Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Direktklage gegen E-Scooter-Versicherung: Warum der Kläger verlor
- 3 Keine Gefährdungshaftung für E-Scooter bis 20 km/h
- 4 Beweislast: Wer muss E-Scooter-Tuning belegen?
- 5 Kein Anscheinsbeweis bei Schäden durch umgekippte E-Scooter
- 6 Wann die Berufung gegen E-Scooter-Halter scheitert
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Habe ich einen Anspruch, wenn der E-Scooter durch Tuning schneller als 20 km/h fahren konnte?
- 8.2 Reicht ein Foto des umgekippten E-Scooters als Beweis für das fehlerhafte Abstellen aus?
- 8.3 Wie komme ich an die Nutzerdaten, wenn der Verleiher die Herausgabe wegen Datenschutz verweigert?
- 8.4 Was kann ich tun, wenn die Versicherung den Schaden wegen möglicher Fremdeinwirkung Dritter ablehnt?
- 8.5 Wie kann ich die Gerichtskosten senken, wenn das Gericht meine Berufung als aussichtslos bewertet?
- 9 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 U 95/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 03.11.2025
- Aktenzeichen: 25 U 95/25
- Verfahren: Berufungsverfahren zu Schadenersatz nach E-Roller-Unfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
- Relevant für: E-Scooter-Nutzer, Unfallgeschädigte, Haftpflichtversicherer
Eine E-Roller-Versicherung zahlt bei Unfällen nur, wenn der Kläger ein konkretes Verschulden des Fahrers beweist.
- Für langsame E-Roller bis 20 km/h gilt die verschuldensunabhängige Haftung des Halters nicht.
- Geschädigte müssen ein schuldhaftes Fahrverhalten oder falsches Abstellen des Rollers im Detail beweisen.
- Das bloße Umfallen eines Rollers beweist kein falsches Parken durch den letzten Nutzer.
- Behauptungen über zu hohe Geschwindigkeiten ohne Beweise führen nicht zu einer automatischen Gutachterprüfung.
- Das Gericht weist die Berufung wegen offensichtlich fehlender Aussicht auf Erfolg direkt zurück.
Direktklage gegen E-Scooter-Versicherung: Warum der Kläger verlor
Nach einem Schadensfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das bedeutet konkret: Der Geschädigte muss nicht erst mühsam den eigentlichen Halter oder Unfallverursacher verklagen, sondern kann seine Forderung direkt gegen dessen Versicherung richten. Voraussetzung für eine solche Direktklage ist eine bestehende Versicherungspflicht für den Halter und den Fahrer nach dem Pflichtversicherungsgesetz (§ 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 1a PflVG). Ein derartiger juristischer Schritt ist jedoch nur dann von Erfolg gekrönt, wenn auch tatsächlich eine versicherte Person für den entstandenen Schaden rechtlich haftet.
Ein rechtlicher Konflikt vor dem Kammergericht Berlin veranschaulicht diese Prinzipien eindrucksvoll.
Ein Autobesitzer forderte von der Haftpflichtversicherung eines E-Rollers den Ersatz für einen Sachschaden. Das Zweirad war gegen seinen Wagen gefallen und hatte diesen beschädigt. Das Landgericht Berlin II wies diese Forderung in der ersten Instanz jedoch ab (Az. 45 O 368/24 V). Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin (Az. 25 U 95/25) scheiterte der Fahrzeugeigentümer erneut.

Keine Gefährdungshaftung für E-Scooter bis 20 km/h
Normalerweise haften Fahrzeughalter allein aufgrund der Betriebsgefahr ihres Gefährts. Das bedeutet konkret: Wer ein schweres oder schnelles Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt, haftet bei Unfällen grundsätzlich fast immer – auch wenn er absolut fehlerfrei gefahren ist und keine persönliche Schuld trägt. Für Elektrokleinstfahrzeuge ist diese verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 7 StVG jedoch durch eine spezielle Regelung in § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen. Auch für den Fahrer gelten nach § 18 Abs. 1 StVG dieselben rechtlichen Ausschlussgrundsätze. Eine analoge Anwendung scheidet aus, da der Gesetzgeber diese leichten Fahrzeuge ganz bewusst aus dem strengen Haftungsregime herausgenommen hat.
In der aktuellen juristischen Auseinandersetzung zeigte sich diese gesetzliche Einschränkung sehr deutlich.
Der Fahrzeugeigentümer stützte seinen Anspruch auf die allgemeine Betriebsgefahr des umgestürzten E-Scooters. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Roller unbestritten als Elektrokleinstfahrzeug nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zugelassen war. Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Zweirads bei den vorgeschriebenen 20 km/h lag, griff der gesetzliche Haftungsausschluss vollumfänglich.
Gesetzgeber schließt Gefährdungshaftung für Kleinstfahrzeuge aus
Der Berliner Senat betonte im Urteil, dass der Gesetzgeber die besonderen Gefahren von Elektrokleinstfahrzeugen durchaus kenne. Dennoch sei die Herausnahme aus der Gefährdungshaftung ausdrücklich beibehalten worden. Das Gericht untermauerte dies mit Verweisen auf das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen vom 10. Juli 2020 sowie auf das Gesetz zum autonomen Fahren vom 12. Juli 2021. Eine Haftung ohne konkretes Verschulden war somit rechtlich ausgeschlossen.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für den Haftungsausschluss ist die Einstufung des Rollers als Elektrokleinstfahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h. Sie erkennen Ihre eigene Lage daran, ob das beteiligte Fahrzeug eine allgemeine Betriebserlaubnis nach der eKFV besitzt. Wäre der E-Scooter technisch in der Lage, schneller zu fahren (etwa durch Tuning oder eine andere Fahrzeugklasse), würde die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung wieder greifen und die Versicherung müsste vermutlich zahlen.
Beweislast: Wer muss E-Scooter-Tuning belegen?
Wenn ein Geschädigter behauptet, ein Fahrzeug fahre schneller als die zulässigen 20 km/h, trägt er dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet konkret: Wer vor Gericht etwas behauptet, muss von sich aus handfeste Fakten auf den Tisch legen, bevor das Gericht überhaupt mit eigenen Ermittlungen beginnt. Pauschale Vermutungen, die lediglich ins Blaue hinein aufgestellt werden, reichen für die Anordnung einer gerichtlichen Beweisaufnahme nicht aus. Beantragt eine Prozesspartei ein Sachverständigengutachten völlig ohne konkrete Anhaltspunkte, bewerten Zivilgerichte dies als unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Damit ist gemeint: Ein Kläger darf nicht einfach auf gut Glück ein teures Gutachten einfordern, in der vagen Hoffnung, der Experte werde schon irgendeinen versteckten Fehler am E-Scooter finden.
Ein Urteil aus dem Jahr 2025 macht unmissverständlich deutlich, wie streng diese Vorgaben in der gerichtlichen Praxis gehandhabt werden.
Der Besitzer des beschädigten Wagens stellte die Behauptung auf, der betreffende E-Roller könne in Wirklichkeit schneller als die zugelassenen 20 km/h fahren. Um diese abweichende Geschwindigkeit zu belegen, forderte er die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens.
Kein Gutachten ohne konkrete Hinweise auf Manipulation
Das Gericht verwies auf die eKFV-Zulassung des Gefährts und lehnte das Gutachten strikt ab. Der Mann hatte keine konkreten Verdachtsmomente geliefert, die eine solch weitreichende Untersuchung gerechtfertigt hätten. Zur Begründung der Unzulässigkeit dieses rein forensisch initiierten Gutachtens zog das Gericht umfassende Präzedenzfälle heran. Die Richter stützten sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Januar 2005 (Az. 12 U 1156/03), einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (Az. 1 BvR 1819/10) sowie einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 (Az. VIII ZR 298/21).
Um ein technisches Gutachten vom Gericht genehmigt zu bekommen, müssen Sie als Kläger zwingend in Vorleistung gehen. Ermitteln Sie die genaue Modellbezeichnung des Unfallrollers und suchen Sie aktiv nach greifbaren Belegen: Finden sich in Foren, bei Verbraucherzentralen oder in Pressemitteilungen Berichte über illegale Werkseinstellungen oder Rückrufaktionen wegen zu hoher Geschwindigkeit? Nur wenn Sie dem Gericht derartige handfeste Indizien präsentieren, wird Ihrem Antrag auf ein teures Sachverständigengutachten stattgegeben.
Kein Anscheinsbeweis bei Schäden durch umgekippte E-Scooter
Neben der Gefährdungshaftung kommt bei Sachschäden grundsätzlich eine deliktische Haftung nach § 823 BGB in Betracht. Das bedeutet konkret: Es reicht in diesem Fall nicht aus, dass das Fahrzeug nur am Schaden beteiligt war, sondern der letzte Nutzer muss fremdes Eigentum durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung beschädigt haben – hier zum Beispiel durch bewiesenes, schlampiges Parken. Dies erfordert jedoch ein nachweisbares, schuldhaftes Verhalten wie etwa ein unsachgemäßes Abstellen des Fahrzeugs. Ein sogenannter Anscheinsbeweis für ein solches Verschulden setzt einen absolut typischen Geschehensablauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung voraus. Das heißt für die juristische Praxis: Wenn eine Situation typischerweise nur durch einen ganz bestimmten Fehler entsteht, nimmt das Gericht diesen Fehler automatisch an, ohne dass jeder Teilschritt einzeln bewiesen werden muss. Das bloße Umfallen eines leichten Rollers lässt jedoch nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf einen konkreten Fehler des letzten Nutzers schließen.
Genau vor dieser Beweisschwierigkeit stand der Betroffene in dem Verfahren vor dem Berliner Senat.
Der Halter des Autos folgerte ein unsachgemäßes Abstellen einzig aus der Tatsache, dass der Mietroller gegen seine Karosserie gekippt war. Die Richter bewerteten diese Schlussfolgerung jedoch als viel zu unsubstantiiert.
Mögliche Fremdeinwirkung durch Dritte verhindert Haftung
Nach Auffassung des Gerichts war es ebenso gut möglich, dass unbeteiligte Dritte den E-Scooter fahrlässig oder gar vorsätzlich umgestoßen hatten. Mangels Typizität des Geschehens lehnte das Gericht einen automatischen Anscheinsbeweis konsequent ab. Der Senat untermauerte diese Rechtsauffassung mit der ständigen Rechtsprechung und verwies auf entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Landgerichts München I sowie des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
Praxis-Hürde: Beweislast beim Umfallen
Das Gericht lehnt den sogenannten Anscheinsbeweis ab, weil E-Scooter leicht sind und oft von Dritten bewegt werden. Für Ihre Situation bedeutet das: Sie müssen konkret beweisen, dass der letzte Nutzer den Roller unsachgemäß abgestellt hat. Ein Foto des umgefallenen Rollers nach dem Schaden reicht nicht aus. Erfolgversprechend ist Ihre Lage nur, wenn Sie Zeugen haben oder Fotos besitzen, die den Roller unmittelbar nach dem (fehlerhaften) Abstellvorgang durch den Nutzer zeigen.
Wann die Berufung gegen E-Scooter-Halter scheitert
Zivilprozessrechtlich kann ein Berufungsgericht ein Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO per Beschluss zurückweisen, wenn es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das bedeutet konkret: Das Gericht macht hier kurzen Prozess. Statt einer aufwendigen mündlichen Verhandlung und einem klassischen Urteil wird die Berufung direkt und rein schriftlich abgewiesen, um Zeit und Gerichtsressourcen zu sparen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht die Klage bereits mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen abgewiesen hat. Ohne das Vorliegen einer gesetzlichen Gefährdungshaftung oder eines nachweisbaren, persönlichen Verschuldens gilt die weitere Rechtsverfolgung als aussichtslos.
Im finalen Schritt des Verfahrens setzten die Richter einen klaren Schlusspunkt unter die rechtliche Bewertung.
Der Senat des Kammergerichts Berlin fasste den einstimmigen Entschluss, das Rechtsmittel des Autobesitzers abzuwehren. Dem Mann wurde lediglich noch eine formelle Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das Gericht betonte abschließend, dass eventuelle Änderungen am Haftungsregime für E-Scooter allein in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fallen. Die Richter fanden klare Worte für den Abschluss des Falls:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 29.04.2025, Az. 45 O 368/24 V, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
KG Berlin: Kostenfalle bei aussichtsloser Berufung vermeiden
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin reiht sich in eine bundesweit strikte Rechtsprechung ein und ist auf nahezu alle Fälle mit umgekippten E-Scootern übertragbar. Für Sie als Geschädigten bedeutet das: Verzichten Sie auf eine Klage gegen die Versicherung des Anbieters, solange Sie nicht zweifelsfrei beweisen können, wer den Roller fehlerhaft abgestellt hat oder dass das Zweirad baubedingt schneller als 20 km/h fährt. Hoffen Sie im Zivilprozess niemals darauf, dass das Gericht den Sachverhalt für Sie ermittelt – ohne eigene Vorabbeweise verlieren Sie den Prozess und tragen sämtliche Kosten.
Sollten Sie bereits klagen und wie in diesem Fall einen gerichtlichen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO mit einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist erhalten, zwingt Sie das zu einer sofortigen Entscheidung. Nehmen Sie das Rechtsmittel innerhalb dieser Frist formell zurück, reduzieren Sie die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz um zwei Drittel. Wer die Frist tatenlos verstreichen lässt oder aus Prinzip an der Klage festhält, kassiert am Ende einen regulären Zurückweisungsbeschluss und muss die vollen Verfahrenskosten zahlen.
Unfall mit E-Scooter? Haftungsrisiken jetzt professionell prüfen
Nach einem Unfall mit einem E-Scooter entscheiden oft technische Details und die richtige Beweisstrategie über Erfolg oder Misserfolg Ihrer Forderung. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft für Sie, ob eine Gefährdungshaftung greift oder ein schuldhaftes Verhalten des Gegners rechtssicher nachweisbar ist. So vermeiden Sie kostspielige Prozesse ohne Aussicht auf Erfolg und sichern Ihre rechtliche Position gegenüber der Versicherung ab.
Experten Kommentar
Das größere Problem in der Praxis kommt meist erst nach dem Unfall. Wer den tatsächlichen Verursacher ausfindig machen will, stößt bei den E-Scooter-Verleihern fast immer auf eine Mauer des Schweigens. Mit Verweis auf den strengen Datenschutz rücken die Anbieter die Identität des letzten Nutzers ohne massiven juristischen Druck schlicht nicht heraus.
Betroffene tun sich daher keinen Gefallen damit, wochenlang selbst fruchtlose E-Mails an den Kundenservice zu schreiben. Der oft einzig verlässliche Weg führt über die sofortige Erstattung einer Anzeige bei der Polizei. Ermittlungsbehörden können die Herausgabe der Fahrerdaten wirksam erzwingen, bevor diese nach kurzer Zeit routinemäßig aus den Systemen gelöscht werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich einen Anspruch, wenn der E-Scooter durch Tuning schneller als 20 km/h fahren konnte?
JA, bei einem getunten E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h greift die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung wieder ein, sodass die Versicherung für Schäden haften muss. In diesem Fall entfällt die Haftungsfreistellung gemäß § 8 Nr. 1 StVG, da das Fahrzeug technisch nicht mehr die Kriterien für ein privilegiertes Elektrokleinstfahrzeug erfüllt.
Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für die reine Betriebsgefahr, wobei für langsame E-Scooter bisher eine spezielle gesetzliche Ausnahme vom Haftungsregime gilt. Sobald die technische Grenze durch Tuning überschritten wird, entfällt dieser Ausschluss und der Geschädigte kann Ansprüche geltend machen, ohne ein konkretes Verschulden des Fahrers nachweisen zu müssen. Sie tragen im Zivilprozess jedoch die volle Beweislast für die behauptete Manipulation und müssen dem Gericht konkrete Anhaltspunkte für die tatsächlich höhere Geschwindigkeit des Fahrzeugs vorlegen. Ein technisches Sachverständigengutachten wird nur angeordnet, wenn Sie substantiierte Indizien wie etwa Modellreihen mit bekannten Werkseinstellungen oder belegbare technische Eingriffe am Unfallfahrzeug präsentieren können.
Bloße Vermutungen über ein mögliches Tuning reichen für eine Beweisaufnahme nicht aus, da Gerichte solche Anträge als unzulässige Beweisermittlung ins Blaue hinein konsequent ablehnen. Ohne greifbare Belege für eine technische Veränderung bleibt die Klage gegen die Versicherung daher trotz theoretisch bestehendem Anspruch aufgrund der strengen Beweislastregeln in der Praxis meist erfolglos.
Reicht ein Foto des umgekippten E-Scooters als Beweis für das fehlerhafte Abstellen aus?
NEIN, ein Foto des bereits umgekippten E-Scooters reicht rechtlich nicht als Beweis für ein fehlerhaftes Abstellen durch den letzten Nutzer aus. Da die leichten Roller auch durch unbeteiligte Dritte oder Witterungseinflüsse umgestoßen worden sein könnten, verneinen Gerichte in diesen Fällen einen typischen Geschehensablauf.
Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB müssen Sie dem letzten Fahrer ein konkretes, schuldhaftes Fehlverhalten beim Parkvorgang individuell und zweifelsfrei nachweisen. Ein bloßes Schadensbild nach dem Ereignis begründet keinen sogenannten Anscheinsbeweis (Vermutung eines typischen Fehlers), da E-Scooter aufgrund ihres geringen Gewichts jederzeit von Passanten manipuliert oder absichtlich umgeworfen werden können. Da die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Elektrokleinstfahrzeuge bis 20 km/h gemäß § 8 Nr. 1 StVG gesetzlich ausgeschlossen ist, haftet die Versicherung nur bei einem nachgewiesenen Parkfehler. Ohne handfeste Beweise für den exakten Zustand unmittelbar nach dem Abstellvorgang bleibt die tatsächliche Ursache des Umkippens rechtlich ungeklärt, was im Prozess regelmäßig zu Lasten des Geschädigten geht.
Eine Erfolgsaussicht besteht hingegen, wenn Sie Zeugen benennen können oder Fotos besitzen, die den Roller unmittelbar nach dem Parkvorgang in einer instabilen oder verkehrswidrigen Position zeigen. Nur durch solche zeitnahen Belege lässt sich die Einwirkung Dritter prozessual sicher ausschließen und eine Haftung des Nutzers oder der Versicherung begründen.
Wie komme ich an die Nutzerdaten, wenn der Verleiher die Herausgabe wegen Datenschutz verweigert?
Sie müssen den Verleiher nicht zwingend auf Herausgabe der Nutzerdaten verklagen, da Sie Forderungen direkt an die Haftpflichtversicherung des Anbieters richten können. Gemäß § 115 Abs. 1 VVG ermöglicht das Gesetz eine Direktklage gegen den Versicherer, ohne dass Sie den Namen des Fahrers kennen müssen. Zur Identifikation des Anspruchsgegners genügt bereits das Versicherungskennzeichen am Heck des E-Scooters.
Die Weigerung des Verleihers unter Berufung auf den Datenschutz ist rechtlich oft zulässig, da Anbieter Nutzerdaten meist nur bei polizeilichen Ermittlungen oder gerichtlichen Beschlüssen offenlegen dürfen. Dies stellt jedoch kein Hindernis für Ihre Ansprüche dar, da die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug und das Handeln des Nutzers gesetzlich einstehen muss. Sie können die zuständige Gesellschaft über den Zentralruf der Autoversicherer unter Angabe des Kennzeichens leicht ermitteln und dort Ihren Schaden direkt anmelden. Die entscheidende Hürde ist meist nicht die Identität des Nutzers, sondern der Beweis für dessen konkretes Fehlverhalten beim Abstellen des Rollers. Ohne den Nachweis eines schuldhaften Verstoßes haftet die Versicherung bei E-Scootern aufgrund spezieller Ausschlussklauseln für Kleinstfahrzeuge im Straßenverkehrsgesetz oft nicht.
Eine behördliche Herausgabe der Nutzeridentität lässt sich verlässlich nur im Falle einer begangenen Straftat über eine polizeiliche Anzeige erzwingen. In diesem Szenario kann ein Rechtsanwalt über die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft den Klarnamen des Verursachers für eventuelle weitergehende zivilrechtliche Schritte in Erfahrung bringen.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung den Schaden wegen möglicher Fremdeinwirkung Dritter ablehnt?
Ohne handfeste Beweise für ein fehlerhaftes Abstellen durch den letzten Nutzer haben Sie gegen diese Ablehnung kaum rechtliche Handhabe, da Gerichte die Argumentation der Versicherungen meist stützen. Sie müssen konkret nachweisen, dass der Roller bereits vom Fahrer falsch geparkt wurde und nicht erst nachträglich durch unbeteiligte Dritte umgestürzt ist. Nur mit solchen Belegen lässt sich die gerichtliche Annahme einer möglichen Fremdeinwirkung erfolgreich entkräften.
Die rechtliche Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass für E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h gemäß § 8 Nr. 1 StVG keine Gefährdungshaftung, also eine Haftung ohne Verschulden, besteht. In Schadensfällen durch umgekippte Roller verlangen Gerichte daher den Beweis eines schuldhaften Verhaltens nach § 823 BGB, wobei ein Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten regelmäßig abgelehnt wird. Da E-Scooter sehr leicht sind, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso wahrscheinlich, dass Passanten oder der Wind das Fahrzeug nachträglich zu Fall gebracht haben. Die Versicherung ist daher im Recht, solange Sie nicht durch Zeugenaussagen oder zeitnahe Fotos belegen können, dass der Roller unmittelbar nach dem Parkvorgang bereits instabil stand. Ohne diese Beweise riskieren Sie bei einer Klage eine kostenpflichtige Abweisung, da das Gericht keine eigenen Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte anstellen wird.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass der E-Scooter technisch manipuliert wurde und bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren kann. In diesem speziellen Fall würde die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG wieder greifen und die Versicherung müsste den Schaden regulieren.
Wie kann ich die Gerichtskosten senken, wenn das Gericht meine Berufung als aussichtslos bewertet?
Sie senken die Gerichtskosten am effektivsten durch eine formelle Rücknahme der Berufung innerhalb der Stellungnahmefrist, nachdem das Gericht einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erlassen hat. Durch diese prozessuale Erklärung reduzieren sich die Gerichtskosten der Berufungsinstanz um zwei Drittel von vier auf lediglich 1,3 Gebührenanteile. Damit vermeiden Sie die hohen Kosten einer förmlichen Entscheidung durch das Gericht und beenden das Verfahren in diesem Stadium wirtschaftlich sinnvoll.
Das Gericht informiert die Beteiligten mit dem Hinweisbeschluss über die beabsichtigte Zurückweisung wegen Aussichtslosigkeit und räumt zur prozessualen Wahrung des rechtlichen Gehörs eine meist dreiwöchige Frist ein. In diesem Stadium des Verfahrens fallen regulär vier Gebühreneinheiten an, sofern das Gericht die Berufung durch einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss am Ende der Frist endgültig verwirft. Entscheiden Sie sich jedoch rechtzeitig für eine Rücknahme, ermäßigt sich dieser Gebührensatz gemäß dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) kraft Gesetzes auf lediglich 1,3 Einheiten. Sie vermeiden dadurch hohe unnötige Ausgaben, die bei einer bloßen inhaltlichen Stellungnahme ohne gleichzeitige Rücknahmeerklärung in voller Höhe bestehen bleiben würden.
Diese signifikante Ersparnis bezieht sich ausschließlich auf die anfallenden Gerichtskosten, während die gesetzlichen Anwaltsgebühren beider Parteien für die Berufungsinstanz bereits vollständig entstanden sind und von der unterlegenen Partei übernommen werden müssen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 25 U 95/25 – Urteil vom 03.11.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
