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Anfechtung einer Reisestornierung

Ein Ehepaar bucht eine Traumreise nach Portugal, doch die Vorfreude währt nur kurz: Nach einer plötzlichen Stornierung verlangt der Reiseveranstalter fast den gesamten Reisepreis als Stornogebühr. Ein Gericht bestätigt nun die Rechtmäßigkeit dieser hohen Forderung und lässt das Paar mit leeren Händen zurück.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es ging um die Rückerstattung von Kosten nach der Stornierung einer gebuchten Reise nach Faro (Portugal) durch den Kläger.
  • Der Kläger hatte nach der Stornierung hohe Gebühren für die Reisestornierung auf sein Konto belastet bekommen.
  • Die Schwierigkeit lag daran, dass der Kläger die Stornogebühren für ungerechtfertigt hielt und auf Rückzahlung klagte.
  • Das Gericht entschied, dass die Klage des Reisenden abgewiesen wird.
  • Das Gericht begründete das Urteil mit der Rechtmäßigkeit der Stornogebühren und dass der Kläger die Geschäftsbedingungen akzeptiert hatte.
  • Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss und keine Erstattung der Stornierungsgebühren erhält.
  • Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Bedingungen eines Reisevertrages und die verbundenen Stornierungsregeln zu verstehen, bevor man eine Buchung vornimmt.
  • Für Reisende mit ähnlichen Problemen bedeutet dies, dass eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen unerlässlich ist, um mögliche hohe Stornogebühren zu vermeiden.

Gericht bestätigt hohe Stornogebühren für Pauschalreise nach Portugal

Wer kennt es nicht: Die lang ersehnte Reise ist gebucht, die Vorfreude steigt. Doch dann kommt es zu unvorhergesehenen Ereignissen, die eine Stornierung der Reise unumgänglich machen.

Reisestornierungen und Stornierungsgebühren
Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit hoher Stornierungsgebühren bei Pauschalreisen trotz Anfechtung durch Reisenden. (Symbolfoto: flowertiare – 123rf.com)

Doch was passiert, wenn der Reiseveranstalter die Stornierung ablehnt? Kann man gegen eine solche Entscheidung vorgehen? Die Rechtslage ist hier komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich kann eine Reisestornierung angefochten werden, wenn die Gründe dafür gesetzlich anerkannt sind oder wenn der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden vertragsbrüchig geworden ist.

In solchen Fällen ist es ratsam, sich frühzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Oftmals können bereits durch ein rechtzeitig geschriebenes Schreiben an den Reiseveranstalter, die gewünschten Ergebnisse erzielt werden. Denn eine rechtzeitige Reaktion und ein korrektes Vorgehen sind in solchen Fällen unerlässlich.

Hierzu stellt sich nun die Frage, ob ein Gericht in einem konkreten Fall rechtliche Unterstützung für den Reisenden gesehen hat und ob die angefochtene Kündigung damit aufgehoben werden kann.

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Der Fall vor Gericht


Stornierungsgebühren für Pauschalreise nach Portugal rechtmäßig

Der Fall dreht sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Reisenden und einem Reiseveranstalter bezüglich der Stornierung einer gebuchten Pauschalreise. Am 10. Juni 2023 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Faro in Portugal für den Zeitraum vom 12. bis 21. August 2023. Der Gesamtpreis für die Reise betrug 4.548,26 Euro, wovon der Kläger eine Anzahlung von 682,24 Euro leistete.

Kurze Zeit nach der Buchung entschied sich der Kläger jedoch dazu, die Reise zu stornieren. Er führte die Stornierung eigenständig über die Internetseite des Reiseveranstalters durch. Daraufhin buchte der Reiseveranstalter am 29. Juni 2023 Stornierungsgebühren in Höhe von 3.859,21 Euro vom Konto des Klägers ab. Diese Abbuchung führte zum Rechtsstreit, da der Kläger die Höhe der Stornierungsgebühren für unangemessen hielt und eine Rückerstattung forderte.

Klageabweisung durch das Amtsgericht München

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 18. April 2024 die Klage des Reisenden vollständig abgewiesen. Das Gericht sah die vom Reiseveranstalter erhobenen Stornierungsgebühren als rechtmäßig an. Dem Kläger wurden zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies bedeutet, dass der Reiseveranstalter die Möglichkeit hat, die Prozesskosten vom Kläger einzufordern, auch wenn dieser möglicherweise Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen sollte. Dem Kläger wurde jedoch die Option eingeräumt, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden.

Rechtliche Grundlagen für Stornierungsgebühren bei Pauschalreisen

Bei der rechtlichen Beurteilung von Stornierungsgebühren bei Pauschalreisen sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben Reiseveranstalter das Recht, angemessene Entschädigungen für entgangene Einnahmen zu verlangen, wenn Kunden eine gebuchte Reise stornieren. Die Höhe dieser Gebühren muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis und zum Zeitpunkt der Stornierung vor Reisebeginn stehen.

Im vorliegenden Fall betrugen die Stornierungsgebühren etwa 85% des Gesamtreisepreises. Das Gericht hat offenbar die Höhe dieser Gebühren als gerechtfertigt angesehen, vermutlich aufgrund des relativ kurzen Zeitraums von nur etwa sechs Wochen zwischen Stornierung und geplantem Reisebeginn. In solch kurzfristigen Fällen haben Reiseveranstalter oft Schwierigkeiten, die stornierten Leistungen anderweitig zu verkaufen, was höhere Stornierungsgebühren rechtfertigen kann.

Bedeutung des Urteils für Reisende und Empfehlungen

Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit, sich vor der Buchung einer Pauschalreise gründlich mit den Stornierungsbedingungen vertraut zu machen. Reisende sollten beachten, dass Stornierungsgebühren mit näher rückendem Reisetermin in der Regel deutlich ansteigen. Es kann daher ratsam sein, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, um sich gegen unerwartete Ereignisse abzusichern, die eine Stornierung erforderlich machen könnten.

Für Reisende, die eine Stornierung in Betracht ziehen, empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise lassen sich in direkten Gesprächen kulantere Lösungen finden, als sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind. Auch die Option einer Umbuchung auf einen späteren Reisetermin oder ein anderes Reiseziel sollte in Erwägung gezogen werden, da dies unter Umständen mit geringeren Kosten verbunden sein kann als eine vollständige Stornierung.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit hoher Stornierungsgebühren bei kurzfristiger Reiseabsage. Es unterstreicht die Bedeutung, Stornierungsbedingungen vor der Buchung sorgfältig zu prüfen. Reiseveranstalter dürfen bei zeitnahen Stornierungen erhebliche Entschädigungen fordern, da eine anderweitige Vergabe der Leistungen oft schwierig ist. Für Reisende empfiehlt sich daher, frühzeitig zu stornieren oder eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, um finanzielle Risiken zu minimieren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil des Amtsgerichts München unterstreicht, dass Stornierungsbedingungen von Reiseveranstaltern, auch wenn sie hoch erscheinen mögen, rechtlich zulässig sein können. Besonders bei kurzfristigen Stornierungen, wie im vorliegenden Fall, können hohe Gebühren anfallen, da Reiseveranstalter die stornierten Leistungen oft nicht mehr weiterverkaufen können.

Für Sie als Reisenden bedeutet dies:

  • Lesen Sie das Kleingedruckte: Machen Sie sich vor der Buchung einer Reise gründlich mit den Stornierungsbedingungen vertraut. Achten Sie besonders auf die Höhe der Gebühren in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Stornierung.
  • Reiserücktrittsversicherung: Erwägen Sie den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, um sich vor hohen Stornokosten im Falle einer unerwarteten Stornierung zu schützen.
  • Kommunikation ist Schlüssel: Wenn Sie stornieren müssen, kontaktieren Sie den Reiseveranstalter so früh wie möglich. Manchmal sind individuell ausgehandelte Lösungen möglich.
  • Alternative Optionen prüfen: Fragen Sie nach Umbuchungsmöglichkeiten, da diese oft günstiger sind als eine vollständige Stornierung.

Denken Sie daran: Dieses Urteil ist ein Einzelfall. Ob Ihre Stornierung gerechtfertigt ist und welche Gebühren angemessen sind, hängt immer von den individuellen Umständen ab. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen Ihren Traumurlaub, doch plötzlich tauchen unvorhergesehene Probleme auf? Reisestornierungen und Stornierungsgebühren können schnell zum Albtraum werden. Um Ihnen Klarheit und Sicherheit zu geben, haben wir die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema in einer umfassenden FAQ-Rubrik zusammengestellt. Erfahren Sie hier alles, was Sie wissen müssen, um in solchen Situationen richtig zu reagieren und Ihre Rechte zu wahren.


Wie hoch dürfen Stornierungsgebühren bei einer Pauschalreise sein?

Die Höhe der Stornierungsgebühren bei einer Pauschalreise unterliegt rechtlichen Beschränkungen. Grundsätzlich müssen die Gebühren angemessen sein und dürfen den tatsächlichen Schaden des Reiseveranstalters nicht übersteigen. Das Gesetz sieht vor, dass Reiseveranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestaffelte Entschädigungspauschalen festlegen können. Diese Staffelung orientiert sich am Zeitraum zwischen der Stornierung und dem geplanten Reisebeginn.

Bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reisebeginn gelten Gebühren von bis zu 20% des Reisepreises in der Regel als angemessen. Je näher der Stornierungszeitpunkt am Reisebeginn liegt, desto höher können die Gebühren ausfallen. So können bei einer Stornierung 14 Tage vor Reisebeginn Gebühren von bis zu 50% des Reisepreises gerechtfertigt sein. Bei sehr kurzfristigen Stornierungen, etwa weniger als 7 Tage vor Reisebeginn, können die Gebühren sogar bis zu 80% des Reisepreises betragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Prozentsätze lediglich Richtwerte darstellen. Die konkrete Angemessenheit hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art der Reise, der Saison und den Möglichkeiten des Veranstalters, die Reiseleistungen anderweitig zu verwerten. Pauschale Stornierungsgebühren von 100% des Reisepreises sind in der Regel nicht zulässig, da sie den Grundsatz der Angemessenheit verletzen.

Reiseveranstalter sind verpflichtet, die Höhe ihrer Stornierungsgebühren zu begründen. Sie müssen nachweisen können, dass die geforderten Gebühren den tatsächlich entstandenen Kosten und entgangenen Gewinnen entsprechen. Können sie dies nicht, besteht die Möglichkeit, die Angemessenheit der Gebühren gerichtlich überprüfen zu lassen.

Besondere Umstände können zu einem kostenfreien Rücktrittsrecht führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn am Reiseziel unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. In solchen Situationen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornierungsgebühren vollständig.

Reisende sollten die Stornierungsbedingungen vor der Buchung sorgfältig prüfen. Es empfiehlt sich, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, um sich gegen hohe Stornierungskosten abzusichern. Diese Versicherungen übernehmen in vielen Fällen die Stornierungsgebühren, wenn der Reisende aus wichtigen Gründen, wie etwa einer schweren Erkrankung, die Reise nicht antreten kann.

Bei Unstimmigkeiten über die Höhe der Stornierungsgebühren können sich Reisende an eine Verbraucherzentrale oder einen spezialisierten Anwalt wenden. Diese können die Angemessenheit der Gebühren prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um unangemessen hohe Forderungen abzuwehren.

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Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ich die Stornierungsgebühren als zu hoch empfinde?

Bei als zu hoch empfundenen Stornierungsgebühren können Verbraucher verschiedene rechtliche Schritte unternehmen. Zunächst sollte geprüft werden, ob die Höhe der Gebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters transparent und angemessen geregelt ist. Unzulässig hohe oder intransparente Stornierungsklauseln können unwirksam sein. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, der Forderung zu widersprechen und eine Reduzierung oder den vollständigen Erlass der Gebühren zu verlangen.

Verbraucher können sich dabei auf § 309 Nr. 5 BGB berufen. Diese Vorschrift verbietet unangemessen hohe Pauschalen für Stornierungen. Die Gebühren dürfen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Zudem muss dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet sein, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht dies: Bei einer Pauschalreise, die mehrere Monate vor Reisebeginn storniert wird, sind Stornogebühren von 80% des Reisepreises in der Regel unangemessen hoch. Der Reiseveranstalter hat zu diesem frühen Zeitpunkt meist noch die Möglichkeit, die Reiseleistungen anderweitig zu verwerten.

Besteht der Anbieter auf den geforderten Gebühren, können Verbraucher eine Schlichtungsstelle anrufen oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Als letztes Mittel bleibt der Gang vor Gericht. Hier kann auf Feststellung der Unwirksamkeit der Stornierungsklausel und Rückzahlung zu viel gezahlter Gebühren geklagt werden.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung tragen Verbraucher allerdings das Kostenrisiko. Es empfiehlt sich daher, vorher sorgfältig die Erfolgsaussichten zu prüfen. Eine Rechtsschutzversicherung kann das finanzielle Risiko abfedern.

Verbraucher sollten zudem beachten, dass die Anfechtung einer Stornierung wegen Irrtums nur in Ausnahmefällen möglich ist. Ein bloßes Verklicken bei der Online-Buchung reicht dafür in der Regel nicht aus. Die Rechtsprechung sieht hier eine Sorgfaltspflicht des Buchenden, seine Eingaben zu überprüfen.

Grundsätzlich gilt: Je früher die Stornierung erfolgt und je geringer der tatsächliche Schaden für den Anbieter ausfällt, desto eher bestehen Chancen auf eine Reduzierung der Gebühren. Eine gütliche Einigung mit dem Anbieter sollte daher immer der erste Schritt sein, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

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Kann ich eine bereits durchgeführte Stornierung rückgängig machen?

Eine bereits durchgeführte Stornierung einer Reise lässt sich in der Regel nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Nach erfolgter Stornierung erlischt der ursprüngliche Reisevertrag und der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, die Buchung wieder zu aktivieren.

Rechtlich betrachtet stellt die Stornierung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die mit Zugang beim Reiseveranstalter wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet sie ihre rechtliche Wirkung und kann nicht einfach zurückgenommen werden. Der Reiseveranstalter darf darauf vertrauen, dass die stornierte Reiseleistung nicht mehr in Anspruch genommen wird.

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, eine Stornierung anzufechten. Dies setzt jedoch voraus, dass bei der Abgabe der Stornierungserklärung ein Irrtum vorlag. Ein solcher Irrtum könnte beispielsweise gegeben sein, wenn sich der Reisende bei der Eingabe der Stornierung auf der Website des Reiseveranstalters versehentlich verklickt hat. Allerdings werden an das Vorliegen eines Irrtums strenge Anforderungen gestellt. Ein mehrschrittiger Stornierungsvorgang mit mehrfachen Bestätigungen spricht in der Regel gegen einen Irrtum.

Selbst wenn ein Irrtum vorliegt, muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, sobald der Reisende den Irrtum bemerkt. Eine zu späte Anfechtung ist unwirksam. Zudem trägt der Reisende die Beweislast für das Vorliegen eines Irrtums. Er muss also darlegen und beweisen, dass er sich tatsächlich geirrt hat und die Stornierung nicht seinem wahren Willen entsprach.

In der Praxis gestaltet sich die Anfechtung einer Stornierung oft schwierig. Reiseveranstalter sind nicht verpflichtet, eine Stornierung rückgängig zu machen, selbst wenn der Reisende seinen Irrtum glaubhaft machen kann. Sie können auf der Wirksamkeit der Stornierung bestehen.

Eine Alternative zur Anfechtung besteht darin, mit dem Reiseveranstalter in Kontakt zu treten und um eine kulante Lösung zu bitten. Manche Veranstalter zeigen sich entgegenkommend und ermöglichen eine erneute Buchung, eventuell gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

Reisende sollten daher äußerst sorgfältig vorgehen, bevor sie eine Stornierung vornehmen. Die Entscheidung zur Stornierung sollte wohlüberlegt sein, da sie in den meisten Fällen nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, zunächst Rücksprache mit dem Reiseveranstalter zu halten, bevor eine endgültige Stornierung vorgenommen wird.

Für zukünftige Buchungen kann es ratsam sein, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Diese deckt zwar keine Stornierungen aus beliebigen Gründen ab, bietet aber Schutz bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Krankheit oder Unfall. So können finanzielle Risiken im Falle einer notwendigen Stornierung minimiert werden.

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Welche Rolle spielt eine Reiserücktrittsversicherung bei Stornierungen?

Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Stornokosten, wenn Versicherte ihre gebuchte Reise aus wichtigen Gründen nicht antreten können. Sie schützt vor hohen finanziellen Verlusten, falls unvorhergesehene Ereignisse eine Reise verhindern. Typische von der Versicherung anerkannte Rücktrittsgründe sind schwere Erkrankungen, Unfälle oder der Tod naher Angehöriger. Auch der unerwartete Verlust des Arbeitsplatzes oder erhebliche Schäden am Eigentum durch Feuer oder Naturkatastrophen zählen meist dazu.

Die genauen Leistungen variieren je nach Versicherungsanbieter und Tarif. Grundsätzlich erstattet die Versicherung die vertraglich festgelegten Stornogebühren des Reiseveranstalters. Diese können je nach Zeitpunkt der Stornierung bis zu 100 Prozent des Reisepreises betragen. Ohne Versicherungsschutz müssten Reisende diese Kosten selbst tragen.

Wichtig zu beachten ist, dass nicht jeder Grund für eine Reiseabsage von der Versicherung akzeptiert wird. Psychische Erkrankungen, Schwangerschaften oder chronische Leiden sind häufig ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Bedingungen versichert. Auch bei höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder politischen Unruhen im Reiseland greift die Reiserücktrittsversicherung in der Regel nicht.

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfiehlt sich besonders bei teuren Reisen oder wenn die Buchung lange im Voraus erfolgt. Je früher die Versicherung abgeschlossen wird, desto länger besteht der Schutz. Viele Anbieter setzen eine Frist von 30 Tagen vor Reisebeginn oder wenigen Tagen nach der Buchung für den Abschluss.

Bei der Wahl der Versicherung sollten Reisende genau auf die Vertragsbedingungen achten. Einige Tarife beinhalten zusätzlich eine Reiseabbruchversicherung, die auch während der Reise greift. Diese übernimmt etwa Kosten für einen vorzeitigen Rückflug oder nicht genutzte Reiseleistungen.

Trotz Versicherungsschutz müssen Reisende im Stornofall schnell handeln. Die meisten Versicherer verlangen eine unverzügliche Stornierung der Reise, sobald der Rücktrittsgrund eingetreten ist. Verzögern Versicherte die Stornierung, kann die Versicherung die Erstattung kürzen oder verweigern.

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Was sollte ich vor der Buchung einer Reise über die Stornierungsbedingungen wissen?

Vor der Buchung einer Reise ist es unerlässlich, die Stornierungsbedingungen gründlich zu prüfen. Diese Bedingungen sind in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters oder -anbieters enthalten. Die AGB regeln wichtige Aspekte wie Fristen für kostenlose Stornierungen, gestaffelte Stornogebühren und mögliche Ausnahmen.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Stornierung in Relation zum geplanten Reisebeginn. Viele Veranstalter staffeln ihre Gebühren: Je näher der Abreisetermin rückt, desto höher fallen die Stornokosten aus. Bei einer Stornierung mehrere Monate vor Reisebeginn können die Gebühren noch relativ gering sein, während sie kurz vor der Abreise oft den vollen Reisepreis betragen.

Die genaue Höhe der Stornogebühren variiert je nach Anbieter und Reiseart. Bei einer Pauschalreise können andere Bedingungen gelten als bei einzeln gebuchten Leistungen wie Flügen oder Hotels. Auch die Destination und Reisesaison können die Stornobedingungen beeinflussen.

Es ist ratsam, nach flexiblen Buchungsoptionen Ausschau zu halten. Manche Anbieter bieten gegen Aufpreis die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung bis kurz vor Reisebeginn an. Dies kann bei unsicherer Planung sinnvoll sein.

Besonderes Augenmerk sollte auf etwaige Ausnahmen von den regulären Stornobedingungen gelegt werden. Hierzu können höhere Gewalt, schwere Erkrankungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse zählen. Die genauen Regelungen hierzu finden sich ebenfalls in den AGB.

Eine Reiserücktrittsversicherung kann in bestimmten Fällen die Stornokosten abdecken. Die Versicherungsbedingungen sollten jedoch genau geprüft werden, da nicht jeder Stornierungsgrund automatisch versichert ist.

Bei der Buchung über Online-Portale ist Vorsicht geboten. Hier können die Stornobedingungen von denen des eigentlichen Leistungserbringers abweichen. Es empfiehlt sich, die Bedingungen sowohl des Buchungsportals als auch des tatsächlichen Anbieters zu prüfen.

Nicht zu vernachlässigen sind die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht. Bei Pauschalreisen, die im Fernabsatz gebucht werden, besteht in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses erlischt jedoch, sobald der Vertrag vollständig erfüllt ist, also die Reise angetreten wurde.

Die sorgfältige Prüfung der Stornierungsbedingungen vor der Buchung kann im Ernstfall viel Ärger und Kosten ersparen. Es ist daher dringend zu empfehlen, das oft als lästig empfundene „Kleingedruckte“ aufmerksam zu lesen und im Zweifelsfall Rückfragen beim Anbieter zu stellen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Pauschalreise: Eine Kombination von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen (z.B. Transport, Unterkunft, Verpflegung) zu einem Gesamtpreis. Im vorliegenden Fall buchte das Ehepaar eine solche Pauschalreise nach Portugal. Pauschalreisen unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen, die den Verbraucherschutz stärken sollen. So haftet der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag vereinbarten Leistungen. Bei Mängeln haben Reisende weitreichende Rechte wie Preisminderung oder Schadensersatz.
  • Stornierungsgebühren: Entschädigungszahlungen, die der Reiseveranstalter vom Kunden bei Rücktritt von der Reise verlangen kann. Sie sollen den Schaden ausgleichen, der dem Veranstalter durch die Absage entsteht. Die Höhe richtet sich meist nach dem Zeitpunkt der Stornierung vor Reisebeginn und ist in den AGBs festgelegt. Im Fall des Ehepaars betrugen die Gebühren etwa 85% des Reisepreises. Gerichte prüfen, ob solche Gebühren angemessen sind und den tatsächlichen Schaden des Veranstalters widerspiegeln.
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit: Eine gerichtliche Entscheidung kann trotz möglicher Rechtsmittel sofort vollstreckt werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Reiseveranstalter die Prozesskosten vom Kläger einfordern kann, auch wenn dieser Berufung einlegt. Der Kläger kann dies nur durch eine Sicherheitsleistung von 110% des Betrags abwenden. Diese Regelung soll verhindern, dass der Prozessgewinner durch langwierige Rechtsmittelverfahren um die Früchte seines Sieges gebracht wird.
  • Sicherheitsleistung: Eine finanzielle Garantie, die eine Partei hinterlegen muss, um bestimmte rechtliche Folgen zu verhindern oder aufzuschieben. Im vorliegenden Fall kann der Kläger durch Hinterlegung von 110% des vollstreckbaren Betrags die sofortige Vollstreckung des Urteils abwenden. Dies gibt ihm Zeit, Rechtsmittel einzulegen, ohne sofort zahlen zu müssen. Die Sicherheitsleistung schützt gleichzeitig den Reiseveranstalter vor dem Risiko, dass der Kläger bei einem Misserfolg des Rechtsmittels nicht zahlen kann.
  • Anfechtung: Ein rechtliches Instrument, um die Wirksamkeit einer Willenserklärung rückwirkend zu beseitigen. Bei Reiseverträgen könnte eine Anfechtung z.B. wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung in Betracht kommen. Im Fall des Ehepaars wurde die Stornierung offenbar nicht erfolgreich angefochten. Eine erfolgreiche Anfechtung hätte zur Folge gehabt, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig betrachtet worden wäre, was die Stornierungsgebühren hinfällig gemacht hätte.
  • Kulanz: Ein entgegenkommendes Verhalten, das über die rechtlichen Verpflichtungen hinausgeht. Im Reiserecht kann dies bedeuten, dass ein Veranstalter geringere als die vertraglich vereinbarten Stornierungsgebühren verlangt oder kostenlose Umbuchungen anbietet. Kulanz ist rechtlich nicht einforderbar, kann aber im Interesse einer guten Kundenbeziehung gewährt werden. Im Fall des Ehepaars hätte eine kulante Lösung möglicherweise den Rechtsstreit vermeiden können.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651i Abs. 3 BGB (Rücktritt durch den Reisenden): Dieser Paragraph regelt das Recht des Reisenden, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Im konkreten Fall hat der Kläger von diesem Recht Gebrauch gemacht, indem er die Reise storniert hat.
  • § 651j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt): Dieser Paragraph erlaubt dem Reisenden oder dem Reiseveranstalter, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Im vorliegenden Fall könnte der Kläger argumentiert haben, dass ein wichtiger Grund für die Stornierung vorlag, was jedoch vom Gericht nicht anerkannt wurde.
  • § 651h Abs. 1 BGB (Rücktritt durch den Reiseveranstalter): Dieser Paragraph regelt das Recht des Reiseveranstalters, vor Reisebeginn unter bestimmten Voraussetzungen zurückzutreten, z. B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Im konkreten Fall war dieser Paragraph nicht direkt relevant, da der Reiseveranstalter nicht vom Vertrag zurückgetreten ist, sondern Stornierungsgebühren erhoben hat.
  • §§ 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Diese Paragraphen regeln die Wirksamkeit und Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im vorliegenden Fall waren die Stornierungsbedingungen des Reiseveranstalters Bestandteil der AGB, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht geprüft wurde.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis. Im konkreten Fall könnte der Kläger argumentiert haben, dass der Reiseveranstalter durch die Erhebung überhöhter Stornierungsgebühren eine Pflichtverletzung begangen hat, was jedoch vom Gericht nicht bestätigt wurde.

Das vorliegende Urteil

AG München – Az.: 275 C 20050/23 – Urteil vom 18.04.2024

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.948,91 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückerstattung im Rahmen eines Reisevertrages geltend.

Der Kläger buchte am 10.06.2023 für sich und seine Ehefrau eine Reise für den Zeitraum vom 12.08.2023 bis 21.08.2023 nach Faro (Portugal) zum Reisepreis von 4.548,26 €. Der Kläger zahlte diesbezüglich eine Anzahlung in Höhe von 682,24 €. Im Anschluss stornierte der Kläger im Internet auf der Homepage der Beklagten die gebuchte Reise. Die Beklagte buchte sodann am 29.06.2023 vom Konto des Klägers Stornierungsgebühren in Höhe von 3.859,21 € ab.

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Der Kläger leitete daraufhin am selben Tag eine E-Mail an die Beklagte weiter, um die Stornierung rückgängig zu machen. Der Kläger beauftragte im Anschluss die Beklagte mit der Durchführung einer ähnlichen Reise, wobei der Hinflug in Höhe von 592,54 € nicht stornierbar war, und in Anspruch genommen wurde.

Der Kläger trägt vor, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Er habe sich zudem im Internet lediglich über eine Umbuchung informieren wollen, und habe unbeabsichtigt wegen der Unübersichtlichkeit der Homepage die Reise storniert. Er habe deswegen die abgegebene Willenserklärung zur Stornierung angefochten. Der Beklagten müsse hingegen eine Entschädigung nach § 651 h Abs. 1 Satz 3 verwehrt werden. Die Stornogebühren seien jedenfalls unangemessen hoch. Die pauschalierte Kompensation halte zudem einer Inhaltskontrolle nicht stand, und sei daher unwirksam. Aufgrund der am Hotel vorhandenen Baustelle sei außerdem Ziffer 9. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten anwendbar.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.948,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keine genauen Angaben über die besagte Baustelle gemacht. Im Übrigen sei die Buchung wirksam storniert worden. Für die endgültige Stornierung seien mehrere einzelne Schritte erforderlich gewesen, und der Kläger sei über den automatischen Prozess ausdrücklich informiert worden. Eine unbeabsichtigte Kündigung sei im System unmöglich. Dem Reiseveranstalter sei durch den Rücktritt des Kunden hingegen ein Schaden entstanden, und die Stornierungsentgelte müssten der Schadenshöhe entsprechen. Eine Auflistung der entsprechenden Buchungen sei erfolgt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird zur Ergänzung des Tatbestands auf das Sitzungsprotokoll vom 29.02.2024, sowie die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist insbesondere gemäß § 21 ZPO und §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sowohl örtlich, als auch sachlich zuständig.

II. Die Klage ist hingegen unbegründet. Die Klagepartei hat insoweit keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Betrages in Höhe von insgesamt 3.948,91 €, weder aus Vertrags-, noch aus Bereicherungsrecht.

1. Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde vom Kläger wirksam storniert. Eine wirksame Anfechtung der Stornierung aufgrund eines Irrtums in der Erklärungshandlung nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist nicht gegeben.

a) Ein Irrtum im Sinne von § 119 BGB ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Nach § 119 Abs. 1 2. Fall BGB liegt zudem ein Irrtum in der Erklärungshandlung vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Dies ist beispielsweise beim Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen der Fall (vgl. Kommentar Grüneberg / Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn.7 ff. m. w. N.).

b) Zwar gab der Kläger an, die Homepage der Beklagten sei für ihn unübersichtlich gewesen, da diverse Klicks erforderlich gewesen seien.

Es kann grundsätzlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung sein, dass man versehentlich einmalig etwas anklickt, was dem eigentlichen Willen nicht entspricht. Es erscheint jedoch lebensfremd, dass bei der Durchführung eines Vorgangs wie hier der Buchungsstornierung mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten jedes Mal ein „Verklicken“, und damit ein Irrtum in der Erklärungshandlung vorgelegen haben soll.

Aus den von der Beklagtenpartei vorgelegten Anlage B 5 ergibt sich insoweit, dass der Kläger für eine endgültige Stornierung der Reise erst mehrere einzelne Schritte durchführen musste: Zur Auslösung des endgültigen Stornierungsvorgangs musste der Kläger insgesamt viermal aktiv per Mausklick bestätigen, dass er eine Stornierung wünsche. Dabei musste er bei Schritt 1 zunächst angeben, aus welchem Grund er seine Reise stornieren wollte. Im Anschluss bei Schritt 2 musste der Kläger angeben, was genau er stornieren wollte. Bei dem darauffolgenden Schritt 3 wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Auswählen „Buchung stornieren“, die Stornierung durchgeführt, und im Namen des Reisenden eine Rückerstattung beantragt werde. Erst durch Anklicken dieses Feldes gelangte der Kläger zum letzten und 4. Schritt, wo nochmals um Bestätigung gebeten wurde, dass tatsächlich mit der Stornierung fortzufahren sei. Die jeweiligen Schritte waren nach Auffassung des Gerichts übersichtlich und einfach zu verstehen. Bei jedem einzelnen Schritt erschien das Wort „Stornierung“ mindestens einmal, bei Schritt 3 sogar dreimal. Auch diesen Schritt bestätigte der Kläger aktiv mit einem Mausklick. Bei den letzten beiden Schritten wurde der Kläger sogar über die Konsequenz seines Handeln nochmals ausdrücklich informiert.

Dass das Anklicken versehentlich geschah, und nicht dem Willen des Klägers entsprach, ist aufgrund des dargelegten Vorgangs für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ein Irrtum in der Erklärungshandlung durch Vertippen sieht das Gericht hier dementsprechend nicht gegeben. Es ist vielmehr davon nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass dem Kläger bewusst gewesen sein muss, dass er bei Durchführung des gesamten Buchungsvorgangs eine endgültige Stornierung vornahm – und nicht bloß wie von ihm vorgegeben – eine Umbuchung.

Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde somit wirksam storniert.

2. Die Beklagte war zudem berechtigt, aufgrund des Rücktritts vom Vertrag durch den Kläger vor Reisebeginn einen Betrag in Höhe von 3.859,21 € als angemessene Entschädigung im Sinne von § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu verlangen.

Es kann dabei dahinstehen, ob Ziffer 12.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einer Inhaltskontrolle standhält, da die Beklagte jedenfalls berechtigt war, gegenüber dem Kläger die ihr gesetzlich zustehenden Rechte nach § 651 h Abs. 2 S. 2 BGB geltend zu machen. Im Übrigen hat die Beklagte durch entsprechenden Vortrag und Vorlage der Anlagen B 8 und B 9 ausreichend dargetan, dass sie ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger nach § 651 h Abs. 2 S. 3 BGB hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ausreichend nachgekommen ist:

a) Entgegen der Behauptung der Klagepartei enthält Ziffer 12.2 der AGB der Beklagten keine Entschädigungspauschale. Die Wirksamkeit der genannten Vertragsklausel kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 651 h Abs. 2 S. 2 und S. 3 BGB erfüllt hat.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte schlüssig dargetan hat, dass sie bei der Buchung der einzelnen Leistungen, nämlich der Flüge und des Hotels, jeweils in Vorleistung gehen musste. Aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 8 und B 9 ergibt sich, dass die Beklagte die gewünschten Reiseleistungen buchte, und jeweils in Vorkasse gegangen ist, und auch in welcher Höhe.

b) Die Gesamtaufwendungen der Reiseleistungen beliefen sich hierbei auf 4.036,29 €.

Dem Hotelanbieter wurde insbesondere ein Reservierungsbetrag von 2.742,75 € sowie eine Kommission in Höhe von 484,08 € gezahlt. Dies entspricht dem geltend gemachten Hotelpreis in Höhe von 3.226,83 €. Dieses ist auch der Betrag, der in den Stornierungsbedingungen entsprechend beziffert wurde (vgl. Anlage B 6).

Auch auf die Stornierungsgebühren hinsichtlich des Flugpreises wurde entsprechend in den Stornierungsbedingungen hingewiesen (vergleiche Anlage B 6).

3. Die Klagepartei kann sich hingegen nicht darauf berufen, sie habe ein Anspruch auf Rückerstattung aufgrund Ziffer 9. der AGB der Beklagten.

Die pauschale Behauptung des Klägers, es habe neben dem Hotel eine Baustelle gegeben, führt nicht zu einer vertraglichen Pflicht der Beklagten, alternative Lösungen anbieten zu müssen.

Insoweit fehlt es bereits – so wie von der Beklagten zutreffend angegeben – an einem schlüssigen und konkreten Vortrag dahingehend, dass von der behaupteten Baustelle ausreichender Baulärm ausging, der zu einem nicht unwesentlichen Reisemangel geführt habe. Auch eine entsprechende Mängelanzeige, so wie vom Gesetz gefordert, erfolgte nicht.

Die Klage war somit im vollen Umfang als unbegründet abzuweisen.

III. Da der Kläger in der Hauptsache nicht durchdringt, stehen ihm die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht zu.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11.711 ZPO.


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