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Maklervertrag bei dem Spielertransfer: 41.650 Euro trotz Transfer nicht geschuldet

Der Sportdirektor nickt die 41.650-Euro-Prämie ab – der Spieler wechselt, der Berater wartet auf sein Geld. Doch reicht der Handschlag? Ohne Maklervertrag und Vollmacht drohen Vermittler leer auszugehen.
Spielerberater reicht Hand, sportlicher Leiter verweigert sie abwehrend am Rasenplatz im Gespräch über Transferbedingungen.
Ohne nachweisbare Vertretungsmacht und schriftlichen Auftrag besteht kein Anspruch aus einem mündlichen Maklervertrag nach § 652 BGB. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 210/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 19.05.2026 stellte das Landgericht Köln (8 O 210/25) klar: Die bloße Bezeichnung „sportlicher Leiter“ verleiht einem Fußballverein gegenüber einem Spielerberater keine Befugnis, einen Vertrag über eine Vermittlungszahlung verbindlich abzuschließen. Das gilt besonders, wenn der Berater die fehlende Befugnis zum Vertragsabschluss kennt oder kennen muss.


  • Unsichere Beweise: Die Aussagen belegten keinen sicheren Auftrag mit vereinbarter Bezahlung.
  • Sportliche Gespräche: Die Funktion erlaubt Transfergespräche, aber keine Verträge über Vermittlungszahlungen.
  • Fehlendes Vertrauen: Der Berater kannte die fehlende Befugnis des Sportleiters oder musste sie kennen.
  • Keine Ersatzvergütung: Ohne Einigung über Bezahlung löste auch der Vorteil des Vereins keine Zahlung aus.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 19.05.2026
  • Aktenzeichen: 8 O 210/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verträge, Vermittlung, Vertretung
  • Streitwert: 41.650,00 €
  • Relevant für: Spielerberater, Fußballvereine, sportliche Leiter

Vermitteln Sie einen Spielerwechsel für einen Fußballverein und möchten Sie klären, ob die beauftragte Person den Verein wirksam zu einer Zahlung verpflichten konnte? Ersteinschätzung anfragen.

Wann entsteht ein Maklervertrag beim Spielertransfer?

Die Vermittlung von Spielern gilt rechtlich als Unterfall der privaten Arbeitsvermittlung und fällt unter den Maklervertrag nach § 652 BGB. Das bedeutet konkret: Sie verdienen die Provision nur, wenn durch Ihre Tätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Ein solcher Vertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Antrag und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Wer sich auf einen mündlichen Vermittlungsauftrag beruft, muss dessen Zustandekommen beweisen. Bleibt die Beweisaufnahme ohne eindeutiges Ergebnis, geht dieses sogenannte non liquet zulasten der beweisbelasteten Partei. Können Sie den Auftrag also nicht nachweisen, weist das Gericht Ihre Klage ab.

Wenn Sie eine Vermittlungsvergütung verlangen wollen, halten Sie Auftrag, Vergütung und Auftraggeber vor Beginn Ihrer Tätigkeit fest. Bestätigen Sie mündliche Absprachen unverzüglich per E-Mail und verlangen Sie die ausdrückliche Bestätigung durch eine vertretungsberechtigte Person. So können Sie den Vertrag und seine Bedingungen im Streitfall belegen.

Vor dem Landgericht Köln entschied sich der Streit an genau dieser Nachweisfrage. Die Kammer wies die Klage eines Spielerberaters auf 41.650 Euro Vermittlungsvergütung vollständig ab, weil sich ein Vertrag mit der beklagten Gesellschaft nicht feststellen ließ. Der Mann hatte behauptet, der sportliche Leiter D. habe ihn im März 2024 mündlich beauftragt, den Wechsel zweier Nachwuchsspieler zu vermitteln – gegen Entgelt. Im Juni 2024 wechselten die Spieler tatsächlich zu einem anderen Verein, der dafür 350.000 Euro Ablöse zahlte.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ein eindeutiges Ergebnis zum behaupteten Abschluss eines Vermittlungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht erbracht. – so das Landgericht Köln

Warum bewiesen Zeugenaussagen keinen Vermittlungsauftrag?

Die Beweisaufnahme zu diesem behaupteten Auftrag blieb ohne hinreichend eindeutiges Ergebnis. Der Zeuge H. bestätigte zwar ein Gespräch zwischen dem Kläger und D., bei dem über eine Tätigkeit und deren mögliche Vergütung gesprochen wurde. Er war jedoch nicht während des gesamten Gesprächs anwesend und konnte den Zusammenhang der Äußerungen nicht sicher einordnen. Konkrete Vertragsbedingungen oder eine bestimmte Vergütungshöhe wurden nach seiner Aussage nicht besprochen.

D. selbst bestätigte die vom Zeugen H. geschilderten Formulierungen nicht. Er habe mit dem Berater lediglich darüber gesprochen, dass dieser aufgrund seiner Kontakte einen der Spieler beim späteren Kaufverein vorstellen könne – und mehrfach klargestellt, selbst keine Abschlussvollmacht zu besitzen. Auch der Anruf des Klägers beim Geschäftsführer des Kaufvereins bewies keinen Vertragsschluss: Zwischen beiden bestand bereits seit Jahren persönlicher Kontakt, und der Berater hatte in der Vergangenheit häufiger informelle Spieler- und Trainertipps gegeben. Das relativierte den Beweiswert des Anrufs erheblich.

Gegen einen verbindlichen Maklervertrag sprach zudem der weitere Verlauf der Transferverhandlungen. Der Berater war an den konkreten weiteren Gesprächen weder von der Beklagten noch vom Kaufverein beteiligt – die Zeugin V. G. bekundete ausdrücklich, er habe bei dem gesamten Gespräch keine Rolle gespielt. Eine Äußerung, man könne dem Kläger 10.000 Euro geben, stammte nach Aussage des Zeugen Dr. H. von einer Person ohne Zuständigkeit für die Beklagte und blieb reine persönliche Meinung. In der Gesamtschau sah die Kammer zwar Anhaltspunkte für Gespräche über eine mögliche entgeltliche Tätigkeit, konnte aber keinen sicher feststellbaren Rechtsbindungswillen erkennen. Rechtsbindungswille heißt: Die Beteiligten wollten sich rechtlich verpflichten, nicht nur unverbindlich sondieren. Fehlt dieser Wille, entsteht kein Provisionsanspruch.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Vermittlung von Fußballspielern ist ein Maklervertrag nach § 652 BGB. Wer eine Vermittlungsprovision verlangt, muss den Vertragsschluss durch Antrag und Annahme beweisen; bleibt die Beweisaufnahme ohne eindeutiges Ergebnis, geht dieses non liquet zulasten der beweisbelasteten Partei.
  2. Aus der Funktion als sportlicher Leiter folgt keine umfassende Vertretungsmacht zum Abschluss provisionspflichtiger Makler- oder Vergütungsverträge. Fehlt eine Vollmacht und wird die Genehmigung verweigert, bleibt ein etwaiger Vertrag unwirksam.
  3. Die bloße Funktionsbezeichnung „sportlicher Leiter“ begründet keinen ausreichenden Rechtsschein einer Anscheinsvollmacht für den Abschluss von Vermittlungsverträgen, wenn der Geschäftsgegner die fehlende Abschlussbefugnis kannte oder kennen musste. Ein Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt zudem eine Willensübereinstimmung über die Entgeltlichkeit der Maklertätigkeit voraus.
Zweizonige Rechtsgrafik zu Fußballspieler-Provisionen: Oben sichere Vertragsmaßnahmen, unten häufige Fallstricke beim Nachwei
Vermittlungsprovision nur mit belegtem Auftrag sichern

Warum war der sportliche Leiter nicht vertretungsberechtigt?

Wird jemand durch einen Vertreter beauftragt, kommt es auf dessen Vertretungsmacht an – geregelt in §§ 164, 177 Abs. 1, 2, 182, 184 BGB. Vertretungsmacht bedeutet: Die Person darf den Verein mit Wirkung für und gegen ihn rechtlich binden. Eine solche Macht kann aus einer Vollmacht nach § 167 BGB, aus organschaftlicher Stellung nach § 35 GmbHG oder aus einer Handlungsvollmacht nach § 54 HGB folgen. Organschaftlich vertreten etwa Geschäftsführer die GmbH kraft Amtes; eine Handlungsvollmacht ist eine vom Unternehmer erteilte Befugnis für den laufenden Betrieb. § 56 HGB betrifft dagegen nur die gesetzliche Vermutung, dass ein im Laden angestellter Mitarbeiter zu den dort üblichen Verkäufen ermächtigt ist.

Selbst bei unterstelltem Auftrag prüfte das Gericht gesondert, ob D. die Beklagte überhaupt hätte verpflichten können. Die Antwort lautete nein: Selbst wenn D. dem Berater rechtsverbindlich einen Auftrag erteilt hätte, besaß er keine Vertretungsmacht für die Beklagte. Ein solcher Vertrag wäre mangels Genehmigung – und wegen der endgültigen Verweigerung in der Klageerwiderung – unwirksam geblieben. Genehmigung heißt hier: Der Verein hätte den Auftrag nachträglich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten billigen müssen. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung nach § 167 BGB hatte der Kläger nicht einmal behauptet, ebenso wenig eine organschaftliche Vertretung nach § 35 GmbHG oder eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB.

Doch selbst wenn es in dem Gespräch des Klägers zu einer rechtsverbindlichen Auftragserteilung durch Zeugen D. gekommen wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, da der Zeuge D. über keine Vertretungsmacht verfügte und ein etwaiger Vertrag mangels Genehmigung und aufgrund der in der Klageerwiderung zu sehenden Verweigerung der Genehmigung durch die Beklagte endgültig unwirksam geworden wäre, §§ 164,177Abs. 1, 2, 182, 184 BGB. – so das Landgericht Köln

Warum die Funktionsbezeichnung allein nicht reicht

Aus der Funktion als sportlicher Leiter folgt nach Auffassung der Kammer keine umfassende Abschluss- oder Vertretungsvollmacht. Ein sportlicher Leiter mag Transfergespräche führen, Spieler beobachten und Verhandlungen koordinieren – das ist mit rechtsgeschäftlicher Abschlussbefugnis für Makler- oder Vergütungsvereinbarungen nicht gleichzusetzen. Im professionellen Fußball schließen wirtschaftlich bedeutsame Verträge regelmäßig Geschäftsführer, Vorstände oder ausdrücklich vertretungsberechtigte Personen ab. Genau das bestätigte die Beweisaufnahme: Die rechtlichen Fragen des Transfers wurden letztlich durch die vertretungsberechtigten Personen beider Vereine verhandelt.

Auch der Verweis auf § 56 HGB half dem Berater nicht weiter. Die Vorschrift erfasst nur Personen, die in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt sind – eine Gesellschaft, die einen professionellen Fußballspielbetrieb unterhält, ist kein solcher Laden. Der Rechtsverkehr darf bei einem sportlichen Leiter nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er zum Abschluss eines Vermittlungsvertrags ermächtigt ist.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht die Berufsbezeichnung, sondern eine nachweisbare Befugnis zum Vertragsschluss. Ihre Lage kann anders sein, wenn der Verein die Vollmacht ausdrücklich erteilt, den Vertrag später genehmigt oder eine vertretungsberechtigte Person die Vergütung verbindlich zusagt. Prüfen Sie daher, wer die Vereinbarung bestätigt hat und welche Unterlagen dies belegen.

Warum scheiterte die Anscheinsvollmacht des Beraters?

Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene den Rechtsschein einer Vollmacht zwar nicht kennt, ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können. Das bedeutet konkret: Der Verein hat den Eindruck einer Vollmacht nicht bewusst gesetzt, hätte ihn aber stoppen müssen. Der Geschäftsgegner muss das Verhalten nach Treu und Glauben und Verkehrssitte als zurechenbar ansehen dürfen und gutgläubig gehandelt haben. Gutgläubig sind Sie nur, wenn Sie von der fehlenden Befugnis nichts wussten und nichts wissen mussten. Ein solcher Rechtsschein kann grundsätzlich auch aus einer eingeräumten Stellung folgen, wenn diese regelmäßig mit einer Vollmacht verbunden ist – maßgeblich ist die nach außen erkennbare Position.

Der Berater stützte sich hilfsweise auf genau diesen Rechtsschein aus Stellung und Auftreten D.s. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass er wusste, dass D. keine Befugnis zum Abschluss verbindlicher Maklerverträge oder zur Abgabe von Provisionszusagen hatte. D. hatte nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, dies dem Berater mehrfach erklärt zu haben. Seine tatsächliche Funktion habe in Kaderplanung, Spielergesprächen und vorbereitenden Verhandlungen bestanden – die Finalisierung von Verträgen habe der Geschäftsführung beziehungsweise dem „Vorstand Sport“ oblegen.

Warum scheiterte die Anscheinsvollmacht trotz persönlicher Bekanntschaft?

Die langjährige persönliche und berufliche Bekanntschaft zwischen dem Berater und D. machte es aus Sicht der Kammer fernliegend, dass Ersterer keine Kenntnis von D.s fehlender Abschlussvollmacht hatte. Hinzu kam, dass der Berater selbst seit vielen Jahren im professionellen Fußballgeschäft tätig war – zunächst als Spieler, später als Berater und Scout. Die üblichen Entscheidungs- und Vertretungsstrukturen mussten ihm daher bekannt gewesen sein. Der Berater hatte zudem selbst eingeräumt, D. bereits länger zu kennen und bei einer früheren Vermittlung nicht die Beklagte, sondern den Spieler selbst als Auftraggeber gehabt zu haben – ein Beleg für seine Vertrautheit mit den internen Zuständigkeiten.

Die reine Funktionsbezeichnung „sportlicher Leiter“ begründet nach Auffassung des Gerichts keinen ausreichenden Rechtsschein für eine generelle Befugnis zum Abschluss provisionspflichtiger Maklerverträge. Die damit verbundenen Aufgaben betreffen sportliche Planung, Anbahnung, Koordination und vorbereitende Gespräche – nicht mehr. Gespräche über eine mögliche Vergütung hatten deshalb allenfalls vorbereitenden Charakter und schufen keine Grundlage für schutzwürdiges Vertrauen auf eine Vertretungsmacht.

Warum erhielt der Berater trotz Transfers keine Provision?

Bei einem unwirksamen Maklervertrag kommt grundsätzlich ein Wertersatzanspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB in Betracht, wenn die Vermittlung eines Vertragsschlusses zu einem wirtschaftlichen Vorteil geführt hat. Wertersatz meint: Sie erhalten den Wert der Leistung in Geld, obwohl kein wirksamer Vertrag besteht – etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung. Erforderlich ist dafür jedoch mindestens eine Willensübereinstimmung über die Entgeltlichkeit der Tätigkeit, aufgrund derer der Makler eine Vergütung erwarten durfte. Fehlt ein feststellbarer Vertragsschluss, entfallen zudem alle davon abhängigen Nebenforderungen. Ohne greifbare Einigung über ein Entgelt bleibt deshalb auch dieser Weg in der Regel versperrt.

Hilfsweise verlangte der Berater Wertersatz aus dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Beklagte durch den Transfer erlangt hatte. Auch diesen Anspruch lehnte das Gericht ab: Eine Einigung über die Entgeltlichkeit der Maklertätigkeit war aus denselben Gründen wie beim behaupteten Vertragsschluss nicht feststellbar. Mangels Hauptforderung bestanden auch keine Ansprüche auf Zinsen oder die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.577,40 Euro. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits muss der Berater tragen.

Offen ließ das Gericht dagegen die Frage, ob die Tätigkeit des Beraters tatsächlich ursächlich für den Transfer war und ob die Ablösesumme von 350.000 Euro eine Provision von 35.000 Euro zuzüglich 6.650 Euro Umsatzsteuer gerechtfertigt hätte. Ohne vertragliche Grundlage kam es auf diese Fragen nach der rechtlichen Bewertung der Kammer nicht mehr an.

Welche Folgen hat das Kölner Urteil für Spielerberater?

Das Urteil des Landgerichts Köln bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist dennoch auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn ein Vermittler den Auftrag oder die Abschlussbefugnis seines Ansprechpartners nicht nachweisen kann.

Verlassen Sie sich bei Provisionsabsprachen nicht auf die Funktion oder persönliche Bekanntschaft eines sportlichen Leiters. Klären Sie vor Ihrer Vermittlungstätigkeit, wer den Verein wirksam vertreten darf, und lassen Sie die Vergütungszusage von dieser Person bestätigen. Andernfalls kann Ihr Provisionsanspruch trotz eines erfolgreichen Transfers scheitern.


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Ein fehlender Nachweis des Maklervertrags oder eine unklare Vertretungsmacht des Verhandlungspartners kann Vergütungsansprüche auch nach einem erfolgreichen Transfer vollständig zu Fall bringen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vergütungsvereinbarungen auf rechtliche Lücken und klären verbindlich die Vertretungsbefugnis. So sichern Sie Ihre Provision von Beginn an wirksam ab und vermeiden Beweisrisiken.

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Das Landgericht Köln setzt bei Vermittlungsvergütungen im Profifußball einen präzisen Maßstab: Nicht der nachweisbare Kontakt zum Transfer, sondern die zuvor verbindlich erklärte Beauftragung trägt den Anspruch. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob sich Auftrag, Vergütung und Abschlussbefugnis derselben Vereinbarung zuordnen lassen.

Offen blieb, ob die Vermittlung den Transfer verursachte und welche Vergütung angemessen gewesen wäre. Daraus lässt sich keine Aussage darüber ableiten, wann eine erfolgreiche Spielerempfehlung eine Provision rechtfertigt. Wer zunächst nur Kontakte herstellt, sollte diese Kommunikation von einer späteren vergütungspflichtigen Beauftragung klar trennen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich einen mündlichen Vermittlungsauftrag nach erfolgreichem Transfer gerichtsfest nachweisen?

Einen mündlichen Vermittlungsauftrag weisen Sie durch zeitnahe E-Mails, Nachrichten und präzise Zeugenaussagen nach. Der erfolgreiche Transfer allein beweist weder den verbindlichen Auftrag noch eine bestimmte Provisionsabrede. Maßgeblich sind Antrag und Annahme nach §§ 145 ff. BGB sowie die Entgeltlichkeit nach § 652 BGB.

Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welcher Verein Sie beauftragte, welche konkrete Vermittlung geschuldet war und welche Vergütung vereinbart wurde. Eine unmittelbar nach dem Gespräch versandte Bestätigung mit Bitte um Widerspruch kann den Gesprächsinhalt als wichtiges Indiz dokumentieren. Stärker ist die Beweislage, wenn eine vertretungsberechtigte Person des Vereins diese Bestätigung oder die Provisionshöhe ausdrücklich bestätigt. Zeugen müssen den maßgeblichen Gesprächsinhalt vollständig kennen und insbesondere Auftrag, Entgeltlichkeit und Vergütungshöhe nachvollziehbar bestätigen können. Fehlt ein eindeutiger Nachweis, geht die Unaufklärbarkeit zulasten des Beraters, sodass die Provisionsklage abgewiesen werden kann.

Besondere Vorsicht gilt, wenn die Absprache mit einem sportlichen Leiter oder einer anderen nicht vertretungsberechtigten Person erfolgte. Die Funktionsbezeichnung allein belegt keine Vollmacht zum Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags. Der Verein müsste den Auftrag nachträglich genehmigen, etwa durch eine klare Vergütungsbestätigung; bloße Kenntnis des Transfers genügt dafür nicht ohne Weiteres. Ordnen Sie deshalb jetzt jede Nachricht, Gesprächsnotiz und Zeugenaussage dem Auftraggeber, der Tätigkeit und der Vergütung zu. Prüfen Sie zusätzlich, ob der Bestätigende den Verein wirksam vertreten durfte.


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Welche Folgen hat es, wenn der sportliche Leiter meinen Provisionsauftrag ohne Vollmacht erteilt?

Ein vom sportlichen Leiter erteilter Provisionsauftrag verpflichtet den Verein nur, wenn dieser dafür Vertretungsmacht hatte oder der Verein den Auftrag später genehmigt. Ein bewiesenes Gespräch reicht deshalb allein nicht aus, wenn die erforderliche Befugnis fehlte und der Verein die Genehmigung verweigert.

Nach § 164 BGB wirkt eine Erklärung nur dann unmittelbar für den Verein, wenn der Handelnde innerhalb seiner Vertretungsmacht auftritt. Diese kann sich insbesondere aus einer Vollmacht nach § 167 BGB, der organschaftlichen Stellung oder einer Handlungsvollmacht nach § 54 HGB ergeben. Die Bezeichnung „sportlicher Leiter“ beweist keine Befugnis, provisionspflichtige Maklerverträge abzuschließen. Ohne Vertretungsmacht bleibt der Vertrag nach § 177 BGB zunächst von der Genehmigung des Vereins abhängig. Der Verein kann diese ausdrücklich oder durch eindeutig bestätigendes Verhalten erteilen, muss den Auftrag aber nicht genehmigen.

Verweigert der Verein die Genehmigung ausdrücklich oder endgültig, entsteht grundsätzlich kein Provisionsanspruch gegen ihn. Eine persönliche Haftung des sportlichen Leiters nach § 179 BGB kommt nur unter den dort genannten Voraussetzungen und bei fehlenden Ausschlüssen in Betracht. Lassen Sie sich deshalb vor weiterer Vermittlungsarbeit schriftlich von einem Geschäftsführer, Vorstand oder ausdrücklich Bevollmächtigten bestätigen, dass der Auftrag und die Vergütung gelten.


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Wann kann ich mich trotz fehlender Vollmacht auf eine Anscheinsvollmacht des Vereins berufen?

ES KOMMT DARAUF AN: Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Verein einen zurechenbaren Eindruck einer Abschlussvollmacht entstehen ließ oder nicht verhinderte und Sie darauf gutgläubig vertrauten. Die bloße Stellung als sportlicher Leiter genügt dafür nicht.

Die Anscheinsvollmacht wird aus den Grundsätzen der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB entwickelt. Erforderlich ist ein wiederholtes Auftreten, das aus Sicht eines verständigen Geschäftspartners auf eine verbindliche Vollmacht schließen lässt. Der Verein muss dieses Auftreten bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkannt und verhindern können. Regelmäßige Transferkontakte, vorbereitende Verhandlungen oder eine Visitenkarte belegen jedoch meist nur Zuständigkeiten im sportlichen Bereich. Nach § 173 BGB entfällt der Vertrauensschutz, wenn Sie die fehlende Befugnis kannten oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen müssen. Das gilt besonders, wenn Ihnen der Ansprechpartner seine fehlende Abschlussvollmacht ausdrücklich mitgeteilt hatte.

Ihre Branchenkenntnis, frühere Geschäfte und die Kenntnis interner Vereinsstrukturen können deshalb gegen Ihre Gutgläubigkeit sprechen. Dokumentieren Sie vor Tätigkeitsbeginn, welches konkrete Verhalten des Vereins den Eindruck einer Provisionsvollmacht begründen soll und wer die Vereinbarung bestätigt hat.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ich Wertersatz verlangen, wenn der Verein vom Transfer profitiert?

Wertersatz können Sie verlangen, wenn der Verein durch Ihre Vermittlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat und eine nachweisbare Einigung über die Entgeltlichkeit bestand. Sie müssen also zeigen, dass Sie für diese konkrete Tätigkeit eine Vergütung erwarten durften.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung richtet sich grundsätzlich nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB. Er kann den Wert einer erbrachten Leistung ausgleichen, wenn der zugrunde liegende Maklervertrag unwirksam war. Dafür genügt jedoch weder die erfolgreiche Vermittlung noch die erhaltene Ablöse allein. Erforderlich ist zusätzlich eine feststellbare Willensübereinstimmung, dass Ihre Tätigkeit vergütet werden sollte. Eine verbindliche Zusage muss dabei nicht zwingend schriftlich vorliegen, muss sich aber aus Nachrichten, Gesprächen oder dem Verhalten der Beteiligten ergeben. Fehlt dieser Nachweis, scheitert der Wertersatz regelmäßig trotz wirtschaftlichen Vorteils.

Ob Ihre Tätigkeit den Transfer tatsächlich verursacht hat oder wie hoch der Vereinsvorteil war, wird dann nicht mehr entscheidend geprüft. Sichern Sie deshalb Unterlagen, aus denen eine Vergütung für Ihre konkrete Vermittlung hervorgeht, und prüfen Sie die Vertretungsberechtigung der zusagenden Person.


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Das vorliegende Urteil


Landgericht Köln – Az.: 8 O 210/25 – Urteil vom 19.05.2026




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