Der Sportdirektor nickt die 41.650-Euro-Prämie ab – der Spieler wechselt, der Berater wartet auf sein Geld. Doch reicht der Handschlag? Ohne Maklervertrag und Vollmacht drohen Vermittler leer auszugehen.
Ohne nachweisbare Vertretungsmacht und schriftlichen Auftrag besteht kein Anspruch aus einem mündlichen Maklervertrag nach § 652 BGB. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 210/25
Das Wichtigste im Überblick
Am 19.05.2026 stellte das Landgericht Köln (8 O 210/25) klar: Die bloße Bezeichnung „sportlicher Leiter“ verleiht einem Fußballverein gegenüber einem Spielerberater keine Befugnis, einen Vertrag über eine Vermittlungszahlung verbindlich abzuschließen. Das gilt besonders, wenn der Berater die fehlende Befugnis zum Vertragsabschluss kennt oder kennen muss.
Unsichere Beweise: Die Aussagen belegten keinen sicheren Auftrag mit vereinbarter Bezahlung.
Sportliche Gespräche: Die Funktion erlaubt Transfergespräche, aber keine Verträge über Vermittlungszahlungen.
Fehlendes Vertrauen: Der Berater kannte die fehlende Befugnis des Sportleiters oder musste sie kennen.
Keine Ersatzvergütung: Ohne Einigung über Bezahlung löste auch der Vorteil des Vereins keine Zahlung aus.
Vermitteln Sie einen Spielerwechsel für einen Fußballverein und möchten Sie klären, ob die beauftragte Person den Verein wirksam zu einer Zahlung verpflichten konnte? Ersteinschätzung anfragen.
Wann entsteht ein Maklervertrag beim Spielertransfer?
Die Vermittlung von Spielern gilt rechtlich als Unterfall der privaten Arbeitsvermittlung und fällt unter den Maklervertrag nach § 652 BGB. Das bedeutet konkret: Sie verdienen die Provision nur, wenn durch Ihre Tätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Ein solcher Vertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Antrag und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Wer sich auf einen mündlichen Vermittlungsauftrag beruft, muss dessen Zustandekommen beweisen. Bleibt die Beweisaufnahme ohne eindeutiges Ergebnis, geht dieses sogenannte non liquet zulasten der beweisbelasteten Partei. Können Sie den Auftrag also nicht nachweisen, weist das Gericht Ihre Klage ab.
Wenn Sie eine Vermittlungsvergütung verlangen wollen, halten Sie Auftrag, Vergütung und Auftraggeber vor Beginn Ihrer Tätigkeit fest. Bestätigen Sie mündliche Absprachen unverzüglich per E-Mail und verlangen Sie die ausdrückliche Bestätigung durch eine vertretungsberechtigte Person. So können Sie den Vertrag und seine Bedingungen im Streitfall belegen.
Vor dem Landgericht Köln entschied sich der Streit an genau dieser Nachweisfrage. Die Kammer wies die Klage eines Spielerberaters auf 41.650 Euro Vermittlungsvergütung vollständig ab, weil sich ein Vertrag mit der beklagten Gesellschaft nicht feststellen ließ. Der Mann hatte behauptet, der sportliche Leiter D. habe ihn im März 2024 mündlich beauftragt, den Wechsel zweier Nachwuchsspieler zu vermitteln – gegen Entgelt. Im Juni 2024 wechselten die Spieler tatsächlich zu einem anderen Verein, der dafür 350.000 Euro Ablöse zahlte.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ein eindeutiges Ergebnis zum behaupteten Abschluss eines Vermittlungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht erbracht. – so das Landgericht Köln
Die Beweisaufnahme zu diesem behaupteten Auftrag blieb ohne hinreichend eindeutiges Ergebnis. Der Zeuge H. bestätigte zwar ein Gespräch zwischen dem Kläger und D., bei dem über eine Tätigkeit und deren mögliche Vergütung gesprochen wurde. Er war jedoch nicht während des gesamten Gesprächs anwesend und konnte den Zusammenhang der Äußerungen nicht sicher einordnen. Konkrete Vertragsbedingungen oder eine bestimmte Vergütungshöhe wurden nach seiner Aussage nicht besprochen.
D. selbst bestätigte die vom Zeugen H. geschilderten Formulierungen nicht. Er habe mit dem Berater lediglich darüber gesprochen, dass dieser aufgrund seiner Kontakte einen der Spieler beim späteren Kaufverein vorstellen könne – und mehrfach klargestellt, selbst keine Abschlussvollmacht zu besitzen. Auch der Anruf des Klägers beim Geschäftsführer des Kaufvereins bewies keinen Vertragsschluss: Zwischen beiden bestand bereits seit Jahren persönlicher Kontakt, und der Berater hatte in der Vergangenheit häufiger informelle Spieler- und Trainertipps gegeben. Das relativierte den Beweiswert des Anrufs erheblich.
Gegen einen verbindlichen Maklervertrag sprach zudem der weitere Verlauf der Transferverhandlungen. Der Berater war an den konkreten weiteren Gesprächen weder von der Beklagten noch vom Kaufverein beteiligt – die Zeugin V. G. bekundete ausdrücklich, er habe bei dem gesamten Gespräch keine Rolle gespielt. Eine Äußerung, man könne dem Kläger 10.000 Euro geben, stammte nach Aussage des Zeugen Dr. H. von einer Person ohne Zuständigkeit für die Beklagte und blieb reine persönliche Meinung. In der Gesamtschau sah die Kammer zwar Anhaltspunkte für Gespräche über eine mögliche entgeltliche Tätigkeit, konnte aber keinen sicher feststellbaren Rechtsbindungswillen erkennen. Rechtsbindungswille heißt: Die Beteiligten wollten sich rechtlich verpflichten, nicht nur unverbindlich sondieren. Fehlt dieser Wille, entsteht kein Provisionsanspruch.
Redaktionelle Leitsätze
Die Vermittlung von Fußballspielern ist ein Maklervertrag nach § 652 BGB. Wer eine Vermittlungsprovision verlangt, muss den Vertragsschluss durch Antrag und Annahme beweisen; bleibt die Beweisaufnahme ohne eindeutiges Ergebnis, geht dieses non liquet zulasten der beweisbelasteten Partei.
Aus der Funktion als sportlicher Leiter folgt keine umfassende Vertretungsmacht zum Abschluss provisionspflichtiger Makler- oder Vergütungsverträge. Fehlt eine Vollmacht und wird die Genehmigung verweigert, bleibt ein etwaiger Vertrag unwirksam.
Die bloße Funktionsbezeichnung „sportlicher Leiter“ begründet keinen ausreichenden Rechtsschein einer Anscheinsvollmacht für den Abschluss von Vermittlungsverträgen, wenn der Geschäftsgegner die fehlende Abschlussbefugnis kannte oder kennen musste. Ein Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt zudem eine Willensübereinstimmung über die Entgeltlichkeit der Maklertätigkeit voraus.
Vermittlungsprovision nur mit belegtem Auftrag sichern
Warum war der sportliche Leiter nicht vertretungsberechtigt?
Wird jemand durch einen Vertreter beauftragt, kommt es auf dessen Vertretungsmacht an – geregelt in §§ 164, 177 Abs. 1, 2, 182, 184 BGB. Vertretungsmacht bedeutet: Die Person darf den Verein mit Wirkung für und gegen ihn rechtlich binden. Eine solche Macht kann aus einer Vollmacht nach § 167 BGB, aus organschaftlicher Stellung nach § 35 GmbHG oder aus einer Handlungsvollmacht nach § 54 HGB folgen. Organschaftlich vertreten etwa Geschäftsführer die GmbH kraft Amtes; eine Handlungsvollmacht ist eine vom Unternehmer erteilte Befugnis für den laufenden Betrieb. § 56 HGB betrifft dagegen nur die gesetzliche Vermutung, dass ein im Laden angestellter Mitarbeiter zu den dort üblichen Verkäufen ermächtigt ist.
Selbst bei unterstelltem Auftrag prüfte das Gericht gesondert, ob D. die Beklagte überhaupt hätte verpflichten können. Die Antwort lautete nein: Selbst wenn D. dem Berater rechtsverbindlich einen Auftrag erteilt hätte, besaß er keine Vertretungsmacht für die Beklagte. Ein solcher Vertrag wäre mangels Genehmigung – und wegen der endgültigen Verweigerung in der Klageerwiderung – unwirksam geblieben. Genehmigung heißt hier: Der Verein hätte den Auftrag nachträglich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten billigen müssen. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung nach § 167 BGB hatte der Kläger nicht einmal behauptet, ebenso wenig eine organschaftliche Vertretung nach § 35 GmbHG oder eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB.
Doch selbst wenn es in dem Gespräch des Klägers zu einer rechtsverbindlichen Auftragserteilung durch Zeugen D. gekommen wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, da der Zeuge D. über keine Vertretungsmacht verfügte und ein etwaiger Vertrag mangels Genehmigung und aufgrund der in der Klageerwiderung zu sehenden Verweigerung der Genehmigung durch die Beklagte endgültig unwirksam geworden wäre, §§ 164,177Abs. 1, 2, 182, 184 BGB. – so das Landgericht Köln
Warum die Funktionsbezeichnung allein nicht reicht
Aus der Funktion als sportlicher Leiter folgt nach Auffassung der Kammer keine umfassende Abschluss- oder Vertretungsvollmacht. Ein sportlicher Leiter mag Transfergespräche führen, Spieler beobachten und Verhandlungen koordinieren – das ist mit rechtsgeschäftlicher Abschlussbefugnis für Makler- oder Vergütungsvereinbarungen nicht gleichzusetzen. Im professionellen Fußball schließen wirtschaftlich bedeutsame Verträge regelmäßig Geschäftsführer, Vorstände oder ausdrücklich vertretungsberechtigte Personen ab. Genau das bestätigte die Beweisaufnahme: Die rechtlichen Fragen des Transfers wurden letztlich durch die vertretungsberechtigten Personen beider Vereine verhandelt.
Auch der Verweis auf § 56 HGB half dem Berater nicht weiter. Die Vorschrift erfasst nur Personen, die in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt sind – eine Gesellschaft, die einen professionellen Fußballspielbetrieb unterhält, ist kein solcher Laden. Der Rechtsverkehr darf bei einem sportlichen Leiter nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er zum Abschluss eines Vermittlungsvertrags ermächtigt ist.
Praxis-Hinweis:
Entscheidend war nicht die Berufsbezeichnung, sondern eine nachweisbare Befugnis zum Vertragsschluss. Ihre Lage kann anders sein, wenn der Verein die Vollmacht ausdrücklich erteilt, den Vertrag später genehmigt oder eine vertretungsberechtigte Person die Vergütung verbindlich zusagt. Prüfen Sie daher, wer die Vereinbarung bestätigt hat und welche Unterlagen dies belegen.
Warum scheiterte die Anscheinsvollmacht des Beraters?
Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene den Rechtsschein einer Vollmacht zwar nicht kennt, ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können. Das bedeutet konkret: Der Verein hat den Eindruck einer Vollmacht nicht bewusst gesetzt, hätte ihn aber stoppen müssen. Der Geschäftsgegner muss das Verhalten nach Treu und Glauben und Verkehrssitte als zurechenbar ansehen dürfen und gutgläubig gehandelt haben. Gutgläubig sind Sie nur, wenn Sie von der fehlenden Befugnis nichts wussten und nichts wissen mussten. Ein solcher Rechtsschein kann grundsätzlich auch aus einer eingeräumten Stellung folgen, wenn diese regelmäßig mit einer Vollmacht verbunden ist – maßgeblich ist die nach außen erkennbare Position.
Der Berater stützte sich hilfsweise auf genau diesen Rechtsschein aus Stellung und Auftreten D.s. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass er wusste, dass D. keine Befugnis zum Abschluss verbindlicher Maklerverträge oder zur Abgabe von Provisionszusagen hatte. D. hatte nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, dies dem Berater mehrfach erklärt zu haben. Seine tatsächliche Funktion habe in Kaderplanung, Spielergesprächen und vorbereitenden Verhandlungen bestanden – die Finalisierung von Verträgen habe der Geschäftsführung beziehungsweise dem „Vorstand Sport“ oblegen.
Warum scheiterte die Anscheinsvollmacht trotz persönlicher Bekanntschaft?
Die langjährige persönliche und berufliche Bekanntschaft zwischen dem Berater und D. machte es aus Sicht der Kammer fernliegend, dass Ersterer keine Kenntnis von D.s fehlender Abschlussvollmacht hatte. Hinzu kam, dass der Berater selbst seit vielen Jahren im professionellen Fußballgeschäft tätig war – zunächst als Spieler, später als Berater und Scout. Die üblichen Entscheidungs- und Vertretungsstrukturen mussten ihm daher bekannt gewesen sein. Der Berater hatte zudem selbst eingeräumt, D. bereits länger zu kennen und bei einer früheren Vermittlung nicht die Beklagte, sondern den Spieler selbst als Auftraggeber gehabt zu haben – ein Beleg für seine Vertrautheit mit den internen Zuständigkeiten.
Die reine Funktionsbezeichnung „sportlicher Leiter“ begründet nach Auffassung des Gerichts keinen ausreichenden Rechtsschein für eine generelle Befugnis zum Abschluss provisionspflichtiger Maklerverträge. Die damit verbundenen Aufgaben betreffen sportliche Planung, Anbahnung, Koordination und vorbereitende Gespräche – nicht mehr. Gespräche über eine mögliche Vergütung hatten deshalb allenfalls vorbereitenden Charakter und schufen keine Grundlage für schutzwürdiges Vertrauen auf eine Vertretungsmacht.
Warum erhielt der Berater trotz Transfers keine Provision?
Bei einem unwirksamen Maklervertrag kommt grundsätzlich ein Wertersatzanspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB in Betracht, wenn die Vermittlung eines Vertragsschlusses zu einem wirtschaftlichen Vorteil geführt hat. Wertersatz meint: Sie erhalten den Wert der Leistung in Geld, obwohl kein wirksamer Vertrag besteht – etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung. Erforderlich ist dafür jedoch mindestens eine Willensübereinstimmung über die Entgeltlichkeit der Tätigkeit, aufgrund derer der Makler eine Vergütung erwarten durfte. Fehlt ein feststellbarer Vertragsschluss, entfallen zudem alle davon abhängigen Nebenforderungen. Ohne greifbare Einigung über ein Entgelt bleibt deshalb auch dieser Weg in der Regel versperrt.
Hilfsweise verlangte der Berater Wertersatz aus dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Beklagte durch den Transfer erlangt hatte. Auch diesen Anspruch lehnte das Gericht ab: Eine Einigung über die Entgeltlichkeit der Maklertätigkeit war aus denselben Gründen wie beim behaupteten Vertragsschluss nicht feststellbar. Mangels Hauptforderung bestanden auch keine Ansprüche auf Zinsen oder die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.577,40 Euro. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits muss der Berater tragen.
Offen ließ das Gericht dagegen die Frage, ob die Tätigkeit des Beraters tatsächlich ursächlich für den Transfer war und ob die Ablösesumme von 350.000 Euro eine Provision von 35.000 Euro zuzüglich 6.650 Euro Umsatzsteuer gerechtfertigt hätte. Ohne vertragliche Grundlage kam es auf diese Fragen nach der rechtlichen Bewertung der Kammer nicht mehr an.
Welche Folgen hat das Kölner Urteil für Spielerberater?
Das Urteil des Landgerichts Köln bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist dennoch auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn ein Vermittler den Auftrag oder die Abschlussbefugnis seines Ansprechpartners nicht nachweisen kann.
Verlassen Sie sich bei Provisionsabsprachen nicht auf die Funktion oder persönliche Bekanntschaft eines sportlichen Leiters. Klären Sie vor Ihrer Vermittlungstätigkeit, wer den Verein wirksam vertreten darf, und lassen Sie die Vergütungszusage von dieser Person bestätigen. Andernfalls kann Ihr Provisionsanspruch trotz eines erfolgreichen Transfers scheitern.
Provisionsanspruch nicht durchsetzbar? Vergütungsvereinbarung rechtssicher gestalten
Ein fehlender Nachweis des Maklervertrags oder eine unklare Vertretungsmacht des Verhandlungspartners kann Vergütungsansprüche auch nach einem erfolgreichen Transfer vollständig zu Fall bringen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vergütungsvereinbarungen auf rechtliche Lücken und klären verbindlich die Vertretungsbefugnis. So sichern Sie Ihre Provision von Beginn an wirksam ab und vermeiden Beweisrisiken.
Das Landgericht Köln setzt bei Vermittlungsvergütungen im Profifußball einen präzisen Maßstab: Nicht der nachweisbare Kontakt zum Transfer, sondern die zuvor verbindlich erklärte Beauftragung trägt den Anspruch. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob sich Auftrag, Vergütung und Abschlussbefugnis derselben Vereinbarung zuordnen lassen.
Offen blieb, ob die Vermittlung den Transfer verursachte und welche Vergütung angemessen gewesen wäre. Daraus lässt sich keine Aussage darüber ableiten, wann eine erfolgreiche Spielerempfehlung eine Provision rechtfertigt. Wer zunächst nur Kontakte herstellt, sollte diese Kommunikation von einer späteren vergütungspflichtigen Beauftragung klar trennen.
Wie kann ich einen mündlichen Vermittlungsauftrag nach erfolgreichem Transfer gerichtsfest nachweisen?
Einen mündlichen Vermittlungsauftrag weisen Sie durch zeitnahe E-Mails, Nachrichten und präzise Zeugenaussagen nach. Der erfolgreiche Transfer allein beweist weder den verbindlichen Auftrag noch eine bestimmte Provisionsabrede. Maßgeblich sind Antrag und Annahme nach §§ 145 ff. BGB sowie die Entgeltlichkeit nach § 652 BGB.
Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welcher Verein Sie beauftragte, welche konkrete Vermittlung geschuldet war und welche Vergütung vereinbart wurde. Eine unmittelbar nach dem Gespräch versandte Bestätigung mit Bitte um Widerspruch kann den Gesprächsinhalt als wichtiges Indiz dokumentieren. Stärker ist die Beweislage, wenn eine vertretungsberechtigte Person des Vereins diese Bestätigung oder die Provisionshöhe ausdrücklich bestätigt. Zeugen müssen den maßgeblichen Gesprächsinhalt vollständig kennen und insbesondere Auftrag, Entgeltlichkeit und Vergütungshöhe nachvollziehbar bestätigen können. Fehlt ein eindeutiger Nachweis, geht die Unaufklärbarkeit zulasten des Beraters, sodass die Provisionsklage abgewiesen werden kann.
Besondere Vorsicht gilt, wenn die Absprache mit einem sportlichen Leiter oder einer anderen nicht vertretungsberechtigten Person erfolgte. Die Funktionsbezeichnung allein belegt keine Vollmacht zum Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags. Der Verein müsste den Auftrag nachträglich genehmigen, etwa durch eine klare Vergütungsbestätigung; bloße Kenntnis des Transfers genügt dafür nicht ohne Weiteres. Ordnen Sie deshalb jetzt jede Nachricht, Gesprächsnotiz und Zeugenaussage dem Auftraggeber, der Tätigkeit und der Vergütung zu. Prüfen Sie zusätzlich, ob der Bestätigende den Verein wirksam vertreten durfte.
Welche Folgen hat es, wenn der sportliche Leiter meinen Provisionsauftrag ohne Vollmacht erteilt?
Ein vom sportlichen Leiter erteilter Provisionsauftrag verpflichtet den Verein nur, wenn dieser dafür Vertretungsmacht hatte oder der Verein den Auftrag später genehmigt. Ein bewiesenes Gespräch reicht deshalb allein nicht aus, wenn die erforderliche Befugnis fehlte und der Verein die Genehmigung verweigert.
Nach § 164 BGB wirkt eine Erklärung nur dann unmittelbar für den Verein, wenn der Handelnde innerhalb seiner Vertretungsmacht auftritt. Diese kann sich insbesondere aus einer Vollmacht nach § 167 BGB, der organschaftlichen Stellung oder einer Handlungsvollmacht nach § 54 HGB ergeben. Die Bezeichnung „sportlicher Leiter“ beweist keine Befugnis, provisionspflichtige Maklerverträge abzuschließen. Ohne Vertretungsmacht bleibt der Vertrag nach § 177 BGB zunächst von der Genehmigung des Vereins abhängig. Der Verein kann diese ausdrücklich oder durch eindeutig bestätigendes Verhalten erteilen, muss den Auftrag aber nicht genehmigen.
Verweigert der Verein die Genehmigung ausdrücklich oder endgültig, entsteht grundsätzlich kein Provisionsanspruch gegen ihn. Eine persönliche Haftung des sportlichen Leiters nach § 179 BGB kommt nur unter den dort genannten Voraussetzungen und bei fehlenden Ausschlüssen in Betracht. Lassen Sie sich deshalb vor weiterer Vermittlungsarbeit schriftlich von einem Geschäftsführer, Vorstand oder ausdrücklich Bevollmächtigten bestätigen, dass der Auftrag und die Vergütung gelten.
Wann kann ich mich trotz fehlender Vollmacht auf eine Anscheinsvollmacht des Vereins berufen?
ES KOMMT DARAUF AN: Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Verein einen zurechenbaren Eindruck einer Abschlussvollmacht entstehen ließ oder nicht verhinderte und Sie darauf gutgläubig vertrauten. Die bloße Stellung als sportlicher Leiter genügt dafür nicht.
Die Anscheinsvollmacht wird aus den Grundsätzen der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB entwickelt. Erforderlich ist ein wiederholtes Auftreten, das aus Sicht eines verständigen Geschäftspartners auf eine verbindliche Vollmacht schließen lässt. Der Verein muss dieses Auftreten bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkannt und verhindern können. Regelmäßige Transferkontakte, vorbereitende Verhandlungen oder eine Visitenkarte belegen jedoch meist nur Zuständigkeiten im sportlichen Bereich. Nach § 173 BGB entfällt der Vertrauensschutz, wenn Sie die fehlende Befugnis kannten oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen müssen. Das gilt besonders, wenn Ihnen der Ansprechpartner seine fehlende Abschlussvollmacht ausdrücklich mitgeteilt hatte.
Ihre Branchenkenntnis, frühere Geschäfte und die Kenntnis interner Vereinsstrukturen können deshalb gegen Ihre Gutgläubigkeit sprechen. Dokumentieren Sie vor Tätigkeitsbeginn, welches konkrete Verhalten des Vereins den Eindruck einer Provisionsvollmacht begründen soll und wer die Vereinbarung bestätigt hat.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich Wertersatz verlangen, wenn der Verein vom Transfer profitiert?
Wertersatz können Sie verlangen, wenn der Verein durch Ihre Vermittlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat und eine nachweisbare Einigung über die Entgeltlichkeit bestand. Sie müssen also zeigen, dass Sie für diese konkrete Tätigkeit eine Vergütung erwarten durften.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung richtet sich grundsätzlich nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB. Er kann den Wert einer erbrachten Leistung ausgleichen, wenn der zugrunde liegende Maklervertrag unwirksam war. Dafür genügt jedoch weder die erfolgreiche Vermittlung noch die erhaltene Ablöse allein. Erforderlich ist zusätzlich eine feststellbare Willensübereinstimmung, dass Ihre Tätigkeit vergütet werden sollte. Eine verbindliche Zusage muss dabei nicht zwingend schriftlich vorliegen, muss sich aber aus Nachrichten, Gesprächen oder dem Verhalten der Beteiligten ergeben. Fehlt dieser Nachweis, scheitert der Wertersatz regelmäßig trotz wirtschaftlichen Vorteils.
Ob Ihre Tätigkeit den Transfer tatsächlich verursacht hat oder wie hoch der Vereinsvorteil war, wird dann nicht mehr entscheidend geprüft. Sichern Sie deshalb Unterlagen, aus denen eine Vergütung für Ihre konkrete Vermittlung hervorgeht, und prüfen Sie die Vertretungsberechtigung der zusagenden Person.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Köln – Az.: 8 O 210/25 – Urteil vom 19.05.2026
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung aus einer behaupteten Spielervermittlung (…).
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in I., deren Geschäftsgegenstand der Erwerb und die Führung des gesamten Geschäftsbetriebes der (…) ist. Sportlicher Leiter der Beklagten war im Jahr 2024 der Zeuge Z. D..
Der Kläger, früherer (…), ist als Spielerberater tätig. Im Juni 2024 wechselten die (…).. Für den Transfer zahlte der (…) an die Beklagte eine Ablösesumme in Höhe von 350.000 €. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und inwieweit der Kläger an diesem Transfer beteiligt war und ob ihm insoweit eine Vermittlungsvergütung von der Beklagten zusteht.
Der Kläger behauptet, er sei im März 2024 von dem Zeugen D. mündlich beauftragt worden, den Wechsel der (…) gegen Entgelt zu vermitteln. Bei diesem Gespräch sei auch der Zeuge H. anwesend gewesen. Der Kläger sei sodann tätig geworden und habe mit dem Zeugen A. R., dem Geschäftsführer des (…)., zwecks Vermittlung der (…) Kontakt aufgenommen. Aufgrund der Tätigkeit des Klägers sei es im Juni 2024 zu dem Transfer der Spieler gekommen.
Der Kläger behauptet, ohne seine Mitwirkung wäre der Transfer nicht zustande gekommen. Weder frühere Scouting-Aktivitäten des (…)., bzw. deren Jugendabteilung, noch ein allgemeines Interesse des (…) ersetzten seine konkrete Vermittlung auf Geschäftsführungsebene. Er habe erst die entscheidende Verbindung geschaffen, durch die der Zeuge R. sich mit dem Transfer befasst und diesen bewilligt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Dienst- bzw. Maklervertrag (§§ 611, 652, 675 BGB) zustande gekommen. Mangels ausdrücklicher Honorarabrede schulde die Beklagte die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB), die im O. regelmäßig 10 % der Ablösesumme betrage, hier also 35.000 Euro, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (6.650 Euro), mithin 41.650 Euro.
Der Kläger führt weiter aus, der „sportliche Leiter“ sei im O. typischerweise vertretungsbefugt für sportliche Personalentscheidungen und die Beauftragung von Vermittlern. Schon aus seiner Funktion ergebe sich eine Bevollmächtigung, jedenfalls eine Vollmacht kraft Rechtsschein. Da der Zeuge D. unter dem Vereinsnamen aufgetreten sei und die Beauftragung im Rahmen seiner Aufgaben erfolgt sei, habe der Kläger auf dessen Vertretungsbefugnis vertrauen dürfen. Die Beklagte müsse sich diesen Rechtsschein zurechnen lassen, zumal sie die Leistungen des Klägers angenommen und daraus wirtschaftlichen Nutzen gezogen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2025 zu zahlen, sowie
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.577,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es fehle bereits an einem Vertragsschluss der Parteien, der Zeuge D. habe den Kläger nicht beauftragt. Der Zeuge D. sei überdies nicht von der Beklagten zur Abgabe von rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen bevollmächtigt gewesen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Vollmacht kraft Rechtsschein lägen nicht vor, da der Kläger von der fehelenden Vertretungsbefugnis Kenntnis haben musste. Aus der Stellung des Zeugen D. als sportlicher Leiter ergebe sich überdies kein entsprechender Rechtsschein, es komme lediglich auf die tatsächliche Befugnis an.
Die Beklagte behauptet ferner, die Tätigkeit des Klägers sei für den Transfer (…) nicht kausal gewesen. Die (…) seien bereits seit Jahren vom (…) beobachtet worden; es bestanden laufende Gespräche mit ihren Eltern und dem Berater. Die verlangte Provision sei überdies überhöht.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., H., R., D., S., F., W., E., V. G. und K. G.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. April 2026 (Bl. 157 – 171 d.A) Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 41.650 € aus § 652 BGB oder einem sonstigen Rechtsgrund zu.
1. Ein wirksamer Maklervertrag gemäß §652 BGB oder sonstiger Vertrag ist zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen.
Einen Unterfall der privaten Arbeitsvermittlung stellt die Athleten- oder Spielervermittlung im Bereich des Sports dar. Sie ist daher selbst auch Maklervertrag i.S.d. § 652 BGB (OLG Dresden SpuRt 2004, 257 (258); OLG Karlsruhe SpuRt 2022, 256 (257); OLG Koblenz BeckRS 2020, 4057; LG Heidelberg SpuRt 2011, 37; BeckOGK/Meier, 1.1.2026, BGB § 652, beck-online m.W.N).
a. Es fehlt hier jedoch bereits an einer vertraglichen Grundlage des Anspruchs. Der Maklervertrag kommt, den allgemeinen Grundsätzen des BGB entsprechend, durch Antrag und Annahme zustande, §§ 145 ff BGB (BGH DB 1965, 101; OLG Schleswig NJW 2007, 1982 (1983); MüKoBGB/Althammer, 9. Aufl. 2023, BGB § 652, beck-online).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Kläger – insoweit beweisbelastet (BGHZ 95, 393 (401) = NJW 1986, 177; BGH NJW 1984, 232; 1967, 198 (199) – nicht nachweisen, dass er im März 2024 oder zu einem späteren Zeitpunkt von dem sportlichen Leiter der Beklagten, tatsächlich mündlich beauftragt worden ist, einen Transfer (…) zum (…) zu vermitteln.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ein eindeutiges Ergebnis zum behaupteten Abschluss eines Vermittlungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht erbracht. Sie blieb in der für eine Beweisführung erforderlichen Eindeutigkeit offen (non liquet).
Für einen Vertragsschluss spricht zunächst die persönliche Anhörung des Klägers. Dieser hat nachvollziehbar geschildert, von dem Zeugen D. in dessen Büro gebeten worden zu sein, sich „einen Jungen anzuschauen“, wobei der (…) gemeint gewesen sei. Zudem hat der Kläger ausgeführt, im Fußballgeschäft erfolgten Beauftragungen häufig zunächst mündlich und würden erst später verschriftlicht.
Gestützt wird diese Darstellung teilweise auch durch die Aussage des Zeugen H.. Dieser hat bekundet, er habe ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. wahrgenommen, in dessen Verlauf D. gesagt habe: „„Zitat wurde entfernt““, worauf der Kläger erwidert habe: „Das mach ich aber nicht umsonst“, und D. darauf geantwortet habe: „Mach schon, du bist dabei.“ Diese Aussage enthält durchaus Anhaltspunkte dafür, dass zumindest über eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit gesprochen wurde. Die Aussage des Zeugen H. vermag die Kammer jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit von einem Vertragsschluss zu überzeugen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach der Schilderung des Zeugen unklar blieb, in welchem konkreten Zusammenhang die behaupteten Äußerungen der Zeugen D. gefallen sein sollen, insbesondere weil der Zeuge nicht bei dem gesamten Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. zugegen war. Daher fehlte dem Zeugen ersichtlich der Gesamtkontext um die Äußerungen zweifelsfrei einordnen zu können. Ebenso möglich erscheint nämlich, dass es sich lediglich um eine informelle Aufforderung beziehungsweise um ein unverbindliches Gespräch im Rahmen der allgemeinen Transferanbahnung handelte. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Spieler nach der übereinstimmenden Darstellung sämtlicher Zeugen durchaus bereits allgemein als erheblich talentiert aufgefallen waren. Zudem war der Zeuge D., wie der Kläger selbst angibt, mit dem Kläger zu diesem Zeitpunkt eng bekannt, was ergänzend für einen informellen oder gar freundschaftlichen Charakter des Gesprächs spricht. Hinzu kommt, dass auch nach der Schilderung des Zeugen H. weder konkrete Vertragsbedingungen noch eine bestimmte Vergütung oder sonstige wesentliche Vertragsinhalte besprochen wurden.
Der Zeuge D. hat die vom Zeugen H. geschilderten Formulierungen in der Folge zudem ausdrücklich nicht bestätigt, sondern erklärt, dies entspreche schon nicht seinem üblichen Sprachgebrauch. Vielmehr hat der Zeuge D. nachvollziehbar und konsistent bekundet, dass mit dem Kläger lediglich darüber gesprochen worden sei, dieser könne aufgrund seiner Kontakte zu A. R. den (…) beim (…) vorstellen. Zugleich habe er dem Kläger mehrfach deutlich gemacht, selbst keine Abschlussvollmacht zu besitzen und keine verbindlichen Zusagen erteilen zu können. Diese Aussage erscheint insbesondere deshalb plausibel, weil der Zeuge D. seine eigene Rolle innerhalb der Beklagten differenziert beschrieben und zwischen vorbereitenden Gesprächen und endgültigen Vertragsabschlüssen unterschieden hat.
Auch die weiteren Umstände der Transferanbahnung sprechen nicht eindeutig für eine vertragliche Beauftragung des Klägers durch den Zeugen D.. Zwar hat der Zeuge R. bestätigt, dass der Kläger ihn angerufen und auf den (…) aufmerksam gemacht habe. Dies stellt durchaus ein Indiz dafür dar, dass der Kläger selbst von einer gewissen Einbindung oder Beauftragung ausgegangen sein könnte. Allerdings ist dieser Umstand ambivalent. Denn nach der Aussage des Zeugen R. bestand zwischen ihm und dem Kläger bereits seit Jahren ein persönlicher Kontakt; der Kläger hatte ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach Spieler- und Trainertipps gegeben. Vor diesem Hintergrund liegt ebenso nahe, dass der Kläger lediglich einen informellen Hinweis geben oder eine andere Motivation, etwa sich gegenüber dem (…) als möglicher Spielerberater zu positionieren, Hintergrund des Anrufs war, ohne dass dem eine konkrete vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten zugrunde lag. Gerade der Umstand, dass – wie der Zeuge R. glaubhaft bekundet – derartige Hinweise/Anrufe im Fußballgeschäft häufig erfolgen, relativiert den Beweiswert des Anrufs des Klägers beim Zeugen R. erheblich.
Gegen einen Vertragsschluss spricht darüber hinaus auch der weitere Verlauf der Transferverhandlungen, die ohne jegliche Beteiligung des Klägers erfolgten. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen E., V. G. und R.. Der Kläger wurde im weiteren Verlauf der konkreten Verhandlungen weder von der Beklagten noch vom (…) eingebunden oder berücksichtigt. Die maßgeblichen Gespräche fanden vielmehr ausschließlich zwischen den jeweiligen Vereinsvertretern statt. Insbesondere hat der Zeuge V. G. ausdrücklich bekundet, der Kläger habe „bei dem ganzen Gespräch keine Rolle gespielt“. Wäre tatsächlich ein provisionspflichtiger Maklervertrag geschlossen worden, hätte zumindest nahegelegen, den Kläger in irgendeiner Form in die weiteren Gespräche einzubeziehen oder ihn jedenfalls als Ansprechpartner zu behandeln. Dass dies vollständig unterblieb, spricht gegen das Vorliegen einer verbindlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, zumal der Kläger selbst angibt, dass eine spätere „schriftliche Fixierung“ üblich sei. Ein dahingehendes Verlangen des Klägers ist jedoch nicht dokumentiert.
Schließlich ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen Dr. H. kein ausreichender Nachweis, auch nicht als Indiz, eines etwaigen Vertragsschlusses. Dessen Bekundung, es sei von Seiten der Beklagten – hier Dr. J. – geäußert worden, man könne dem Kläger „10.000 Euro geben“, ergibt keine Hinweise auf eine Beauftragung. Denn der Zeuge hat mehrfach klargestellt, dass Dr. J. keine Zuständigkeit oder Vollmacht für die Beklagte gehabt habe, mit den Details nicht vertraut gewesen sei und letztlich lediglich seine persönliche Meinung geäußert habe.
In der Gesamtschau verbleiben damit zwar gewisse tatsächliche Anhaltspunkte für Gespräche über eine mögliche entgeltliche Tätigkeit des Klägers. Die Beweisaufnahme hat jedoch keinen hinreichend sicheren Nachweis erbracht, dass zwischen den Parteien tatsächlich ein rechtsverbindlicher Maklervertrag mit Rechtsbindungswillen geschlossen wurde. Die Kammer vermag daher weder das Zustandekommen eines Vertrages sicher festzustellen noch dieses sicher auszuschließen. Es verbleibt mithin bei einem non liquet zulasten des beweisbelasteten Klägers.
b. Doch selbst wenn es in dem Gespräch des Klägers zu einer rechtsverbindlichen Auftragserteilung durch Zeugen D. gekommen wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, da der Zeuge D. über keine Vertretungsmacht verfügte und ein etwaiger Vertrag mangels Genehmigung und aufgrund der in der Klageerwiderung zu sehenden Verweigerung der Genehmigung durch die Beklagte endgültig unwirksam geworden wäre, §§ 164,177Abs. 1, 2, 182, 184 BGB.
aa. Der Zeuge D. wurde weder von der Beklagten bevollmächtigt, §167 BGB, noch ergibt sich eine Vertretungsmacht aus seiner Stellung als (damaliger) sportlicher Leiter der Beklagten. Eine Bevollmächtigung des Zeugen D. im Sinne des § 167 BGB ist bereits nicht behauptet worden. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Geschäftsführung der Beklagten ihm ausdrücklich Vollmacht erteilt oder sein Handeln nachträglich genehmigt hätte. Eine organschaftliche Stellung des Zeugen i.S.d § 35 GmbhG – oder daraus abgeleitet -, aus der sich Vertretungsmacht ableiten ließe, wird ebenfalls nicht behauptet. Auch hat der Kläger eine Handlungsvollmacht nach §54 HGB weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt.
bb. Eine Vollmacht des Zeugen D. für den Abschluss der Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus § 56 HGB. Danach gilt derjenige, der in einem Laden angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder offenen Warenlager gewöhnlich geschehen. Der Begriff Laden oder offenes Warenlager wird nämlich im funktionellen Sinne verstanden; es muss sich um eine Örtlichkeit handeln, die für den Verkauf von Waren bestimmt ist (OLG Hamburg Urt. v. 8.7.2015 – 13 U 114/14, BeckRS 2015, 19446; Ebenroth/Boujong/Weber, 5. Aufl. 2024, HGB § 56, beck-online). Dies ist bei der Beklagten, die eine professionellen (Fußball-) Spielbetrieb unterhält, bereits nicht der Fall. Auch darf bei einer in einem Laden angestellten Person der Rechtsverkehr davon ausgehen, dass die Person zur Vornahme dieses Rechtsgeschäftes auch ermächtigt ist. Das ist bei einem sportlichen Leiter eines Fußballvereins nicht der Fall. Die Hauptaufgabe eines sportlichen Leiters liegt – wie noch ausgeführt werden wird – nicht im Abschluss von Vermittlungs- und Spielerverträgen.
cc. Auch eine Vollmacht des Zeugen D. kraft Rechtsscheins bestand nach dem Ergebnis der Beweiserhebung nicht.
Eine hier grundsätzlich hier in Betracht kommende Anscheinsvollmacht läge nämlich nur vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können (BGHZ 5, 111 (116) = NJW 1952, 657 (658); BGH NJW 1981, 1727 (1728); 1990, 827 (829); 1991, 1225; 1998, 1854 (1855); 2007, 987 (989); 2011, 2421 (2422); NZG 2012, 916 (917); OLG Hamm BeckRS 2010, 22726). Der Vertretene muss sich das Verhalten des scheinbaren Vertreters zurechnen lassen, wenn der Geschäftsgegner dessen Verhalten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als bei verkehrsmäßiger Sorgfalt dem Vertretenen nicht verborgen bleibend und damit von diesem geduldet auffassen durfte (BGHZ 5, 111 (116) = NJW 1952, 657 (658); BGH NJW 1982, 1513; WM 1986, 901; ZfBR 1998, 141) und der Geschäftsgegner in gutem Glauben zu einem bestimmten Handeln veranlasst worden ist (BGH NJW 1956, 460; 1962, 1003; BeckRS 2000, 30100843; NJW 2007, 987 (989)).
Zur Überzeugung der Kammer steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass dem Kläger bekannt war, dass der Zeuge D. nicht über die Befugnis verfügte, für die Beklagte verbindliche Maklerverträge abzuschließen oder Provisionszusagen zu erteilen, was nach den aufgezeigten Grundsätzen eine Vollmacht kraft Rechtsschein ausschließt.
Der Zeuge D. hat insoweit nachvollziehbar, detailreich und widerspruchsfrei bekundet, er habe dem Kläger mehrfach ausdrücklich erklärt, keine Vollmacht zu besitzen und keine Verträge unterschreiben zu dürfen. Er habe dem Kläger dies „im Laufe der Jahre auch mehrfach gesagt“. Zugleich hat der Zeuge seine tatsächliche Funktion innerhalb der Beklagten differenziert beschrieben. Danach sei er zwar für Kaderplanung, Spielergespräche sowie vorbereitende Verhandlungen zuständig gewesen, die Finalisierung von Verträgen und verbindlichen Angeboten habe jedoch stets der Geschäftsführung beziehungsweise dem „Vorstand Sport“ oblegen. Diese Schilderung fügt sich widerspruchslos in die übrige Beweisaufnahme ein und entspricht auch den tatsächlichen Abläufen der späteren Transferverhandlungen, die maßgeblich durch die Zeugen E., R. und V. G. geführt wurden.
Besondere Bedeutung misst die Kammer dabei dem Umstand bei, dass der Kläger und der Zeuge D. nach den übereinstimmenden Angaben beider Seiten seit vielen Jahren miteinander bekannt waren und über einen längeren Zeitraum hinweg in engem Kontakt standen. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass der Kläger keine Kenntnisse über die tatsächliche Stellung, Zuständigkeit und insbesondere die fehlenden Abschlussvollmachten des Zeugen D. gehabt haben will. Gerade aufgrund der langjährigen persönlichen und beruflichen Kontakte liegt vielmehr nahe, dass dem Kläger die internen Abläufe sowie die begrenzten Kompetenzen des Zeugen D. bekannt waren.
Hinzu kommt, dass der Kläger selbst seit vielen Jahren im professionellen Fußballgeschäft tätig ist, zunächst als Spieler und später auch als Berater und Scout. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass dem Kläger die üblichen Entscheidungs- und Vertretungsstrukturen im O. auch in formal-juristischer Hinsicht bekannt waren, zumindest aber bekannt sein mussten.
Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger aus der bloßen Funktionsbezeichnung des Zeugen D. als „sportlicher Leiter“ gerade nicht auf eine umfassende Abschluss- oder Vertretungsmacht schließen. Die Aussage des Zeugen D. wird zudem durch die Angaben des Klägers selbst bestätigt. Dieser hat eingeräumt, den Zeugen D. bereits seit längerer Zeit zu kennen und bereits zuvor im Zusammenhang mit Spielertransfers mit der Beklagten in Kontakt gestanden zu haben. Gleichzeitig hat der Kläger erklärt, dass bei der ersten Vermittlung nicht die Beklagte, sondern der Spieler selbst sein Auftraggeber gewesen sei. Daraus wird jedoch deutlich, dass dem Kläger die internen Abläufe und Zuständigkeiten der Beklagten vertraut gewesen sein mussten.
Soweit sich der Kläger auf einzelne Äußerungen des Zeugen D. beruft, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Selbst wenn im Rahmen dieses Gespräches über eine mögliche Vergütung gesprochen worden sein sollte, musste dem Kläger nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D. bewusst gewesen sein, dass dieser insoweit lediglich vorbereitende Gespräche führte, nicht jedoch rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Beklagte eingehen konnte.
Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D.. Seine Angaben waren in sich schlüssig, lebensnah und wurden durch die übrigen objektiven Umstände bestätigt. Demgegenüber vermochte der Kläger keine Umstände darzulegen oder zu beweisen, aus denen sich ergeben könnte, dass er gleichwohl auf eine bestehende Vertretungsmacht des Zeugen D. vertrauen durfte. Damit scheidet auch eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinvollmacht aus
Doch selbst wenn man annehmen würde, dass dem Kläger die fehlende Vertretungsberechtigung des Zeugen D. nicht bekannt war, so würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn es fehlt auch an einem tatsächlichen Rechtsschein im konkreten Fall. Der Kläger macht insoweit geltend, dass sich bereits aus der Funktion des Zeugen D. als „Sportlicher Leiter“ der Beklagten ein der Beklagten zurechenbarer Rechtsschein auf Bevollmächtigung ergebe. Dies kann jedoch nicht angenommen werden.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Rechtsschein auch daraus resultieren kann, dass der Vertretene dem Handelnden eine Stellung eingeräumt bzw. Aufgaben übertragen hat, die regelmäßig mit einer Vollmacht verbunden sind (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 14 (15) für Architekt; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 668 (669); OLG Köln NJW-RR 1994, 1501; OLG Koblenz MDR 1994, 1110 (1111); OLG Hamm NJW-RR 1994, 439; vgl. auch BGH NJW 2002, 1041; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 167, beck-online). Insofern ist auf die nach außen erkennbare Position des Vertreters abzustellen, die ihm vom Vertretenen verschafft wurde. Selbst die Ausstattung mit bestimmten Mitteln kann ggf. als ausreichend angesehen werden, um eine Bevollmächtigung anzunehmen (OLG Hamburg BeckRS 1964, 31183836; Staudinger/Schilken, 2019, OLG München BeckRS 2013, 206662 Rn. 8).
Aus der reinen Funktionsbezeichnung des Zeugen D. als „sportlicher Leiter“ ergibt sich jedoch auch nach diesen Maßgaben kein ausreichender Rechtsschein einer umfassenden Abschluss- oder Vertretungsvollmacht. Zwar mag ein sportlicher Leiter im O., wie der Kläger geltend macht, typischerweise Transfergespräche führen, Spieler beobachten, Kontakte zu anderen Vereinen pflegen und Verhandlungen koordinieren. Daraus folgt jedoch aus Sicht eines des Rechtsverkehrs nicht ohne Weiteres die Befugnis, eigenständig rechtsverbindliche Makler- oder Vergütungsvereinbarungen für den Verein abzuschließen.
Gerade im professionellen Fußballgeschäft ist allgemein bekannt, dass wirtschaftlich bedeutsame Verträge regelmäßig durch Geschäftsführer, Vorstände oder sonst ausdrücklich vertretungsberechtigte Personen abgeschlossen werden. Dies hat sich auch durch die Beweiserhebung im vorliegenden Fall bestätigt, wonach die tatsächlichen rechtlichen Fragen des Transfervollzugs letztlich mit den Vertretungsberechtigten beider Vereine ausgehandelt wurden. Der Kläger verkennt insoweit in seiner Argumentation, dass die operative Beteiligung an Transfergesprächen nicht mit einer rechtsgeschäftlichen Abschlussbefugnis gleichzusetzen ist. Die von ihm selbst geschilderten Aufgaben eines sportlichen Leiters betreffen im Wesentlichen die sportliche Planung, die Anbahnung und Koordination von Transfers sowie vorbereitende Gespräche. Daraus lässt sich jedoch keine generelle Befugnis ableiten, den Verein rechtsverbindlich zum Abschluss provisionspflichtiger Maklerverträge zu verpflichten.
Marktteilnehmern muss vor dem Hintergrund bewusst sein, dass die Bezeichnung „sportlicher Leiter“ je nach Vereinsstruktur höchst unterschiedlich ausgestaltet sein kann und nicht notwendig mit organschaftlicher Vertretungsmacht oder rechtsgeschäftlicher Abschlussbefugnis verbunden ist.
c. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Hauptvertrag infolge der Vermittlungstätigkeit des Klägers zustande gekommen ist, kommt es mangels vertraglicher Grundlage des Anspruchs nicht an. Gleichsam dahinstehen kann die Frage der Höhe einer etwaigen Vergütung.
2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs.1, 2 BGB) scheidet ebenfalls aus. Zwar besteht grundsätzlich in der Konstellation, dass aufgrund eines unwirksamen Maklervertrags die Möglichkeit eines Vertragsschlusses vermittelt wurde und der Vertragspartner dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB (OLG Köln NJW 1971, 1943 (1944); LG Saarbrücken NJW-RR 1993, 316). Allerdings ist insoweit erforderlich, dass jedenfalls über die Entgeltlichkeit der Maklertätigkeit eine Willensübereinstimmung zwischen Makler und Kunde getroffen worden ist, kraft derer der Makler erwarten konnte, für seine Tätigkeit eine Vergütung zu erhalten (BGH NJW-RR 2005, 1572 (1573 f.); MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812, beck-online). Dies war hier jedoch – wie bereits aufgezeigt – gerade nicht der Fall.
II. Schließlich steht auch keine sonstige Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 709 S.1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 41.650,00 EUR festgesetzt.
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