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Verkehrssicherungspflicht- Kraftfahrzeugschaden wegen Dachlawine

AG Jena, Az.: 22 C 630/10, Urteil vom 17.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sich gerichtete vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Verkehrssicherungspflicht- Kraftfahrzeugschaden wegen Dachlawine
Symbolfoto: Parilov/Bigstock

Die Klägerin trägt vor, am 18.01.2010 habe sie als Eigentümerin des Fahrzeuges VW Polo, amtliches Kennzeichen … vor dem dem Beklagten gehörenden Gebäude in der Bstraße …/Kstraße … in J auf der dort ausgewiesenen Parkfläche angehalten. Plötzlich sei vom Dach eine ca. 5 cm dicke Eisplatte auf das Fahrzeug gestürzt und habe dieses beschädigt. Sie ist der Meinung, der Beklagte habe ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen. Obwohl bekanntermaßen im schneearmen J selten mehrere cm dicke, geschlossene Schneedecken entstünden, hätte der Beklagte vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse, Anlass gehabt, Vorkehrungen gegen Dachlawinen zu treffen. Im Januar 2010 sei eine Durchschnittstemperatur von Minus 3,4 Grad Celsius gewesen. Die Tiefsttemperaturen hätten bei -15 Grad Celsius und die Höchsttemperaturen bei 5 Grad Celsius gelegen. Noch am 15.01.2010 seien die Temperaturen im Minusgradbereich gewesen, erst zum 18.01.2010 hin habe eine merkliche Temperaturerhöhung eingesetzt, so dass am 18.01.2010 um 12:30 Uhr an der Klimastation der FH J eine Temperatur von 4,9 Grad Celsius gemessen worden sei. Somit habe Tauwetter eingesetzt. Aufgrund der Schräge des Daches des Hauses des Beklagten hätte dieser damit rechnen müssen, dass dabei Dachlawinen abgingen.

Die Klägerin beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.482,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu.

Wie die Klägerin selbst darlegt, handelt es sich beim Stadtgebiet J – insbesondere wegen der geschützten Tallage – um eine eher seltene Erscheinung, dass höhere Schneelagen zu verzeichnen sind. Es sind daher im gesamten Stadtgebiet keine besonderen Vorkehrungen gegen ausnahmsweise doch einmal eintretende besondere Witterungslagen zu treffen, was auch dadurch seien Ausdruck findet, dass, worauf auch die Beklagtenseite hinweist, es im gesamten Stadtgebiet keine Schneefanggitterpflicht durch öffentliche Vorschrift gibt. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich weswegen der Beklagte irgendeinen Anlass gehabt haben sollte sich auf Dachlawinen am 18.01.2010 einzustellen. Als Bürger der Stadt J musste er, wovon offensichtlich auch die Klägerin ausgeht, nicht damit rechnen dass eine Dachlawine in Form einer Eisplatte vom Dach seines Hauses abgeht. Es bestand auch aufgrund der eher milden Witterungsverhältnisse in der Stadt J grundsätzlich keine Veranlassung den Schneebelag seines Daches ständig zu überwachen. Bei Ausnahmswitterungslagen ist es vielmehr Pflicht eines Jeden sich darauf einzustellen und selbst darauf zu achten, dass weder er noch sein Eigentum zu Schaden komme (vgl. OLG Jena, zu Aktenzeichen 4 U 865/05 zitiert nach Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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