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Rechtsanwälte Kotz GbR - Baurecht

Ihr Rechtsanwalt für Baurecht und Architektenrecht

Baurecht und Architektenrecht
Wir helfen als Rechtsanwalt für Baurecht und Architektenrecht im Raum Siegen und Bundesweit

Wer heutzutage Bauen möchte um sich den Traum vom Wohnen in den eigenen 4 Wänden zu erfüllen, der sieht sich mit unzähligen Vorschriften, Gesetzen und auch Problemen bei der Umsetzung ausgesetzt. Damit der Traum von den eigenen vier Wänden nicht in einem Albtraum endet, sollten sich alle Bauherren frühzeitig mit dem Baurecht  und dem Architektenrecht vertraut machen. Es regelt die Rechte und Pflichten aller am Bau beteiligten Personen. Beim Hausbau schließt der Bauherr mit den ausführenden Bauunternehmen (bspw. Handwerker) so genannte Werkverträge. Mit der Vergabe verpflichten Sie den (Werk-)Unternehmer (bzw. Bauunternehmer) zur Erstellung des vereinbarten Werkes und den Auftraggeber zur Bezahlung der erbrachten Leistung. Werkverträge werden häufig nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschlossen, maßgeblich ist der §§ 631 ff.

Die wichtigsten Informationen zum Thema Baurecht, finden Sie auf unserer Website „Baurecht Siegen“. Die Webseite enthält wichtige  Baurechturteile, sowie hilfreiche Informationen zur Bauordnung und dessen Vorschriften. Ebenso kommen den angrenzenden Themen  immobilienrecht und Architektenrecht, vom Architektenvertrag bis zur Baugenehmigung. Als Rechtsanwalt in Kreuztal bei Siegen bieten wir eine umfangreiche Beratung zu diesen Themen.

Das öffentliche und private Baurecht

Grundsätzlich kann man das Baurecht in das öffentliche und in das private Baurecht einteilen. Das öffentliche regelt im wesentlichen den Teil des öffentlichen Rechts welche insbesondere Bauvorhaben beinhalten und das Vergaberecht. Des weiteren kann man unterscheiden in das Bauplanungsrecht, sowie in das Bauordnungsrecht. Ersteres regelt die Bebaubarkeit von Grundstücken und weiteres steht für die Regelung von Bauvorhaben die in so wichtige Bereiche wie zum Beispiel die Sicherheitsvorschriften und Gestaltungsvorschriften fallen. Die Bauordnung (BauO) bzw. die in den Bundesländer bestehenden Vorschriften in der Landesbauordnung (LBO) sind wesentlicher Bestandteil. Das private Baurecht enthält im wesentlichen Rechtsnormen des Zivilrechts aus den Bereichen Werksverträge (Vorbereitung und Ausführung von Bauvorhaben – hierzu gehören Architektenvertrag sowie der Bauvertrag mit einem ausführenden Unternehmen), Grundeigentum und dem Nachbarrecht.

Eines der wichtigsten Bereiche des Baurechts ist die Baugenehmigung bzw. die Baubewilligung. Im Baubewilligungsverfahren werden im Vorfeld einige wichtige Vorschriften geprüft, jedoch längst nicht alle. Für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften im Rahmen des öffentlichen Rechts ist der Bauherr selber verantwortlich. Hierbei kommt es in verschiedenen Details in den Bundesländern zu Abweichungen.

Werkverträge nach VOB/B

Werkverträge über die Errichtung von Bauverträgen können auch unter Geltung der „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) geschlossen werden. Bei Bauverträgen auf Grundlage des BGB, verjähren Sachmängelansprüche nach 5 Jahren, bei Verträge auf Grundlage der VOB / B setzt die Verjährung bereits nach 4 Jahren ein. Die Verdingungsordnung sieht bei einer Sachmängelanzeige jedoch eine bis zu zweijährige Unterbrechung der Verjährungsfrist vor, das kann sich im Einzelfall als Vorteil für den Bauherren erweisen.

Die VOB / B wird nur dann zu einem wirksamen Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich zwischen dem privaten Bauherren und dem ausführenden Unternehmer vereinbart wurde. Der Unternehmer steht in der Pflicht, dem privaten Bauherren ein schriftliches Exemplar der VOB/B zu übergeben.

Beratungspflichten des Bauunternehmers

Vom Architektenvertrag bis zum Werksvertrag. Um dem gefürchteten Pfusch am Bau vorzubeugen, hat der Gesetzgeber den Unternehmer dazu verpflichtet, den Bauherren über die Risiken und Gefahren des geplanten Werkes aufzuklären. Ferner ist es seine Aufgabe, auf die eventuell mangelnde Eignung des bestellten Werkes für den geplanten Zweck hinzuweisen. Seinen Beratungspflichten muss der Unternehmer selbstverständlich vor Beginn der Arbeiten nachkommen.

Vergütung – Was darf der Bau kosten?

Der Preis für Handwerkerleistungen ist grundsätzlich frei verhandelbar, es gibt keine feste Gebührenordnung. Jeder Bauherr ist gut beraten, eine konkrete vertragliche Vereinbarung über die gewünschten Leistungen (Materialien und Ausführung) und deren Preis, zu treffen. Eine Festpreisvereinbarung schützt vor unangenehmen Überraschungen. Wurde keine entsprechende Abmachung getroffen, darf der Handwerker vom Bauherren eine ortsübliche Vergütung verlangen. Ein Kostenvoranschlag darf nichts kosten, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Vergütung vereinbart.

Der Unternehmer hat nach § 632a BGB das Recht, Abschlagszahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen, der Bauherr kann dies nur ablehnen, wenn die Arbeiten nicht vertragsgemäß ausgeführt wurden. Leichte Mängel sind nicht dazu geeignet Abschlagszahlungen abzulehnen. Wenn die Kosten aus dem Ruder laufen, sollten sie unbedingt einen Anwalt zu Rate ziehen. Wir, die Rechtsanwälte Kotz aus Siegen, unterstützen Sie gerne im Kampf gegen überteuerte Handwerkerrechnungen oder den berüchtigten „Pfusch am Bau“.

Abnahme des Werkes

Bauabnahme und Baumängel: Häufiger Streitpunkt im BaurechtNach vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes, muss der Bauherr die Arbeit abnehmen. Bei erheblichen Mängeln, kann er die Endabnahme und die Auszahlung des Werklohnes verweigern. Nimmt er das Werk trotz offensichtlicher Mängel ab, verliert er seine Rechte auf Minderung, Selbstvornahme, Nacherfüllung oder Rücktritt, sofern er sich diese nicht ausdrücklich vorbehält. Grundsätzlich darf er die Beseitigung vorhandener Mängel verlangen und bis zur Erfüllung das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt der Endabnahme.

Haftung bei Sachmängeln

Bei mangelhaften Werken hat der Bauherr das Recht auf Nacherfüllung durch den verantwortlichen Unternehmer. Der darf den Mangel auf seine eigene Art und Weise beseitigen oder das Werk komplett neu erstellen. Die dabei anfallenden Kosten für Material, Transport und Arbeitszeit, muss er selbst tragen. Lässt der Unternehmer die Frist zu Mängelbeseitigung verstreichen, darf der Bauherr die Vergütung dem Mangel entsprechend mindern oder vom Unternehmer Aufwendungsersatz für die Mängelbeseitigung durch Eigenleistung oder durch Dritte verlangen. Darüber hinaus darf er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz einfordern. Häufig können sich Unternehmer und Bauherr nicht über das Vorliegen und die Beseitigung von Sachmängeln einigen. Dann ist es notwendig einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wir, die Rechtsanwälte Kotz aus Siegen, stehen jederzeit für eine Rechtsberatung zur Verfügung.

Kündigung des Werkvertrages

Der Bauherr darf den Werkvertrag jederzeit vor Fertigstellung des Werkes kündigen. Der Unternehmer darf  im Gegenzug eine Vergütung für die bereits erbrachten Teilleistungen verlangen.

Das Architektenrecht

Im Architektenrecht sind im wesentlichen die Rechte, aber auch Pflichten von Architekten geregelt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein eindeutiges Rechtsgebiet welches in einem einheitlichen Gesetzbuch einzuordnen ist, sondern um eine Vielzahl verschiedener Rechtsvorschriften aus vielfältigen Bereichen. So finden sich in Deutschland unter anderem entsprechende Vorschriften welche Architekten betreffen im BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch), in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), in den Architektengesetzen der jeweiligen Bundesländer, sowie im Berufsrecht der Architektenkammern. Relevant bei der Umsetzung eines Bauvorhaben sind vor allem das Architektenvertragsrecht, das Architektenhonorarrecht, sowie das Architektenhaftpflichtrecht. Von weiterer untergeordneter Wichtigkeit sei auch das Architektenurheberrecht sowie das Architektenberufsrecht nicht zu nennen.

Baurecht Siegen – Unser Informationsangebot im Internet

Auf „Baurecht Siegen“ haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Baurecht, Architektenrecht, Immobilienrecht, Bauordnung, Baugenehigung, Werksvertrag und vielem mehr zusammengetragen. Die Website bietet Ihnen wertvolle Tipps für ihr Bauvorhaben und kostenlosen Zugang zu unserem Baurechts-Forum, einer Plattform für alle, die sich mit Gleichgesinnten über baurechtliche Fragen austauschen möchten.

Mit unserer Sammlung aktueller Baurechtsurteile, können Sie sich einen Überblick über die gängige Rechtsprechung zu baurechtstypischen Fällen verschaffen. Als weitere Informationsquelle empfehlen wir die Arge Baurecht. Besuchen Sie auch unsere anderen Webseiten mit angrenzenden Themen wie zum Beispiel Mietrecht, Vertragsrecht oder Arbeitsrecht.

Wenn Sie Fragen zum Thema Baurecht haben, eine rechtliche Einschätzung Ihres Problems benötigen, oder eine Rechtsanwalt suchen, der ihre Rechte gegenüber Handwerkern, Architekten oder Behörden vertritt, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.  Als etablierte Rechtsanwälte in Kreuztal bei siegen stehen jederzeit zu Ihrer Verfügung, aber nicht nur wenn es um Probleme mit der Verwirklichung Ihres Traumhauses geht: Wir sind ebenso in Sachen Mietrecht, Vertragsrecht, Wohneigentumsrecht, Versicherungsrecht oder Arbeitsrecht für Sie da. Bei Bedarf können Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Kreutal vereinbaren oder unsere unkomplizierte Onlinerechtsberatung nutzen. Die Beratung via Internet ist eine gute Alternative für auswärtige Mandanten für die der Weg in den Raum Siegen etwas zu weit ist. Mithilfe moderner Kommunikationsmittel, könne wir Ihre Probleme auch aus der Ferne lösen.

Wir sind stets um eine gütliche Einigung mit der Gegenseite bemüht, setzen die Rechte unserer Mandanten notfalls aber auch vor Gericht durch.

Urteile aus dem Baurecht

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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