AG München – Az.: 344 C 2777/21 – Urteil vom 14.05.2021
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 194,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 194,53 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien streiten über die Erstattung restlicher Reparaturkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.06.2020 in Berlin ereignet hat.
Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.
Streitig ist allein die Frage, ob die Klägerin weitere EUR 194,53 brutto für restliche Reparaturkosten laut Rechnung ersetzt verlangen kann.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagtenseite einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 194,53 brutto aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 WG, 1 PflVG und kann mithin den vollen Rechnungsbetrag ersetzt verlangen.
Die beklagte Partei hat die Erforderlichkeit der Positionen Probefahrt, Fahrzeugreinigung und „Fahrzeugdesinfektion COVID 19“ bestritten.
Zur Frage der Erforderlichkeit dieser Position war im vorliegenden Fall kein Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, da es nach Auffassung des Gerichts hier nicht entscheidungserheblich ist, ob es sich bei sämtlichen in der Rechnung ausgewiesenen Posten um erforderliche handelt. Es kommt nämlich insoweit allein darauf an, ob die Geschädigte die Reparatur in dem im Gutachten des Sachverständigenbüros … festgelegten – tatsächlichen – Umfang in Auftrag geben durfte. Das war vorliegend der Fall. Das von der Geschädigten vor der Reparatur erholte Gutachten weist die streitigen Positionen sämtliche als erforderlich aus. Dann durfte auch die Klägerin die entsprechende Rechnungspositionen als erforderlich ansehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist (BGHZ63, 182, 183). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung unter einem fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einfluss stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182,185). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989). Die „tatsächlichen“ Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185). Die Ersetzungsbefugnis in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB schützt den Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger und soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, zielt jedoch nicht darauf ab, Nachteile und Risiken der Schadensbeseitigung, die nach § 249 Abs. 1 grundsätzlich der Schädiger zu tragen hat, auf den Geschädigten abzuwälzen.
Dementsprechend sind dem Geschädigten die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen darf und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet, sofern nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015, 14 U 63/15; OLG Hamm NZV 1995, 442). Der Unfallgeschädigte darf dabei sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht notwendigerweise erbracht wurden, da er in der Regel keine Möglichkeit hat, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen selbst zu kontrollieren (OLG Karlsruhe aaO). Mithin ist vom Geschädigten auch nicht zu erwarten, dass er jede Rechnungsposition hinterfragt und sich belegen lässt. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil- vom 07.11.2019, 3 U 7/18). Das ist vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch wurden hier nicht Positionen „bei Gelegenheit“ ohne Unfallbezug abgerechnet. Bei den Desinfektionskosten handelt es sich um pandemiebedingt vorübergehend zusätzliche erforderliche Maßnahmen, die aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen sind.
Der streitgegenständliche Unfall war adäquat kausal für den Anfall der Reinigungs- und Desinfektionskosten. An der Kausalität im Sinne einer conditio sine qua non können vernünftigerweise keine Zweifel bestehen: Ohne Unfall wäre es nicht zur Beschädigung des Klägerfahrzeugs gekommen, ohne Beschädigung hätte das Klägerfahrzeug nicht repariert werden müssen, ohne Reparatur wären die nun streitigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht durchgeführt worden und die entsprechenden Kosten nicht angefallen. Es besteht mithin ein Ursachenzusammenhang sowohl zwischen der schädigenden Handlung (Unfall) und dem Verletzungserfolg (Beschädigung; haftungsbegründende Kausalität) als auch zwischen dem Verletzungserfolg (Beschädigung) und dem Schaden (Reparaturaufwand; haftungsausfüllenden Kausalität). Ein Unfallereignis ist im Allgemeinen auch geeignet, einen Reparaturaufwand der eingetretenen Art herbeizuführen. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nämlich auch durch die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung mitbestimmt (BGHZ 63, 182 ff.). Zeitlich fallen sowohl der Unfall als auch die Reparatur in die Coronapandemie, die hierzulande und mithin auch in der Region der Klägerin herrscht. Dann stellen sich Reinigung und Desinfektion des Fahrzeugs auch aus der objektiven nachträglichen Sichtweise eines optimalen Beobachters nicht als Posten dar, die bei Gelegenheit und ohne Unfallbezug anfallen, sondern als solche, die bei Hereinnahme des Fahrzeugs zur Reparatur und vor Herausgabe an den Kunden nach der Reparatur zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort aus Gründen des Infektionsschutzes für Mitarbeiter und Kunden erforderlich sind. Denn dem Risiko einer Schmierinfektion durch Berührung potenziell kontaminierter Flächen im Rahmen der Fahrzeuginstandsetzung wäre schlicht und ergreifend weder der Geschädigte noch die Reparatur ausführende Werkstatt ohne die Notwendigkeit der Instandsetzung, also den streitgegenständlichen Verkehrsunfall, ausgesetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob Adäquanzüberlegungen bei der Gefährdungshaftung bzw. der haftungsausfüllenden Kausalität deliktischer Verschuldenshaftung überhaupt anzustellen sind.
Es kommt – anders als die Beklagte meint – nicht darauf an, dass eine konkrete Kontamination des geschädigten Fahrzeugs vorlag und bekannt war. Vielmehr ist die Desinfektion als Schutzmaßnahme standardmäßig durchzuführen und – wie die allein im hiesigen Verfahren vorgelegten und zitierten Entscheidungen aus dem gesamten Bundesgebiet zeigen – auch generell üblich. Es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass COVID19-Viren längere Zeit, je nach Oberfläche mehrere Stunden bis Tage, überlebensfähig sind. Auf der Website des Bundesinstituts für Risikobewertung heißt es: „Allerdings können Schmierinfektionen über Oberflächen nicht ausgeschlossen werden, die zuvor mit Viren kontaminiert wurden“ (vgl.: https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gegensta ende_uebertragen_werden_-244062.html). Es muss gerade in der aktuellen Pandemiesituation alles erdenklich Mögliche und Zumutbare unternommen werden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen und Schaden an Gesundheit und Leben zu verhindern. Hierzu gehört auch die standardmäßige Desinfektion von Fahrzeugen, nachdem diese von anderen Personen im Rahmen der Reparaturarbeiten berührt wurden.
Es ist allgemein bekannt, dass in nahezu sämtlichen Wirtschaftsbereichen erheblicher Zusatzaufwand im Interesse des Infektionsschutzes zur Eindämmung der Corona-Pandemie sachgerecht betrieben wird: Ärzte und sogar Friseure stellen einen Sonderaufwand bzw. dahinter stehende Kosten für Infektionsschutzmaßnahmen in Rechnung. Warum ausgerechnet im Bereich der Kfz-Instandsetzung eine andere Betrachtung gerechtfertigt sein sollte und diese Kosten dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden sollten, erschließt sich dem angerufenen Gericht nicht. Einem (Infektions-)Risiko sind geschädigter Kunde und Werkstattmitarbeiter im vorliegenden Zusammenhang allein unfallbedingt ausgesetzt.
Im Internet stellt die Beklagte selbst die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Fahrzeugdesinfektion dar und geht von einer zweimaligen Desinfektion und einem Arbeitsaufwand von 3 AW aus (vgl.: https://azt-automotive.com/de/themen/Fahrzeugdesinfektion).
Einer ausdrücklichen und gesonderten werkvertraglichen Vereinbarung über die Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bedurfte es nicht. Wenn die Reparatur des Fahrzeugs in Auftrag gegeben wird, sind davon alle dazu erforderlichen Maßnahmen umfasst, ohne dass sie im Einzelnen aufgeführt werden müssten bzw. vom Laien aufgeführt werden könnten.
COVID-19-Schutzmaßnahmen sind derzeit erforderlich im Rahmen einer Kfz-Reparatur und daher im Wege der Auslegung von dem Reparaturauftrag umfasst gewesen.
Das Argument, dass es sich bei Reinigungs- und Desinfektionskosten um „Gemeinkosten“ handelt, verfängt schließlich auch nicht. Ob die Werkstatt den abgrenzbaren Desinfektionsaufwand als Gemeinkosten behandelt und in Gestalt höherer Verrechnungssätze umlegt oder gesondert abrechnet, wo er anfällt, ist allein ihr überlassen. „Die Bestimmung seines Preisgefüges ist […] grundsätzlich die Entscheidung des jeweiligen Reparaturbetriebs“(AG Aachen, 16.11.20, 116 C 12320). Aus wirtschaftlichen Gründen erscheint es zudem selbstverständlich, dass der Mehraufwand für im Interesse des Infektionsschutzes erfolgende Desinfektionsmaßnahmen und die hiermit verbundenen Kosten von einer Kfz-Werkstatt, die als gewinnorientiertes Unternehmen betrieben wird, an den Kunden weitergegeben werden. Das gleiche gilt für Arbeitsschutzmaßnahmen.
Das Gericht hält vorliegend im Rahmen von § 287 ZPO auch die Höhe der geltend gemachten Desinfektionskosten für angemessen und damit erstattungsfähig.
Auf die Frage, ob die Reparaturrechnung bereits (vollständig) beglichen wurde, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der restlichen Reparaturkosten auch nicht an. Die Klägerin hat den Reparaturbetrieb – unstreitig – beauftragt, laut Gutachten zu reparieren. Bei dem dabei vereinbarten Honorar handelt es sich nur dann nicht um den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag, wenn und soweit dieses Honorar objektiv deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten auch erkennbar ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Dabei greift das sog. „Werkstattrisiko“ bereits ab Erteilung des Reparaturauftrages und „In-die-Hände-geben-von Fachleuten“ (vgl. BGH aaO) und nicht erst ab Bezahlung der Rechnung. Der BGH führt aus, dass „der Geschädigte in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der – hier im Übrigen nicht – übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten“ (BGH aaO). Dementsprechend kann es für das Eingreifen des Werkstattrisikos nicht darauf ankommen, ob die Rechnung bezahlt ist oder nicht.
Die neuere Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Indizwirkung einer unbezahlten Sachverständigenrechnung steht dem nicht entgegen; demnach genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beigebracht werden. Zwar trifft es zu, dass derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist, nicht pauschal durch den in Rechnung gestellten Betrag abgebildet wird, sondern dem tatsächlich zur Befriedigung des Finanzierungsbedarfs des Geschädigten objektiv erforderlichen Geldbetrag zur Durchführung der Reparatur entspricht. Unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bildet jedoch, wenn und soweit der Geschädigte nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens reparieren lässt, der in der Rechnung verlautbarte Betrag denjenigen Aufwand ab, der aus Sicht des Geschädigten zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist. Der Geschädigte hat nämlich aufgrund des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens einen konkreten Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung Reparaturkosten voraussichtlich anfallen werden und ist im Vertrauen hierauf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns eingegangen.
Nachdem die Beklagtenseite auf die Reparaturkosten laut Rechnung in Höhe von EUR 3.834,02 – unstreitig – bislang EUR 3.639,49 brutto bezahlt hat, verbleibt eine berechtigte Restforderung von EUR 194,53 brutto.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.