Eine Nötigung durch eine Blockade wirft die Staatsanwaltschaft einem pensionierten Rechtsanwalt vor, der einem Betreuungsrichter im Jahr 2022 den Zutritt zum Pflegeheim verwehrte. Fraglich bleibt, ob das schiere Stehenbleiben in einer Tür bereits als körperliche Gewalt gilt oder ob der Jurist rechtmäßig sein Hausrecht in dem Pflegeheim ausübte.
Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Wer haftet bei einer Nötigung durch eine Blockade?
- 3 Was verlangt der Gesetzgeber für den Tatbestand der Nötigung?
- 4 Wie schilderten der ehemalige Anwalt und die Staatsanwaltschaft den Vorfall?
- 5 Hat das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Nötigung erfüllt?
- 6 Welche Konsequenzen hat das Urteil für den pensionierten Juristen?
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Ab wann wird das bloße Im-Weg-Stehen zur strafbaren Nötigung?
- 8.2 Darf ein Bevollmächtigter einem Richter den Zutritt zum Pflegeheim verweigern?
- 8.3 Gilt eine Blockade bei theoretisch möglichem Vorbeikommen als Nötigung?
- 8.4 Droht der Entzug der Vollmacht bei Behinderung einer richterlichen Anhörung?
- 8.5 Kann man sich gegen den Besuch eines Richters mit Notwehr verteidigen?
- 9 Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 ORs 50/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 27.11.2025
- Aktenzeichen: 3 ORs 50/25
- Verfahren: Revision gegen Urteil wegen Nötigung und Beleidigung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Betreuungsrecht
Gericht hebt Nötigungs-Urteil auf mangels Beweisen für eine echte körperliche Blockade des Eingangs.
- Das erste Urteil beweist keine tatsächliche Behinderung des Richters beim Betreten des Gebäudes
- Konkrete Fakten zur Türbreite und zum Abstand des Angeklagten fehlten im ersten Urteil
- Das persönliche Empfinden des Opfers reicht allein nicht für den Nachweis von Gewalt aus
- Ein neues Gericht muss nun die genauen Maße und die Dauer der Blockade ermitteln
- Die Strafe wegen Beleidigung bleibt trotz des Fehlers beim Vorwurf der Nötigung bestehen
Wer haftet bei einer Nötigung durch eine Blockade?
Es ist eine Szene, die an Dramatik kaum zu überbieten ist: Ein Betreuungsrichter will einen schwer kranken Mann in einem Pflegeheim besuchen, doch am Eingang baut sich ein pensionierter Jurist auf. „Sie kommen hier nicht rein“, erklärt der Mann, der sich auf eine Vollmacht des Heimbewohners beruft. Er versperrt den Weg mit seinem Körper. Die Polizei sei bereits alarmiert. Der Richter muss unverrichteter Dinge abziehen – zumindest vorerst.

Doch ist dieses „Sich-in-den-Weg-Stellen“ bereits eine strafbare Nötigung? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 27.11.2025 (Az.: 3 ORs 50/25) intensiv auseinandersetzen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen zivilem Ungehorsam, der Ausübung von Hausrechten und einer Straftat ist. Im Zentrum des Streits stand ein pensionierter Rechtsanwalt, der sich als Beschützer seines Mandanten sah, und die Justiz, die sich in ihrer Arbeit behindert fühlte.
Der Fall begann vor dem Amtsgericht Bielefeld und ging über das Landgericht Bielefeld bis zur Revision nach Hamm. Das Urteil verdeutlicht, dass für eine Verurteilung wegen Nötigung bloße psychische Barrieren nicht ausreichen. Es müssen physische Hindernisse objektiv nachweisbar sein.
Was verlangt der Gesetzgeber für den Tatbestand der Nötigung?
Um zu verstehen, warum das Oberlandesgericht Hamm das Urteil der Vorinstanz aufhob, muss man einen genauen Blick auf § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) werfen. Dieser Paragraph regelt die Nötigung. Eine Person macht sich strafbar, wenn sie einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Der Begriff der „Gewalt“ ist hierbei der entscheidende und zugleich umstrittenste Punkt. In der juristischen Umgangssprache bedeutet Gewalt nicht zwingend, dass Blut fließen muss. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben über Jahrzehnte hinweg gerungen, wie weit dieser Begriff gefasst werden darf.
Der klassische Gewaltbegriff
Ursprünglich verstand man unter Gewalt vor allem die Anwendung körperlicher Kraft. Wer jemanden festhält, schlägt oder einsperrt, übt Gewalt aus. Doch wie sieht es bei Sitzblockaden oder dem Versperren von Türen aus? Hier hat sich die Rechtsprechung gewandelt.
Für die Annahme von Gewalt im Sinne des Gesetzes reicht nicht die bloße Anwesenheit eines Täters an einem Engpass aus. Es ist erforderlich, dass der Täter durch eine körperliche Kraftentfaltung ein Hindernis bereitet. Dieses Hindernis muss so beschaffen sein, dass es die Bewegungsfreiheit des Opfers in einer rechtserheblichen Weise beeinträchtigt.
Die Bedeutung des Hausrechts
Ein weiterer zentraler Aspekt in diesem Fall ist das Hausrecht gemäß § 123 StGB. Grundsätzlich darf der Inhaber des Hausrechts bestimmen, wer eine Wohnung oder ein befriedetes Besitztum betreten darf. In einem Pflegeheim ist die Situation jedoch komplexer. Wer hat das Hausrecht am Haupteingang? Der Bewohner? Die Heimleitung? Oder beide? Und darf ein Bevollmächtigter dieses Recht nutzen, um einen Richter auszusperren?
Zudem spielt das Zivilrecht eine Rolle. § 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, wie und wann eine Vollmacht durch das Betreuungsgericht eingeschränkt werden kann. Die Justiz muss klären, ob eine Vollmacht, die einem Anwalt oder Angehörigen erteilt wurde, so weit geht, staatliche Hoheitsakte wie eine richterliche Anhörung physisch zu unterbinden.
Wie schilderten der ehemalige Anwalt und die Staatsanwaltschaft den Vorfall?
Die Darstellung der Ereignisse am 29.09.2021 in M. ging zwischen den Parteien in den entscheidenden Details weit auseinander, nicht so sehr im Ablauf, sondern in der rechtlichen Bewertung.
Der Hintergrund war tragisch: Ein hochbetagter Bewohner, nennen wir ihn O., befand sich in einem sehr schlechten Gesundheitszustand. Es lief ein Verfahren vor dem Amtsgericht Herford zur Bestellung eines Kontrollbetreuers. Der zuständige Richter, der Betreuungsrichter V., wollte sich persönlich ein Bild von O. machen und verlegte einen Termin kurzfristig vor.
Die Sicht der Anklage
Für die Staatsanwaltschaft war der Fall klar. Als der Richter am Pflegeheim eintraf, standen dort der pensionierte Anwalt, die Tochter des Bewohners und deren Ehemann. Der Angeklagte positionierte sich direkt vor der Eingangstür. Er erklärte laut und deutlich, der Richter komme hier nicht herein. Er berief sich auf das Hausrecht und die bereits gerufene Polizei.
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, der Angeklagte habe mit seinem Körper den Zugang physisch versperrt. Er sei sich vollkommen bewusst gewesen, dass er dem Richter ein Hindernis bereitete. Sein Ziel sei es gewesen, den Zutritt unmöglich zu machen, solange der Richter keine körperliche Gewalt anwende, um sich den Weg freizukämpfen. Da der Richter den Termin daraufhin abbrach und den Beschluss vor der Tür verkündete, sah die Anklage den Tatbestand der Nötigung als erfüllt an. Für sie war das Verhalten durch die objektive Zwangswirkung gekennzeichnet.
Die Verteidigung des Pensionärs
Der 70-jährige Jurist sah dies naturgemäß anders. Er bestritt nicht, dort gestanden zu haben. Doch er argumentierte, sein Verhalten falle nicht unter den Gewaltbegriff des Strafrechts. Das bloße „Sich-vor-eine-Tür-Stellen“ erzeuge allenfalls psychischen Druck, aber keine unüberwindbare physische Barriere.
Zudem führte er ins Feld, er habe in berechtigter Sorge um seinen Mandanten gehandelt. Er berief sich auf eine Vertretungsmacht des Bewohners. Sein Handeln sei durch Notwehr (§ 32 StGB) oder einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gedeckt gewesen, um das Wohl des Bewohners vor dem Zugriff des Gerichts zu schützen. Er rügte zudem, dass das Landgericht gar nicht genau geprüft habe, ob der Richter nicht einfach an ihm hätte vorbeigehen können.
Hat das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Nötigung erfüllt?
Das Herzstück der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist die detaillierte Analyse des Nötigungsvorwurfs. Während das Landgericht Bielefeld den Angeklagten noch verurteilt hatte, hoben die Richter in Hamm diesen Schuldspruch auf. Die Begründung ist ein Lehrstück für die hohen Anforderungen an die Beweisführung im Strafprozess.
Der Gewaltbegriff auf dem Prüfstand
Das Gericht stellte klar: Nicht jede Blockade ist Gewalt. Für die Erfüllung des Tatbestandes bedarf es mehr als nur einer psychischen Hemmschwelle beim Opfer.
Der Senat führte aus:
„Für den Gewaltbegriff des § 240 StGB ist mehr erforderlich als bloße körperliche Anwesenheit an einem Ort: Es muss neben einer dem Täter zurechenbaren körperlichen Kraftentfaltung auch objektiv feststellbar sein, dass der von dieser Kraft ausgehende Zwang vom Opfer zumindest auch körperlich empfunden worden ist.“
Das Gericht bezog sich hierbei explizit auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 06.06.2002 — 1 Ss 13/02). Es reicht also nicht, dass der Richter sich gedanklich genötigt sah, den Termin abzubrechen. Er muss physisch an der Durchführung gehindert worden sein.
Das Fehlen der objektiven Feststellungen
Hier lag der entscheidende Fehler der Vorinstanz. Das Landgericht hatte es versäumt, die räumlichen Verhältnisse exakt zu dokumentieren. Um zu beurteilen, ob der Angeklagte ein physisches Hindernis bildete, hätte das Gericht klären müssen:
- Wie breit war die Eingangstür des Pflegeheims?
- Wie viel Platz nahm der Angeklagte ein?
- Welchen Abstand hatte der Angeklagte zur Tür?
Ohne diese Daten bleibt unklar, ob ein Durchgang für den Richter tatsächlich physisch unmöglich war oder ob er sich – wenn auch mit Unbehagen – an dem Angeklagten hätte vorbeidrücken können. Wenn ein Vorbeigehen möglich gewesen wäre, hätte der Angeklagte lediglich eine psychische Barriere errichtet. Diese reicht nach aktueller Rechtsprechung für eine Verurteilung wegen Nötigung oft nicht aus, es sei denn, die Drohkulisse ist massiv.
Das OLG Hamm monierte:
„Die getroffenen Feststellungen erlaubten nicht in hinreichender Weise zu beurteilen, ob und inwieweit der Angeklagte ein physisch spürbares Hindernis gebildet habe.“
Die subjektive Wahrnehmung reicht nicht
Der Betreuungsrichter hatte ausgesagt, er habe nur die Wahl zwischen der Anwendung eigener körperlicher Gewalt (Wegfreikämpfen) und dem Abbruch des Termins gesehen. Diese subjektive Einschätzung des Richters genügt dem OLG Hamm jedoch nicht als alleiniger Beweis.
Subjektive Gefühle der Bedrohung müssen objektivierbar sein. Wenn die Tür beispielsweise zwei Meter breit war und der Angeklagte nur in der Mitte stand, wäre das Gefühl des Richters, „nicht reinzukommen“, rechtlich gesehen vielleicht verständlich, aber für den Straftatbestand der Gewalt-Nötigung nicht ausreichend. Das Gericht betonte, dass die Schilderungen des Richters nicht durch Fakten zur Türbreite oder Dauer der Blockade untermauert wurden.
Die Frage der Intensität und Dauer
Ein weiterer Aspekt, den das OLG Hamm kritisierte, war die fehlende Feststellung zur zeitlichen Komponente. Nötigung durch Blockade setzt eine gewisse Erheblichkeit voraus.
Eine nur vorübergehende Behinderung erfüllt den Tatbestand oft nicht. Das Gericht verwies auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.01.1993 (Az. 2 Ss 405/92). Dort wurde festgestellt, dass das eingesetzte Mittel einen Grad an Zwangsintensität erreichen muss, der über bloße Unannehmlichkeiten hinausgeht.
Da im Urteil des Landgerichts nicht stand, wie lange der Richter und der Anwalt sich gegenüberstanden – ob es Sekunden oder Minuten waren –, konnte das OLG Hamm nicht prüfen, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten war.
Das Hausrecht im Pflegeheim: Ein komplexes Feld
Besonders interessant sind die Ausführungen des Senats zum Thema Hausrecht, auch wenn diese nicht abschließend entschieden wurden. Der Angeklagte hatte argumentiert, er übe das Hausrecht für den Bewohner aus.
Das Gericht äußerte hieran erhebliche Zweifel. Zwar hat ein Heimbewohner grundsätzlich ein Hausrecht an seinem privaten Zimmer. Für die Gemeinschaftsräume und den Haupteingang liegt das Hausrecht jedoch primär bei der Heimleitung.
Der Senat erklärte dazu:
„Soweit ein Hausrecht des Bewohners für den Zutritt zum Gebäude überhaupt in Betracht komme, handele es sich bestenfalls um ein gleichrangiges Hausrecht neben dem der Heimleitung und anderer Bewohner.“
Ein einzelner Bewohner – oder dessen Bevollmächtigter – kann also nicht einfach den Haupteingang für Besucher sperren, die von der Heimleitung oder anderen Bewohnern vielleicht geduldet oder sogar erwünscht sind. Zudem deutete das Gericht an, dass eine Vollmacht nicht dazu missbraucht werden darf, gesetzlich vorgesehene richterliche Anhörungen zu vereiteln. Ein solches Verhalten ist wohl kaum von der Rechtsordnung gedeckt. Dennoch: Da schon das Merkmal der „Gewalt“ nicht bewiesen war, musste das Gericht diese Fragen nicht abschließend klären.
Keine Rechtfertigung durch Notwehr
Die Argumentation des Angeklagten, er habe in Notwehr oder Notstand gehandelt, wischte das Gericht mit deutlichen Worten vom Tisch. Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Der Besuch eines Richters, der einen gesetzlichen Auftrag erfüllt (Anhörung im Betreuungsverfahren), ist kein „Angriff“ im strafrechtlichen Sinne. Auch eine „Gefahr“ für das Leib und Leben des Bewohners durch den bloßen Besuch des Richters war nicht ersichtlich.
Der Senat stellte klar:
„Das bloße beabsichtigte Betreten des Gebäudes durch den Richter erfüllt typischerweise nicht die Voraussetzungen eines gegenwärtigen Angriffs oder einer gegenwärtigen Gefahr.“
Damit erteilte das Gericht der Idee, man könne sich gegen hoheitliche Maßnahmen mit dem Notwehrrecht körperlich zur Wehr setzen, eine klare Absage.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für den pensionierten Juristen?
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist ein Teilerfolg für den Angeklagten, aber noch kein Freispruch.
Aufhebung und Zurückverweisung
Das Urteil wegen Nötigung wurde aufgehoben. Der Fall geht zurück an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. Diese neue Kammer muss nun die Arbeit nachholen, die im ersten Prozess versäumt wurde. Sie muss Zeugen erneut hören und vor allem die örtlichen Gegebenheiten klären. Es wird also buchstäblich darum gehen, die Türbreite zu messen und die genaue Position des Angeklagten zu rekonstruieren. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Richter physisch blockiert war und kein Ausweg bestand, kommt eine erneute Verurteilung wegen Nötigung in Betracht.
Die Verurteilung wegen Beleidigung bleibt bestehen
Nicht erfolgreich war der Angeklagte jedoch mit seiner Revision gegen den zweiten Teil des Urteils. Das Amtsgericht hatte ihn vom Vorwurf der Beleidigung zunächst freigesprochen, das Landgericht hatte ihn jedoch verurteilt. Die Staatsanwaltschaft war hiergegen in Berufung gegangen.
Die Verurteilung wegen Beleidigung ist nun rechtskräftig. Die Rügen des Angeklagten gegen diesen Teil des Urteils verwarf das OLG Hamm als unbegründet. Er hatte versucht, Verfahrensfehler geltend zu machen (etwa die Nichtverlesung von Jahresberichten), doch diese Rügen waren formell unzureichend begründet.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil sendet ein wichtiges Signal an Betreuer, Bevollmächtigte und Angehörige: Die physische Blockade von Amtsträgern ist ein riskantes Manöver. Auch wenn das OLG Hamm hier wegen Beweismängeln aufhob, bestätigte es die hohen Hürden für eine Rechtfertigung solchen Verhaltens.
Gleichzeitig mahnt es die Justiz zur Sorgfalt: Eine Verurteilung wegen Nötigung darf nicht auf einem bloßen Gefühl der Bedrängnis basieren. Es müssen harte Fakten auf den Tisch – im wahrsten Sinne des Wortes Zentimeter und Sekunden.
Für den pensionierten Anwalt bedeutet dies, dass er sich erneut vor Gericht verantworten muss. Die Geldstrafe, die ursprünglich auf insgesamt 35 Tagessätze (inklusive Beleidigung) festgesetzt war, ist vorerst hinfällig. Die neue Strafkammer wird eine neue Gesamtstrafe bilden müssen – je nachdem, ob sich der Nötigungsvorwurf im zweiten Anlauf erhärten lässt oder nicht. Sollte sich herausstellen, dass an der Tür genug Platz war, könnte am Ende nur die Strafe für die Beleidigung übrig bleiben.
Was bedeutet Kontrollbetreuung?
Der Begriff tauchte im Hintergrund des Dramas auf. Eine Kontrollbetreuung wird vom Gericht angeordnet, wenn der Verdacht besteht, dass ein Bevollmächtigter (hier der Angeklagte) die Interessen des Betroffenen (des Bewohners O.) nicht mehr optimal vertritt oder seine Vollmacht missbraucht. Der Kontrollbetreuer überwacht dann den Bevollmächtigten. Genau gegen diese Maßnahme wehrte sich der Angeklagte, indem er den Richter nicht zum Patienten lassen wollte. Es ist ein Instrument des Schutzrechts für hilfsbedürftige Menschen.
Vorwurf der Nötigung? Lassen Sie Ihre Situation prüfen
Eine Anzeige wegen Nötigung wiegt schwer, doch die rechtlichen Hürden für eine Verurteilung sind oft höher als gedacht. Unsere Rechtsanwälte analysieren für Sie, ob die Tatbestandsmerkmale der Gewalt oder Drohung in Ihrem Fall tatsächlich objektiv nachweisbar sind. Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Vorwürfe abzuwehren und Ihre rechtliche Position präzise gegenüber den Behörden zu vertreten.
Experten Kommentar
Der juristische Erfolg hängt oft an banalen Details, die im Eifer des Gefechts vor Ort völlig untergehen. Ohne zentimetergenaue Maße der Türbreite oder die exakte Positionierung der Beteiligten bricht der Vorwurf der Nötigung vor den Obergerichten meist in sich zusammen. Die Vorinstanzen verlassen sich im Alltag zu häufig auf das bloße Bedrängnisgefühl des Amtsträgers statt auf objektivierbare Fakten.
Hier droht eine teure Falle: Viele Bevollmächtigte glauben fälschlicherweise, dass ihr privates Hausrecht staatliche Maßnahmen einfach stoppen kann. Das Gegenteil ist der Fall, denn körperlicher Widerstand gegen die Justiz provoziert fast immer ein langwieriges Strafverfahren mit ungewissem Ausgang. Wer rechtliche Bedenken hat, sollte den Zutritt erst einmal gewähren und die Maßnahme später fachgerecht anfechten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann wird das bloße Im-Weg-Stehen zur strafbaren Nötigung?
Das bloße Im-Weg-Stehen wird erst dann zur strafbaren Nötigung, wenn durch körperliche Kraftentfaltung ein physisches Hindernis entsteht. Erst wenn das Opfer die Barriere nicht ohne Körperkontakt passieren kann, ist die Grenze zur Gewalt überschritten. Eine rein psychische Hemmschwelle durch bloße Anwesenheit reicht für § 240 StGB nicht aus.
Die Rechtsprechung fordert eine körperliche Kraftentfaltung, die das Opfer auch physisch spürt. Ein Beispiel ist das aktive Gegenstemmen oder das Versperren ohne Lücke. Juristisch entscheidend ist die Abgrenzung zwischen psychischem Zwang und einer physischen Barriere. Das subjektive Gefühl, „nicht vorbeizukommen“, ist ohne objektive Blockade strafrechtlich irrelevant. Erst wenn der Täter Körperkraft gezielt einsetzt, um ein unüberwindbares Hindernis zu schaffen, liegt Gewalt vor. Fehlt diese Komponente, entfällt der Tatbestand der Nötigung meist vollständig.
Unser Tipp: Prüfen Sie objektiv, ob eine Person an Ihnen vorbeigehen kann, ohne Sie berühren zu müssen. Bleibt eine physische Lücke bestehen, fehlt oft das notwendige Merkmal der Gewalt.
Darf ein Bevollmächtigter einem Richter den Zutritt zum Pflegeheim verweigern?
Nein, ein Bevollmächtigter darf einem Richter den Zutritt zum Pflegeheim nicht verweigern. Eine Vorsorgevollmacht berechtigt lediglich zur rechtlichen Vertretung des Bewohners. Sie stellt jedoch kein absolutes Hausrecht gegenüber staatlichen Amtsträgern dar. Richterliche Anhörungen sind gesetzliche Pflichtaufgaben. Diese Maßnahmen stehen rechtlich über den privaten Wünschen eines Bevollmächtigten.
Das Hausrecht an den Zugängen eines Heims liegt primär bei der Heimleitung, nicht beim Bewohner. Richterliche Besuche dienen der gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des Betroffenen. Diese staatliche Hoheitsaufgabe darf nicht durch privates Handeln vereitelt werden. Wer den Richter physisch blockiert, überschreitet seine rechtlichen Befugnisse massiv. Juristisch gesehen erfüllt das bloße Betreten des Gebäudes durch den Richter keinen rechtswidrigen Angriff. Vollmachten legitimieren niemals die Behinderung staatlicher Organe.
Unser Tipp: Lesen Sie in der Vollmacht den Passus zur Vertretung gegenüber Gerichten. Dieser bedeutet rechtliche Kooperation statt physischer Blockade. Vermeiden Sie Kompetenzüberschreitungen gegenüber staatlichen Organen.
Gilt eine Blockade bei theoretisch möglichem Vorbeikommen als Nötigung?
NEIN. In der Regel stellt eine Blockade keine Nötigung dar, sofern objektiv genug Platz zum Vorbeikommen verbleibt. Eine bloße psychische Barriere reicht für den Gewaltbegriff nicht aus. Es fehlt in solchen Fällen an der notwendigen Unüberwindbarkeit des Hindernisses für das Opfer.
Das Gericht verlangt für eine Verurteilung die objektive Unmöglichkeit des Passierens. In einem Fall wurde ein Urteil aufgehoben, weil die Türbreite nicht gemessen wurde. Ohne Dokumentation der Abstände lässt sich kein physisch spürbares Hindernis beweisen. Die Beweislast liegt vollständig beim Staat. Reicht ein Schritt zur Seite aus, fehlt die notwendige Zwangswirkung. Selbst bei Unannehmlichkeiten liegt keine Straftat nach § 240 StGB vor. Fehlende Maße führen meist zum Freispruch des Beschuldigten.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie im Ernstfall sofort die genauen räumlichen Gegebenheiten mit Fotos. Achten Sie besonders auf verbleibende Lücken für Passanten.
Droht der Entzug der Vollmacht bei Behinderung einer richterlichen Anhörung?
Ja, das Risiko für einen Vollmachtsentzug ist in solchen Fällen extrem hoch. Wer den richterlichen Zugang blockiert, weckt Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Dies provoziert oft die Bestellung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1820 BGB. Man schadet seinem Anliegen durch harten Widerstand massiv selbst.
Das Gericht wertet die Verweigerung der Anhörung oft als Anzeichen für drohenden Vollmachtsmissbrauch. Wichtig ist, dass zivilrechtliche Folgen völlig unabhängig von einem strafrechtlichen Ausgang eintreten können. Ein Freispruch im Strafprozess schützt nicht vor dem Entzug der Vertretungsmacht. Im Beispielsfall wollte der Bevollmächtigte schützen, bewirkte aber nur die staatliche Kontrolle. Wer den Zutritt verwehrt, signalisiert mangelnde Transparenz und gefährdet seine Position massiv.
Unser Tipp: Kooperieren Sie bei Gerichtsterminen immer proaktiv. So unterstreichen Sie Ihre Eignung als vertrauenswürdiger Bevollmächtigter und verhindern die Einsetzung eines staatlichen Kontrollbetreuers.
Kann man sich gegen den Besuch eines Richters mit Notwehr verteidigen?
Nein. Gegen den Besuch eines Richters im Rahmen seiner Amtspflichten ist das Recht auf Notwehr gesetzlich nicht gegeben. Notwehr gemäß § 32 StGB setzt zwingend einen rechtswidrigen Angriff voraus. Da der Richter einen rechtmäßigen hoheitlichen Akt ausübt, fehlt die juristische Grundlage für jede Form körperlicher Gegenwehr.
Die Erfüllung gesetzlicher Richterpflichten ist kein rechtswidriger Angriff, sondern ein hoheitlicher Rechtsakt. Das bloße Betreten eines Gebäudes durch den Richter erfüllt typischerweise nicht die Voraussetzungen einer Notwehrlage. Auch Sorge um die Gesundheit von Angehörigen erlaubt keine körperliche Gewalt gegen Hoheitsträger. Wer dennoch Widerstand leistet, riskiert eine Bestrafung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Das OLG stellte klar, dass ohne Rechtswidrigkeit die Basis für Notwehr fehlt. Selbst bei vermuteten Verfahrensfehlern bleibt die Diensthandlung rechtmäßig.
Unser Tipp: Suchen Sie bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Gericht unbedingt den Rechtsweg über eine Beschwerde oder Ihren Anwalt. Vermeiden Sie jede Form von körperlichem Widerstand gegen Amtsträger.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamm – Az.: 3 ORs 50/25 – Beschluss vom 27.11.2025
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