auf Abschnitt 3.3 der vorzitierten Leitlinien. Die dortige Anforderung, wonach sich die Fensterfläche auf mindestens 1/20 der Stallfläche belaufen müsse, sei nicht erfüllt. Der Einfall von natürlichem Licht sei aber zwingend notwendig für die Homöostase physiologischer Hormonabläufe und, um den hohen Frischluft- und Lichtbedarf für Pferde in Stallhaltung zu decken. Zudem werde eine Verbesserung der Be- und Entlüftung des Stalls sichergestellt, was in Hinblick auf den empfindlichen Atmungsapparat von Pferden erforderlich sei, um Atemwegsaffektionen zu vermeiden. Nicht zuletzt stellten Fenster auch eine aktive Bereicherung des Haltungsumfeldes dar, da die Pferde herausschauen, Kopf und Hals ins Freie richten und an der Umgebung Anteil nehmen könnten. Am 21. März 2025 hat die Amtstierärztin sich vor Ort einen Eindruck verschafft und dabei stichprobenartig zwar festgestellt, dass bei geöffneter Stalltür mit einem Wert von 100 Lux die von den Leitlinien vorgesehene Mindestbeleuchtungsstärke von 80 Lux in den Boxen nicht unterschritten werde. Insgesamt hat sie aber an ihrer Einschätzung der nicht art- bzw. tierschutzgerechten Unterbringung festgehalten.
Die Antragsgegnerin durfte auf der Grundlage dieser sachverständigen Einschätzung den Verstoß gegen die tierschutzgerechte Unterbringung der Pferde bejahen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Amtstierärztin die tragenden Erwägungen ihrer Stellungnahme auf einen unzutreffenden Sachverhalt stützt. Ihre Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar und orientiert sich an anerkannten Erkenntnisquellen, namentlich an Abschnitt 3.3 der einschlägigen Leitlinien zum Erfordernis von Stallfenstern. Die Überzeugungskraft der Stellungnahme der Tieramtsärztin wird nicht durch die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Pferde Q. vom 9. September 2022 bzw. 7. März 2023 in Frage gestellt. Zwar ist darin angeben, die strittigen Pferdeboxen entsprächen den vorzitierten Leitlinien. Allerdings geht der Gutachter auf die hier maßgebliche Frage der Stallfenster nicht ein. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Stellungnahme vom 7. Oktober 2015. Weiterhin können die Ausführungen der Antragstellerin die amtstierärztlichen Feststellungen nicht entkräften. Ein substantiiertes Gegenvorbringen, das die Einschätzung der Amtsveterinärin zu erschüttern vermag, erfolgt nicht. Insgesamt setzt die Antragstellerin lediglich die eigene Sichtweise an die Stelle der von der beamteten Tierärztin getroffenen Feststellungen.
Das ihr zustehende Ermessen („kann“) hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO.
Hat die Bauaufsichtsbehörde die von § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO zum Erlass einer Nutzungsuntersagung bestimmten Tatbestandvoraussetzungen zutreffend mit dem Doppelverstoß einer formellen und materiellen Illegalität einer Anlage und ihrer Nutzung bejaht, so übt sie das ihr eingeräumte Ermessen im Regelfall rechtsfehlerfrei aus, wenn sie sich entschließt, die unzulässige Nutzung zu untersagen. Nur auf diese Weise können die festgestellten Verstöße für die Zukunft unterbunden werden.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Umfang der erlassenen Nutzungsuntersagung im Rahmen ihrer Ermessensausübung räumlich beschränkt hat, und zwar auf den in der Anlage zur Ordnungsverfügung gekennzeichneten Hallenbereich, in dem die beanstandeten Pferdeboxen genutzt werden. Damit hat die Antragsgegnerin in zulässiger Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Dieser verlangt, dass Maßnahmen, die zur Unterbindung von Rechtsverstößen geeignet und erforderlich sind, gleichwohl nicht von der Behörde ergriffen werden dürfen, wenn sie angesichts der Bedeutung der Rechtsverstöße zu einem unangemessen intensiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen führen. Ein (sofort vollziehbares) Nutzungsverbot der gesamten Halle, welche die Antragstellerin als Betriebsstätte für ihr Hufbeschlagszentrum nutzt, hätte die Frage der Angemessenheit aufgeworfen. Hingegen lässt die ergangene Nutzungsuntersagung keine Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit erkennen. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, den besonders gewichtigen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen zu unterbinden. Die damit für die Antragstellerin verbundenen (wirtschaftlichen) Nachteile sind nicht unzumutbar.
Insbesondere besteht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein Zweifel an der Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung. Eine in gleicher Weise zur Beseitigung des Rechtsverstoßes geeignete Maßnahme, die gegenüber der erlassenen Nutzungsuntersagung eine geringere Eingriffsintensität besitzt, ist nicht erkennbar. Dabei ist zu beachten, dass als mildere Maßnahmen nur solche in Betracht kommen können, zu deren Erlass die Bauaufsichtsbehörde auch gesetzlich ermächtigt ist.
Schon vom Ansatz her lässt sich damit aus dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Öffnen der Stalltür des Gebäudes an der südlichen Seite, um die Fenster zu ersetzen, kein „milderes Ordnungsmittel“ herleiten. Abgesehen davon hat die beamtete Tierärztin in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 in diesem Vorschlag auch keine Lösung der Problematik gesehen mit der Folge, dass insoweit ungeachtet der zu beachtenden Frist auch kein geeignetes Austauschmittel (§ 21 OBG NRW) in Betracht kommt. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin vorgeschlagene Entfernung von Lichtplatten im oberen Bereich der Wand in Richtung Reithalle. Hierdurch wird nach der maßgeblichen Einschätzung der beamteten Tierärztin weder ein Ausblick der Pferde nach außen ermöglicht, noch ergibt sich ein verbesserter Lichteinfall oder eine verbesserte Belüftung. Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin im Ortstermin vom 21. März 2025, die sich mit dem Bildmaterial in der Bauakte decken, ist das Dach des Stalltraktes blickdicht und ohne lichtdurchlässige Elemente ausgestaltet, mithin findet im Stalltrakt selbst keine Überdachbelüftung statt. Eine Entfernung von Lichtplatten im oberen Wandbereich zur Halle hin bliebe daher – auch wenn die Halle über eine Trauf-First-Lüftung verfügt – jedenfalls für den Lichteinfall und die Möglichkeit der Pferde, nach draußen zu schauen, ohne Auswirkung.
Soweit die Antragstellerin behauptet, die Anpassung der streitbefangenen Halle an die Baugenehmigung durch den Einbau von Stallfenstern in den Boxen sei an der Wetterseite des Gebäudes nicht ohne Undichtigkeiten und außerdem aus statischen Gründen nicht in der vorgesehenen Höhe möglich, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dem Einwand ist aber auch deshalb nicht weiter nachzugehen, da es auf ihn für die Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht ankommt.
Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltende Umsetzungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Nutzungsuntersagung ist als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin ist die richtige Adressatin der Nutzungsuntersagung. Juristische Personen des Privatrechts sind ordnungspflichtig. Hier besteht eine Handlungsverantwortlichkeit der Antragstellerin, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Hufbeschlagsbetrieb die beanstandete Nutzung vornimmt vgl. § 58 Abs. 1 BauO NRW i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 des OBG NRW i. V. m. § 17 Abs. 1 OBG NRW.
Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung zu bejahen. Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Unterbindung der festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren und über die tierschutzgerechte Unterbringung von Pferden dringlich ist und keinen Aufschub bis zur Beendigung des Klageverfahrens duldet.
Die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen nicht gerechtfertigt.
Die auf Durchsetzung der Nutzungsuntersagung gerichtete Zwangsgeldandrohung findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 60, 63 VwVG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes von 1.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, die Antragstellerin zur Befolgung der angeordneten Nutzungsuntersagung zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und setzt für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des für das Klageverfahren in Betracht kommenden Auffangwertes (5.000 Euro) an.
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