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Lärm- und Abgasbelästigungen durch Straßenverkehr ein Reisemangel?

AG Brandenburg – Az.: 31 C 233/21 – Urteil vom 05.09.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 116,20 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2021 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit des Verfahrens – zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 58 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 42 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 280,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.

Entscheidungsgründe

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 17 ZPO.

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln in Höhe von insgesamt 116,20 Euro zu (§ 651c, § 651d, § 651i, § 651m BGB).

Die von der Klägerin und ihrem Ehemann für den Zeitraum vom 21.06.2021 bis zum 28.06.2021 für einen Betrag von 581,00 Euro gebuchte Ferienwohnung war im Sinne von § 651c BGB mängelbehaftet.

Die hier gerichtsbekannte Lärm- und Abgasbelästigung durch den Straßenverkehr an der viel befahrenen Ampel-Kreuzung sowohl tagsüber als auch in der Nacht stellt einen Mangel dar, auch wenn bei Buchung von Ferienwohnungen in Innenstädten ein gewisses Maß an Lärmbelästigung grundsätzlich als ortsüblich hinzunehmen ist.

Der hier vorsitzende Richter des erkennenden Gerichts kennt das Haus, in dem sich die streitbefangene Ferienwohnung befindet und den Ampel-Kreuzungsbereich, der unmittelbar vor und neben diesem Haus liegt sowie den dortigen, umfangreichen und insofern auch relativ lauten Straßenverkehr seit mehreren Jahrzehnten persönlich. Insofern ist dem erkennenden Gericht auch bekannt, dass die Klägerin und ihr Ehemann hier – sowohl am Tage als auch in der Nacht – nicht unerheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt waren.

Im Rahmen der geltend gemachten Minderungsansprüche hat die Beklagte für diesen aufgetretenen Mangel in Form der Lärmbelästigung auch einzustehen.

Lärm- und Abgasbelästigungen durch Straßenverkehr ein Reisemangel?
(Symbolfoto: stoyanh/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat nämlich in ihrem Internet-Angebot der Klägerin gegenüber mit den dort eingestellten Fotos (immer nur mit dem Blick auf das Wasser der Havel) und der Beschreibung, dass dieses Apartment einen „Wasserblick“ hat, nämlich den Gesamteindruck suggerierte, dass diese Ferienwohnung „nur“ an dem Fluss Havel liegt und somit hier zwar eine Umgebung in der Innenstadt, jedoch noch mitten in der Natur gegeben ist. Mit Recht durfte daher die Klägerin hier erwarten, dass es sich um eine Ferienwohnung am Wasser in einer ruhigen Lage Wasserlage handeln würde (AG Cham / Zweigstelle Kötzting, Urteil vom 05.05.1997, Az.: 7 C 5/97).

Die tatsächlichen Verhältnisse weichen jedoch von dieser Vorstellung, die ein Feriengast hier erwarten konnte, erheblich ab. Das Haus, in dem sich die Ferienwohnung befindet, steht nämlich mit der Vorderfront und einer Seite unmittelbar am Rand einer viel befahrenen Straßenkreuzung.

Zwar heißt es – entgegen der Behauptung der Klägerseite – in der Buchungsbestätigung der Beklagten vom 27.05.2021 – Anlage K 1 (Blatt 13 bis 14 der Akte) – nicht, dass hier „Ruhe, Erholung und Gemütlichkeit“ in dieser Ferienwohnung gegeben sind und befindet sich unmittelbar hinter der Rückfront des Hauses – in dem sich diese Ferienwohnung befindet – gerichtsbekannt auch ein Ausläufer des Flusses Havel, so dass der „Blick aufs Wasser“ vom Balkon von der rückwertigen Front des Hauses aus unstreitig auch den Tatsachen entspricht.

Insofern musste die Klägerin im hiesigen Innenstadtgebiet auch mit einem „mittleren“ bzw. „üblichen“ Verkehrslärm rechnen (AG Duisburg, Urteil vom 15.07.2004, Az.: 74 C 1819/04), jedoch fahren hier unmittelbar vor der vorderen Front und neben der seitlichen Front dieses Hauses in einer Entfernung von jeweils nur ca. 3 Metern den ganzen Tag – und vor allem auch in der Nacht – gerichtsbekannt eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen (insbesondere auch Lastkraftwagen) entlang, halten an der Ampel-Kreuzung mit laufenden Motor an und fahren dann wieder geräuschvoll weiter, so dass dieser Verkehrslärm hier konkret nicht nur als „mittlerer“ bzw. „üblicher“ Verkehrslärm im Stadtgebiet anzusehen ist.

Diese Ferienwohnung befindet sich nämlich gerichtsbekannt gerade nicht in einem mittleren bzw. „üblichen“ Bereich von entsprechendem Verkehrslärm in der Stadt Brandenburg an der Havel, sondern in einem Bereich, der erhöhten Verkehrslärm und Autoabgase zu verzeichnen hat. Dies wird u.a. auch daran deutlich, dass diese Ampelkreuzung in Brandenburg an der Havel ausweislich der „Rangliste“ der Stadtverwaltung und des Unfall-Atlasses der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zu den Unfallschwerpunkten der Stadt Brandenburg an der Havel gehört.

Aus diesem Grunde ist auch der Vortrag der Klägerseite, dass ein Aufenthalt auf dem Balkon dieser Ferienwohnung bei diesem Fahrzeug-Lärm und derartig massiven Fahrzeug-Abgasen nicht mehr als erholsam anzusehen ist, für das erkennende Gericht mehr als nur nachvollziehbar.

Da es sich hier somit gerichtsbekannt um eine mit der dargestellten Intensität benutzte Ampel-Straßenkreuzung handelt, bedurfte es dann aber vorliegend auch eines ausdrücklichen Hinweises auf in Kauf zu nehmende Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen durch die unmittelbar angrenzende Straßenkreuzung. Es handelte sich dabei nämlich um den Erholungszweck des Urlaubsaufenthalts zuwiderlaufende, für die Buchungsentschließung bedeutsamen Nachteile, über den die Beklagte in ihrer Internet-Anpreisung der Ferienwohnung die Interessenten – und somit auch die Klägerin – nicht hätte im Unklaren lassen dürfen. Die bloße Lagebeschreibung – mittels der Beifügung von „google maps“ – reichte hierfür nicht aus (KG Berlin, Urteil vom 18.09.1992, Az.: 5 U 5175/90; AG Kleve, Urteil vom 20.05.1998, Az.: 29 C 100/98).

Insofern konnte die Klägerin aufgrund dieses mangelnden gegenteiligen Hinweises zumindest davon ausgehen, dass sie und ihr Ehemann hier nicht derartig erheblichen Lärm- und Abgas-Belästigungen ausgesetzt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1997, Az.: 18 U 209/96).

Die Beklagte war dem entsprechend hier also verpflichtet, in ihrem Internet-Prospekt klare und genaue Angaben zur Unterbringung – d.h. insbesondere auch zu Art und Lage der gebuchten Unterkunft – zu machen. Diesen Anforderungen genügen die Angaben der Beklagten in ihrem Internet-Prospekt aber nicht. Aus ihrem Internet-Angebot ergab sich weder, dass sich in einer Entfernung von nur etwa 3 m zu dem Haus eine viel befahrene Straßenkreuzung befindet, noch ließen die Prospekt-Angaben erwarten, dass es eine so erhebliche Lärm- und Abgas-Beeinträchtigung geben würde, die sogar der Schlaf erheblich stört (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001, Az.: 22 S 261/99; AG Kleve, Urteil vom 20.05.1998, Az.: 29 C 100/98; AG München, Urteil vom 23.05.1997, Az.: 231 C 4946/97).

Aus der entsprechenden Kartenansicht bei „google maps“, welche dem Internet-Angebot beigefügt war, wird nämlich nicht ersichtlich, welches konkrete Verkehrsaufkommen hier an dieser Kreuzung gegeben ist. Insofern kann sich die Beklagte vorliegend also gerade nicht darauf berufen, bei Buchung einer Ferienwohnung in einer Stadt habe ein Reisender ohnehin mit dem Lärm von Straßenverkehr rechnen müssen (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.1991, Az.: 2-24 S 64/91), zumal der hier konkret gegebene Verkehrslärm gerichtsbekannt über dem durchschnittlichen Lärm einer Kreuzung in der Stadt Brandenburg an der Havel liegt. Die Beklagte hatte die Klägerin hier aber unstreitig gerade nicht vorab darauf hingewiesen, dass es in dieser Ferienwohnung zu derartigen Lärm- und Abgas-Belästigungen kommen kann.

Die Beklagte haftet insoweit also auch für die unvollständigen Angaben in ihrem Internet-Prospekt bei Anbahnung des Vertragsschlusses über diese Ferienwohnung (LG Paderborn, Urteil vom 07.11.2002, Az.: 5 S 110/02; AG Kleve, Urteil vom 20.05.1998, Az.: 29 C 100/98). Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass sie an diesen unvollständigen Angaben kein Verschulden treffe.

Bei der Bewertung der Minderungsquote ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Ehemann von dem Lärm fast die ganze Zeit über beeinträchtigt und ihre Ausweichmöglichkeiten begrenzt waren. Auch hatte die Lärm- und Abgas-Beeinträchtigung für die Klägerin und ihren Ehemann wohl zur Folge, dass sie ihren Aufenthalt im Wesentlichen nur in der Ferienwohnung bei geschlossenen Fenstern und geschlossener Balkontür verbringen konnten.

Hinsichtlich dieser Lärm- und Abgas-Beeinträchtigungen geht das erkennende Gericht unter Beachtung der sogenannten „Frankfurter Tabelle“ (NJW 2005, Seiten 2506 f.; NJW 1994, Seite 1639; NJW 1985, Seite 901) sowie der einschlägigen Rechtsprechung zu Lärm- und Abgas-Beeinträchtigungen (BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az.: X ZR 87/06; OLG Köln, Urteil vom 24.01.2000, Az.: 16 U 42/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1997, Az.: 18 U 209/96; KG Berlin, Urteil vom 18.09.1992, Az.: 5 U 5175/90; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2016, Az.: 2-24 O 51/15; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2010, Az.: 2-24 S 139/09; LG Duisburg, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 12 S 71/07; LG Paderborn, Urteil vom 07.11.2002, Az.: 5 S 110/02; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001, Az.: 22 S 261/99; LG Hannover, Urteil vom 13.10.2000, Az.: 3 S 44/03; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1996, Az.: 22 S 654/94; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.1991, Az.: 2-24 S 64/91: AG Bad Homburg, Urteil vom 01.07.2009, Az.: 2 C 1452/08; AG Duisburg, Urteil vom 15.07.2004, Az.: 74 C 1819/04; AG Hann. Münden, Urteil vom 11.04.2003, Az.: 535 C 190/02; AG Kleve, Urteil vom 20.05.1998, Az.: 29 C 100/98; AG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.1997, Az.: 25 C 11961/96; AG München, Urteil vom 23.05.1997, Az.: 231 C 4946/97; AG Cham / Zweigstelle Kötzting, Urteil vom 05.05.1997, Az.: 7 C 5/97; AG Bad Homburg, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 2 C 2432/96-19; AG Hamburg, Urteil vom 12.04.1994, Az.: 9 C 2226/93; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.06.1993, Az.: 3 C 6251/92) vorliegend von einer Minderungsquote in Höhe von 20 % aus.

Zu dieser Minderung von (insgesamt) 20 % gelangt das Gericht auch dadurch, dass die Klägerin substantiiert eine dauerhaft erhebliche Beeinträchtigung ihres Aufenthalts in dieser Ferienwohnung aufgrund des Verkehrslärms und der Autoabgase der unmittelbar angrenzenden Straßen mit der Ampelkreuzung dargelegt hat und die Beklagte zudem der Vorwurf der Informationspflicht-Verletzung hier trifft (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2016, Az.: 2-24 O 51/15).

Darüber hinaus hätte die Beklagte auch ggf. durch entsprechende bauliche Maßnahmen (wie z.B. Schallschutzfenster und Schallschutzwände gegen Straßenlärm) eine derartige Lärmbelästigung – zumindest in der Ferienwohnung selbst während der Nachtruhe – erheblich vermindern können. Dass derartige Schallschutzfenster und/oder Schallschutzwände hier bei dieser Ferienwohnung vorhanden sind, behauptet aber noch nicht einmal die Beklagtenseite.

Diese Situation hat die Klägerin auch unstreitig gegenüber der Beklagten noch vor Ort gerügt. Eine taugliche Abhilfe hat die Beklagte aber ebenso unstreitig nicht vorgenommen.

Ausgehend von einem maßgeblichen Gesamtreisepreis in Höhe von 581,00 Euro ergibt sich bei einer Minderungsquote von 20 % über den gesamten Zeitraum hier somit ein Minderungsbetrag in Höhe von 116,20 Euro, nicht jedoch in Höhe der von der Klägerin vorliegend begehrten 280,00 Euro, so dass die Klage im Übrigen nunmehr abzuweisen ist.

Ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände im Übrigen auch geeignet gewesen wären einen Anspruch der Klägerin und ihres Ehemannes auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 651n Abs. 2 BGB) zu begründen (BGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11; BGH, Urteil vom 17.01.1985, Az.: VII ZR 163/84; AG Leer, Urteil vom 06.08.2008, Az.: 70 C 1299/07; AG Neuruppin, Urteil vom 02.10.2007, Az.: 43 C 6/07) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da derartige Ansprüche hier nicht von der Klägerin oder ihrem Ehemann gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurden.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

 

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