Skip to content
Menu

Bankenhaftung bei EC-Kartendiebstahl

AG Köln – Az.: 112 C 325/17 – Urteil vom 12.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Bank, auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Belastung seines Kontos in Folge einer nicht autorisierten Abhebung durch einen Dritten in Anspruch.

Der Kläger ist Kunde bei der Beklagten. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses unterhält er ein Girokonto und war im Besitz einer Debit/EC-Karte mit der IBAN DE 000. Der Kläger erteilte seiner Ehefrau eine Kontovollmacht. Sie verfügte daraufhin ebenfalls über eine eigene Debit/EC-Karte nebst persönlicher Geheimnummer (PIN).

Dem Vertrag liegen die „Bedingungen für die SparkassenCard“ (im Folgenden: AGB) zugrunde. Ziffer 12 der AGB regelt die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. Ziffer 12.1 Abs. 1 AGB sieht vor, dass im Falle von nicht autorisierten Kartenverfügungen, wie dem Abheben von Bargeld an einem Geldautomaten nach dem Verlust der Karte, der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht wurden, in Höhe von maximal 150 Euro haftet. Ziffer 12.1 Abs. 4 AGB bestimmt einen Verzicht auf diese Schadensbeteiligung, wenn der Kontoinhaber seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Falle übernimmt die Bank den vollen Schaden. Ziffer 2.1 Absatz 6 Spiegelstrich 2 AGB sieht eine volle Schadenstragungspflicht des Kontoinhabers vor, wenn dieser seine Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt hat, insbesondere durch Vermerken der Geheimzahl auf der Karte oder Verwahren der Zahl mit der Karte. Bezüglich des weiteren Inhaltes der AGB wird auf Bl. 20 d.A. Bezug genommen.

Die Ehefrau des Klägers stellte am 06.10.2017 gegen 13:00 Uhr an der Kasse des Lebensmittelmarktes „D“ in Blankenheim fest, dass ihre Geldbörse fehlte. Am gleichen Tag wurden von dem Konto des Klägers insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR abgehoben. Es handelte sich hierbei um zwei Abhebungen an einem Geldausgabeautomat der Kreissparkasse Euskirchen in Blankenheim, eine um 13:16 Uhr in Höhe von 400,00 EUR, eine um 13:17 Uhr in Höhe von 600,00 EUR. Die beiden Verfügungen wurden positiv autorisiert. Die Ehefrau des Klägers hatte ihre EC-Karte bis zu diesem Zeitpunkt zuletzt am 01.07.2017 genutzt.

Gegen 13:30 Uhr rief ein Mitarbeiter des Lebensmittelmarktes bei dem Kläger an und teilte diesem mit, dass die Geldbörse dort abgegeben wurde. Weder EC-Karte noch Bargeld fehlten.

Die Beklagte belastete das Girokonto des Klägers mit den abgehobenen Beträgen. Dies stellte der Kläger erst am 10.10.2017 bei der Durchsicht seiner Kontoauszüge fest. Er erstattete noch am selben Tag Strafanzeige und meldete den Vorfall am 11.10.2017 bei der Beklagten.

Der Kläger behauptet, die EC-Karte sei seiner Ehefrau am 06.10.2017 während des Einkaufs im Lebensmittelmarkt entwendet worden. Seine Ehefrau habe die zwei fraglichen Verfügungen nicht selbst getätigt. Sie habe die PIN zu ihrer Karte weder zusammen mit dieser in der Geldbörse aufbewahrt noch habe sie die PIN Dritten mitgeteilt. Zudem biete das Sicherheitssystem der Beklagten kein hinreichendes Sicherheitsniveau, durch das eine Berechnung oder Entschlüsselung der PIN auszuschließen sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 147,56 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Verfügungen erfolgten unter Einsatz der Originalkarte der Ehefrau des Klägers und unter Eingabe der richtigen PIN. Die Person, die die fraglichen Abhebungen vorgenommen hat, habe die zutreffende PIN gekannt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.03.2018 (Bl. 38 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen E. vom 30.05.2014 (Bl. 68 ff. d.A.).

Weiter wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Bankenhaftung bei EC-Kartendiebstahl
(Symbolfoto: David Evison/Shutterstock.com)

Der Kläger hat im Ergebnis keinen Anspruch aus § 675u S. 2 BGB i.V.m. Ziffer 12.1 Abs. 4 AGB auf Auszahlung der abgehobenen 1.000,00 Euro. Zwar ist ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach gegeben. Dieser ist aber jedenfalls nicht durchsetzbar, da die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers einen Anspruch in gleicher Höhe aus § 675v Abs. 2 BGB hat und diesen dem Anspruch des Klägers als Einrede der unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt von „dolo agit, qui petet quod statim rediturus est“ entgegenhalten kann. Das heißt der Kläger verlangt etwas, was er umgehend der Beklagten zurückgeben müsste.

I. Zunächst hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der am 06.10.2017 abgehobenen 1.000,00 Euro aus § 675u S. 2 BGB gehabt, da diese Abhebungen von dem Kläger nicht autorisiert waren.

Gemäß § 675u S. 2 BGB ist der Zahlungsdienstleister – die Bank – verpflichtet, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Der Zahlungsvorgang ist nicht autorisiert, wenn eine Zustimmung des Zahlers – des Kunden – gemäß § 675j BGB fehlt.

Die Autorisierung der am 06.10.2017 erfolgten Zahlungsvorgänge ist zwischen den Parteien streitig. Grundsätzlich trägt der Kunde nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Autorisierung. Zu beachten ist hierbei aber die Einschränkung des § 675w S. 1 BGB, der für alle Fälle der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs unter Einsatz eines Zahlungsinstruments gilt, unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister einen Aufwendungsersatzanspruch auf die bestehende oder der Zahlungsdienstnutzer – also der Kunde – einen Erstattungsanspruch auf die fehlende Autorisierung gründen will (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 675w, Rn. 2). Ist – wie hier – die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nach § 675w S. 1 BGB zunächst die Authentifizierung sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und störungsfreie, keine Auffälligkeiten aufweisende technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs nachzuweisen. Eine Authentifizierung ist nach § 675w S. 2 BGB erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung des vereinbarten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mithilfe eines Verfahrens überprüft hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Nachweis einer Autorisierung mithilfe des betroffenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments gescheitert (BGH, Urt. v. 26.1.2016 – XI ZR 91/14, NJW 2016, 2024, Rn. 16 m.w.N.).

Vorliegend hat die Beklagte diese Mindestvoraussetzungen des Nachweises nicht erfüllt, sodass von einer fehlenden Autorisierung auszugehen ist. Dem Sachverständigen E. wurden als Grundlage seiner Begutachtung von der Beklagten lediglich ein Auszug aus den SEPA-Detailinformationen sowie ein Auszug aus dem Journal des Geldausgabeautomaten für die streitgegenständlichen Transaktionen zur Verfügung gestellt. Das darüber hinaus von dem Sachverständigen angeforderte Protokoll der Autorisierungsanfragen und -antworten mit den vollständigen Bitmaps, wie sie bei der Kommunikation zwischen Autorisierungszentrale und dem jeweiligen Geldautomaten anfallen, konnte von der Beklagten nicht vorgelegt werden. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen konnte anhand der vorliegenden Unterlagen eine retroperspektive Prüfung der einzelnen Ablaufschritte, insbesondere eine Überprüfung im Hinblick auf Verfahrensfehler und eine Meldung zur PIN-Validierung nicht vorgenommen werden. Die Beklagte konnte daher – unbeschadet der übrigen Mindestvoraussetzungen – nicht den Nachweis der Authentifizierung dieser Zahlungsvorgänge sowie den Nachweis der Verbuchung, Aufzeichnung und Störungsfreiheit erbringen.

II. Der Durchsetzbarkeit des Anspruches des Klägers steht jedoch die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen; denn der Kläger müsste die von der Beklagten gemäß § 675u BGB zu erstattenden 1.000,00 Euro sofort wieder an die Beklagte zurückzahlen („dolo agit, qui petet quod statim rediturus est“). Der Beklagten steht gegen den Kläger wegen dieses Betrages ein Anspruch aus § 675v Abs. 2 BGB zu, da die nicht autorisierte Abhebung der 1.000,00 Euro auf einer missbräuchlichen Verwendung der Karte beruhte. Der Kläger hat seine Pflichten in Bezug auf die Geheimhaltung der PIN grob fahrlässig nach Ziffer § 675l BGB verletzt.

Der Zahler (Kunde) haftet gegenüber dem Zahlungsdienstleister (Bank) aus § 675v Abs. 2 BGB auf Ersatz des der Bank im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges entstandenen Schadens, wenn der Zahler den Vorgang in betrügerischer Absicht ermöglichte oder den Vorgang durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten des § 675 l BGB oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes herbeigeführt hat. Ziffer 6.2. Satz 1 der AGB sieht vor, dass die Karte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren ist, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Ziffer 6.3 Satz 1 und 2 der AGB sieht weiter vor, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die PIN anderen Personen nicht zur Kenntnis gebracht wird oder die PIN auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Karte aufbewahrt wird. Diese Regelungen entsprechen § 651 l Satz 1 BGB, wonach der Zahler (Kunde) alle zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Darunter fällt auch, alles Zumutbare zu unternehmen, dass ein potentieller Dieb sich nicht die Kenntnis von der PIN verschaffen kann, z.B. indem die PIN in schriftlicher Form mit der Karte zusammen verwahrt wird. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines in diesem Sinne zumindest grob fahrlässigen Verstoßes ist die Bank. Hierbei kommen ihr jedoch nach der Rechtsprechung des BGH die Beweiserleichterung des Beweises des ersten Anscheins zugute. Dieser Anscheinsbeweis setzt den Nachweis eines typischen Geschehensablaufes voraus, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dies ist im Bereich des § 675 v Abs. 2 BGB der Fall, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der EC-Karte unte r Verwendung dieser Karte und Eingabe der korrekten Geheimzahl an Geldautomaten Bargeld abgehoben wird. In diesem Fall spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat (BGH, NJW 2012, 1277 ff; NJW 2004, S. 3623 ff.). Diese Anscheinsbeweis steht auch nicht der seit 2009 geltenden § 675w S. 3 BGB entgegen, wonach allein die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Nutzung des Automaten und eine ordnungsgemäße Authentifizierung noch keine unwiderlegliche Beweisvermutung zu Lasten des Zahlers darstellen darf. Es handelt sich hierbei – wie oben dargestellt – lediglich um eine Vermutung zugunsten der Bank, die widerlegt werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 6.2.2014 – 8 U 1218/13 – zitiert nach juris). Der Anscheinsbeweis in Missbrauchsfällen wird damit nicht ausgeschlossen. Mit dem Gelingen des Anscheinsbeweises wird der Kunde nicht zum vollen Beweis des Gegenteils gezwungen. Er kann die richterliche Überzeugung erschüttern, indem er die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darlegt. Diese ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ist dann belegt, wenn ein sorgfältiger Umgang mit PIN und/oder Karte zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen ist. In diesem Fall ist die Bank verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass es technisch ausgeschlossen ist, dass die Abhebung mit richtiger PIN und Originalkarte ohne Sorgfaltsverstoß zustande kam (AG Köln, Urt. v. 22.12.20014 – 142 C 141/13, NJW-RR 2015, 888).

Der Kläger bestreitet, dass die Verfügungen am 06.10.2017 mit der Originalkarte seiner Ehefrau und unter Eingabe der richtigen PIN vorgenommen worden sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung ist das Gericht jedoch von der Verwendung der Originalkarte und Eingabe der richtigen PIN überzeugt. Nach § 286 ZPO muss der Richter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen. Die persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, 17.02.1970 – III ZR 139/67, NJW 1970, 946).

Unstreitig wurden die streitgegenständlichen Verfügungen zeitnah, nachdem die Ehefrau des Klägers das Fehlen ihrer Geldbörse bemerkte, getätigt. So trägt der Kläger vor, seine Ehefrau habe gegen 13:00 Uhr das Fehlen der Geldbörse an der Kasse des Supermarktes festgestellt. Die streitgegenständlichen Verfügungen wurden nur einige Minuten später, nämlich um 13:16 Uhr und 13:17 Uhr vorgenommen. Zudem ist der Kläger in seiner Klageschrift zunächst selbst davon ausgegangen, dass die Abhebungen mit der Karte seiner Ehefrau erfolgt sind. Erst später hat der Kläger dies bestritten. Allerdings sprechen diverse Indizien dafür, dass bei den streitgegenständlichen Abhebungen die Original-EC-Karte der Ehefrau des Klägers verwendet wurde. Nicht nur erfolgten die Abhebungen in einem sehr engen zeitlichen Kontext zum Verschwinden ihrer Geldbörse, sondern auch in unmittelbar örtlicher Nähe. Gerade die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers ihre Geldbörse in dem Zeitpunkt vermisste, in dem die Abhebungen vorgenommen wurden, spricht weiter für eine Verwendung der Originalkarte. Denn andernfalls müssten Dritten just in dem Moment, in dem die Ehefrau des Klägers ihre EC-Karte verloren hatte und zudem in ihrer unmittelbarer Nähe, mit einer gefälschten Karte oder unter Anwendung eines anderen Überwindungsmechanismus die Abhebungen vorgenommen haben. Zudem beruft sich der Kläger gerade darauf, dass die Karte seiner Frau entwendet worden war. Der Vermutung, die Abhebungen seien nicht mit der Originalkarte vorgenommen worden, entbehrt es daher jegliche Grundlage, zumal es auf Grund der nur geringen Zeitspanne zwischen Verlust der Karte und erfolgter Abhebung, kaum möglich gewesen sein durfte, eine falsche EC-Karte herzustellen.

Das Gericht geht ebenfalls davon aus, dass bei den streitgegenständlichen Abhebungen die korrekte PIN eingegeben wurde. Zwar kann der Sachverständige E. dies in seinem Gutachten aufgrund fehlender Unterlagen nicht eindeutig positiv feststellen. Für die Eingabe der richtigen PIN sprechen aber die übrigen Ausführungen des Sachverständigen sowie die Gesamtumstände. So wurden dem Sachverständigen für die beiden Transaktionen jedenfalls die SEPA-Detailinformationen sowie das Journal des Geldautomaten zur Verfügung gestellt. Der Sachverständige führt aus, dass er diese nicht im Einzelnen nachvollziehen könne, dass aber die Aufzeichnungen jedenfalls darauf hindeuten, dass auch für die streitgegenständlichen Verfügungen eine chipbasierte Transaktion gemäß dem EMV-Verfahren durchgeführt wurde. Das EMV-Verfahren gilt nach den Angaben des Sachverständigen als sicher. Die Ausführungen des Sachverständigen legen dar, dass Alternativen, die im Ergebnis dazu führen, dass ein potentieller Angreifer nach dem Diebstahl der Karte Geld abheben kann, ohne dass ihm die PIN bekannt sind, nahezu ausgeschlossen sind. Die PIN sei nicht auf der Karte gespeichert und könne nicht ausgelesen werde. Die Karte selbst ist durch einen Chip und darin integrierte kryptografische Verfahren gegen Kopieren gesichert. Auch die tatsächlichen, vom Kläger dargelegten Umstände führen dazu, dass die vom Sachverständigen geschilderten Alternativen (Berechnen der PIN, Ausspähen des Schlüssels im Rechnerverbund oder in der Autorisierungszentrale, Ausspähen der PIN) kaum denkbar waren, da der oder die Täter hier aufgrund des nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs kaum die Gelegenheit für solche Alternativen gehabt haben dürften. Zudem ist auch unstreitig, dass die Ehefrau des Klägers ihre EC-Karte zuletzt selbst mehr als drei Monate vor dem streitgegenständliche n T ag verwendet hat, sodass auch ein Ausspähen im Vorfeld kaum denkbar erscheint.

Das Gericht geht daher nicht nur davon aus, dass die Voraussetzungen des Anscheinsbeweis erfüllt sind. Die Beklagte hat zugleich den ernsthaft möglich anderen Kausalverlauf durch Ausspähen der PIN auf der Karte selbst oder andere technische Sicherheitslücken im System der Beklagte, die es einem Dieb ermöglicht die richtige PIN auch ohne Sorgfaltsverstoß des Kunden zu ermitteln, widerlegt. Denn sie konnte nachweisen, dass es derzeit technisch ausgeschlossen ist, dass die richtige PIN auf einer der genannten Weise zur Kenntnis eines Diebes gelangt, so dass die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau die PIN grob sorgfaltswidrig dem Dieb zugänglich gemacht haben muss.

Aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen E. geht hervor, dass das Sicherheitssystem der Beklagten ein ausreichend hohes Sicherheitsniveau bietet, um eine Berechnung der PIN auszuschließen. Informationen zur PIN finden sich demnach nicht mehr auf der Karte selbst, sodass ein Entschlüsseln der PIN durch Auswerten der Kartendaten allein nicht möglich ist. Ein Erraten der PIN ist aufgrund moderner Verschlüsselungstechnik, welche keine bestimmte Zahlenfolge bevorzugt, höchst unwahrscheinlich (1:10.000). Zudem erfolgten die Verfügungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlust oder Diebstahl der Geldbörse, sodass dieser geringe Zeitraum kaum für eine Entschlüsselung ausreichen konnte. Das Ausspähen des Schlüssels im Rechnerverbund oder in der Autorisierungszentrale kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da festgelegte technische und organisatorische Maßnahmen eine sichere Schlüsselverwaltung ermöglichen. Auch die elektronische Kommunikation zwischen den Geldausgabeautomaten und der Autorisierungszentrale konnte kaum ausgespäht werden, da sie ebenfalls verschlüsselt erfolgt. Auch ein technischer Defekt des Geldautomaten, der zwar vorliegend aufgrund fehlender Unterlagen nicht ausgeschlossen werden konnte, erscheint unwahrscheinlich. Die Geldautomaten müssen vor ihrer Zulassung einen Test durchlaufen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie beruhen auf einer Auswertung der seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Sachkenntnis des Sachverständigen, der sich schon häufiger mit Fragen nach Sicherheitslücken bei Barabhebungen an Geldautomaten auseinandergesetzt hat.

Danach kommt nur ein Sorgfaltsverstoß des Klägers bzw. seiner Ehefrau in Hinblick auf die Geheimhaltung der PIN als kausale Ursache der Abhebung in Betracht. Für ein Ausspähen der PIN ohne das Wissen des Klägers oder seiner Ehefrau fehlen Anhaltspunkte. Zwar schildert der Sachverständige, dass es grundsätzlich denkbar sei, dass die Geheimzahl vor dem Diebstahl der Karte im Rahmen des Einsatzes der Karte an einem Automaten von unbekannten Dritten ausgespäht wurde. Dies kann durch Manipulation des Geldautomaten mit technischen Hilfsmitteln oder ein aufmerksames Verfolgen der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber erreicht werden. Allerdings kommt diese Möglichkeit nur in Betracht, wenn ein näher zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Kartennutzung durch den Berechtigten mit Eingabe der PIN und einem Diebstahl besteht. Denn nach dem Ausspähen der PIN muss der Täter dann die Karte bald in seinen Besitz bringen. Für diese Variante sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Unstreitig hat die Ehefrau des Klägers ihre Karte weder am streitgegenständlichen Tag noch in den vorangegangenen drei Monaten genutzt. Dass es bei dieser letzten Abhebung im Juli 2017 zu einem Ausspähen gekommen sein könnte, wurde klägerseits auch nicht behauptet. Andere Situationen, bei denen ein Ausspähen möglich gewesen sein könnte, oder andere realistische Geschehensabläufe, welche die vorliegende Situation erklären könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher kommt nur ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten in Betracht. Dabei ist auch nicht auszuschließen, dass die Ehefrau des Klägers, die die Karte nur selten nutzte, schlicht vergessen hat, dass sie die PIN auf der Karte oder auf einem Zettel in der Geldbörse notierte hatte.

III. Aus der Unbegründetheit der Hauptforderung folgt auch die Abweisung der Nebenforderungen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!