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Kein Schadensersatz trotz Facebook-Scraping der Handynummer

Spam-Anrufe, unerwünschte Werbung – die eigene Handynummer kursiert plötzlich im Netz. Der Grund: Ein Facebook-Scraping hatte die öffentliche Nummer abgegriffen. Eine Betroffene verlangt Schmerzensgeld – nicht für Spam, sondern allein für den Kontrollverlust – reicht das?
Nahaufnahme: Eine Hand übergibt eine Visitenkarte mit sichtbarer Handynummer über einen hellen Schreibtisch.
Bei Facebook-Scraping-Klagen verneinen Gerichte oft Schadensersatz, wenn Nutzer ihre Daten ohnehin im Alltag öffentlich teilen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 83/24

Das Wichtigste im Überblick

OLG Hamm weist Klage nach Facebook-Scraping ab; kein nachweisbarer immaterieller Schaden.
  • Die Klägerin verlor auch in der Berufung und zahlt die Prozesskosten.
  • Das Gericht sah zwar DSGVO-Verstöße, aber keinen ersatzfähigen Schaden.
  • Kontrollverlust, Missbrauchsangst und Spam-Kontakte bewiesen keinen Anspruch.
  • Unterlassung und Auskunft scheiterten ebenfalls, teils wegen Unbestimmtheit, teils wegen Erfüllung.
  • Die Revision ließ das Gericht nur zum Schadensersatzantrag zu.

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 05.11.2024
  • Aktenzeichen: 7 U 83/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht
  • Streitwert: 3.000,00 EUR
  • Relevant für: Facebook-Nutzer, Plattformbetreiber, Betroffene von Datenabgriffen

Was ist Schadensersatz bei Facebook-Scraping nach DSGVO?

Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt gemäß Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO zwingend einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung sowie einen dadurch verursachten Schaden voraus. Für einen immateriellen Schaden — also einen nicht finanziellen Nachteil wie seelisches Leid, Ängste oder den Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten — genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs der bloße Pflichtverstoß jedoch nicht, es muss ein eigenständiger, spürbarer Schaden hinzutreten. Kommt es zu Datenschutzverstößen, liegt die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlichen Verarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO bei dem Verantwortlichen.

Wer nach einem Datenleck Schadensersatz fordern will, muss deshalb mehr als nur den DSGVO-Verstoß belegen: Konkret nachweisbare Schäden sind etwa finanzielle Verluste durch Identitätsdiebstahl, dokumentierte Belästigungswellen die sich zweifelsfrei auf den Datenabfluss zurückführen lassen, oder nachweisbare berufliche Nachteile durch den Missbrauch abgeflossener Daten.

Dass ein erwiesenes Datenleck nicht automatisch zu einer finanziellen Entschädigung durch den Betreiber führt, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 7 U 83/24) am 5. November 2024 endgültig. Scraping bezeichnet dabei das automatisierte, massenhafte Absammeln von Nutzerdaten durch Computerprogramme — ohne Einwilligung der Betroffenen. Eine Nutzerin hatte ein großes soziales Netzwerk auf mindestens 1.000 Euro Schadensersatz verklagt, nachdem Unbekannte zwischen Januar 2018 und September 2019 ihre Handynummer, ihren Vornamen und ihr Geschlecht über automatisierte Nummerngenerierung abgegriffen hatten. Mit dem Spruch des Senats verlor die Frau den Prozess in vollem Umfang, womit die Richter ein klageabweisendes Urteil der Vorinstanz am Landgericht Münster (Az. 2 O 256/23) vom 21. Juni 2024 exakt bestätigten. Das Oberlandesgericht stellte zwar zweifelsfrei fest, dass die Plattform mehrfach gegen die Datenschutzvorgaben der Art. 5, 6, 25 und 32 DSGVO verstoßen hatte; die Klage scheiterte dennoch, weil die betroffene Frau keinen tatsächlichen, messbaren Schaden durch das Scraping nachweisen konnte.

Der Senat schließt sich dieser Auslegung der DSGVO und der Rechtsprechung des EuGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an
[und stellt fest, dass]
der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über Daten einen ‚immateriellen Schaden‘ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt, ohne dass es sich daraus entwickelnder besonderer Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person bedarf. – so das Oberlandesgericht Hamm

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung wegen eines behaupteten Kontrollverlusts setzt voraus, dass die betroffene Person zuvor eine exklusive Verfügungsgewalt über die vom Datenabfluss betroffenen Informationen besaß und diese durch den Datenschutzverstoß gegen ihren Willen verloren hat.
  2. Der zivilrechtliche Ersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geht kraft Gesetzes auf den Rechtsschutzversicherer über, sobald dieser die Gebühren begleicht; die betroffene Person verliert hierdurch die Aktivlegitimation zur eigenen gerichtlichen Geltendmachung.
  3. Der unbefugte Abfluss reiner Kommunikationsdaten berührt regelmäßig lediglich die untere Sozialsphäre und begründet ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keine derart schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass hieraus ein Anspruch auf Zuerkennung einer Geldentschädigung entstünde.
Infografik (Checkliste): Vier Hürden für DSGVO-Schadensersatz bei Daten-Scraping nach dem Urteil des OLG Hamm.
Schadensersatz bei Daten-Scraping: Die rechtlichen Hürden erkennen

Wann liegt ein Nachweis eines Kontrollverlusts vor?

Ein immaterieller Schaden kann im Datenschutzrecht durch den Verlust der Kontrolle über personenbezogene Informationen entstehen. Die betroffene Person muss in einem Prozess allerdings darlegen, dass vor dem Datenleck überhaupt ein exklusiver Kontrollzustand über die Daten existierte. Die bloße Verbreitung von Daten, die typischerweise der alltäglichen Kontaktaufnahme dienen, belegt nach den gesetzlichen Maßstäben keinesfalls automatisch einen Verlust der persönlichen Datenhoheit.

Dass die eigene Lebensrealität der Nutzerin einen erfolgreichen Anspruch vereitelte, offenbarte die persönliche Anhörung vor Gericht schonungslos. Die Frau klagte über einen Kontrollverlust und Ängste, schilderte aber wenig später selbst, ihre Handynummer regelmäßig auf Visitenkarten, Handelsplattformen und in weiteren sozialen Netzwerken zu streuen. Der Senat zog daraus den pragmatischen Schluss, dass bei ihr nie ein vorheriger exklusiver Kontrollzustand vorlag, der durch die Angreifer hätte zerstört werden können. Dass sie ihre Rufnummer auch nach dem Bekanntwerden des Datenlecks einfach behielt, werteten die Richter als starkes Indiz gegen behauptete Ängste vor Identitätsdiebstahl. Auch eine angeführte Welle an Spam-Kurznachrichten reichte nicht als Nachweis aus, da sich solche anonymen Kontakte nach Ansicht des Gerichts nicht zweifelsfrei auf den konkreten Vorfall zurückführen ließen, sondern typischerweise durch wahllose Nummerncomputer erzeugt werden.

Wie bereits dem Wortlaut des Begriffs ‚Kontrollverlust‘ zu entnehmen ist, setzt dieser voraus, dass der Betroffene zunächst die Kontrolle über das konkrete personenbezogene Datum […] hatte und diese Kontrolle später gegen seinen Willen durch den (streitgegenständlichen) Datenschutzverstoß verloren hat. – so das Oberlandesgericht Hamm
Praxis-Hinweis: Nachweis des Kontrollverlusts

Das Urteil scheiterte maßgeblich an der Diskrepanz zwischen dem behaupteten Kontrollverlust und dem tatsächlichen Nutzungsverhalten der Klägerin. Wer wegen abgegriffener Kontaktdaten Schadensersatz fordert, muss glaubhaft machen, dass diese Informationen zuvor exklusiv geschützt waren. Wurde dieselbe Rufnummer oder E-Mail-Adresse bereits auf Visitenkarten, in Kleinanzeigen oder in anderen Netzwerken öffentlich geteilt, lässt sich vor Gericht kein vorheriger Kontrollzustand nachweisen – entsprechende Klagen auf immateriellen Schadensersatz werden dann regelmäßig abgewiesen.

Besteht ein Anspruch auf Auskunft gemäß DSGVO?

Betroffene Personen haben nach Art. 15 DSGVO ein umfassendes Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren genaue Verarbeitung durch ein Unternehmen. Ein derartiger rechtlicher Anspruch erlischt allerdings gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung, sobald der Verantwortliche die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Auch mit dem Versuch, weitere Details über den Verbleib der abgegriffenen Datensätze einzufordern, lief die betroffene Frau vor dem Oberlandesgericht ins Leere. Sie wollte gerichtlich erzwingen, dass das Netzwerk offenlegt, welche genauen Empfänger ihre Profilinformationen durch das Scraping oder andere Kontaktimport-Werkzeuge erlangt hatten. Der Auskunftsanspruch war laut Urteil jedoch längst erfüllt, da das Unternehmen der Frau am 21. Juli 2023 ein entsprechendes Antwortschreiben zugesandt hatte. In diesem Dokument betonte der Plattformbetreiber, dass keine Kopien der Rohdaten vorlägen und man über die unbekannten Datendiebe schlicht keine weiteren Kenntnisse besitze. Da die Nutzerin in der Verhandlung nicht erklären konnte, welche Informationen konkret noch fehlten oder lieferbar wären, wies das Gericht diesen Teil der Klage ebenfalls ab.

Wer nach einem Datenleck Auskunft vom Plattformbetreiber fordert und nur eine oberflächliche Antwort erhält, muss dem Unternehmen konkret und schriftlich darlegen, welche spezifischen Informationen noch fehlen und warum die bisherige Auskunft unvollständig ist. Ohne diese Präzisierung gehen Gerichte davon aus, dass der Auskunftsanspruch bereits erfüllt ist.

Werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet?

Kosten für die außergerichtliche Vertretung können in Zivilprozessen als Teil eines Schadensersatzes geltend gemacht und vom Verursacher eingefordert werden. Das Gesetz schließt eine Erstattung jedoch streng aus, wenn ein Dritter diese Kosten bereits vollständig beglichen hat. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geht ein rechtlicher Anspruch kraft Gesetzes auf die Versicherung über, sobald diese die Rechnungen des Rechtsanwalts bezahlt.

Dieser unwiderrufliche Mechanismus blockierte die geforderte Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsrechnung über exakt 887,03 Euro zuzüglich Zinsen. Die Frau räumte in der Verhandlung ein, dass ihr eigener Rechtsschutzversicherer sämtliche Gebühren längst im Hintergrund übernommen hatte. Der Senat wies die Forderung daraufhin mangels Aktivlegitimation ab — das bedeutet: ihr fehlte die formelle Berechtigung, den Anspruch überhaupt noch selbst geltend zu machen, da das Recht, dieses Geld von der Plattform einzutreiben, durch die Versicherungsleistung ausschließlich auf das verknüpfte Versicherungsunternehmen übergegangen war.

Ein Anspruch der Klägerin scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin bestätigt hat, dass ihr Rechtsschutzversicherer sämtliche Kosten getragen hat und ein etwaiger Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten damit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist und es daher an der Aktivlegitimation mangelt. – so das Oberlandesgericht Hamm

Wer eine Rechtsschutzversicherung nutzt, sollte wissen: Sobald die Versicherung die Anwaltsrechnung bezahlt hat, geht dieser Erstattungsanspruch automatisch auf den Versicherer über. Der Betroffene kann diese Kosten dann nicht mehr selbst vom Plattformbetreiber einfordern — der Anspruch steht ausschließlich der Versicherung zu.

Gilt eine Bagatellgrenze bei Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Ersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verlangen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte des Individuums. Geringe Störungen, die lediglich die grundlegende Sozialsphäre einer Person berühren — also den Bereich von Informationen, die für soziale Interaktion und Kommunikation nach außen bestimmt sind, wie etwa Kontaktdaten —, rechtfertigen im Zivilrecht in der Regel keine finanzielle Entschädigung. Das Persönlichkeitsrecht schützt diesen äußeren Bereich deutlich schwächer als etwa die Privat- oder Intimsphäre.

Die nüchterne Kategorisierung der abgefischten Datensätze besiegelte das juristische Scheitern der Klage endgültig. Die Richter ordneten die Kombination aus Handynummer, unvollständigem Vornamen und Geschlecht alleinig der unteren Sozialsphäre zu. Da eine Rufnummer ohnehin auf schnelle Kommunikation angelegt sei, bewertete der Senat den Abfluss nicht als jene geforderte schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die für Entschädigungen nach § 823 Abs. 1 BGB nötig wäre. Selbst aus einer vertragsrechtlichen Pflichtverletzung ließ sich mangels überschrittener Bagatellschwelle kein Geld herausschlagen. Ähnlich erfolglos blieben die Forderungen, das Netzwerk dürfe die Telefonnummer nicht mehr mit dem Profil verknüpfen oder in Suchen anzeigen. Die Frau war durch ein Auskunftsschreiben und ihren eigenen Anwalt über die anhaltende Suchbarkeit informiert worden, änderte die Einstellungen in ihrem Profil aber nie ab. Das Gericht sah darin eine stillschweigende Einwilligung, wodurch jedes Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verbot entfiel.

Wer erfährt, dass seine Telefonnummer oder andere Kontaktdaten über ein Plattformprofil auffindbar sind, muss umgehend die Privatsphäre-Einstellungen aktiv ändern oder das Profil entsprechend anpassen. Gerichte werten ein Unterlassen nach Kenntnis als stillschweigende Einwilligung in die Datenverarbeitung — jedes Rechtsschutzbedürfnis für spätere Klagen entfällt dadurch.

Praxis-Hinweis: Einordnung der Datenkategorie

Nicht jeder Datenabfluss begründet eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Gerichte ordnen reine Kommunikationsdaten wie Rufnummern, Vornamen und Geschlecht der unteren Sozialsphäre zu. Schadensersatzklagen haben bei solchen Bagatellverstößen regelmäßig keinen Erfolg. Aussicht auf Entschädigung besteht typischerweise nur, wenn das Scraping sensible Daten aus der Privat- oder Intimsphäre erfasst hat oder durch den Datenabfluss konkrete, nachweisbare Nachteile entstanden sind.

Welche Folgen hat das Urteil?

Das Oberlandesgericht Hamm hat als Berufungsinstanz endgültig entschieden — die festgelegten Maßstäbe haben damit erhebliches Gewicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch wenn sie andere Gerichte formal nicht binden. Die Kernbotschaft für Betroffene: Wer nach einem Scraping-Vorfall Schadensersatz einklagen will, muss drei Hürden glaubhaft überwinden — einen vorherigen exklusiven Kontrollzustand über die eigenen Daten, einen konkreten und messbaren Schaden über den bloßen Datenabfluss hinaus, und aktives Schutzverhalten nach Kenntnis des Lecks.

Die Entscheidung zeigt zugleich eine klare Grenze auf: Kontaktdaten wie Rufnummern, Vornamen und Geschlecht zählen zur unteren Sozialsphäre und rechtfertigen bei Abfluss keine Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Betroffene sollten vor einer Klage daher ehrlich prüfen, ob ihre abgeflossenen Daten sensibel genug waren, ob sie diese zuvor tatsächlich geschützt hielten und ob sie nach Bekanntwerden des Lecks nachweisbar reagiert haben — andernfalls droht eine teure Niederlage ohne Aussicht auf Ersatz.


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Experten-Kommentar

Die meisten dieser Massenklagen scheitern nicht am Gesetz, sondern an der mangelnden Vorbereitung der Kläger. In der Praxis werden diese verbraucherrechtlichen Verfahren oft von Dienstleistern automatisiert durchgewinkt, ohne das tatsächliche Nutzerverhalten vorher genau zu prüfen. Erst im Gerichtssaal, bei der persönlichen Anhörung durch den Richter, bricht das vorbereitete Argumentationsmuster bei kritischen Fragen zum eigenen Social-Media-Konsum dann zusammen.

Wer klagen möchte, muss die eigene digitale Historie vorab schonungslos auf den Prüfstand stellen. Erst wenn man glaubhaft belegen kann, dass die betroffenen Daten im Netz nirgendwo anders öffentlich einsehbar waren und man nach dem Vorfall sofort die Sicherheitseinstellungen verschärft hat, hält das Vorbringen dem richterlichen Blick stand.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, obwohl mir kein direkter finanzieller Schaden entstanden ist?

JA, ein immaterieller Schadensersatz ist auch ohne finanziellen Verlust möglich. Art. 82 DSGVO ersetzt nicht nur Geldschäden, sondern auch spürbare Nachteile wie den Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten.

Sie müssen dafür aber mehr als nur einen Datenschutzverstoß nachweisen. Entscheidend ist, dass durch das Leck ein konkreter, objektiv nachvollziehbarer Schaden entstanden ist, etwa ein tatsächlicher Kontrollverlust über geschützte Daten oder belastbare Folgen wie Identitätsmissbrauch. Bei reinen Kommunikationsdaten wie Handynummern, Vorname oder Geschlecht sehen Gerichte oft nur die untere Sozialsphäre betroffen. Dann fehlt häufig die Schwelle zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, sodass bloßer Ärger, Spam oder Unannehmlichkeiten meist nicht genügen.

Anders liegt es, wenn sensible Daten aus der Privat- oder Intimsphäre betroffen sind oder wenn Sie konkrete Folgeschäden belegen können, etwa finanzielle Einbußen, berufliche Nachteile oder dokumentierte Missbrauchsfälle. Je persönlicher die abgeflossenen Daten sind, desto eher kommt ein Anspruch in Betracht.


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Muss ich den Kontrollverlust individuell beweisen oder reicht die Bestätigung über das Datenleck?

Die bloße Bestätigung des Datenlecks reicht nicht aus; Sie müssen individuell darlegen und beweisen, dass Sie vor dem Leak die ausschließliche Kontrolle über genau diese Daten hatten. Ein Kontrollverlust ist nur dann ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO, wenn zuvor überhaupt ein geschützter, exklusiver Datenzustand bestand.

Der Grund dafür liegt im Begriff des Kontrollverlusts selbst: Wer Daten bereits öffentlich geteilt, auf Visitenkarten, Profilen oder in Anzeigen verwendet hat, verliert durch das spätere Leak nicht ohne Weiteres eine zuvor bestehende Datenhoheit. Vor Gericht müssen Sie deshalb konkret erklären, dass die betroffenen Angaben nicht ohnehin frei zugänglich waren und dass gerade das Datenleck den ersten ungewollten Abfluss ausgelöst hat. Die reine Mitteilung des Plattformbetreibers, dass es ein Scraping oder einen Hack gab, ersetzt diesen Nachweis nicht, weil sie nur den Vorfall belegt, nicht aber Ihren vorherigen Schutzstatus. Für die Beweisführung helfen deshalb eigene Angaben zu Geheimhaltung, Nutzung und Sichtbarkeit der Daten vor dem Vorfall.

Bei besonders sensiblen Daten, etwa aus der Intim- oder Privatsphäre, können Gerichte den Kontrollverlust leichter annehmen und an die Darlegung geringere Anforderungen stellen. Bei bloßen Kontaktdaten wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen bleibt der individuelle Nachweis der vorherigen Exklusivität aber regelmäßig entscheidend.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich meine Handynummer öffentlich genutzt habe?

Ja, regelmäßig verlieren Sie den Anspruch, wenn Sie Ihre Handynummer selbst öffentlich genutzt haben. Dann fehlt es meist an dem für Schmerzensgeld oder DSGVO-Schadensersatz nötigen exklusiven Kontrollzustand über die Daten.

Ein Anspruch wegen immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO setzt voraus, dass personenbezogene Daten durch den Verstoß gegen Ihren Willen aus einem geschützten Bereich herausgelangt sind. Wer dieselbe Rufnummer bereits auf Visitenkarten, eBay, Kleinanzeigen, Social Media oder sonst öffentlich verwendet hat, kann schwer darlegen, dass diese Nummer zuvor exklusiv geschützt war. Gerichte werten solche Angaben deshalb oft als Indiz dafür, dass kein ersatzfähiger Kontrollverlust eingetreten ist. Hinzu kommt, dass eine Handynummer regelmäßig nur zur unteren Sozialsphäre gehört und für sich genommen meist keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet.

Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn trotz öffentlicher Nutzung zusätzlich sensible Folgen eingetreten sind, etwa gezielte Belästigungen, Identitätsmissbrauch oder andere konkret nachweisbare Nachteile. Entscheidend bleibt dann aber, dass Sie den Schaden und den Zusammenhang zum Datenleck belegen können.


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Kann ich Anwaltskosten zurückfordern, wenn meine Rechtsschutzversicherung die Rechnung bereits bezahlt hat?

NEIN, sobald Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltsrechnung bezahlt hat, geht der Erstattungsanspruch auf den Versicherer über und Sie können ihn nicht mehr selbst gegen den Gegner geltend machen. Dann fehlt Ihnen die Aktivlegitimation, also die eigene prozessuale Berechtigung für diese Forderung.

Rechtlich folgt das aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG: Zahlt der Versicherer einen Schaden, tritt er in den Anspruch ein, soweit die Leistung denselben Schaden abdeckt. Damit soll verhindert werden, dass derselbe Betrag doppelt eingefordert wird, einmal durch den Versicherten und einmal durch die Versicherung. Für eine eigene Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten bleibt deshalb kein Raum, wenn die Gebühren bereits vollständig reguliert wurden.

Etwas anderes gilt nur, wenn Sie Kosten tatsächlich selbst getragen haben, etwa weil die Versicherung nicht alles übernommen hat oder einzelne Positionen ausdrücklich als Eigenanteil offenblieben. Dann können Sie nur diesen nicht ersetzten Teil als Schaden verlangen; maßgeblich sind Ihre Abrechnung und der genaue Leistungsumfang des Versicherers.


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Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 7 U 83/24 – Urteil vom 05.11.2024




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