Amtsgericht Hamburg: Vermieter muss Mieterin für Nichtnutzbarkeit von Tiefgaragenstellplatz entschädigen
Im Zentrum des Falls steht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz aufgrund der Nichtnutzbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes wegen eines Defekts der Doppelrampe, welche die Nutzung des Stellplatzes und somit des Fahrzeugs der Klägerin verhinderte.
Übersicht
- 1 Amtsgericht Hamburg: Vermieter muss Mieterin für Nichtnutzbarkeit von Tiefgaragenstellplatz entschädigen
- 2 ✔ Das Wichtigste in Kürze
- 3 ➜ Der Fall im Detail
- 4 ✔ Häufige Fragen – FAQ
- 4.1 Welche Rechte habe ich als Mieter, wenn mein Tiefgaragenstellplatz aufgrund eines Defekts nicht nutzbar ist?
- 4.2 Kann ich als Mieter eines Stellplatzes Schadensersatz fordern, wenn ich mein Fahrzeug nicht nutzen kann?
- 4.3 Wie wird der Nutzungsausfall eines Fahrzeuges bewertet, wenn der Stellplatz nicht zugänglich ist?
- 4.4 In welchem Zeitraum muss ein Mangel am Tiefgaragenstellplatz vom Vermieter behoben werden?
- 5 § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- 6 Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Beklagte muss 1.943,00 € sowie Zinsen für die Nichtnutzbarkeit des Stellplatzes wegen eines Defekts der Doppelrampe zahlen.
- Trotz Verzögerungen bei der Reparatur und Behauptungen, kein Verschulden zu tragen, wurde der Beklagte aufgrund mangelnder Instandsetzung und der daraus resultierenden Nichtnutzbarkeit des Fahrzeuges der Klägerin zur Verantwortung gezogen.
- Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 536 a Abs. 1 BGB, wonach Schadensersatz bei Verzug der Mängelbeseitigung verlangt werden kann.
- Ein Verschulden des Beklagten wurde angenommen, da er nach Kenntnis des Mangels nicht für eine zügige Reparatur sorgte.
- Die Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs wurde als in Geld bewertbarer Schaden anerkannt, wobei der tägliche Nutzungsausfall mit 29,00 € bewertet wurde.
- Der Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde ebenfalls anerkannt.
- Ein kleiner Teil des Zinsanspruches wurde abgewiesen, da kein Verzug vorlag.
- Die Kostenentscheidung und die Vollstreckbarkeitsentscheidung basierten auf den relevanten gesetzlichen Bestimmungen.
Stellplätze in Tiefgaragen
Wer ein Auto besitzt, ist auf einen sicheren und gut erreichbaren Stellplatz angewiesen. In Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen sind Tiefgaragen oft die einzige Möglichkeit, das Fahrzeug unterzubringen. Hier mieten die Bewohner gegen eine monatliche Mietzahlung einzelne Stellflächen an.
Für den reibungslosen Betrieb und den Erhalt der Tiefgarage ist der Vermieter verantwortlich. Defekte wie beispielsweise an Rampen, Toren oder der Beleuchtung müssen umgehend behoben werden. Kommt der Vermieter dieser Instandhaltungspflicht nicht fristgerecht nach, kann der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen – insbesondere bei einer Nichtnutzbarkeit des gemieteten Stellplatzes.
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➜ Der Fall im Detail
Der Streit um den Tiefgaragenstellplatz und seine Folgen
In Hamburg stand ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht (AG) wegen der Nichtnutzbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes aufgrund eines Defekts der Doppelrampe im Mittelpunkt.
Die Klägerin, eine Mieterin des Stellplatzes, forderte Schadensersatz vom Beklagten, dem Vermieter des Stellplatzes, nachdem ihr Fahrzeug über Monate nicht nutzbar war. Der Vorfall begann am 20.06.2014, als die Rampe, auf der der Stellplatz der Klägerin lag, aufgrund eines technischen Defekts bewegungsunfähig wurde. Trotz mehrfacher Benachrichtigungen und Fristsetzungen seitens der Klägerin erfolgte die Reparatur erst Ende September 2014. Die Klägerin machte für die Zeit des Ausfalls eine Nutzungsausfallentschädigung geltend und forderte zudem die Übernahme vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg
Das AG Hamburg (Az.: 49 C 493/14) gab der Klägerin weitgehend Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.943,00 € Schadensersatz sowie zur Übernahme der geforderten Rechtsanwaltskosten. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug kam und somit der Mieterin Schadensersatz nach § 536 a Abs. 1 BGB zusteht. Die Verzögerung der Reparatur, insbesondere das fehlende proaktive Handeln des Beklagten nach Kenntnisnahme des Defekts, wurde ihm als Verschulden angelastet. Ferner betonte das Gericht, dass die Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs der Klägerin einen ersatzfähigen Schaden darstellt, selbst wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wurde. Der tägliche Nutzungsausfall wurde mit 29,00 € bewertet.
Die Rolle des Verschuldens und die Bewertung des Schadens
Das Gericht unterstrich, dass ein Verschulden des Beklagten nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterstellen ist, da eine Vertragspflichtverletzung vorlag. Diesbezüglich kritisierte das Gericht die unzureichenden Bemühungen des Vermieters um eine zeitnahe Mängelbeseitigung. Zudem wurde die Entscheidung durch die Rechtsprechung gestärkt, die besagt, dass die Nichtnutzbarkeit eines privat genutzten PKWs grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellt.
Die Verantwortlichkeit für den Mangel und die juristische Begründung
In seiner Urteilsbegründung legte das Gericht dar, dass der Defekt der Parkrampe eindeutig in die Verantwortung des Vermieters fällt, da dieser für die Instandhaltung der Mietsache zuständig ist. Zudem wurde deutlich gemacht, dass die Klägerin durch den Defekt in ihrer Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs fühlbar beeinträchtigt war, was ihre Anstrengungen, den Vermieter zum Handeln zu bewegen, untermauerten.
Die Kostenentscheidung und ihre Grundlagen
Abschließend zur Kostenentscheidung führte das Gericht aus, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Diese Entscheidung basiert auf § 92 Abs. 2 ZPO, wobei die teilweise Rücknahme der Klage bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung und damit als von untergeordneter Bedeutung angesehen wurde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO, was dem Kläger eine Sicherheit bei der Durchsetzung des Urteils bietet.
Dieser Fall illustriert deutlich die Pflichten des Vermieters bezüglich der Instandhaltung vermieteter Objekte und die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Pflichten. Die Bewertung des Nutzungsausfalls als ersatzfähiger Schaden setzt zudem wichtige Signale für ähnliche Fälle in der Zukunft.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Welche Rechte habe ich als Mieter, wenn mein Tiefgaragenstellplatz aufgrund eines Defekts nicht nutzbar ist?
Wenn Ihr Tiefgaragenstellplatz aufgrund eines Defekts nicht nutzbar ist, haben Sie als Mieter grundsätzlich das Recht, eine Mietminderung vorzunehmen. Ein Defekt, der die Nutzung des Stellplatzes beeinträchtigt, gilt als Mangel der Mietsache. Die Mietminderung muss angemessen sein und darf nicht höher sein als der Mangel den Wert der Mietsache mindert.
Es ist wichtig, dass Sie den Mangel umgehend Ihrem Vermieter schriftlich anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Sollte der Vermieter den Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beheben, können Sie die Miete mindern. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.
In einem konkreten Fall, in dem das Tiefgaragentor defekt ist und der Stellplatz trotzdem genutzt werden kann, wurde entschieden, dass keine Mietminderung gerechtfertigt ist. Allerdings kann die Situation anders bewertet werden, wenn durch den Defekt des Tiefgaragentors die Sicherheit der abgestellten Fahrzeuge nicht mehr gewährleistet ist, da das Tor beispielsweise Tag und Nacht offen steht und somit unberechtigte Personen Zugang zur Tiefgarage haben könnten. In einem solchen Fall könnte eine Mietminderung gerechtfertigt sein, da die vertraglich zugesicherte Sicherheit nicht mehr gegeben ist.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsprechung zu Mietminderungen sehr vielfältig ist und sich immer auf den Einzelfall bezieht. Daher sollten Sie sich im Zweifelsfall an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden, um Ihre individuelle Situation zu klären und die angemessene Höhe einer Mietminderung zu bestimmen.
Kann ich als Mieter eines Stellplatzes Schadensersatz fordern, wenn ich mein Fahrzeug nicht nutzen kann?
Ja, als Mieter eines Stellplatzes können Sie unter bestimmten Umständen Schadensersatz fordern, wenn Sie Ihr Fahrzeug aufgrund von Problemen mit dem Stellplatz nicht nutzen können. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Wenn der Stellplatz nicht nutzbar ist, weil beispielsweise die Zufahrt versperrt ist oder die Garage Mängel aufweist, haben Sie als Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Darüber hinaus kann Ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn Ihnen durch die Nichtnutzbarkeit des Stellplatzes zusätzliche Kosten entstehen, etwa weil Sie Ihr Fahrzeug anderweitig abstellen müssen.
Ein Verschulden des Vermieters ist für den Schadensersatzanspruch nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie als Mieter darlegen und beweisen können, dass ein Mangel vorliegt und Sie dadurch in der Gebrauchstauglichkeit Ihres Stellplatzes beeinträchtigt sind. Wenn Fremde den Stellplatz zuparken, bleibt es Aufgabe des Vermieters, das Problem zu bereinigen.
Sollte es zu einer Beschädigung Ihres Fahrzeugs kommen, weil Sie beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften Einweisung in die Nutzung eines Duplex-Stellplatzes einen Schaden erleiden, kann dies ebenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters darstellen, die einen Schadensersatzanspruch begründet.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass alle haftungsausschließenden Umstände von Ihnen als Mieter nachgewiesen werden müssen. Wenn der Schaden durch Ihr eigenes Verschulden entstanden ist, wie beispielsweise ein Ölfleck, der durch Ihr Fahrzeug verursacht wurde, sind Sie in der Regel zur Beseitigung verpflichtet oder müssen Schadensersatz leisten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie als Mieter eines Stellplatzes unter bestimmten Bedingungen Schadensersatz fordern können, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können. Dazu gehören die Nichtnutzbarkeit des Stellplatzes aufgrund von Mängeln oder die Verursachung zusätzlicher Kosten durch die Notwendigkeit, das Fahrzeug anderweitig abzustellen. Ein Verschulden des Vermieters ist nicht immer erforderlich, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Wie wird der Nutzungsausfall eines Fahrzeuges bewertet, wenn der Stellplatz nicht zugänglich ist?
Wenn Ihr Fahrzeug aufgrund eines nicht zugänglichen Stellplatzes nicht nutzbar ist, kann unter Umständen ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen. Die Bewertung des Nutzungsausfalls richtet sich nach verschiedenen Kriterien:
- Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit: Sie müssen nachweisen, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollten und hätten nutzen können, wenn der Stellplatz zugänglich gewesen wäre.
- Dauer der Nichtnutzbarkeit: Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Regel pro Tag berechnet und hängt von der Dauer ab, in der das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte.
- Fahrzeugklasse und Alter: Die Tagessätze für die Nutzungsausfallentschädigung variieren je nach Fahrzeugklasse und Alter des Fahrzeugs. Es gibt Tabellen, die eine Einteilung in verschiedene Gruppen vornehmen und entsprechende Tagessätze zuweisen.
- Konkrete Beeinträchtigung: Es muss eine konkrete Beeinträchtigung vorliegen, die sich in einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil äußert. Eine rein fiktive Abrechnung ist nicht möglich.
- Rechtliche Grundlage: Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der schädigende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies kann durch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung erfolgen, wenn eine Reparatur oder Wiederbeschaffung nicht möglich ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Nutzungsausfallentschädigung in der Regel von der (Kfz-)Haftpflichtversicherung des Schädigers beglichen wird, wenn ein Dritter für die Nichtnutzbarkeit des Stellplatzes verantwortlich ist. Wenn jedoch der Vermieter des Stellplatzes die Nichtnutzbarkeit zu verschulden hat, könnte sich der Anspruch direkt gegen diesen richten, wobei hier die spezifischen Vertragsbedingungen und das Mietrecht relevant werden könnten. Um den Anspruch auf Nutzungsausfall geltend zu machen, sollten Sie die Nichtnutzbarkeit dokumentieren und gegebenenfalls einen Anwalt konsultieren, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
In welchem Zeitraum muss ein Mangel am Tiefgaragenstellplatz vom Vermieter behoben werden?
Die Frist zur Mängelbeseitigung am Tiefgaragenstellplatz durch den Vermieter ist gesetzlich nicht festgelegt und hängt von der Art und Dringlichkeit des Mangels ab. Grundsätzlich muss der Vermieter einen Mangel nach Kenntnisnahme in angemessener Zeit beheben. Was als „angemessen“ gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen und kann variieren. Wenn ein Mangel vorliegt, sollte der Mieter diesen dem Vermieter unverzüglich anzeigen und gegebenenfalls eine Frist zur Beseitigung setzen. Bei nicht dringlichen Mängeln wird häufig eine Frist von zwei bis vier Wochen als angemessen betrachtet. Bei dringenden Mängeln, die beispielsweise die Nutzung des Stellplatzes unmöglich machen, kann eine kürzere Frist erforderlich sein. Kommt der Vermieter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, befindet er sich in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Mieter verschiedene Rechte geltend machen, wie zum Beispiel:
- Mietminderung,
- Selbstvornahme der Mängelbeseitigung mit anschließendem Ersatz der Aufwendungen,
- Schadensersatzansprüche.
Es ist wichtig, dass der Mieter den Mangel und die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung schriftlich dokumentiert, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 536a Abs. 1 BGB
Erläuterung: Regelt den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache, der bereits bei Vertragsschluss vorhanden war oder dessen Beseitigung der Vermieter schuldhaft unterlässt. Im vorliegenden Fall ist dies relevant für die Nichtnutzbarkeit des Tiefgaragenstellplatzes aufgrund des Defekts der Doppelrampe. - § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
Erläuterung: Betrifft die Schadensersatzpflicht wegen Pflichtverletzung. Hier relevant, da der Vermieter die Instandsetzung der Doppelrampe verzögert hat, was als Pflichtverletzung im Sinne des Mietvertrags angesehen wurde. - § 286 BGB
Erläuterung: Bezieht sich auf den Verzug des Schuldners. Die verspätete Instandsetzung der Doppelrampe führte dazu, dass der Vermieter in Verzug geriet, was für die Bemessung des Schadensersatzes einschließlich des Nutzungsausfalls des Fahrzeugs der Klägerin relevant war. - § 288 BGB
Erläuterung: Regelt die Höhe der Verzugszinsen, die der Schuldner bei Verzug zu zahlen hat. Im Kontext des Falles anwendbar auf die verzugsbedingte Schadensersatzzahlung. - § 92 Abs. 2 ZPO
Erläuterung: Bestimmt, dass bei teilweisem Obsiegen die Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig verteilt werden. Dies ist relevant für die Entscheidung über die Kostenverteilung im Urteil. - § 709 ZPO
Erläuterung: Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils gegen Sicherheitsleistung. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass die Klägerin die Zahlung auch ohne endgültiges Urteil durchsetzen kann, sofern sie Sicherheit leistet.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg – Az.: 49 C 493/14 – Urteil vom 25.02.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, 1.943,00 € (eintausendneunhundertdreiundvierzig EURO) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.247,00 € seit dem 06.09.2014 und auf 696,00 € seit dem 04.02.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der … in Höhe von 255,85 € freizuhalten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit diese nicht zurückgenommen worden ist.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage Schadensersatz wegen der Nichtnutzbarkeit eines Fahrzeuges durch einen Defekt des vorn Beklagten gemieteten Tiefgaragenstellplatzes.
Die Klägerin mietete vom Beklagten mit Tiefgaragenstellplatzmietvertrag vom 25.06.2007 den Stellplatz Nr. 1 in der … Straße … in … Hamburg. Es handelt sich dabei um einen Stellplatz auf einer Doppelrampe. Diese wird mit einem Schlüssel entriegelt und fährt nach oben oder nach unten.
Am 20.06.2014 kam es zu einem Defekt der Rampe, die sich nicht mehr bewegen ließ, so dass die Klägerin ihr Fahrzeug von der Rampe nicht mehr herunterholen konnte. Hierüber informierte die Klägerin die für den Beklagten tätige Hausverwaltung telefonisch spätestens am 24.06.2014, wobei dort der Mangel schon bekannt war.
Es kam in der Folgezeit jedoch nicht zu einer zeitnahen Schadensbehebung, so dass die Klägerin den Beklagten über seine Hausverwaltung mit Schreiben vom 15.07.2014 am 18.07.2014 zugegangen nochmals hinsichtlich der Instandsetzung anmahnte. Es wird hinsichtlich der mietvertraglichen Vereinbarung Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 5 f. d. A.), hinsichtlich der Parkposition auf das Foto Anlage K 2 (Bl. 7 d. A.) und hinsichtlich des Mahnschreibens vom 15.07.2014 auf die Anlage K 3 (Bl. 8 d. A.).
Mit Schreiben vom 21.08.2014 setzte die Klägerin dem Beklagten nochmals eine Frist zur Instandsetzung bis zum 28.08.2014. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage K 4 (Bl. 9 d. A.). Hiernach mandatierte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte, welche mit Schreiben vom 01.09.2014 Instandsetzung sowie Ersatz des Nutzungsausfalles begehrte. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 5 (Bl. 10 d. A.).
Am 25.09.2014 konnte das Fahrzeug der Klägerin von der Rampe entfernt werden, in der Folgezeit kam es zu einer Reparatur der defekten Rampe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr für die Zeit vom 20.07.2014 bis 24.09.2014 ein täglicher Nutzungsausfall in Höhe von jeweils 29,00 €, entsprechend insgesamt 1.943,00 € zustehe sowie die Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten.
Die Klägerin stellt nach Teilerledigungserklärung hinsichtlich des Instandsetzungsantrages bezüglich der Parkrampe und Teilrücknahme des Anspruches auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nunmehr die Anträge, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.943,00 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2014 zu zahlen; die Klägerin von der Forderung der Rechtsanwältin … in Höhe von 255,85 € freizuhalten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, ihn treffe keinerlei Verschulden an der verzögerten Instandsetzung der Parkrampe. Insbesondere sei diese regelmäßig gewartet worden. Es habe sich um ein defektes Steuerelement gehandelt, welches nicht vorrätig gewesen sei und erst bestellt werden musste. Zudem habe sich die Reparatur dadurch verzögert, dass der Mieter des unteren Stellplatzes zur fraglichen Zeit im Urlaub gewesen sei und sich erst am 25.08.2014 bei der Hausverwaltung gemeldet habe. Zudem habe der Mieter ohne dies der Hausverwaltung anzuzeigen den Stellplatz an einen Untermieter weitergegeben, der erst in der Folgezeit vom Mieter des Stellplatzes informiert wurde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches begründet, soweit sie nicht hinsichtlich eines Teiles der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgenommen worden ist.
Ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.943,00 € folgt aus § 536 a Abs. 1 BGB. Kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter nach dieser Regelung aus § 536 BGB Schadensersatz verlangen. Vorliegend ist zunächst eine telefonische Mangelanzeige am 23. oder 24.06.2014 erfolgt, hiernach eine schriftliche vom 15.07.2014, die am 18.07.2014 der Hausverwaltung des Beklagten zuging. Hiernach befand sich die Hausverwaltung jedenfalls ab dem 20.07.2014 mit der Mängelbeseitigung an der Parkrampe im Verzug.
Der Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, es fehle insoweit am erforderlichen Verschulden. Dieses ist nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterstellen, soweit, wie hier, eine Vertragspflichtverletzung gegeben ist (vgl. BGH NJW 2010, 701 Rn. 14, zitiert nach juris; BGH NJW 2009, 142). Hinzukommt, dass der Defekt der Parkrampe der Sphäre des Beklagten als instandhaltungspflichtigem Vermieter zuzuordnen ist (vgl. OLG Celle, NJW RRa 2010, 308). Auch ist selbst nach dem Vortrag des Beklagten von einem Verschulden auszugehen. Nach Kenntnis des Mangels hätte der Beklagte über seine Hausverwaltung im Juni 2014 den Mieter des anderen Stellplatzes anrufen, anschreiben und ggf. aufsuchen müssen, um eine zügige Mängelbeseitigung zu gewährleisten. Im Übrigen wäre zu prüfen gewesen, in wie weit eine Reparatur unter Hinzuziehung eines Abschleppers zur Entfernung des unteren Fahrzeuges möglich gewesen wäre.
Auch ist die Nichtnutzbarkeit eines Fahrzeuges ein in Geld zu bewertender Schaden. Der Eigentümer eines privat genutzten PKW, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeuges einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (vgl. BGH NJW 1966, 1269; BGH NJW 2009,1663; BRG NJW 1995, 348). Die weiteren Voraussetzungen eines Verlustes der Gebrauchsmöglichkeit sowie eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung sind vorliegend aufgrund des Vorhandenseins des Fahrzeuges auf der oberen nicht zugänglichen Parkrampe anzunehmen. Im Übrigen wird die Fühlbarkeit der Beeinträchtigung durch die Anstrengungen der Klägerin untermauert, die Hausverwaltung des Beklagten zum Tätigwerden anzuhalten.
Das Fahrzeug der Klägerin rechtfertigt einen täglichen Nutzungsausfall, der mit 29,00 € pro Tag zu bewerten ist, so dass sich für die Zeit vom 20.07.2014 bis 24.09.2014 der streitgegenständliche Forderungsbetrag ergibt.
Ein Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus den §§ 286, 280 BGB. Der Beklagte ist bei Mandatierung der Klägervertreterin mit der Beseitigung des Mangels im Verzug gewesen. Im Übrigen ist die Klägervertreterin auch erst nach Verzugseintritt mandatiert worden, so dass ein kausaler Verzugsschaden vorliegt. Auch die Höhe des angesetzten Gegenstandswertes ist unter Berücksichtigung der Teilrücknahme nicht zu beanstanden, ebenso wenig die 1,3-Gebühr.
Lediglich hinsichtlich des Zinsanspruches im Hinblick auf die Zinsen der Klagerweiterung gemäß Schriftsatz vom 28.01.2015 war die Klage teilweise abzuweisen, da es insoweit am Verzug fehlt. Zwar ergibt sich aus der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung ein gleichhoher Schadensbetrag, dieser berücksichtigt jedoch eine andere, der Klagerhöhung der Höhe nach entsprechende Forderung, die im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht wird.
Im Übrigen ergibt sich der Zinsanspruch aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, wobei die Teilrücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich auf eine Nebenforderung bezieht und nur von untergeordneter Höhe ist. Gleiches gilt für die Abweisung des Zinsanspruches.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.943,00 €.