Rechtlicher Disput um PKW: Übersteuern bei Gefahrenbremsungen stellt keinen Sachmangel dar – Urteil des OLG Zweibrücken
In einem Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages wegen eines subjektiv empfundenen Mangels am Fahrassistenzsystem hat das OLG Zweibrücken entschieden, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern abzuweisen. Der Kläger hatte einen Mangel an der Bremsanlage seines Fahrzeugs geltend gemacht, der sich bei hohen Geschwindigkeiten in einem starken Ziehen nach rechts äußerte. Nach eingehender Prüfung durch einen Sachverständigen konnte kein technischer Mangel festgestellt werden, der über das übliche Maß hinausging. Das Gericht folgte der Einschätzung, dass die vom Kläger beschriebenen Symptome nicht auf einen Mangel im rechtlichen Sinne hinweisen, sondern vielmehr eine subjektive Wahrnehmung darstellen, die durch die Fahrzeugtechnik kompensiert wird.
Übersicht
- 1 Rechtlicher Disput um PKW: Übersteuern bei Gefahrenbremsungen stellt keinen Sachmangel dar – Urteil des OLG Zweibrücken
- 2 ✔ Das Wichtigste in Kürze
- 2.1 Rückabwicklung beim Autokauf: Wann subjektiv empfundene Mängel zählen
- 2.2 Mangelhafte Bremsanlage führt zu rechtlichen Auseinandersetzungen
- 2.3 Übersteuern bei Gefahrenbremsungen: Ein technisches Problem
- 2.4 Juristische Bewertung des Oberlandesgerichts Zweibrücken
- 2.5 Keine Rückabwicklung des Kaufvertrags
- 3 ✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
- 4 § Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil
- 5 Das vorliegende Urteil
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 187/21 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Zweibrücken wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Kaiserslautern zurück.
- Ein subjektiv empfundener Mangel am Fahrassistenzsystem führte nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.
- Sachverständige konnten keinen technischen Mangel feststellen, der die Sicherheit oder die normale Nutzung des Fahrzeugs beeinträchtigt.
- Die Empfindung des Klägers beim Bremsen wurde als subjektive Wahrnehmung eingeordnet, die nicht auf einen Sachmangel hindeutet.
- Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug bei Gefahrenbremsungen ein untypisches oder gefährliches Verhalten zeigte.
- Die Regelung durch die elektronische Stabilitätskontrolle (ESC) wurde als ausreichend angesehen, um das Fahrzeug sicher zu kontrollieren.
- Der Versuch des Klägers, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, scheiterte an der Bewertung der Beweislage durch das Gericht.
- Das Urteil betont die Bedeutung objektiver technischer Bewertungen über subjektive Wahrnehmungen in Rechtsstreitigkeiten um Fahrzeugmängel.
Rückabwicklung beim Autokauf: Wann subjektiv empfundene Mängel zählen
Wer ein Auto kauft, der möchte in der Regel lange Freude daran haben. Doch es kommt vor, dass sich nach dem Kauf unerwartete Probleme zeigen. Besonders ärgerlich ist es, wenn Fahrassistenzsysteme nicht wie gewünscht funktionieren. Aber wann ist es möglich, den Kaufvertrag rückgängig zu machen? In diesem Artikel geht es darum, welche Rolle subjektiv empfundene Mängel bei der Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrags spielen und welche rechtlichen Grundlagen relevant sind. Denn ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht immer möglich, nur weil man als Käufer unzufrieden mit dem Fahrzeug ist.
Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein Fahrzeugkaufvertrag, den der Kläger mit der Beklagten über einen Pkw der Marke F. abschloss.
Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug 21.470 Euro, die Erstzulassung erfolgte am 25. Februar 2019, und die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger fand am 9. März 2019 statt. Kurze Zeit nach der Übergabe meldete der Kläger der Beklagten einen sicherheitsrelevanten Mangel, der sich insbesondere bei starkem Abbremsen des Fahrzeugs aus hohen Geschwindigkeiten zeigte: Das Fahrzeug zog stark nach rechts, was zu unkontrollierten Fahrbahnwechseln oder der Gefahr, von der Fahrbahn abzukommen, führte.
Mangelhafte Bremsanlage führt zu rechtlichen Auseinandersetzungen
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Beseitigung dieses Mangels, was trotz mehrfacher Versuche und einer zwischenzeitlichen Überprüfung des Fahrzeugs durch die Beklagte nicht zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurde. Dies führte schließlich dazu, dass der Kläger mit Schreiben seines Anwalts den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und die Rückzahlung des Kaufpreises forderte, da er der Ansicht war, dass der Mangel nicht behoben wurde.
Übersteuern bei Gefahrenbremsungen: Ein technisches Problem
Die Auseinandersetzung konzentrierte sich auf die Frage, ob das beschriebene Übersteuern des Fahrzeugs bei starken Bremsmanövern einen Sachmangel darstellt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige konnte zwar das vom Kläger beschriebene Phänomen nachvollziehen, kam jedoch zu dem Schluss, dass dieses Verhalten des Fahrzeugs keinen Mangel im rechtlichen Sinne darstellt. Er erklärte, dass das Fahrzeug auch bei starkem Abbremsen kursstabil bleibt und sich die elektronische Stabilitätskontrolle (ESC) des Fahrzeugs innerhalb kürzester Zeit aktiviert, um ein Schleudern zu verhindern.
Juristische Bewertung des Oberlandesgerichts Zweibrücken
Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte somit das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern. Die Richter folgten der Argumentation des Sachverständigen und entschieden, dass das Fahrzeug den üblichen Erwartungen an die Beschaffenheit entspricht und für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Sie betonten, dass die subjektive Wahrnehmung des Klägers hinsichtlich des Fahrverhaltens des Pkws bei starkem Abbremsen nicht ausschlaggebend für die Feststellung eines Sachmangels sei.
Keine Rückabwicklung des Kaufvertrags
Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Die Richter begründeten dies damit, dass kein Sachmangel vorliegt, der die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr einschränkt oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt. Zudem wurde festgestellt, dass die vom Kläger geschilderten Probleme durch die im Fahrzeug verbauten Sicherheitssysteme kompensiert werden und somit keine unmittelbare Gefährdung für den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
Insgesamt kann gesagt werden, dass das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Urteil feststellte, dass das von dem Kläger beschriebene Übersteuern des Fahrzeugs bei starken Bremsmanövern keinen Sachmangel darstellt und somit keine Grundlage für die Rückabwicklung des Kaufvertrags bietet.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was ist unter einem subjektiv empfundenen Mangel bei Fahrassistenzsystemen zu verstehen?
Unter einem subjektiv empfundenen Mangel bei Fahrassistenzsystemen versteht man die Wahrnehmung von Defiziten oder Unzulänglichkeiten dieser Systeme aus der Sicht des Nutzers. Diese Wahrnehmung ist individuell und kann von der objektiven Funktionsweise des Systems abweichen. Beispielsweise könnte ein Fahrer das Gefühl haben, dass ein Spurhalteassistent nicht präzise genug arbeitet oder dass ein Abstandswarner zu spät oder zu häufig warnt, auch wenn die Systeme technisch korrekt funktionieren. Solche subjektiven Eindrücke können durch persönliche Erwartungen, Erfahrungen oder auch durch die individuelle Wahrnehmung von Sicherheit und Komfort beeinflusst werden.
Die subjektive Fahrleistungsbewertung spielt insbesondere im Kontext des automatisierten Fahrens eine wichtige Rolle, da sie als Auslöser für funktionale Verhaltensanpassungen dienen kann und somit die Interaktion zwischen Fahrer und Fahrzeug beeinflusst. Subjektiv empfundene Mängel können daher die Akzeptanz und das Vertrauen in Fahrassistenzsysteme mindern und letztlich die Nutzung dieser Technologien beeinträchtigen.
Es ist wichtig, dass Entwickler von Fahrassistenzsystemen diese subjektiven Wahrnehmungen berücksichtigen, um die Systeme so zu gestalten, dass sie nicht nur objektiv sicher und effizient sind, sondern auch den Erwartungen und dem Empfinden der Nutzer entsprechen. Dadurch kann die Zufriedenheit mit den Systemen erhöht und ihre Akzeptanz verbessert werden.
Inwiefern beeinflusst die Beschaffenheitsvereinbarung die Beurteilung von Sachmängeln?
Die Beschaffenheitsvereinbarung spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung von Sachmängeln, da sie die vertraglich festgelegten Eigenschaften einer Sache definiert. Wenn eine Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, liegt ein Sachmangel vor.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann explizit oder implizit getroffen werden und bezieht sich auf die Eigenschaften der zu erbringenden Leistung, wie zum Beispiel beim Hausbau. Sie kann aus verschiedenen Dokumenten und Vereinbarungen abgeleitet werden, wie Leistungsverzeichnissen, Baubeschreibungen, Planungsunterlagen oder Bezugnahmen auf Muster oder bestimmte Fabrikate.
Wenn ein Bauherr eine Beschaffenheitsvereinbarung für eine mangelhafte Bauleistung nachweisen kann, hat er das Recht, Mängelansprüche geltend zu machen, wie Nachbesserung oder Preisminderung. Die Beweislast, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, liegt jedoch beim Bauherren.
Im Kaufrecht ist die Beschaffenheitsvereinbarung ebenfalls ein wesentlicher Streitpunkt. Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit führen quasi automatisch zu einem Sachmangel und damit zu Gewährleistungsansprüchen. Die Beschaffenheitsvereinbarung konkretisiert die Verpflichtung des Verkäufers, die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Es ist wichtig zu beachten, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht immer ausdrücklich oder schriftlich vereinbart sein muss. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung bei Immobilienkäufen.
Zusammenfassend beeinflusst die Beschaffenheitsvereinbarung die Beurteilung von Sachmängeln maßgeblich, indem sie die Soll-Beschaffenheit festlegt, an der die Ist-Beschaffenheit gemessen wird. Abweichungen von dieser Vereinbarung begründen Mängelansprüche und setzen die entsprechenden Gewährleistungsrechte des Käufers oder Bauherrn in Gang.
§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil
- § 434 BGB: Definiert die Voraussetzungen eines Sachmangels. Relevant für die Beurteilung, ob das Fahrzeug einen Mangel aufweist, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigt.
- § 437 Nr. 2 BGB: Regelt die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Sachmangels, einschließlich der Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
- § 440 BGB: Spezifiziert die besonderen Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag aufgrund eines Sachmangels.
- § 323 BGB: Enthält allgemeine Bestimmungen zum Rücktrittsrecht aufgrund Nichterfüllung der vertraglichen Leistung.
- § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Erläutert, dass ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln ist, wenn er die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
- § 477 BGB (alt): Regelt die Beweislastumkehr bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftreten. Im vorliegenden Fall relevant für die Frage, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
- § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO: Bestimmt, dass im Berufungsverfahren auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden kann.
- § 296 Abs. 2 ZPO: Erlaubt es dem Gericht, verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückzuweisen, wenn deren Zulassung den Prozess verzögern würde.
- Art. 229 § 58 EGBGB: Stellt klar, welche Fassung des BGB auf Verträge anzuwenden ist, die vor einem bestimmten Datum geschlossen wurden. Im vorliegenden Fall bedeutend für die Anwendung der bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung des § 434 BGB.
Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 4 U 187/21 – Urteil vom 30.11.2022
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2021, Az. 4 O 945/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.470,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten u.a. die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 21.470,– € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Kraftfahrzeuges der Marke F.
Der Kläger erwarb am 16.02.2019 bei der Beklagten einen von deren Streithelferin hergestellten Pkw der Marke F., …, für einen Kaufpreis von 21.470,– €. Die Erstzulassung erfolgte am 25.02.2019. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 09.03.2019 übergeben.
Mit Schreiben vom 21.09.2019 (…) wies der Kläger die Beklagte erstmals auf einen von ihm behaupteten sicherheitsrelevanten Mangel an dem erworbenen Fahrzeug hin. Dabei führte er u.a. folgendes aus:
„An dem Fahrzeug besteht ein schwerwiegendes Problem an der Bremsanlage. Bei starkem Abbremsen des Fahrzeuges aus Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h, wie es in Not- oder Gefahrensituationen vorkommt, verzieht das Fahrzeug derart stark an rechts, so dass es entweder zu unkontrollierten Fahrbahnwechseln kommt oder die Gefahr gegeben ist, von der Fahrbahn abzukommen. Bei Abbremsen aus niedrigen Geschwindigkeiten ist ein „Schlenker“ nach rechts bemerkbar. Am 13.08. und 10./11.09.2019 habe ich das Fahrzeug daher bei der P. GmbH vorgeführt, das Problem geschildert und untersuchen lassen. Dort konnte bei einer ersten Probefahrt am 13.08. das Problem ebenfalls festgestellt werden, bei einer weiteren Probefahrt am 12.09. jedoch nicht.“
In dem Schreiben verlangte der Kläger die Beseitigung des Mangels bis zum 11.10.2019. Daraufhin wurde das Fahrzeug am 30.09.2019 durch eine von der Beklagten beauftragten Spedition zwecks Service und Überprüfung abgeholt. Am 14.10.2019 erfolgte eine gemeinsame Probefahrt mit dem Kläger und Herrn B., einem Mitarbeiter der Beklagten.
Mit weiterem Schreiben vom 15.10.2019 verlängerte der Kläger gegenüber der Beklagten die Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 29.10.2019 (…). Am 01.11.2019 holte der Kläger das Fahrzeug wieder ab, da nach Angaben der Beklagten keine Mängel festgestellt worden seien.
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2019 (…) erklärte der Kläger wegen Nichtbehebung des beanstandeten Problems den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger hat vorgetragen, bereits kurz nach Übergabe sei beim abrupten Abbremsen des Fahrzeuges ein auffälliges Ziehen nach rechts zu verzeichnen gewesen. Bei einer ersten Gefahrenbremsung am 27.05.2019, Kilometerstand ca. 2.600 km, habe das Fahrzeug so stark nach rechts gezogen, dass das Fahrzeug die Fahrbahn nach rechts in Richtung Standstreifen verlassen habe und kaum zu stabilisieren gewesen sei. Bei einer zweiten Gefahrenbremsung am 25.07.2019, Kilometerstand ca. 3.600 km, sei das gleiche Phänomen zu verzeichnen gewesen.
Er habe das Fahrzeug am 13.08.2019 zur Überprüfung in die F.-Vertragswerkstatt „P. GmbH“ gebracht. Bei der Abholung des Fahrzeugs am nächsten Tag habe der Werkstattmitarbeiter S. bekundet, dass er das gleiche Problem bei einer Probefahrt festgestellt habe. Bei einer Probefahrt am 19.09.2019 und einer Bremskontrolle sei wieder ein starker Verzug nach rechts festzustellen gewesen.
Das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen später festgestellte „Übersteuern“ sei mit dem von ihm, dem Kläger, gegenüber der Beklagten gerügten Fehler identisch.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.470,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines KFZ der Marke F., Fahrgestell-Nr.: …, amtl. Kennzeichen: …, Erstzulassung: 25.02.2019.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 27.11.2019 im Verzug der Annahme der unter Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung befindet.
3. Hilfsweise zu 1. und 2.: Die Beklagte wird verurteilt an dem unter Ziff. 1 bezeichneten Kfz folgende Mängel zu beseitigen: Ausbrechen nach rechts bei abruptem Abbremsen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ein Mangel der Kaufsache im Sinne von § 434 BGB liege nicht vor. Eine bestimmte Beschaffenheit sei nicht vereinbart worden. Das Fahrzeug eigne sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Fahrzeug eigne sich auch für die gewöhnliche Verwendung und weise eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne, § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Hinsichtlich der üblichen Beschaffenheit sei festzustellen, dass eine für das Gewährleistungsrecht relevante Abweichung nicht allein aus einem technischen oder optischen Mangel des Fahrzeugs abgeleitet werden kann. Erst wenn eine zu Lasten des Käufers wirkende nachteilige Abweichung des Ist-Zustands des streitgegenständlichen Fahrzeuges von dem Soll-Zustand festzustellen wäre, wäre die Annahme eines Sachmangels im kaufrechtlichen Sinne gerechtfertigt. Dies könne nicht festgestellt werden.
Ferner könne sich der Kläger nicht auf § 477 BGB berufen. Das angebliche Ziehen des Fahrzeugs nach rechts oder links könne auch auf eine verstellte Spur zurückzuführen sein, durch Überfahren eines Gehwegs oder sonstiger Hindernisse oder Unebenheiten. Das Schreiben des Klägers vom 21.09.2019 erfülle nicht die Voraussetzung für ein Nacherfüllungsverlangen. Ferner sei ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls unerheblich sei. Das vom Sachverständigen festgestellte Übersteuern des Fahrzeughecks bei starkem Abbremsen sei kein Mangel, sondern Stand der Serie sei. Ferner sei der Rücktritt von dem Kläger nie auf ein Übersteuern gestützt worden.
Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der persönlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2020 (…) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) F. K. vom 30.12.2020 (…) Bezug genommen.
Nach Erstattung des erstinstanzlichen Gutachtens hat der Kläger die Beklagte erneut zur Mängelbeseitigung bis zum 15.03.2021 aufgefordert (Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2021 = Bl. 156-159 d. eAkte erster Instanz). Aufgrund dessen befand sich das Fahrzeug nochmals bei der Beklagten. Das Fahrzeug hat der Kläger am 10.03.2021 abgeholt, wobei die Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Am 17.05.2021 war das Fahrzeug erneut bei der Beklagten und wurde von dem Kläger am 19.5.2021 wieder abgeholt. Die Beklagte hat eine neue Software für das ABS-System aufgespielt. Nach Ansicht des Klägers habe sich das Problem durch das Aufspielen der Software noch verschlechtert. Wegen der aus seiner Sicht gescheiterten Mängelbeseitigung am 17.05.-19.05.2021 hat er nochmals den Rücktritt erklärt (…). Mit Beschluss vom 08.07.2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, den klägerischen Schriftsatz vom 07.07.2021 als verspätet zurückzuweisen (§ 296 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht Kaiserslautern hat mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf dessen tatsächliche Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt:
Der Sachverständige habe den ursprünglich vom Kläger gerügte Mangel nicht festgestellt. Der Sachverständige habe mit dem Übersteuern des Hecks einen anderen Mangel festgestellt, der bei Sachen der gleichen Art unüblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache nicht zu erwarten brauche. Für diesen Mangel fehle eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt die Auffassung der Kammer, dass sich der festgestellte Mangel vom klägerseits gerügten Mangel unterscheide. Bereits erstinstanzlich habe er vorgetragen, dass das Fahrzeug bei starkem Abbremsen links leicht anhebe und in einer extremen und unkontrollierten Bewegung nach rechts abdrehe. Dies habe der Sachverständige bestätigt. Ob man dieses Phänomen richtigerweise als „Übersteuern“ bezeichne sei einerlei, gemeint sei das Gleiche. Der Fahrer nehme das Übersteuern als Bewegung nach rechts wahr. Das Ziehen nach rechts sei Folge des Ausbrechens hinten, was fachsprachlich als Übersteuern bezeichnet werde. Mehr müsse er als Laie nicht vortragen. Der Mangel habe auch schon bei Gefahrübergang bestanden, für ihn streite die Vermutung des § 477 BGB.
Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.470,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines KFZ der Marke F., Fahrgestell-Nr.: …, amtl. Kennzeichen: …, Erstzulassung: 25.02.2019.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 27.11.2019 im Verzug der Annahme der unter Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung befindet.
3. Hilfsweise zu 1. und 2.: Die Beklagte wird verurteilt, an dem unter Ziff. 1 bezeichneten Kfz folgende Mängel zu beseitigen: Ausbrechen nach rechts/Übersteuern bei abruptem Abbremsen
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.
Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen Bezug genommen.
Der Senat hat durch den vorbereitenden Einzelrichter ergänzend Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Klägers und mündliche Gutachtenerläuterung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. F. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.10.2022 (…) verwiesen.
II.
Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß Art. 229 § 58 EGBGB findet auf den am 16.02.2019 geschlossenen Kaufvertrag § 434 BGB in der bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung Anwendung.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, noch kann er von der Beklagten gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB die hilfsweise begehrte Nacherfüllung verlangen. Denn es liegt kein Sachmangel iSd § 434 BGB a.F. vor.
1. In Ermangelung einer besonderen Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Abrede über den Verwendungszweck kommt als Sachmangel lediglich eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F. in Betracht.
Zur Bestimmung der üblichen Beschaffenheit ist darauf abzustellen, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (BGH NJW 2009, 2056, Rn 8).
Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstands ein Käufer anhand der Art der Sache i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung (BGH VersR 2009, 1239). Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15 –, Rn. 42, juris; BGH VersR 2009, 1239).
Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein […] Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15 –, Rn. 40, juris).
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe liegt bei dem von dem Kläger von der Beklagten gekauften PKW kein Sachmangel vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus beiden Rechtszügen ist der Senat mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Fehlerbehauptung, das Fahrzeug ziehe bei einer starken Bremsverzögerung nach rechts, nicht vorliegt (a) und dass die Fehlerbehauptung des Übersteuerns des Fahrzeughecks beim starken Abbremsen (im Sinne einer sog. Gefahrenbremsung) keinen Mangel im rechtlichen Sinn darstellt (b).
a) Die Fehlerbehauptung, das Fahrzeug ziehe beim abrupten Abbremsen auffällig nach rechts, wurde nicht bewiesen. Vielmehr folgt aus den ausführlichen, plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K., dass ein solches Phänomen trotz intensiver Fahrversuche nicht festgestellt werden konnte.
Der Sachverständige führte aus, er habe die Bremsanlage des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowohl einer visuellen Kontrolle unterzogen, das Fahrwerk vermessen als auch einer Überprüfung auf dem Rollenprüfstand zugeführt. Dabei habe er keinerlei Unregelmäßigkeiten festgestellt. Bei einer durchgeführten Probefahrt auf ebener, gerader und trockener Fahrbahn sei weder ein mangelhafter Geradeauslauf noch ein einseitiges Bremsen festzustellen gewesen. Bei einer weiteren Probefahrt auf leicht abschüssiger Fahrbahn habe er festgestellt, dass das Heck des PKW zum Übersteuern neige und der PKW eine deutlich spürbare Drehbewegung um die Fahrzeughochachse durchführe. Bei weiteren Probefahrten mit einem Unfalldatenschreiber habe sich die deutliche Beschleunigung des PKW um seine Hochachse verifizieren lassen. Jedoch sei eine ungleiche Bremswirkung mit einem zum rechten Fahrbahnrand hin gerichteten Verzug des PKWs nicht feststellbar gewesen. Auch am Lenkrad seien hierbei keine störenden Lenkimpulse wahrnehmbar gewesen.
In seiner mündlichen Gutachtenerläuterung gab der Sachverständige an, dass das Fahrzeug – entgegen der Ausführungen des Klägers auch bei dessen informatorischer Anhörung – beim Bremsvorgang keine Veränderungen auf der Fahrbahn vollzogen habe. Eine einseitig unterschiedliche Bremswirkung habe sich objektiv nicht feststellen lassen. Ob das vom ihm beschriebene Übersteuern (Drehen um die Hochachse) von einem Fahrzeuglenker als vermeintliches Ziehen nach rechts empfunden werden könne, vermochte der Sachverständige nicht zu beurteilen. Er gab lediglich an, dass dies eine rein subjektive Wahrnehmung sei, die von Fahrer zu Fahrer variiere. Das von dem Kläger geschilderte Phänomen habe sich bei der Begutachtung des Fahrzeugs jedoch nicht objektivieren lassen.
Diesen überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen schließt sich der Senat an.
b) Das von dem Sachverständigen K. beschriebene Phänomen des Übersteuerns (Drehen um die Hochachse) bei starkem Abbremsen des PKW stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F. dar.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein Kraftfahrzeug während des Bremsvorgangs kursstabil bzw. bremsstabil bleiben müsse. Nur so könne in Verbindung mit einem möglichst kurzen Bremsweg die erforderliche Verkehrssicherheit gewährleistet werden. Beim Bremsen solle sich das Fahrzeug spurneutral verhalten. Das bedeute, es solle sich weder nach links, noch nach rechts bewegen.
Damit definiert der Sachverständige in der Sache zutreffend die Beschaffenheit, die bei Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. BGH NJW 2009, 2056, Rn 8).
Diese Beschaffenheit erfüllt der streitgegenständliche PKW.
aa) Zwar führte der Sachverständige K. umfassend aus, dass sowohl sein eigenes persönliches Empfinden als auch die mit dem Unfalldatenschreiber durchgeführten Messungen eine deutliche Beschleunigung des PKW um die Hochachse gezeigt hätten. Dieses Phänomen sei für die Insassen deutlich wahrnehmbar und technisch mit einem Übersteuern des Fahrzeuges zu beschreiben. Durch das Eintauchen vorne, was durch das Anheben des Hecks überlagert werde und zu einer Verringerung der Führungskräfte der Hinterräder führe, komme es zu einem leichten Ausweichen des Hecks zur Seite. Dies führe zu einem für den Fahrzeuglenker unangenehmen Gefühl und erwecke den Eindruck eines unkontrollierten Schleudervorgangs.
bb) Der Sachverständige legte aber ebenso dar, dass die als unangenehm empfundene spürbare Drehung um die Hochachse durch die einsetzende Regelung der elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) jederzeit kompensiert wird. Durch die einsetzende Regelung der im streitgegenständlichen Pkw verbauten, elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) sei das Fahrzeug jeweils innerhalb einer Zeitspanne von ca. 1 — 1,5 Sekunden stabilisiert worden, was auch an dem Verlauf der aufgezeichneten Querbeschleunigungswerte deutlich erkennbar sei. Durch das im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute ABS/ ESC und EBD werde der Pkw sicher stabilisiert und ein Schleudervorgang verhindert.
Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige ergänzt, dass er selbst bei den Probefahrten nie Probleme gehabt habe, das Fahrzeug sicher zu kontrollieren. Bis zum jeweiligen ordnungsgemäßen Eingreifen der herstellerseits verbauten Sicherheitseinrichtungen seien keine Veränderungen des Geradeauslaufs des PKW auf der Fahrbahn festzustellen gewesen. Sowohl beim Abbrechen des Bremsvorgangs als auch beim Verbleiben auf der Bremse stabilisiere sich das Fahrzeug mit den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen stets selbst.
cc) Damit belegt der Sachverständige zur Überzeugung des Senats, dass das Fahrzeug auch während eines abrupten Abbremsens im Sinne einer sog. Gefahrenbremsung kursstabil bleibt und sich spurneutral verhält. Die objektiv berechtigten Käufererwartungen eines Durchschnittskäufers werden damit erfüllt.
Auf die subjektive Erwartung gerade des Klägers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, kommt es – wie dargelegt – dagegen nicht an. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch der Sachverständige ein für ihn unangenehmes Gefühl beim Bremsen empfand. Jedoch ist festzuhalten, dass das beschriebene Phänomen nur in der im realen Fahrbetrieb sehr seltenen Ausnahmesituation einer Gefahrenbremsung auftritt, welche für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich ist und mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des PKW einhergeht. Nach Dafürhalten des Senats gehört es jedoch nicht zur üblichen Beschaffenheit eines PKW, dass sich dieser auch in Ausnahmesituation subjektiv „komfortabel“ bzw. „angenehm“ steuern lässt. Sicherheitsmängel oder sonstige Umstände, welche die Gebrauchstauglichkeit bei starkem Abbremsen beeinträchtigen, sind nicht feststellbar. Dies gilt erst recht, da der Sachverständige weiter ausführt, dass das Fahrzeug in Kenntnis seines Verhaltens bei Gefahrenbremsungen auf leicht abschüssiger Fahrbahn sicher steuerbar ist und sich der Fahrer auf das Fahrzeugverhalten offensichtlich einstellen kann.
Der Feststellungsantrag (Ziffer 2) ist unbegründet. Da der Rücktritt des Klägers nicht wirksam ist, befindet sich die Beklagte auch nicht in Verzug mit der Rücknahme des PKW.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.