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Rechtsanwälte Kotz GbR - Strafrecht

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Das deutsche Recht lässt sich klassischerweise in drei Teilbereiche untergliedern: Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Während das Zivilrecht das Verhältnis zwischen den Privatpersonen untereinander regelt, gibt das Öffentliche Recht die Vorschriften für das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat vor.

Streng genommen stellt das Strafrecht einen Teilbereich des Öffentlichen Rechts dar; da sich das Strafrecht im Laufe der Geschichte jedoch aufgrund seiner enormen Bedeutung in seiner Methode und der entscheidenden Rechtsnormen immer mehr verselbständigt hat, wird es als ein eigenständiges Rechtsgebiet angesehen.

Sinn und Zweck des Strafrechts

Rechtsanwalt für Strafrecht in Siegen
 Symbolfoto: yanc / Bigstock

Die Aufgabe des Strafrechts liegt in erster Linie darin, Verstöße gegen Gesetze und Rechtsverordnungen des Einzelnen zu sanktionieren. All diese Rechtsnormen, die ein bestimmtes, von Gesetzes wegen nicht erlaubtes Verhalten mit einer Strafe belegen, werden in ihrer Gesamtheit als Strafrecht bezeichnet. Durch das Strafrecht wird also vor allem geregelt, wie ein Fehlverhalten gegen das gesellschaftliche Zusammenleben sanktioniert wird. Der Zweck solcher Maßnahmen liegt sowohl in repressiven als auch präventiven Ansätzen. Dies bedeutet, dass mit der Androhung einer Strafe zunächst vor Rechtsgutverletzungen abgeschreckt werden soll. Im Falle einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung soll dem Strafrecht allerdings auch eine vergeltende Wirkung zukommen und den Täter dem Wortsinn nach bestrafen. Über die Gewichtung der verschiedenen Strafzwecke wird schon seit jeher gestritten; die Rechtsgelehrten sind sich jedoch darüber einig, dass die Menschen mit Hilfe der Strafnormen davon abgehalten werden sollen, die Rechtsgüter von anderen Personen bzw. der Gesellschaft zu verletzen.

Jugendstrafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten

Grundsätzlich gilt somit, dass bei einem Verstoß gegen eine Strafnorm mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen ist. Dem Täter droht dann eine gesetzlich definierte Bestrafung. Im Hinblick auf die möglichen Strafen gibt es im deutschen Strafrecht einige Besonderheiten, die genau differenziert werden müssen. So werden minderjährige Straftäter, obwohl für sie in Bezug auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit die gleichen Regeln gelten, anders sanktioniert als Erwachsene. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden zielt die Bestrafung mehr auf pädagogische Aspekte ab. Aus diesem Grund sieht das Jugendstrafrecht andere Strafen als das klassische Strafrecht vor. Eine weitere Eigenheit stellt das Recht der Ordnungswidrigkeiten dar. Eine Ordnungswidrigkeit weist in der Methodik und im allgemeinen Verfahren viele Ähnlichkeiten zu einer Straftat auf. Dennoch hat sich der Täter einer Ordnungswidrigkeit nicht strafbar gemacht. Aufgrund der generellen Geringfügigkeit einer Ordnungswidrigkeit findet hier keine Kriminalisierung statt. Mit der Zahlung eines Bußgeldes, das in den meisten Fällen durch einen Katalog festgesetzt ist, hat sich die Sache zumeist erledigt.

Das materielle Strafrecht und das StGB

Das Strafrecht untergliedert sich in einen formellen und einen materiellen Teil. Der materielle Teil des Strafrechts sind alle Vorschriften, die festlegen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen eine Straftat darstellen. Zudem legt es fest, welche Sanktionen oder Maßregeln dafür vorgesehen sind. Normiert ist das materielle Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland vorwiegend durch das Strafgesetzbuch (StGB). Im StGB finden sich sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen strafbaren Handelns.

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Wir vertreten Sie in allen Bereichen des Strafrechtes und Ordnungswidrigkeitenrechtes. Symbolfoto: BCFC / Bigstock

Neben den Strafrechtsvorschriften des StGB gibt es auch in einer Vielzahl weiterer Gesetze das sogenannte Nebenstrafrecht.

Hierzu zählen unter anderem:

  • §§ 369 – 376 Abgabenordnung (AO)
  • §§ 51, 52 Waffengesetz (WaffG)
  • § 27 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
  • §§ 21 – 22a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Im Allgemeinen Teil des StGB, der sich von § 1 bis § 79b erstreckt, sind diejenigen Regelungen festgesetzt, die für alle Arten von Delikten gelten. Diese Regeln sind gewissermaßen „vor die Klammer gesetzt“. Enthalten die einzelnen Nebenstrafgesetze keine abweichenden Regeln, gelten diese allgemeinen Bestimmungen auch dort.

Die Grundsätze des Strafrechts

Das materielle Strafrecht wird von verschiedenen rechtsstaatlichen Prinzipien durchzogen und geprägt. Bereits in § 1 StGB wird der wichtigste Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ erwähnt. Demnach kann eine strafbare Handlung nur gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der Tat ein Strafgesetz vorgelegen hat. Dieses auch in der Verfassung (Art. 103 II Grundgesetz) verankerte Prinzip bedingt weitere Einzelgebote, die den Grundsatz konkretisieren. So ergibt sich aus diesem Gesetzlichkeitsprinzip, dass es keine Strafe aufgrund eines Gewohnheitsrechtes geben darf. Ohne geschriebenes Gesetz dar der Betroffene also nicht sanktioniert werden. Etwas Anderes gilt, wenn das Gewohnheitsrecht zu Gunsten des Täters angewendet wird. Vor allem Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision wurden durch Gewohnheitsrecht gebildet. Ein weiterer Grundsatz des Strafrechts ist das sogenannte Analogieverbot. Dabei geht es um zweifelhafte Handlungen, die Ähnlichkeiten mit bestehenden Straftatbeständen haben. Für ein ahndungswürdiges Verhalten reichen Ähnlichkeiten jedoch keineswegs aus. Es spielt hier auch keine Rolle, dass möglicherweise eine offensichtliche Strafbarkeitslücke besteht. Das Verbot von Gewohnheitsrecht und das Analogieverbot sollen den Betroffenen vor Tatbeständen und Rechtsfolgen schützen, die durch Rechtsfortbildung geschaffen wurden.

Bestimmtheitsgebot und Rückwirkungsverbot

Während die bisherigen Grundsätze des Strafrechts an den Rechtsanwender, also den Richter bzw. die Gerichte, adressiert waren, richten sich die nachfolgenden Prinzipien eher an den Gesetzgeber. Nach dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz muss im jeweiligen Strafgesetz exakt beschrieben sein, welches Verhalten mit Strafe bedroht wird. Sollte der Gesetzwortlaut nicht hinreichend genug bestimmt sein, kann der Bürger nicht genau wissen, welches Verhalten er zu unterlassen hat, um einer Sanktion zu entgehen. Das Bestimmtheitsgebot verbietet dem Gesetzgeber allerdings nicht, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen. Eine weitere Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips, das vom Gesetzgeber beachtet werden muss, ist das Rückwirkungsverbot. Durch das Rückwirkungsverbot ist der Erlass von Gesetzen verboten, die nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit eine bestimmtes Handlung oder auch ein Unterlassen unter Strafe stellen. Zu beachten ist, dass nur die Normen des materiellen Strafrechts vom Rückwirkungsverbot umfasst werden. Für die Normen des Verfahrens gilt hingegen nicht das Recht der Tatzeit, sondern das Recht der Aburteilungszeit.

Das Strafverfahrensrecht

Strafverteidigung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlung
Unsere Tätigkeit bei strafrechtlichen Fragen umfasst unter anderem die Verteidigung im Strafverfahren (Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Berufung, Revision). Symbolfoto: www.BillionPhotos.com / Bigstock

Das formelle Strafrecht regelt die Art der Durchsetzung staatlicher Strafen. Basis für diesen Teil des Kriminalrechts ist das Strafverfahrensrecht, dessen wichtigste Bestimmungen aus den folgenden Gesetzen stammen:

  • das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
  • die Strafprozessordnung (StPO),
  • das Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
  • das Jugendgerichtsgesetz (JGG),

Zudem geht auch das StGB in geringem Maße auf das formelle Strafrecht ein. Das Strafprozessrecht ist in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren unterteilt. Die Aufgabe des Erkenntnisverfahrens besteht darin, sämtliche relevante Tatsachen aufzunehmen, um eine Urteilsfindung durch das Gericht zu ermöglichen. Um dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden, gliedert sich das Erkenntnisverfahren nochmals in das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Im Falle einer Verurteilung folgt nach dem Hauptverfahren das Vollstreckungsverfahren. Die Vollstreckung eines im Strafverfahren ergangenen Urteils bedeutet die Erzwingung der Bestrafung durch staatliche Organe wie Polizei oder Gerichtsvollzieher. Das Vollstreckungsverfahren dient somit der Durchsetzung der zuvor nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ergangen Strafe.

Urteile aus dem Strafrecht

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