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Terminsverlegung bei Terminskollision: Späterer Termin verdrängt den früheren nicht

Zwei Gerichtstermine, ein Tag: 9 Uhr Stuttgart, 13 Uhr Dresden. Der Anwalt bucht einen Flug, doch der Stuttgarter Termin stand schon lange fest, bevor der Dresdner überhaupt terminiert wurde. Reicht das für eine Verlegung – oder zählt am Ende nur, wer zuerst kam?
Anwalt am Schreibtisch blickt auf Terminkalender mit zwei Gerichtsterminen und Flugticket daneben
LG Stuttgart lehnt Verlegung trotz Terminskollision in Dresden ab und gestattet Teilnahme per Videoübertragung nach §128a ZPO Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 O 294/24

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Stuttgart entschied am 21.09.2026 (7 O 294/24): Der Anwalt musste den früher festgelegten Gerichtstermin trotz Überschneidung mit einem später angesetzten Gerichtstermin nicht verlegen, weil er zu spät reagierte. Das gilt nur, wenn der Anwalt die Überschneidung rechtzeitig mitteilt und eine andere Lösung prüft.


  • Früherer Termin zählt: Der Stuttgarter Termin stand zuerst fest und beruhte auf dem Vorschlag des Anwalts.
  • Spätere Reise reicht nicht: Eine danach gebuchte Flugreise verdrängt den bekannten Gerichtstermin nicht.
  • Teilnahme aus der Ferne: Der Anwalt durfte an einem anderen Ort an der Verhandlung teilnehmen.
  • Verspätete Nachricht: Nach der Ablehnung in Dresden wartete der Anwalt mehr als sechs Wochen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Stuttgart
  • Datum: 21.09.2026
  • Aktenzeichen: 7 O 294/24
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Gerichtstermine
  • Wichtig für: Menschen mit mehreren Gerichtsterminen

LG Stuttgart lehnt Terminsverlegung trotz Terminskollision ab

Das Landgericht Stuttgart hat den Antrag eines Klägervertreters auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen, obwohl dieser am selben Tag einen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Dresden wahrnehmen sollte. Der Stuttgarter Termin blieb bestehen, dem Anwalt wurde jedoch die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestattet.

Der Termin vor dem Landgericht Stuttgart mit dem Aktenzeichen 7 O 294/24 war auf ausdrücklichen Vorschlag des Klägervertreters auf den 6. Oktober 2026, 9 Uhr, bestimmt worden. Die entsprechende Verfügung war ihm bereits am 22. Juni 2026 zugestellt worden. Erst danach, mit Verfügung vom 26. Juni 2026, setzte das Landgericht Dresden im Verfahren 8 O 125/24 einen Termin auf denselben Tag um 13 Uhr fest.

Mit Beschluss vom 21. September 2026 wies das Landgericht Stuttgart den Verlegungsantrag zurück. Gleichzeitig gestattete es den Parteien und ihren Bevollmächtigten gemäß § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und von dort aus Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Entscheidung über die abgelehnte Terminsverlegung ist nach § 227 Abs. 5 Satz 3 ZPO unanfechtbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin rechtfertigt keine Terminsverlegung gemäß § 227 Abs. 1 ZPO, wenn der wahrzunehmende Termin zuvor einvernehmlich abgestimmt wurde, der kollidierende Termin erst danach anberaumt worden ist und keine Bemühungen um dessen Verlegung dargetan sind.
  2. Einer Terminsverlegung steht gemäß § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen, dass den Beteiligten die Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO gestattet wird und der erhebliche Grund hierdurch entfällt; eine erst nach Terminsbestimmung getroffene Reisebuchung vermag den Gerichtstermin nicht nachträglich zu verdrängen.

Warum die Terminskollision nicht zur Verlegung zwang

Eine Terminskollision zwingt nicht zur Verlegung, wenn der betroffene Termin bereits zuvor mit dem Anwalt abgestimmt war, keine eigenen Bemühungen um die Verlegung des später anberaumten Termins erkennbar sind und das Beschleunigungsgebot der Fortsetzung des älteren Verfahrens Vorrang einräumt.

Bei einer Terminskollision sind jedoch sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zeitpunkte der Terminierungen, die Art und Dringlichkeit der Verfahren sowie die Möglichkeiten, die Kollision anderweitig aufzulösen. Der zeitliche Vorrang eines Termins ist dabei ein wesentliches, aber kein allein entscheidendes Kriterium. – so das Landgericht Stuttgart

Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin kann grundsätzlich einen erheblichen Grund nach § 227 Abs. 1 ZPO darstellen. Der zeitliche Vorrang eines Termins sei jedoch kein allein entscheidendes Kriterium, wie das Gericht betonte – maßgeblich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots aus § 272 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO. Ein später anberaumter Termin könne nur aus besonderen Gründen Vorrang genießen. Das Gericht verwies hierzu auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2024 (VIII ZB 47/23, Rn. 22, 27 m.w.N.).

Abgestimmter Termin genießt zeitlichen Vorrang

Der Klägervertreter kannte den bereits feststehenden und von ihm selbst vorgeschlagenen Stuttgarter Termin, als er später die Dresdner Ladung erhielt. Diese zeitliche Reihenfolge war für das Gericht der Ausgangspunkt der gesamten Abwägung.

Verfahrensverzögerungen anderer Gerichte rechtfertigen keine Verlegung

Der Anwalt hatte vorgetragen, im Dresdner Verfahren mehr als zwei Jahre auf die Bestimmung eines Verhandlungstermins gewartet zu haben – daraus leitete er ein vorrangiges Interesse an der Wahrnehmung dieses Termins ab. Das Gericht bewertete die lange Verfahrensdauer in Dresden zwar mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als bemerkenswert. Sie rechtfertige aber nicht, die Folgen dieser Verzögerung auf das Stuttgarter Verfahren abzuwälzen und den dortigen, bereits einmal verlegten Fortsetzungstermin erneut zu verschieben.

Fehlende Verlegungsbemühungen beim Zweitgericht schließen Verlegung aus

Der Klägervertreter hatte außerdem argumentiert, wegen der langen Verfahrensdauer und der fehlenden Videotechnik in Dresden sei eine Ersatzterminierung dort nicht ohne Weiteres möglich. Das Gericht stellte jedoch fest, dass weder eigene Bemühungen um eine Verlegung des Dresdner Termins noch eine ablehnende Entscheidung des Landgerichts Dresden über einen solchen Antrag vorgelegt wurden. Es sei nicht erkennbar, weshalb eine zeitnahe Ersatzterminierung in Dresden ausgeschlossen gewesen wäre. Auch im Stuttgarter Verfahren bestehe nach Abschluss des Grundverfahrens ein schutzwürdiges Interesse beider Parteien an einer zügigen Fortsetzung des Rechtsstreits.

Warum das wochenlange Zögern des Anwalts gegen den Verlegungsantrag sprach

Das Gericht wertete das monatelange Abwarten als Verstoß gegen die Pflicht zur zeitnahen Terminsabstimmung, weil der Anwalt trotz gescheiterter Konfliktlösung mehr als sechs Wochen bis zum Verlegungsantrag verstreichen ließ.

Der Klägervertreter hatte am 1. Juli 2026 beim Landgericht Dresden zunächst einen aus Sicht des Gerichts sachgerechten Versuch unternommen, die Kollision zu vermeiden: Er beantragte, per Video an der dortigen Verhandlung teilzunehmen. Das Landgericht Dresden lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 30. Juli 2026 ab – begründet wurde dies mit fehlender anwendertechnischer Betreuung und möglichen technischen Störungen.

Das Landgericht Stuttgart kritisierte diese Dresdner Begründung als recht pauschal. Allgemeine Hinweise auf mögliche Störungen ließen eine Prüfung des konkreten Einzelfalls kaum erkennen und gingen auf die gesetzliche Soll-Regelung des § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht näher ein. Diese Kritik an der Dresdner Entscheidung änderte jedoch nichts an der Bewertung des eigenen Verfahrens.

Der Klägervertreter hatte argumentiert, die Terminskollision sei nach der Dresdner Ablehnung unauflösbar geworden und erfordere die Aufhebung des Stuttgarter Termins. Dem folgte das Gericht nicht: Spätestens mit der Ablehnung am 30. Juli 2026 hätte der Anwalt die absehbare Verhinderung unverzüglich in Stuttgart anzeigen und auf eine Abstimmung hinwirken müssen. Der Verlegungsantrag ging jedoch erst am 14. September 2026 ein – mehr als sechs Wochen später. Auch der ergänzende Schriftsatz vom 21. September 2026 enthielt nach den Feststellungen des Gerichts keine Erklärung für diese Verzögerung.

Warum eine gebuchte Flugreise die gerichtliche Terminierung nicht verdrängt

Eine private Reiseplanung muss sich nach bereits feststehenden Gerichtsterminen richten und begründet keinen erheblichen Verlegungsgrund, wenn der Termin schon vor der Buchung bekannt war.

Der Klägervertreter hatte zur Begründung seines Antrags eine Flugbuchung vorgelegt, die auf die persönliche Wahrnehmung des Dresdner Termins um 13 Uhr ausgerichtet war. Er argumentierte, die Flugverbindung kollidiere zeitlich mit dem Stuttgarter Termin und schließe auch eine dortige Videoteilnahme aus.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht durchgreifen: Der Termin in Stuttgart stand bereits fest und war dem Anwalt bekannt, bevor er den Flug nach Dresden buchte. Die spätere Buchung einer bestimmten Reiseverbindung könne einen zuvor wirksam anberaumten und mit dem Anwalt abgestimmten Gerichtstermin nicht nachträglich verdrängen. Dem Bevollmächtigten sei es zumutbar gewesen, seine Reiseplanung an den Stuttgarter Termin anzupassen oder von vornherein auf eine Vereinbarkeit beider Termine hinzuwirken.

Wie die Gestattung der Videoverhandlung eine Terminsverlegung erübrigt

Ein Gericht kann eine Terminsverlegung abwenden, indem es den Beteiligten gestattet, im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort aus an der Verhandlung teilzunehmen. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll von einer Terminsänderung abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO eignet und der erhebliche Verlegungsgrund dadurch entfällt.

Genau diesen Weg wählte das Landgericht Stuttgart: Es gestattete den Parteien und ihren Anwälten gemäß § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich, sich während der Verhandlung am 6. Oktober 2026 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Damit konnte der Klägervertreter den Termin um 9 Uhr wahrnehmen, ohne persönlich in Stuttgart anwesend sein zu müssen.

Soweit die vom Anwalt gewählte Flugverbindung selbst die Teilnahme per Video behinderte, hielt das Gericht eine Umbuchung oder eine planerische Anpassung für zumutbar. Die technische Möglichkeit der Videoteilnahme machte die beantragte Verlegung damit endgültig entbehrlich – der Termin und die dazu ergangenen Anordnungen blieben bestehen.

Unsere Einschätzung

Bei Terminskollisionen von Rechtsanwälten zieht das Landgericht Stuttgart eine klare Linie: Ein selbst vorgeschlagener Termin genießt Vorrang und muss zuerst beim später terminierenden Gericht aufgelöst werden. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob dieser Verlegungsversuch belegt ist und die Kollision unverzüglich angezeigt wurde – das sechswöchige Zuwarten war hier der eigentliche Angelpunkt.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn die Kritik an der pauschalen Videoverweigerung des anderen Gerichts für die Partei hart ausfällt, weil sie ihr im laufenden Verfahren nichts nutzt. Ob dasselbe gilt, wenn das Zweitgericht eine Verlegung nachweislich abgelehnt hätte, musste das Gericht nicht entscheiden – ohne diesen Nachweis bleibt die Videoteilnahme der Ausweg, den Betroffene einplanen sollten.

Warum ein Verlegungsantrag am eigenen Zögern scheiterte

Entscheidend war nicht die Kollision selbst, sondern dass der Stuttgarter Termin auf eigenen Vorschlag festgelegt worden war und erst danach ein zweiter Termin dazukam – und dass zwischen der Ablehnung der Videoteilnahme in Dresden und dem eigentlichen Verlegungsantrag mehr als sechs Wochen ohne Erklärung verstrichen. Hätte der Antrag zeitnah nach dieser Ablehnung vorgelegen, wäre die Abwägung möglicherweise anders ausgefallen.

Wie ein vergleichbarer Fall liegt, hängt von mehreren Punkten ab. Falls der eigene Termin erst nach dem kollidierenden festgelegt wurde, kann die Reihenfolge anders zu gewichten sein als hier. Falls bereits Bemühungen um eine Verlegung beim zweiten Gericht dokumentiert sind, könnte das anders bewertet werden als ein bloßer Verweis auf eine lange Verfahrensdauer. Und falls zwischen einem gescheiterten Lösungsversuch und dem eigenen Verlegungsantrag nur wenige Tage statt Wochen liegen, kann sich die Beurteilung der Zumutbarkeit verschieben – ein günstigerer Ausgangspunkt schützt dabei aber nicht automatisch vor einer Ablehnung, wenn andere Umstände dagegen sprechen.

In eigenen Schreiben und Verfügungen kann sichtbar sein:

  • Datum der ersten Terminsbestimmung im Vergleich zum später hinzugekommenen Termin
  • Eigener Antrag auf Bild- und Tonübertragung und die Begründung einer Ablehnung
  • Zeitspanne zwischen einer solchen Ablehnung und dem eigenen Verlegungsantrag

Der Hebel liegt hier oft nicht in der Frage, welcher Termin zeitlich vorging, sondern darin, wie schnell nach einer gescheiterten Lösung reagiert wurde – im vorliegenden Fall waren es mehr als sechs Wochen ohne Erklärung. Ob eine eigene Reaktionszeit im Einzelfall noch als unverzüglich durchgeht, lässt sich aus den Schreiben allein nicht sicher beurteilen.

Sie können uns Ihre Terminssituation schildern und erhalten von uns unverbindlich eine erste Einschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Umstände bestimmen den Vorrang kollidierender Gerichtstermine neben ihrer zeitlichen Reihenfolge?

Der Vorrang kollidierender Gerichtstermine richtet sich nach einer Gesamtabwägung; die zeitliche Reihenfolge ist wichtig, aber nach § 227 Abs. 1 ZPO nicht allein entscheidend. Einbezogen werden insbesondere Verfahrensart, Dringlichkeit, Verlegungsmöglichkeiten und das Beschleunigungsgebot nach § 272 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO.

Die Verhinderung durch einen anderen Gerichtstermin kann zwar einen erheblichen Grund für eine Verlegung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2024 ist der zeitliche Vorrang jedoch nur ein wesentliches Abwägungskriterium. Entscheidend ist daher, welcher Termin abgestimmt wurde, wie dringlich die Verfahren sind und ob die Kollision anderweitig gelöst werden kann. Auch das Interesse an einer zügigen Fortsetzung des bereits laufenden Verfahrens fließt in die Entscheidung ein.

Im entschiedenen Fall hatte der Klägervertreter den Stuttgarter Termin selbst vorgeschlagen und bereits vor der Dresdner Ladung gekannt. Die lange Wartezeit von mehr als zwei Jahren in Dresden verdrängte diesen Termin nicht, weil keine ausreichenden Bemühungen um eine Verlegung in Dresden dargetan waren. Zusätzlich konnte die Videoteilnahme nach § 128a ZPO die persönliche Kollision entschärfen.


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Wie schnell muss ich eine Terminskollision anzeigen, wenn ein Verlegungsgrund absehbar wird?

Eine absehbare Verhinderung durch eine Terminskollision muss unverzüglich angezeigt werden; spätestens nach der Ablehnung einer Alternativlösung ist das Erstgericht zu informieren. Ein Zuwarten von mehr als sechs Wochen ohne Erklärung kann gegen eine Terminsverlegung sprechen.

Nach § 227 Abs. 1 ZPO berücksichtigt das Gericht sämtliche Umstände der Kollision und die Möglichkeiten ihrer anderweitigen Auflösung. Im entschiedenen Fall beantragte der Klägervertreter am 1. Juli 2026 eine Videoteilnahme beim Landgericht Dresden. Nach deren Ablehnung am 30. Juli 2026 war die Verhinderung spätestens zu diesem Zeitpunkt absehbar. Den Verlegungsantrag beim Landgericht Stuttgart stellte er jedoch erst am 14. September 2026. Auch der ergänzende Schriftsatz vom 21. September 2026 erklärte diese Verzögerung nicht.

Die pauschale Begründung des Landgerichts Dresden mit fehlender Betreuung und möglichen technischen Störungen änderte daran nichts. Das Landgericht Stuttgart kritisierte zwar die fehlende erkennbare Prüfung nach § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Für die eigene Entscheidung blieb jedoch maßgeblich, dass die Kollision nicht zeitnah angezeigt und keine frühere Abstimmung eingeleitet worden war.


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Kann ich per Video teilnehmen, wenn eine Terminskollision die persönliche Anwesenheit verhindert?

Sie können per Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn das Gericht dies nach § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO gestattet und dadurch persönliche Anwesenheit entbehrlich wird. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO entfällt dann regelmäßig der erhebliche Grund für eine Terminsverlegung.

Im entschiedenen Fall gestattete das Landgericht Stuttgart allen Parteien und Bevollmächtigten die Teilnahme von einem anderen Ort aus. Der Termin am 6. Oktober 2026 um 9 Uhr blieb deshalb bestehen, obwohl der Klägervertreter gleichzeitig einen Termin in Dresden wahrnehmen sollte. Eine Terminskollision kann zwar grundsätzlich einen erheblichen Grund darstellen, maßgeblich bleiben jedoch die Umstände des Einzelfalls und die Eignung der Videotechnik. Die Gestattung betraf den konkreten Termin und ließ dessen Uhrzeit sowie die übrigen gerichtlichen Anordnungen unberührt. Behinderte eine selbst gebuchte Flugverbindung die zugelassene Videoteilnahme, hielt das Gericht deren Umbuchung oder planerische Anpassung für zumutbar. Eine Reiseplanung verdrängt den bereits feststehenden Gerichtstermin daher nicht.


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Warum muss ich eine später gebuchte Flugreise an einen feststehenden Gerichtstermin anpassen?

Eine erst nach der Terminsbestimmung gebuchte Flugreise begründet regelmäßig keinen erheblichen Verlegungsgrund, weil sie einen zuvor feststehenden Gerichtstermin nicht nachträglich verdrängen kann. Das gilt insbesondere, wenn der Termin abgestimmt oder selbst vorgeschlagen wurde und die Reiseplanung die persönliche oder mögliche digitale Teilnahme ausschließt.

Nach § 227 Abs. 1 ZPO darf ein Termin nur aus erheblichen Gründen verlegt werden; private Dispositionen werden dabei gegen die Verfahrensinteressen abgewogen. Im entschiedenen Fall war der Stuttgarter Termin am 6. Oktober 2026 um 9 Uhr seit dem 22. Juni bekannt und vom Klägervertreter vorgeschlagen worden. Die Flugbuchung nach Dresden erfolgte erst danach und ließ weder die rechtzeitige Anreise noch die Teilnahme per Video zu. Das Gericht hielt deshalb eine Anpassung der Reiseplanung oder eine Vereinbarkeit beider Termine für zumutbar. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll eine Verlegung außerdem unterbleiben, wenn eine Videoteilnahme nach § 128a ZPO den Verlegungsgrund beseitigt. Damit blieb der Stuttgarter Termin trotz der gebuchten Flugverbindung bestehen.


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Das vorliegende Urteil


LG Stuttgart – Az.: 7 O 294/24 – Beschluss vom 21.09.2026




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