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Das Wichtigste im Überblick
Das LG Bamberg entschied am 25.11.2025 (42 O 870/24): Die Steuerberatungsgesellschaft durfte von ihrer Kundin die Bezahlung ihrer Rechnungen verlangen, weil sie alle abgerechneten Leistungen vollständig erbracht und korrekt berechnet hatte. Die Kundin konnte die Rechnungen nicht wegen behaupteter Fehler kürzen, weil sie diese nicht belegte.
- Arbeitsstunden nicht belegt: Die Kundin zeigte nicht, welche Korrekturen auf Fehler der Steuerberatungsgesellschaft zurückgingen.
- Genug Zeit für Wechsel: Die Kanzlei warnte vorher, zeigte offene Fristen auf und verlängerte die Abgabefrist bis September.
- Eigene Buchführung: Ab Februar übernahm eine von der Kundin benannte Person die Buchhaltung; die Kanzlei sollte weiter beraten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Bamberg
- Datum: 25.11.2025
- Aktenzeichen: 42 O 870/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Steuerberatung, Vertragsrecht, Vergütung
- Streitwert: 11.100 Euro
- Wichtig für: Unternehmen mit Steuerberatung, Steuerberatungsgesellschaften
LG Bamberg spricht Steuerberatungsgesellschaft volles Honorar zu
Das Landgericht Bamberg hat am 25.11.2025 (Az. 42 O 870/24) einer Steuerberatungsgesellschaft 6.417,44 Euro Honorar samt Verzugszinsen zugesprochen. Die Widerklage ihrer früheren Mandantin über 4.682,56 Euro wies es ab.
Die Mandantin hatte eine Kündigung zur Unzeit, Buchungsfehler und Versäumnisse bei steuerlichen Fristen angeführt. Mit diesen Einwänden drang sie nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Es sah keine Gegenansprüche, mit denen sie gegen die Honorarforderung hätte aufrechnen können.
Die Gesellschaft arbeitete seit 2020 für die Mandantin. Am 11.05.2020 richtete ihr Mitarbeiter, der Zeuge S., die Finanzbuchhaltungssysteme bei der Mandantin ein. Diese erwarb eine Buchhaltungssoftware und bearbeitete ihre Finanzbuchhaltung zunächst selbst, einschließlich der Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Steuerberater halfen dabei und kontrollierten die Buchungserfassungen regelmäßig.
Nachdem die zuständige Mitarbeiterin ausgeschieden war, beauftragte die Mandantin die Gesellschaft mit Vertrag vom 21.11.2022, die Finanzbuchhaltung samt Meldung der Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem 01.12.2022 zu übernehmen. Die Gesellschaft wies nach den Feststellungen des Gerichts wiederholt darauf hin, dass dies nur eine Übergangslösung sein sollte. Spätestens im Januar 2024 wurde besprochen, dass die Mutter des Geschäftsführers, die Zeugin G., die Buchführung übernimmt. S. arbeitete sie am 13.02.2024 ein. Danach führte G. die Finanzbuchhaltung, und S. beriet oder kontrollierte sie weiterhin. Wie umfangreich und gut die Einarbeitung und Unterstützung waren, blieb zwischen den Parteien umstritten.
Die Gesellschaft stellte vier Rechnungen:
- 04.08.2023: 250,14 Euro für eine verkürzte Handelsbilanz 2021 zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- 31.10.2023: 2.546,48 Euro unter anderem für den Jahresabschluss 2022 und mehrere Steuererklärungen
- 29.05.2024: 3.370,68 Euro für Buchführung ab Januar 2023, Korrekturen, Einweisung von G. und Darlehensarbeiten
- 18.07.2024: 250,14 Euro für eine verkürzte Handelsbilanz 2022 zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Am 01.07.2024 mahnte die Gesellschaft offene Forderungen von 6.167,30 Euro an. Sie kündigte an, bis zur Zahlung nicht weiterzuarbeiten und das Mandat gegebenenfalls zu beenden. Mit Schreiben vom 10.07.2024 legte sie das Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. Dabei wies sie auf offene Fristen hin und ließ die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung zum zweiten Quartal 2024 bis zum 06.09.2024 verlängern. Die Mandantin bestritt die Forderungen am 29.07.2024 unter Hinweis auf fehlerhafte Berechnungen und ausstehende Leistungen. Die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt, die Gesellschaft müsse weiter leisten.
Die Voranmeldung für das zweite Quartal ging erst am 14.10.2024 beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 30.10.2024 setzte es deshalb 75 Euro Verspätungszuschlag fest. Seit Januar 2025 arbeitete der Steuerberater B. für die Mandantin; die Gesellschaft übermittelte ihm am 14.01.2025 einen Datenexport.
Vor Gericht verlangte die Gesellschaft 6.417,44 Euro nebst Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Mandantin beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage über 4.682,56 Euro. Dieser Betrag war nach ihrem Vortrag der Teil ihrer behaupteten Forderung für Arbeitsstunden des Geschäftsführers, der über die Honorarforderung hinausging. Zusätzlich erklärte sie die Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen: 75 Euro, 13.190,85 Euro und später 103,50 Euro. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kamen Kosten des neuen Steuerberaters hinzu.
Redaktionelle Leitsätze
- Die fristlose Kündigung eines Steuerberatungsvertrags erfolgt nicht zur Unzeit gemäß § 627 Abs. 2 BGB, wenn der Berater die Mandatsniederlegung vorab ankündigt, auf laufende Fristen hinweist und wesentliche steuerliche Abgabefristen verlängern lässt, sodass dem Mandanten ausreichend Zeit zur Beauftragung eines Nachfolgeberaters verbleibt.
- Der Schadensersatzanspruch wegen einer Kündigung zur Unzeit nach § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf den Vertrauensschaden beschränkt; eigener zeitlicher Arbeitsaufwand des Mandanten zur Überprüfung von Unterlagen infolge der Mandatsbeendigung stellt keinen ersatzfähigen Vertrauensschaden dar.
Gericht bestätigt Abrechnung der Steuerberatungsleistungen nach StBVV
Die vier Rechnungen sind nach der StBVV nicht zu beanstanden. Das Gericht stellte fest, dass die jeweils abgerechneten Leistungen vollständig erbracht waren und die angesetzten Vergütungen den Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung entsprachen.
Es ordnete den Steuerberatungsvertrag als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter nach § 675 BGB ein. Die Vergütung folgt aus §§ 631 Abs. 1, 675 BGB in Verbindung mit der StBVV, wobei Wertgebühren nach § 10 und Zeitgebühren nach § 13 StBVV berechnet werden.
Erstellung der Handelsbilanzen für den elektronischen Bundesanzeiger
Die beiden Rechnungen über je 250,14 Euro ordnete das Gericht § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV zu. Für die Bilanz 2021 setzte die Gesellschaft bei einem Gegenstandswert von 51.308 Euro den Gebührensatz von 7/10 an, das ergab 200,20 Euro. Auch die Post- und Telekommunikationspauschale von 10 Euro nach § 16 StBVV und die Umsatzsteuer stimmten.
Bei der Bilanz 2022 lag der Gegenstandswert bei 62.303 Euro. Auch hier hielt das Gericht den Satz von 7/10, die Pauschale nach § 16 StBVV und die Umsatzsteuer für zutreffend.
Abrechnung des Jahresabschlusses und der betrieblichen Steuererklärungen
Die Rechnung vom 31.10.2023 über 2.546,48 Euro umfasste den Jahresabschluss 2022, einen schriftlichen Erläuterungsbericht, die beratende Mitwirkung bei einem Anhang sowie Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen. Die Leistungen waren unstreitig erbracht.
Das Gericht prüfte die Einzelpositionen anhand von § 35 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 6 und Nr. 7b sowie § 24 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 5 und Nr. 3 StBVV. Die Gegenstandswerte und Gebührensätze hielt es für korrekt. Auch die Pauschale nach § 16 StBVV und die Umsatzsteuer beanstandete es nicht.
Vergütung von Buchführungsarbeiten und Einarbeitung auf Stundensatzbasis
Bei der Rechnung vom 29.05.2024 über 3.370,68 Euro hielt das Gericht die abgerechneten Zeitansätze für erbracht und angemessen. Für die Buchführung sieht § 33 Abs. 7 StBVV Zeitgebühren vor. Für Prüfung, Korrektur, Einweisung und die weiteren Tätigkeiten hielt es die Zeitgebühr nach § 13 StBVV für angemessen.
Diese Zeitgebühr liegt nach § 13 StBVV zwischen 30 und 75 Euro je angefangener halber Stunde. Den angesetzten Stundensatz von 110 Euro beanstandete das Gericht nicht. Er entsprach der Vereinbarung in § 2 des Steuerberatervertrags vom 21.11.2022 (Anlage K13).
Verzugszinsanspruch unter Unternehmern nach Fristablauf
Die Rechnungen enthielten Zahlungsziele und galten nach Ansicht des Gerichts als Mahnungen im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB. Zur Fälligkeit der Vergütung verwies es auf § 7 StBVV. Die Zinsen beginnen jeweils am Tag nach dem Zahlungsziel: aus 250,14 Euro seit dem 15.08.2023, aus 2.546,48 Euro seit dem 11.11.2023, aus 3.370,68 Euro seit dem 09.06.2024 und aus 250,14 Euro seit dem 29.07.2024.
Weil beide Parteien Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sind, beträgt der Verzugszins nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Warum die Mandatsniederlegung nicht zur Unzeit erfolgte
Die Gesellschaft kündigte nicht zur Unzeit, weil sie den Schritt am 01.07.2024 angekündigt, auf offene Fristen hingewiesen und die Frist für die anstehende Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 06.09.2024 hatte verlängern lassen. Der Mandantin blieb damit ausreichend Zeit, einen anderen Steuerberater zu beauftragen.
Das Gericht stützte sich auf § 627 BGB. Bei einer Kündigung zur Unzeit kann nach § 627 Abs. 2 S. 2 BGB der daraus entstehende Schaden verlangt werden, ersatzfähig ist aber ausschließlich der Vertrauensschaden. Es verwies dazu auf BGH NJW 2013, 1591 und OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084.
Ausreichender Übergangszeitraum durch Fristverlängerung
Zwischen der Ankündigung am 01.07.2024 und der Niederlegung am 10.07.2024 lagen neun Tage. Im Kündigungsschreiben wies die Gesellschaft auf offene Fristen hin. Die Frist für die Voranmeldung zum zweiten Quartal 2024 lief danach noch bis zum 06.09.2024. Die Mandantin habe damit keine Kündigung zur Unzeit erlitten, so das Gericht.
Die Mandantin hatte behauptet, die Kündigung sei in einer kritischen Phase mit laufenden Fristen erfolgt. Sie legte aber nicht konkret dar, warum die verfügbare Zeit für einen neuen Steuerberater nicht ausgereicht haben soll. Auch zu weiteren wichtigen Fristen, die unmittelbar nach der Kündigung gefährdet gewesen wären, fehlten hinreichend konkrete Angaben.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Steuerberater legt das Mandat wegen offener Honorare nieder, kündigt dies vorher an und lässt zugleich die nächste Frist für eine Steueranmeldung um mehrere Wochen verlängern. Wer dann geltend macht, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt, müsste genau erklären, warum die verbleibende Zeit für einen neuen Berater nicht reichte. Das Landgericht Bamberg hielt Vortrag dazu für nötig, ohne ihn hier zu finden.
Keine Schadensersatzpflicht für den Verspätungszuschlag
Den Verspätungszuschlag von 75 Euro hatte die Mandantin als Schaden aus der Kündigung geltend gemacht. Das Gericht verwarf den Anspruch, weil keine Kündigung zur Unzeit vorlag. Die Voranmeldung wurde erst am 14.10.2024 übermittelt, obwohl die Frist bis zum 06.09.2024 verlängert worden war.
Nach den glaubhaften Angaben von S. hatte die Gesellschaft außerdem angeboten, die Voranmeldung nach Zahlung der offenen Forderungen zu erstellen. G. lehnte ab, weil sie die Arbeit selbst übernehmen wollte.
Mandantin scheitert mit Schadensersatz für Arbeitsstunden und Buchungsfehler
Die Mandantin konnte keine Pflichtverletzung der Gesellschaft nachweisen und erhielt deshalb keinen Ersatz für die 63 Arbeitsstunden ihres Geschäftsführers. Dieser hatte nach ihrem Vortrag vom 01.08.2024 bis zum 21.08.2024 Buchungsmängel gesucht und korrigiert. Bei 175 Euro netto je Stunde leitete sie daraus 13.190,85 Euro brutto ab.
Kein Anspruch auf Ersatz von internem Geschäftsführeraufwand
Soweit die Mandantin den Aufwand auf die Kündigung stützte, scheiterte der Anspruch aus § 627 Abs. 2 S. 2 BGB schon daran, dass keine Kündigung zur Unzeit vorlag. Zusätzlich sah das Gericht in den Arbeitsstunden keinen ersatzfähigen Vertrauensschaden, sondern Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Dem Vortrag ließ sich auch nicht entnehmen, welcher Anteil der 63 Stunden auf die Kündigung und welcher auf die behaupteten Buchungsfehler entfiel.
Ende der Pflicht zur eigenständigen Buchführung ab Februar 2024
Die Pflicht der Gesellschaft, die Finanzbuchhaltung eigenständig zu bearbeiten, endete nach den Feststellungen des Gerichts spätestens am 13.02.2024 im gegenseitigen Einvernehmen. Der Geschäftsführer hatte G. als neue Bearbeiterin vorgeschlagen, und nach der Einarbeitung führte sie die Buchhaltung tatsächlich selbst. Zur Unterstützung und Beratung blieb die Gesellschaft zunächst verpflichtet.
Über Umfang und Qualität der Einarbeitung stritten die Parteien. Die Gesellschaft sprach von drei Stunden Einarbeitung, die Mandantin von höchstens 1,25 Stunden. Nach ihrer Darstellung hatte G. keine ausreichenden Fachkenntnisse für die eigenverantwortliche Buchführung einer Kapitalgesellschaft. Außerdem soll am 15.08.2024 telefonisch vereinbart worden sein, dass S. bis einschließlich September 2024 weiter unterstützt, was ausgeblieben sei.
Eine Verletzung der Unterstützungspflicht sah das Gericht nicht als bewiesen an, geprüft nach § 280 Abs. 1 BGB. Die Aussagen von G. und S. widersprachen sich, und die Beweisaufnahme ergab keinen Grund, einer von beiden den Vorrang zu geben. WhatsApp-Verläufe und eine Anrufliste belegten lediglich mehrfachen Kontakt zwischen beiden.
Im Übrigen ist festzustellen, dass das Mandatsverhältnis durch die Klägerin am 10.07.2024 wirksam fristlos gekündigt worden ist, sodass die Klägerin Unterstützungsleistungen nach diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr schuldete und die Beklagte diese auch nicht mehr erwarten durfte. – so das Landgericht Bamberg
Auch die Aussage des Steuerberaters B., die Buchhaltung sei unvollständig gewesen, half der Mandantin nicht. Daraus ließ sich nicht ableiten, ob das an der Tätigkeit von G. oder an mangelhafter Unterstützung der Gesellschaft lag. Weitere Fehler hatte die Mandantin nicht nach Inhalt oder Zeitpunkt konkretisiert, und B. konnte einzelne Fehler und ihre Ursache nicht benennen.
Fehlender Nachweis fehlerhafter Steuersatzbuchungen
Die Mandantin behauptete, mehrere Rechnungen für 2023 seien mit 16 statt 19 Prozent Umsatzsteuer verbucht worden. Die Gesellschaft hielt dagegen: S. habe korrekt mit 19 Prozent gebucht, der Fehler sei bei der Datenübernahme in das System von B. entstanden. Dazu legte sie das Protokoll zum Datenexport der Sachkonten vor (Anlage K14).
Das Gericht fand diese Darstellung und die Aussage von S. schlüssig und nachvollziehbar und sah den Fehler bei der Gesellschaft nicht als nachgewiesen an. Selbst bei einem Fehler der Gesellschaft hätten die Arbeitsstunden im August 2024 nicht darauf beruhen können, weil der Fehler erst 2025 entdeckt und behoben wurde. Nach den Angaben von S. und B. war zudem kein Steuerschaden eingetreten.
Widerlegte Behauptung einer unterbliebenen Steuerzahlung
Zum ersten Quartal 2024 hatte die Mandantin vorgetragen, eine Umsatzsteuerzahlung von 3.650 Euro sei unterblieben und habe nachgezahlt werden müssen. Die Gesellschaft legte die Umsatzsteuervoranmeldung für dieses Quartal vor (Anlage K12). Sie zeigte nach ihrem Vortrag eine Erstattung von 3.752,65 Euro. S. bestätigte dies nach Ansicht des Gerichts glaubhaft.
Einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Nichtzahlung und den 63 Arbeitsstunden hatte die Mandantin nicht dargelegt. Ein Steuerschaden oder Verspätungszuschlag zum ersten Quartal war ebenfalls nicht vorgetragen.
Aufrechnung mit Ordnungsgeld und Nachfolgekosten bleibt erfolglos
Weder das gegen die Mandantin verhängte Ordnungsgeld noch die Rechnungen des Nachfolgeberaters minderten die Honorarforderung. Das Ordnungsgeld ist keine Forderung gegen die Gesellschaft, und die Aufrechnung mit den Beraterkosten kam erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung.
Ordnungsgeld ist keine Forderung gegen die Kanzlei
Mit 103,50 Euro rechnete die Mandantin wegen der verspäteten Offenlegung des Jahresabschlusses 2023 auf. Das Gericht sah keine aufrechenbare Gegenforderung, denn das Ordnungsgeld ist nach § 387 BGB keine Forderung der Mandantin gegen die Gesellschaft, sondern eine Forderung des Fiskus gegen die Mandantin.
Das Gericht prüfte auch, ob die Erklärung als Schadensersatzanspruch wegen einer versäumten Frist zu verstehen sein könnte. Auch dann bliebe sie ohne Erfolg: Die Gesellschaft hatte bestritten, mit Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses 2023 beauftragt gewesen zu sein. Die Mandantin trug als beweisbelastete Partei dazu weder weiter vor noch bot sie Beweis an.
Verspäteter Vortrag neuer Steuerberaterkosten nach Verhandlungsschluss
Am 21.10.2025 erklärte die Mandantin die Aufrechnung mit Kosten des Steuerberaters B. Sie bezog sich auf dessen Rechnungen vom 08.02.2025 über 892,50 Euro (Anlage B13) und vom 05.07.2025 über 2.445,81 Euro (Anlage B14). Den Gesamtbetrag nennt das Urteil uneinheitlich mit 3.338,91 und 3.338,31 Euro.
Das Gericht berücksichtigte die Erklärung nach § 296a ZPO nicht, weil sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung kam und keine Frist zur Stellungnahme nach § 139 Abs. 5 oder § 283 ZPO gesetzt worden war. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hielt es nicht für erforderlich.
Auch inhaltlich hätte die Aufrechnung nach Ansicht des Gerichts keinen Erfolg gehabt. Die Rechnungen belegten keinen hinreichenden Zusammenhang mit nachgewiesenen Fehlbuchungen der Gesellschaft. Für die Finanzbuchhaltung 2024 war sie nicht mehr zuständig. Für Jahresabschluss und Steuererklärungen 2023 sah das Gericht keinen erkennbaren Zusammenhang mit den behaupteten Fehlbuchungen und keine nachgewiesene Beauftragung.
Vollständige Abweisung der Widerklage mangels Gegenforderung
Die Widerklage über 4.682,56 Euro hielt das Gericht nach § 33 ZPO für zulässig, aber unbegründet. Da keine aufrechenbaren Gegenansprüche bestanden, war die Widerklage vollständig abzuweisen. Sie beruhte auf demselben Anspruch wegen der Geschäftsführerstunden, den das Gericht bereits verworfen hatte.
Die Mandantin trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist nach § 709 S. 1, 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert setzte das Gericht auf 11.100 Euro fest. Die Entscheidung betrifft die beiden Parteien und kann für ähnlich gelagerte Streitigkeiten um Honorar und Gegenansprüche nach einer Mandatsniederlegung als Orientierung dienen.
Unsere Einschätzung
Für Streit um Steuerberaterhonorar nach Mandatsniederlegung setzt diese Entscheidung des Landgerichts Bamberg am geordneten Übergang an. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Berater vorab ankündigt, auf offene Fristen – also laufende Abgabetermine – hinweist und Zeit für Nachfolge verschafft. Für Sie zählt daher vor allem, wie sich Ankündigung, Hinweise und Verlängerung belegen lassen.
Wir halten die Begrenzung auf den Vertrauensschaden – also Folgeschaden aus Vertrauen auf Fortführung – für konsequent, auch wenn sie hart ausfällt. Ob eigene Geschäftsführerstunden jemals diesen Schaden ausfüllen, musste das Gericht nicht entscheiden, weil die Kündigung schon keine zur Unzeit war. Daher zählt für Sie vor allem eine genaue Zuordnung, welche Arbeit durch welchen Fehler nötig wurde.
Wie viel Vorlauf eine Mandatskündigung braucht
Die Kündigung des Steuerberatungsvertrags galt hier nicht als Kündigung zur Unzeit, weil die Niederlegung neun Tage vorher angekündigt wurde, offene Fristen benannt waren und die Gesellschaft die nächste Abgabefrist eigens um mehrere Wochen verlängern ließ. Hätte es an einem dieser drei Punkte gefehlt – etwa keine Vorankündigung, kein Hinweis auf laufende Fristen oder keine Verlängerung –, wäre die Bewertung nach § 627 Abs. 2 BGB möglicherweise anders ausgefallen.
Bei ähnlich gelagerten Honorarstreitigkeiten kann es auf vergleichbare Einzelheiten ankommen. Falls die Mandatsniederlegung ohne Vorlauf oder ohne Hinweis auf konkrete Fristen erfolgte, könnte das die Bewertung der Kündigung verschieben. Falls umgekehrt eine Vorankündigung vorlag, aber die Gegenseite dennoch Schäden geltend macht, könnte es entscheidend sein, ob sich diese Schäden als Vertrauensschaden einordnen lassen oder nur als eigener Mehraufwand – eine Abgrenzung, an der die Gegenforderungen in diesem Fall durchweg scheiterten. Auch die Frage, wie genau eine behauptete Pflichtverletzung bei Buchführung oder Unterstützung zeitlich und inhaltlich belegt ist, kann das Ergebnis verschieben, selbst wenn die Kündigung selbst nicht zu beanstanden ist.
In den eigenen Unterlagen kann erkennbar sein, wie viel Zeit zwischen Ankündigung und tatsächlicher Niederlegung lag, ob Fristen ausdrücklich benannt wurden und ob eine Verlängerung dokumentiert ist. Gerade diese Reihenfolge – nicht die Kündigung als solche – entschied hier über die Erfolgsaussichten der Gegenseite; wer nur auf den Zahlungsstreit selbst schaut, übersieht leicht, dass es auf das Drumherum der Mandatsbeendigung ankam. Wie die eigenen Schreiben und Fristen in dieser Hinsicht zu bewerten sind, lässt sich aus der Zusammenfassung eines fremden Falls nicht ableiten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann reicht eine Fristverlängerung aus, damit die Mandatsniederlegung nicht als Kündigung zur Unzeit gilt?
Eine Fristverlängerung kann eine Kündigung zur Unzeit ausschließen, wenn sie zusammen mit einer vorherigen Ankündigung und dem Hinweis auf offene Fristen ausreichend Zeit für einen Nachfolger lässt. Das Landgericht Bamberg hielt diese Voraussetzungen im entschiedenen Fall für erfüllt.
Die Steuerberatungsgesellschaft kündigte die Niederlegung am 1. Juli 2024 an und legte das Mandat neun Tage später, am 10. Juli, nieder. Sie wies dabei auf offene Fristen hin und ließ die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung des zweiten Quartals bis zum 6. September 2024 verlängern. Nach Auffassung des Gerichts blieb dadurch genügend Zeit, einen anderen Steuerberater zu beauftragen; eine Kündigung zur Unzeit lag daher nicht vor. Nach § 627 Abs. 2 BGB kommt bei einer Kündigung zur Unzeit ein Schadensersatzanspruch in Betracht; ersatzfähig ist dabei nur der Vertrauensschaden.
Ein pauschaler Hinweis auf eine kritische Phase reicht für einen solchen Einwand nicht; konkret darzulegen ist, warum die Übergangszeit nicht ausreichte. Im Bamberg-Verfahren fehlten zudem konkrete Angaben zu weiteren unmittelbar gefährdeten Fristen, weshalb die Mandantin mit diesem Einwand scheiterte.
Kann ich eigene Arbeitsstunden zur Kontrolle nach der Mandatsbeendigung als Schaden geltend machen?
Eigene Arbeitsstunden zur Kontrolle und Korrektur von Unterlagen nach Mandatsende sind nach dem Urteil kein ersatzfähiger Vertrauensschaden gemäß § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB. Im entschiedenen Fall scheiterte der Anspruch zusätzlich daran, dass die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt war.
§ 627 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt den Ersatz auf den Schaden, der durch eine Kündigung zur Unzeit entsteht. Das Gericht ordnete die geltend gemachten 63 Stunden des Geschäftsführers für die Suche und Korrektur von Buchungsmängeln als Mehraufwand im Zusammenhang mit der Mandatsbeendigung ein. Dieser Aufwand war danach kein ersatzfähiger Vertrauensschaden. Zudem blieb offen, welcher Stundenanteil auf die Kündigung und welcher auf die behaupteten Buchungsfehler entfiel.
Eine eigenständige Forderung wegen konkreter Buchungsfehler scheiterte im entschiedenen Fall am fehlenden Nachweis einer Pflichtverletzung und am fehlenden Zusammenhang mit den geltend gemachten Stunden. Ein Stundensatz allein begründete daher keinen Ersatzanspruch.
Welche konkreten Angaben braucht es, um Buchungsfehler und daraus entstandene Schäden nachzuweisen?
Für Schadensersatz müssen Sie jeden Buchungsfehler nach Inhalt und Zeitpunkt benennen, die damalige Zuständigkeit der Kanzlei belegen und konkreten Schaden samt Ursache nachweisen. Eine pauschale Behauptung unvollständiger Buchhaltung reicht nach § 280 Abs. 1 BGB nicht, wenn Fehlerquelle und Pflichtverletzung weiterhin offenbleiben.
Im entschiedenen Fall endete die eigenständige Buchführungspflicht der Kanzlei spätestens am 13. Februar 2024; danach blieb eine Pflicht zu Unterstützung und Beratung. Die Mandantin musste daher darlegen, ob der Fehler davor oder danach entstand und welche konkrete Leistung die Kanzlei zu diesem Zeitpunkt schuldete. Die behaupteten Buchungen mit 16 statt 19 Prozent Umsatzsteuer waren nicht belegt; das Datenexport-Protokoll K14 stützte vielmehr die Darstellung der Kanzlei. Auch die behauptete Nichtzahlung von 3.650 Euro belegte Anlage K12 nicht: Die Voranmeldung für das erste Quartal wies eine Erstattung von 3.752,65 Euro aus.
Zusätzlich muss ein konkreter Steuerschaden erkennbar sein; im Verfahren waren weder eine Nachzahlung noch ein Verspätungszuschlag wegen dieser Buchungen belegt. Die 63 behaupteten Arbeitsstunden ließen sich ebenfalls nicht zuordnen: Der Fehler wurde erst 2025 entdeckt, nachdem die Stunden im August 2024 angefallen waren. Damit fehlten sowohl ein nachgewiesener Schaden als auch der erforderliche Zusammenhang zwischen Kanzleifehler und Mehraufwand.
Kann ich Kosten des Nachfolgeberaters noch nach Verhandlungsschluss mit dem Honorar verrechnen?
Eine Aufrechnung mit Kosten des Nachfolgeberaters bleibt nach Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 296a ZPO unberücksichtigt, wenn keine Stellungnahmefrist gesetzt und die Verhandlung nicht wiedereröffnet wurde. Das Landgericht Bamberg wandte diese Regel auf die verspätet erklärte Aufrechnung mit Beraterrechnungen an.
Die Mandantin hatte die Aufrechnung erst nach dem Verhandlungsschluss erklärt und Rechnungen über 892,50 Euro sowie 2.445,81 Euro vorgelegt. Eine Frist zur Stellungnahme nach § 139 Abs. 5 oder § 283 ZPO war nicht gesetzt worden. Das Gericht sah auch keinen Anlass, die Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Deshalb prüfte es die nachträgliche Aufrechnung im Prozess nicht.
Auch inhaltlich hätten die Rechnungen nach Auffassung des Gerichts nicht ausgereicht. Sie belegten keinen hinreichenden Zusammenhang mit nachgewiesenen Fehlbuchungen des früheren Steuerberaters. Für die Finanzbuchhaltung 2024 war dieser nicht mehr zuständig; eine Beauftragung für Jahresabschluss und Steuererklärungen 2023 war nicht nachgewiesen.
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Das vorliegende Urteil
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Endurteil vom 25.11.2025
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.417,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 250,14 Euro seit dem 15.08.2023, aus einem Betrag in Höhe von 2.546,48 Euro seit dem 11.11.2023, aus einem Betrag in Höhe von 3.370,68 Euro seit dem 09.06.2024 und aus einem Betrag in Höhe von 250,14 Euro seit dem 29.07.2024 zu bezahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.100,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Steuerberaterleistungen sowie widerklagend geltend gemachte Schadensersatzansprüche.
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft und erbrachte seit dem Jahr 2020 Steuerberaterleistungen für die Beklagte sowie zeitweise Leistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Finanzbuchhaltung der Beklagten.
Am 11.05.2020 richtete der Zeuge S., ein als Steuerberater tätiger Mitarbeiter der Klägerin, die Finanzbuchhaltung bei der Beklagten ein, was insbesondere auch die Einrichtung des „… …“ nebst „…“ umfasste. Die Beklagte hatte in der Folge vollen Zugriff auf alle relevanten Programme, Dateien und Unterlagen. Sie erwarb zudem eine Software namens „…“ und bearbeitete die Finanzbuchhaltung selbst, was auch die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung umfasste. Die Klägerin war in diesem Zusammenhang zunächst hilfestellend tätig und überprüfte die durch die Beklagte erstellten Buchungs-Erfassungen in regelmäßigen Abständen. Nach Kündigung der bei der Beklagten für die Finanzbuchhaltung zuständigen Mitarbeiterin beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Vertrag vom 21.11.2022 (Anlage K13) damit, die Finanzbuchhaltung der Beklagten nebst Meldung der Umsatzsteuervoranmeldung ab dem 01.12.2022 zu übernehmen. In der Folge übernahm die Klägerin sodann wieder die Bearbeitung der Finanzbuchhaltung der Beklagten. Die Klägerin wies sodann fortlaufend darauf hin, dass dies keine Dauerlösung darstellen sollte, sondern die Beklagte die Finanzbuchhaltung wieder selbst bearbeiten sollte.
Mit Schreiben vom 04.08.2023 (Anlage K1) stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 250,14 Euro mit Zahlungsfrist bis 14.08.2023 für die Entwicklung einer verkürzten Handelsbilanz zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger 2021 in Rechnung.
Mit Schreiben vom 31.10.2023 (Anlage K2) stellte die Klägerin der Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 2.546,48 Euro mit Zahlungsfrist bis 10.11.2023 u.a. für verschiedene Steuerberatungstätigkeiten – darunter u.a. die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz u. GuV) für das Jahr 2022 – in Rechnung.
Zwischen den Parteien wurde spätestens im Januar 2024 auf Vorschlag des Geschäftsführers der Beklagten besprochen, dass dessen Mutter, die Zeugin G., die jedenfalls über grundlegende Kenntnisse der klassischen Buchführung verfügt, zukünftig die Finanzbuchhaltung der Beklagten bearbeiten soll. Am 13.02.2024 wurde die Zeugin G. deswegen durch den Zeugen S. in die Bearbeitung der Finanzbuchhaltung und die zugehörigen Systeme eingearbeitet, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welchen zeitlichen Umfang die Einarbeitung in Anspruch genommen und welche Qualität die Einarbeitung aufgewiesen hat. In der Folge bearbeitete die Zeugin G. die Finanzbuchhaltung und wurde von dem Zeugen S. dabei beraten bzw. kontrolliert, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welche Qualität diese Unterstützung hatte.
Mit Schreiben vom 29.05.2024 (Anlage K3) stellte die Klägerin der Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 3.370,68 Euro für die Bearbeitung der Finanzbuchhaltung ab Januar 2023, die Prüfung und Erfassung / Korrektur der Finanzbuchhaltung und Einweisung von Frau G. sowie Arbeiten im Zusammenhang mit einer Darlehensaufnahme bei der S. W. in Rechnung. Mit E-Mail vom 31.07.2024 (Anlage K8) übersandte die Klägerin der Beklagten auf deren vorangegangene Aufforderung – umstritten ist zwischen den Parteien, wann und wie (oft) die Beklagte bereits zuvor dazu aufgefordert hatte – eine Einzelaufstellung der der Rechnung vom 29.05.2024 zugrundeliegenden Tätigkeiten, in der ein Zeitansatz von 3 Stunden für die Einarbeitung der Zeugin G. und ein weiterer Zeitansatz von 3 Stunden für die Prüfung und Kontrolle der Finanzbuchhaltung sowie „über 120 Um- bzw. Nachbuchungen Frau G.“ angegeben sind.
Nachdem die Beklagte die genannten Forderungen in Höhe von insgesamt 6.167,30 Euro trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen nicht ausgeglichen hatte, forderte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 01.07.2024 (Anlage K5) erneut zur Zahlung auf. Zugleich teilte die Klägerin mit, dass sie bis zur vollständigen Bezahlung zunächst keine weiteren Tätigkeiten für die Beklagte ausführen werde und das Mandat kündigen werde, sofern bis 08.07.2024 eine Bezahlung nicht erfolgen sollte.
Mangels Zahlungseingang legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2024 (Anlage B2) das Mandat mit der Beklagten unter Bezugnahme auf die fehlende Zahlung mit sofortiger Wirkung nieder. Mit Ausspruch der Kündigung und danach wies die Klägerin die Beklagte auf offene Fristen hin und ließ die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2024 bei dem Finanzamt bis zum 06.09.2024 verlängern.
Mit Schreiben vom 18.07.2024 (Anlage K4) stellte die Klägerin der Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 250,14 Euro mit Zahlungsfrist bis 28.07.2024 für die Entwicklung einer verkürzten Handelsbilanz zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger 2022 in Rechnung.
Mit Schreiben vom 29.07.2024 (Anlage B4) bestritt die Beklagte die Forderungen der Klägerin unter Verweis auf fehlerhafte Berechnungen sowie ausstehende Leistungen, wies die Klägerin auf demnächst ablaufende Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen hin und teilte mit, dass eine Kündigung zur Unzeit vorliegen würde und die Klägerin weiterhin zur Leistungserbringung verpflichtet sei.
Mit Bescheid vom 30.10.2024 (Anlage B7) setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 75,- Euro gegen die Beklagte fest, da die Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Quartal 2024 erst am 14.10.2024 und somit verspätet übermittelt worden ist.
Seit Januar 2025 erbringt der Steuerberater B. Steuerberatungsleistungen für die Beklagte. Die Klägerin übermittelte dem Zeugen B. zur Erfüllung von dessen Aufgaben am 14.01.2025 einen Datenexport mit den Daten der Beklagten.
Mit Klageerwiderungsschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2025 erklärte die Beklagte die Aufrechung gegenüber der Klageforderung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen eines Säumniszuschlages in Höhe von 75,- Euro sowie wegen aufgewendeten Arbeitsstunden ihres Geschäftsführers im Wert von 13.190,85 Euro.
Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2025 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einem gegen die Beklagte am 23.05.2025 unstreitig verhängten Ordnungsgeld in Höhe von 103,50 Euro wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses 2023.
Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2025 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 – erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Kosten für den neuen Steuerberater B. in Höhe von insgesamt 3.338,91 Euro.
Die Klägerin behauptet, die Einarbeitung der Zeugin G. habe 3 Stunden gedauert und es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte die Finanzbuchhaltung im Jahr 2024 fortan selbst und eigenverantwortlich erstellen und die Klägerin nur noch hilfestellend und prüfend tätig werden sollte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung der in den Rechnungen vom 04.08.2023 (Anlage K1), vom 31.10.2023 (Anlage K2), vom 29.05.2024 (Anlage K3) sowie vom 18.07.2024 (Anlage K4) abgerechneten Leistungen in einer Gesamthöhe von 6.417,44 Euro gegen die Beklagte zustehe.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.417,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 250,14 Euro seit dem 15.08.2023, aus einem Betrag in Höhe von 2.546,48 Euro seit dem 11.11.2023, aus einem Betrag in Höhe von 3.370,68 Euro seit dem 09.06.2024 und aus einem Betrag in Höhe von 250,14 Euro seit dem 29.07.2024 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 4.682,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen
Die Beklagte behauptet, dass die Einarbeitung der Zeugin G. durch Klägerin bzw. deren Mitarbeiter S. allenfalls 1,25 Stunden gedauert habe und nur rudimentär erfolgt sei. Die Zeugin G. verfüge über grundlegende Kenntnisse, jedoch nicht über die für eine eigenverantwortliche Finanzbuchhaltung einer Kapitalgesellschaft erforderlichen Fachkenntnisse. Eine sachgerechte Einarbeitung, insbesondere in die komplexen Vorgänge der Finanzbuchhaltung und Bilanzierung für eine Kapitalgesellschaft, sei nicht erfolgt. Auch sei am 15.08.2024 telefonisch vereinbart gewesen, dass der Zeuge S. bis einschließlich September 2024 weiterhin unterstützend tätig werden sollte. Dies sei indes nicht erfolgt. Die Beklagte behauptet weiter, dass durch den neuen Steuerberater, den Zeugen B., festgestellt worden sei, dass ein erheblicher Teil der Buchungen entweder unvollständig, fehlerhaft oder nicht plausibel nachvollziehbar gewesen sei, sodass der Geschäftsführer der Beklagten im Zeitraum vom 01.08.2024 bis 21.08.2024 insgesamt 63 Arbeitsstunden habe aufwenden müssen, um die fehlerhaften Buchungen und Mängel der Klägerin zu identifizieren und zu korrigieren. Auch sei eine unterlassene Umsatzsteuerzahlung für das erste Quartal 2024 in Höhe von 3.650,- Euro festgestellt worden, die habe nachgezahlt werden müssen. Dies falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Auch habe die Klägerin im Rahmen der Finanzbuchhaltung 2023 mehrere Rechnungen fehlerhaft mit einem Umsatzsteuersatz von 16% verbucht, obwohl der reguläre Steuersatz von 19% hätte zur Anwendung kommen müssen. Insgesamt habe der entstandene Aufwand zu erheblichen betrieblichen Störungen und zusätzlichen Verwaltungskosten bei der Beklagten geführt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kündigung des Mandats durch die Klägerin am 10.07.2024 zur Unzeit erfolgt sei und ihr deswegen sowie auf Grund der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten ein finanzieller Schaden entstanden sei. Die Kündigung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich die Beklagte aufgrund laufender steuerlicher Fristen in einer besonders kritischen Phase befunden habe. Der Schaden bestehe in dem mit Bescheid des Finanzamtes W. vom 30.10.2024 gegen sie festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 75 Euro sowie einem Betrag in Höhe von 13.190,85 Euro für erforderliche Arbeiten des Geschäftsführers der Klägerin im Umfang von 63 Stunden infolge der unzeitigen Kündigung und erforderlicher Nachbesserungsarbeiten auf Grund fehlerhafte Buchungen durch die Klägerin. Hierbei sei jede der aufgewendeten Arbeitsstunden mit einem Betrag von 175,- Euro netto zu bemessen, woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 13.190,85 Euro (brutto) ergebe. Auch sei wegen der nicht fristgerechten Offenlegung des Jahresabschlusses 2023 im Bundesanzeiger durch die Klägerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 103,50 Euro gegen die Beklagte verhängt worden. Zudem sei ihr aufgrund der Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Klägerin ein Schaden in Höhe von 3.338,31 Euro in Form der Kosten für den neuen Steuerberater B. entstanden.
Im Wege der Widerklage macht die Beklagte einen Betrag in Höhe von 4.682,56 Euro gegen die Klägerin geltend. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Differenz zwischen den Ansprüchen der Beklagten wegen aufgewendeter Arbeitsstunden ihres Geschäftsführers in einer Gesamthöhe von 11.100,- Euro (netto) und dem Gesamtbetrag der Klageforderung in Höhe von 6.417,44 Euro, gegen den die Aufrechnung erklärt wurde.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen würden. Die Beklagte habe die Finanzbuchhaltung 2024 vollumfänglich selbst und eigenverantwortlich erstellt. Die Einarbeitung der Zeugin G. sei ausreichend gewesen, da es sich ausschließlich um laufende und wiederkehrende Geschäftsvorfälle gehandelt habe. Vor Ausspruch der Kündigung habe die Klägerin die Beklagte auftragsgemäß unterstützt und betreut. Nach der Kündigung des Mandats habe die Beklagte keine Unterstützung mehr erwarten können.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen G., S. und B. .
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2025 und vom 30.09.2025 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
A.
Klage
Die zulässige Klage hat in der Sache vollen Erfolg.
I. Zulässigkeit
Das Landgericht Bamberg ist örtlich gemäß §§ 12, 17 ZPO zuständig, nachdem die Beklagte ihren Sitz in A. und damit im hiesigen Zuständigkeitsbereich hat.
In sachlicher Hinsicht ist das Landgericht Bamberg angesichts eines Streitwerts von über 5.000,- Euro gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 GVG zuständig.
Ferner ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung, § 39 ZPO.
II. Begründetheit
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vergütung geleisteter Steuerberatungstätigkeiten gemäß den in den Rechnungen Anlagen K1 bis K4 abgerechneten Tätigkeiten im begehrten Umfang von insgesamt 6.417,44 Euro zu.
Aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten bestehen nicht.
1. Anspruchsgrundlage
Die Ansprüche folgen jeweils aus §§ 631 Abs. 1, 675 BGB i.V.m. der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Steuerberatungsvertrag, der vorliegend als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß § 675 BGB einzuordnen ist (vgl. Teichmann in: Beck-Online, Großkommentar, Stand: 01.08.2025, § 675 BGB Rn. 1311 ff.).
Die Vergütung der jeweiligen Tätigkeiten erfolgt gemäß § 10 StBVV als Wertgebühr oder gemäß § 13 StBVV als Zeitgebühr.
2. Einzelne Rechnungen
a) Rechnung vom 04.08.2023 (Anlage K1)
Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 250,14 Euro gemäß der Rechnung vom 04.08.2023 zu. Einwände gegen diesen Betrag wurden beklagtenseits nicht geltend gemacht.
(1) Abgerechnete Tätigkeit vollständig ausgeführt
Die der Rechnung zugrundeliegende Tätigkeit (Entwicklung verkürzte Handelsbilanz für das Jahr 2021 zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger) wurde unstreitig vollständig erbracht.
(2) Vergütungshöhe
Der Rechnungsbetrag von insgesamt 250,14 Euro ist nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der geleisteten Tätigkeit erfolgte korrekt als Wertgebühr gem. § 10 StBVV.
Bei der Entwicklung einer verkürzten Handelsbilanz handelt es sich um eine Tätigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3b) StBVV, die mit einem Gebührenansatz von 5/10 bis 12/10 in Ansatz gebracht werden kann.
Vorliegend hat die Klägerin einen Gebührensatz von 7/10 bei einem Gegenstandswert von 51.308,- Euro – jeweils beklagtenseits nicht beanstandet – in Ansatz gebracht. Das Gericht vermag hierbei keinen Fehler zu erblicken.
Gemäß der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Anlage 2 zum StBVV (Tabelle B) folgt in Anbetracht des angesetzten Gegenstandswertes ein voller Gebührenwert in Höhe von 286 Euro. Unter Berücksichtigung des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes von 7/10 sind die abgerechneten 200,20 Euro in Ordnung.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist daneben gemäß § 16 StBVV die erhobene Post-/Telekommunikationspauschale in Höhe von 10,- Euro Unter Berücksichtigung von 19% Umsatzsteuer (39,94 Euro) ist der Rechnungsbetrag in Höhe von 250,14 Euro korrekt.
b) Rechnung vom 31.10.2023 (Anlage K2)
Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 2.546,48 Euro gemäß der Rechnung vom 31.10.2023 zu. Einwände gegen diesen Betrag wurden beklagtenseits nicht geltend gemacht.
(1) Abgerechnete Tätigkeiten vollständig ausgeführt
Die der Rechnung zugrundeliegende Tätigkeiten, namentlich
– Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz u. GuV) für das Jahr 2022
– Schriftlicher Erläuterungsbericht für das Jahr 2022
– Beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs für das Jahr 2022
– Anfertigung der Umsatzsteuererklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen für das Jahr 2022
– Erklärung zur Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag für das Jahr 2022
– Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022 wurden unstreitig vollständig erbracht.
(2) Vergütungshöhe
Der Rechnungsbetrag von insgesamt 2.546,48 Euro ist nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der geleisteten Tätigkeiten erfolgte korrekt als Wertgebühr gem. § 10 StBVV.
(2.1) Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz u. GuV) für das Jahr 2022
Bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz u. GuV) für das Jahr 2022 handelt es sich um eine Tätigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1a) StBVV, die mit einem Gebührenansatz von 10//10 bis 40/10 in Ansatz gebracht werden kann.
Vorliegend hat die Klägerin einen Gebührensatz von 24/10 bei einem Gegenstandswert von 164.066,- Euro – jeweils beklagtenseits nicht beanstandet – in Ansatz gebracht. Das Gericht vermag hierbei keinen Fehler zu erblicken.
Gemäß der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Anlage 2 zum StBVV (Tabelle B) folgt in Anbetracht des angesetzten Gegenstandswertes ein voller Gebührenwert in Höhe von 483 Euro. Unter Berücksichtigung des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes von 24/10 sind die abgerechneten 1.159,20 Euro in Ordnung.
(2.2) Schriftlicher Erläuterungsbericht für das Jahr 2022
Bei der Erstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts für das Jahr 2022 handelt es sich um eine Tätigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV, die mit einem Gebührenansatz von 2//10 bis 12/10 in Ansatz gebracht werden kann.
Vorliegend hat die Klägerin einen Gebührensatz von 5/10 bei einem Gegenstandswert von 164.066,- Euro – jeweils beklagtenseits nicht beanstandet – in Ansatz gebracht. Das Gericht vermag hierbei keinen Fehler zu erblicken.
Gemäß der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Anlage 2 zum StBVV (Tabelle B) folgt in Anbetracht des angesetzten Gegenstandswertes ein voller Gebührenwert in Höhe von 483 Euro. Unter Berücksichtigung des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes von 5/10 sind die abgerechneten 241,50 Euro in Ordnung.
(2.3) Beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs für das Jahr 2022
Bei der beratenden Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs für das Jahr 2022 handelt es sich um eine Tätigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 7b) StBVV, die mit einem Gebührenansatz von 2// 10 bis 4/10 in Ansatz gebracht werden kann.
Vorliegend hat die Klägerin einen Gebührensatz von 3/10 bei einem Gegenstandswert von 164.066,- Euro – jeweils beklagtenseits nicht beanstandet – in Ansatz gebracht. Das Gericht vermag hierbei keinen Fehler zu erblicken.
Gemäß der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Anlage 2 zum StBVV (Tabelle B) folgt in Anbetracht des angesetzten Gegenstandswertes ein voller Gebührenwert in Höhe von 483,- Euro. Unter Berücksichtigung des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes von 3/10 sind die abgerechneten 144,90 Euro in Ordnung.
(2.4) Anfertigung der Umsatzsteuererklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen für das Jahr 2022
Bei der Anfertigung der Umsatzsteuererklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen für das Jahr 2022 handelt es sich um eine Tätigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV, die mit einem Gebührenansatz von 1//10 bis 8/10 in Ansatz gebracht werden kann.
Vorliegend hat die Klägerin einen Gebührensatz von 2/10 bei einem Gegenstandswert von 25.088,- Euro – jeweils beklagtenseits nicht beanstandet – in Ansatz gebracht. Das Gericht vermag hierbei keinen Fehler zu erblicken.
Gemäß der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Anlage 2 zum StBVV (Tabelle A) folgt in Anbetracht des angesetzten Gegenstandswertes ein voller Gebührenwert in Höhe von 892,- Euro. Unter Berücksichtigung des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes von 2/10 sind die abgerechneten 178,40 Euro in Ordnung.
(2.5) Erklärung zur Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag für das Jahr 2022
Bei der Erklärung zur Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag für das Jahr 2022 handelt es sich um eine Tätigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV, die mit einem Gebührenansatz von 1//10 bis 6/10 in Ansatz gebracht werden kann.
Vorliegend hat die Klägerin einen Gebührensatz von 2/10 bei einem Gegenstandswert von 8.000,- Euro – jeweils beklagtenseits nicht beanstandet – in Ansatz gebracht. Das Gericht vermag hierbei keinen Fehler zu erblicken, zumal der Gegenstandswert lediglich mit dem in § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV normierten Mindestwert von 8.000,- Euro angesetzt wurde.
Gemäß der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Anlage 2 zum StBVV (Tabelle A) folgt in Anbetracht des angesetzten Gegenstandswertes ein voller Gebührenwert in Höhe von 485,- Euro. Unter Berücksichtigung des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes von 2/10 sind die abgerechneten 97,- Euro in Ordnung.
(2.6) Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022
Bei der Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022 handelt es sich um eine Tätigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV, die mit einem Gebührenansatz von 2//10 bis 8/10 in Ansatz gebracht werden kann.
Vorliegend hat die Klägerin einen Gebührensatz von 3/10 bei einem Gegenstandswert von 16.000,- Euro – jeweils beklagtenseits nicht beanstandet – in Ansatz gebracht. Das Gericht vermag hierbei keinen Fehler zu erblicken, zumal der Gegenstandswert lediglich mit dem in § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV normierten Mindestwert von 16.000,- Euro angesetzt wurde.
Gemäß der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Anlage 2 zum StBVV (Tabelle A) folgt in Anbetracht des angesetzten Gegenstandswertes ein voller Gebührenwert in Höhe von 665,- Euro. Unter Berücksichtigung des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes von 3/10 sind die abgerechneten 199,50 Euro in Ordnung.
(2.7) Auslagen und Kostenersatz
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist daneben gemäß § 16 StBVV die erhobene Post-/Telekommunikationspauschale in Höhe von 119,40 Euro.
(2.8) Insgesamt
Unter Berücksichtigung von 19% Umsatzsteuer (406,58 Euro) ist der Rechnungsbetrag in Höhe von 2.546,48 Euro korrekt.
c) Rechnung vom 29.05.2024 (Anlage K3)
Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 3.370,68 Euro gemäß der Rechnung vom 29.05.2024 zu. Die Einwände der Beklagten, die sich auf die für die Einarbeitung der Zeugin G. in Ansatz gebrachte Zeit und deren Qualität beziehen, dringen auf Grund des Ergebnisses der im Termin vom 30.09.2025 erfolgten Beweisaufnahme nicht durch.
(1) Abgerechnete Tätigkeiten vollständig ausgeführt
Die der Rechnung zugrundeliegende Tätigkeiten, namentlich
– Bearbeitung Finanzbuchhaltung ab 01/2023 inkl. Erstellung Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Besprechung und Beratung Anzahlungen inkl. Schlussrechnungen
– Prüfung und Erfassung/Korrektur der Finanzbuchhaltung und Einweisung von Frau G. für 01-03/2024
– Darlehensaufnahme S. W., Entwurf Gesellschafterdarlehen, Weiterleitung Jahresabschlüsse 2021 + 2022 an Bank und Auskunft wirtschaftliche Zahlen 2023 – wurden teils unstreitig, teils nach erfolgter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts vollständig erbracht.
(1.1) Bearbeitung Finanzbuchhaltung ab 01/2023 inkl. Erstellung Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Besprechung und Beratung Anzahlungen inkl. Schlussrechnungen
Hinsichtlich dieser Position rechnete die Klägerin insgesamt 17 Stunden und 15 Minuten ab. Die Beklagte hat gegen die Anzahl der abgerechneten Stunden keine Einwände vorgetragen, sondern monierte vorprozessual mit Schreiben vom 29.07.2024 (Anlage B4) lediglich das Fehlen eines Leistungsnachweises, der sodann mit Schreiben der Klägerin vom 31.07.2025 (Anlage K8) vorgelegt worden ist. Im Übrigen ist diese Stundenanzahl mit dem unter der Anlage K8 vorgelegten dezidierten Leistungs- und Zeitnachweis in Übereinstimmung zu bringen. Dieser Anlage ist zu entnehmen, dass die auf die Bearbeitung der Finanzbuchhaltung ab Januar 2023 entfallenden und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten – unter Außerachtlassung der für die Einarbeitung und Überprüfung Frau G. entfallenden Zeiten – sogar einen Zeitansatz von 17 Stunden und 45 Minuten gerechtfertigt hätte.
Soweit die Beklagte fehlerhafte Buchungen moniert, ändert dies nichts daran, dass die Tätigkeiten tatsächlich erbracht wurden. Eine Minderung der Vergütung wegen Schlechtleistung – die beklagtenseits als solche nicht erklärt wurde – kommt mangels gesetzlicher Regelung im Dienstvertragsrecht nicht in Betracht (statt vieler: Maties in: Beck-Online, Großkommentar, Stand: 01.07.2025, § 611 BGB Rn. 342; Mansel in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 19. Aufl. 2023, § 611 Rn. 16).
(1.2) Prüfung und Erfassung/Korrektur der Finanzbuchhaltung und Einweisung von Frau G. für 01-03/2024
Die Klägerin hat für diese Position einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden in Ansatz gebracht, wobei ausweislich des Leistungsnachweises 3 Stunden auf die Einarbeitung von Frau G. und 3 Stunden auf die Prüfung und Kontrolle nebst Nachbuchungen entfallen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Einarbeitung drei Stunden gedauert hat; vielmehr sei die Einarbeitung bereits nach 1,25 Stunden beendet gewesen.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme – in diesem Zusammenhang wurden der Zeuge S. und die Zeugin G. gehört – ist das Gericht überzeugt, dass der Ansatz von 3 Zeitstunden nicht zu beanstanden ist.
Die Zeugin G. hat angegeben, dass der Zeuge S. lediglich in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:25 Uhr, mithin 1 Stunde und 25 Minuten für die Einarbeitung bei ihr zugegen gewesen sei, was für sie als ungelernte Kraft unzumutbar gewesen sei.
Der Zeuge S. gab an, dass er dem Geschäftsführer der Beklagten am 13.02.2023 gegen 07:46 Uhr eine WhatsApp-Nachricht habe zukommen lassen, wonach er früher als vereinbart – bereits gegen 08:30 Uhr – kommen werde. Diese Chatnachricht liegt als Anlage K16 vor und belegt die Angabe des Zeugen S.. Weiter führte der Zeuge S. aus, dass er noch vor dem Einarbeitungstermin im Hause G. Vorarbeiten im Büro zur Vorbereitung des Termins getätigt habe. So habe er Summen- und Saldenlisten ausgedruckt, welche für die erleichterte Einarbeitung notwendig gewesen seien. Die eigentliche Einarbeitungszeit im Hause G. habe sodann von ca. 08:30 Uhr bis 11:15 Uhr gedauert. Anhand seiner Buchungsdaten könne er nachvollziehen, dass er um 11:59 Uhr wieder im Büro in W. gewesen sei. Später am Tag habe die Zeugin G. ihn noch einmal angerufen wegen diverser Fragen und er habe sich um 12:46 Uhr auf die Buchhaltung der Beklagten geschaltet und sei eine Buchung mit der Zeugin G. durchgegangen.
In einer Gesamtschau beider Zeugenaussagen geht das Gericht davon aus, dass Zeitansatz von 3 Stunden für die Einarbeitung nicht übersetzt ist. Auch wenn beide Aussagen hinsichtlich der für den eigentlichen Termin verwendeten Zeit um mehr als eine Stunde divergieren, erscheinen die Angaben des Zeugen S. insgesamt nachvollziehbar, zumal der Zeuge die Zeit seiner Anwesenheit anhand äußerer Umstände wie der Versendung einer WhatsApp-Nachricht sowie seiner Buchung im Zeiterfassungssystem der Klägerin jedenfalls grob festmachen konnte.
Zu berücksichtigen war auch, dass die für erforderliche Vorarbeiten angefallene Zeit, die für An- und Abfahrt erforderlichen Reisezeiten sowie Zeiten für fernmündlich erbrachte Leistungen abrechnungsfähig sind (Lotz in: Eckert, StBVV, 7 Aufl. 2023, § 13 Rn. 17, 19). Auch wenn man also davon ausginge, dass der eigentliche Einarbeitungstermin im Hause G. deutlich kürzer als die von dem Zeugen S. geschätzten 2 Stunden und 45 Minuten gedauert haben sollte und die Einschätzung der Zeugin G., wonach der Termin etwas weniger als 1,5 Stunden dauerte, zutreffen sollte, erschiene unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit, der von W. nach A. und zurück erforderlichen Reisezeit sowie der für das Telefonat am Nachmittag aufgewendeten Zeit ein Ansatz von insgesamt 3 Stunden als nicht überhöht. Insofern kann letztlich dahinstehen, welchem Zeugen hinsichtlich der eigenen Einschätzung bzgl. der Dauer des Termins zu folgen ist.
Soweit die Beklagte die Qualität der Einarbeitung moniert, ändert dies nichts daran, dass diese Tätigkeit tatsächlich erbracht wurde. Eine Minderung der Vergütung wegen Schlechtleistung – die beklagtenseits als solche nicht erklärt wurde – kommt mangels gesetzlicher Regelung im Dienstvertragsrecht nicht in Betracht (statt vieler: Maties in: Beck-Online, Großkommentar, § 611 BGB Rn. 342; Mansel in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, § 611 Rn. 16).
(1.3) Darlehensaufnahme S. W., Entwurf Gesellschafterdarlehen, Weiterleitung Jahresabschlüsse 2021 + 2022 an Bank und Auskunft wirtschaftliche Zahlen 2023
Hinsichtlich dieser Position rechnete die Klägerin insgesamt 2 Stunden und 30 Minuten ab. Die Beklagte hat gegen die Anzahl der abgerechneten Stunden keine Einwände vorgetragen. Der zeitliche Ansatz erscheint dem Gericht nicht überhöht.
(2) Vergütungshöhe
Der Rechnungsbetrag von insgesamt 3.370,68 Euro ist nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der geleisteten Tätigkeiten erfolgte jeweils korrekt als Zeitgebühr gem. § 13 StBVV.
Gemäß § 33 Abs. 7 StBVV erhält der Steuerberater für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen eine Zeitgebühr. Bei der Bearbeitung der Finanzbuchhaltung ab Januar 2023 in der vorgenommenen Art und Weise handelt es sich um solche Hilfeleistungen. Darüber hinaus war die Erhebung einer Zeitgebühr vertraglich zwischen den Parteien vereinbart, wie sich aus § 2 des Steuerberatervertrages vom 21.11.2022 (Anlage K13) ergibt.
Für die Prüfung und Erfassung / Korrektur der Finanzbuchhaltung und Einweisung von Frau G. ist die Abrechnung als Zeitgebühr unter Berücksichtigung von § 13 S. 1 Nr. 2 Abs. 2 StBVV mangels Anhaltspunkten für eine Schätzung des Geschäftswerts nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die Tätigkeiten „Darlehensaufnahme S. W., Entwurf Gesellschafterdarlehen, Weiterleitung Jahresabschlüsse 2021 + 2022 an Bank und Auskunft wirtschaftliche Zahlen 2023“.
Die Zeitgebühr beträgt gemäß § 13 StBVV zwischen 30 und 75 Euro je angefangener halben Stunde, mithin zwischen 60 Euro und 150 Euro je Stunde.
Die Klägerin hat vorliegend jeweils einen Stundensatz in Höhe von 110,- Euro in Ansatz gebracht, wobei diese Höhe seitens der Beklagten nicht beanstandet wurde. Auch das Gericht hegt vorliegend gegen die Höhe des Stundensatzes keine Bedenken, zumal sich dieser Satz nur geringfügig oberhalb der Mittelgebühr von 105 Euro bewegt und der vertraglichen Vereinbarung vom 21.11.2022 entspricht.
Insgesamt ist der Rechnungsbetrag in Höhe von 3.370,68 Euro unter Berücksichtigung von 19% Mehrwertsteuer (538,18 Euro) damit nicht zu beanstanden.
d) Rechnung vom 18.07.2024 (Anlage K4)
Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 250,14 Euro gemäß der Rechnung vom 04.08.2023 zu. Einwände gegen diesen Betrag wurden beklagtenseits nicht geltend gemacht.
(1) Abgerechnete Tätigkeit vollständig ausgeführt
Die der Rechnung zugrundeliegende Tätigkeit (Entwicklung verkürzte Handelsbilanzfür das Jahr 2022 zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger) wurde unstreitig vollständig erbracht.
(2) Vergütungshöhe
Der Rechnungsbetrag von insgesamt 250,14 Euro ist nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der geleisteten Tätigkeit erfolgte korrekt als Wertgebühr gem. § 10 StBVV.
Bei der Entwicklung einer verkürzten Handelsbilanz handelt es sich um eine Tätigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3b) StBVV, die mit einem Gebührenansatz von 5/10 bis 12/10 in Ansatz gebracht werden kann.
Vorliegend hat die Klägerin einen Gebührensatz von 7/10 bei einem Gegenstandswert von 62.303,- Euro – jeweils beklagtenseits nicht beanstandet – in Ansatz gebracht. Das Gericht vermag hierbei keinen Fehler zu erblicken.
Gemäß der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Anlage 2 zum StBVV (Tabelle B) folgt in Anbetracht des angesetzten Gegenstandswertes ein voller Gebührenwert in Höhe von 286 Euro. Unter Berücksichtigung des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes von 7/10 sind die abgerechneten 200,20 Euro in Ordnung.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist daneben gemäß § 16 StBVV die erhobene Post-/Telekommunikationspauschale in Höhe von 10,- Euro Unter Berücksichtigung von 19% Umsatzsteuer (39,94 Euro) ist der Rechnungsbetrag in Höhe von 250,14 Euro korrekt.
e) Zwischenergebnis
Der Klägerin steht damit der klageweise geltend gemachte Gesamtanspruch in Höhe von 6.417,44 Euro gegen die Beklagte zu.
3. Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen
Der klägerische Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 10.01.2025 mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 75 Euro (Säumniszuschlag) und 13.190,85 Euro (aufgewendete Stunden wegen fehlerhafter Finanzbuchhaltung 2023) die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2025 rechnete die Beklagte sodann mit einem gegen sie unstreitig verhängten Ordnungsgeld in Höhe von 103,50 Euro gegen die Klageforderung auf.
Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2025 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 – erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Kosten für den neuen Steuerberater B. in Höhe von insgesamt 3.338,91 Euro.
Der Beklagten stehen die Ansprüche, mit denen durch Erklärungen vom 10.01.2025 und 14.08.2025 die Aufrechnung erklärt wurde, indes nicht zu, sodass die erklärten Aufrechnungen mangels Aufrechnungslage ins Leere gehen. Die Aufrechnungserklärung vom 21.10.2025 war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
a) Kein Schadensersatzanspruch bzgl. eines am 30.10.2024 verhängten Ordnungsgeldes in Höhe von 75,- Euro gemäß § 627 Abs. 2 S. 2 BGB
Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch bzgl. des mit Bescheid vom 30.10.2024 (Anlage B7) verhängten Ordnungsgeldes in Höhe von 75,- Euro gegen die Klägerin zu.
Das Ordnungsgeld wurde gegen die Beklagte wegen der verspäteten Anmeldung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Quartal 2024 verhängt. Die Beklagte macht insofern geltend, dass die Klägerin das Mandat zur Unzeit gekündigt habe. Dies würde eine Schadensersatzpflicht gemäß § 627 Abs. 2 S. 2 BGB nach sich ziehen.
Der Steuerberatervertrag ist als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter grundsätzlich jederzeit gemäß § 627 BGB auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Frist kündbar, da Dienste höherer Art geleistet werden (Günther in: Bck-Online, Großkommentar, § 627 BGB Rn. 26 m.w.N.). Hiervon hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10.07.2024 (Anlage B2) wirksam Gebrauch gemacht.
Gemäß § 627 Abs. 2 S. 1 darf der Verpflichtete das Dienstverhältnis indes nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Bei einer Kündigung zur Unzeit hat der Verpflichtete dem Dienstberechtigten gem. § 627 Abs. 2 S. 2 BGB den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, wobei ausschließlich der Vertrauensschaden ersatzfähig ist (Horcher in: BeckOK BGB, 75. Edition, Stand 01.08.2025, § 627 Rn. 13; Henssler in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 627 Rn. 37).
Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Dienstberechtigte nicht in der Lage ist, sich die Dienste anderweitig zu besorgen. Dem Dienstberechtigten muss die Möglichkeit erhalten bleiben, sich nach Zugang der Kündigung eine Ersatzkraft zu verschaffen, sobald und soweit er die Dienste benötigt (Henssler in: Münchener Kommentar zum BGB, § 627 Rn. 36 m.w.N.). In der Rechtsprechung angenommen wurde eine unzeitige Kündigung etwa in dem Fall, in denen ein Rechtsanwalt unmittelbar vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung das Mandat kündigt (BGH NJW 2013, 1591). Eine Kündigung zur Unzeit wurde dagegen für den Fall verneint, in dem ein Rechtsanwalt das Mandat während laufender Revisionsbegründungsfrist kündigte, zugleich jedoch eine Fristverlängerung beantragte und hierdurch Sorge trug, dass der Mandant rechtzeitig einen anderen Anwalt beauftragen und dieser die erforderlichen Maßnahmen fristgerecht einleiten kann (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084).
Unter Abwägung der konkreten Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze – denen das Gericht aus eigener Überzeugung folgt – ist eine Kündigung zur Unzeit nicht gegeben.
Die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 10.07.2024, wobei dem Beklagten die Kündigung bereits mit E-Mail vom 01.07.2024 (Anlage K6) unter Hinweis auf offene Forderungen in Höhe von 6.167,30 Euro angedroht worden ist. Im Zuge der Kündigung bzw. kurz danach wies die Klägerin die Beklagte unstreitig auf offene Fristen hin und ließ die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2024 bis zum 06.09.2024 verlängern. Zudem hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2024 (Anlage K8) der Beklagten für den Fall der Erfüllung der offenen Forderungen angeboten, „die von Ihnen gebuchte Buchhaltung 04-06/2024 zu überprüfen, alle nötigen Erfassungen zu korrigieren und die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln“ und hierfür voraussichtliche Kosten in Höhe von 330,- Euro netto bei einem Zeitumfang von 3 Stunden veranschlagt. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S. im Termin vom 30.09.2025 hat die Zeugin G. auf dieses Angebot telefonisch mitgeteilt, dass dies zu teuer sei und sie das gleich selbst buchen könnte und das in drei Stunden erledigt sei.
Die Beklagte hatte seit der Kündigung am 10.07.2024 und dem Ablauf der genannten verlängerten Frist am 06.09.2024 beinahe zwei Monate und damit ausreichend Zeit, sich die Dienste eines anderen Steuerberaters zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Zeit hierfür nicht ausreichend gewesen sein sollte. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten ist unsubstantiiert, worauf die Beklagte bereits im Termin vom 11.04.2025 durch das Gericht hingewiesen wurde.
Im Übrigen ist der Ablauf anderer wichtiger Fristen zeitnah nach der Kündigung und die daraus folgende Erforderlichkeit eines weiteren Tätigwerdens gerade der Klägerin nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Sachvortag der Beklagten, wonach die Kündigung aufgrund laufender steuerlicher Fristen in einer besonders kritischen Phase erfolgt sei, ist unsubstantiiert und wurde auch nach entsprechender Monierung durch die Klagepartei nicht präzisiert. Im Übrigen schlug die Zeugin G. nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S. das Angebot der Klägerin, die Umsatzsteuervoranmeldung nach Begleichung aller offenen Forderungen durch diese vornehmen zu lassen, für die Beklagte aus. Dieses widersprüchliche Verhalten, das sich die Beklagte zurechnen zu lassen hat, spricht ergänzend in deutlichem Maße gegen eine unzeitige Kündigung.
b) Kein Schadensersatzanspruch bzgl. aufgewendeter Arbeitszeit des Geschäftsführers der Klägerin
Auch wegen der beklagtenseits behaupteten Aufwendung von Arbeitszeit des Geschäftsführers der Beklagten steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin unter keinem in Betracht kommenden Aspekt zu.
Die Beklagte macht insofern geltend, dass ihr Geschäftsführer aufgrund Kündigung zur Unzeit und fehlerhaften Buchungen der Klägerin 63 Stunden aufwenden musste, um dies zu korrigieren und eine vorläufige steuerliche Ordnung wiederherzustellen. Jede Stunde sei mit 175,- Euro netto in Ansatz zu bringen, sodass insgesamt ein Anspruch in Höhe von 13.190,85 Euro brutto bestehe.
(1) Kein Schadensersatzanspruch gemäß § 627 Abs. 2 S. 2 BGB wegen Kündigung zur Unzeit
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 627 Abs. 2 S. 2 BGB scheidet bereits mangels unzeitiger Kündigung aus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter B. II. 3. a) wird insofern umfassend Bezug genommen.
Im Übrigen wären die seitens des Geschäftsführers der Beklagten aufgewendeten Arbeitsstunden nicht über § 627 Abs. 2 S. 2 BGB ersatzfähig, da es sich nicht um einen Vertrauensschaden handeln würde.
Der ersatzfähige Schaden liegt nicht in der Auflösung des Dienstverhältnisses als solchem, sondern folgt daraus, dass der Dienstverpflichtete die Interessen des Dienstberechtigten bei der Wahl des Kündigungszeitpunkts nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nicht ersatzfähig ist deshalb ein durch die Vertragsbeendigung an sich entstandener Schaden z.B. Mehraufwendungen für die Beauftragung eines anderen Anwalts mit der Fortführung der Sache. Der Ersatz eines solchen Schadens würde wegen des Prinzips der Naturalrestitution zudem prinzipiell dazu führen, dass das Dienstverhältnis fortgesetzt und die Kündigung im Ergebnis doch keine Beendigungswirkung hätte (Günter in: Beck-Online, Großkommentar, § 627 BGB Rn. 65).
Vorliegend macht die Beklagte aber gerade solche nicht über § 627 Abs. 2 S. 2 BGB ersatzfähigen Mehraufwendungen geltend, wobei angesichts des Sachvortrages der Beklagten schon nicht klar wird, wie viele der angegebenen 63 Arbeitsstunden auf die behaupteten fehlerhaften Buchungen und wie viele auf die Kündigung als solche zurückzuführen sein sollen.
(2) Kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Buchungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB
Der Beklagten steht mangels nachgewiesener Pflichtverletzung der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Buchungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass sich der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten mit Ausnahme behaupteter Fehlbuchungen mit 16% anstatt 19% Umsatzsteuer darauf beschränkt, eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestreiten und fehlerhafte Buchungen zu behaupten, ohne diese inhaltlich oder zeitlich näher zu konkretisieren. Unabhängig davon lag die Bearbeitung der Finanzbuchhaltung für das Jahr 2024 nicht mehr im Pflichtenkreis der Klägerin, sondern wurde von der Mutter des Geschäftsführers der Beklagten, der Zeugin G., durchgeführt, so – dass etwaige Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen.
(2.1.) Keine Pflicht der Klägerin zur Erstellung der Finanzbuchhaltung ab 13.02.2024
Die Klägerin hat sich zunächst mit Vertrag vom 21.11.2022 (Anlage K13) zur Übernahme der Finanzbuchhaltung der Beklagten ab 01.12.2022 verpflichtet, wobei der Vertrag gemäß § 3 der Vertragsurkunde auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
Diese Verpflichtung der Klägerin wurde jedoch zur Überzeugung des Gerichts im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien spätestens am 13.02.2024 aufgehoben, indem die Finanzbuchhaltung wieder durch die Beklagte selbst in Person der Zeugin G. übernommen wurde. Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin die Beklagte unstreitig wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Übernahme der Finanzbuchhaltung durch sie nur eine Übergangslösung darstellen sollte. Auch hat der Geschäftsführer der Beklagten – zwischen den Parteien unstreitig – sodann seine Mutter, die Zeugin G., für die weitere Übernahme der Buchführung vorgeschlagen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S. erfolgte dieser Vorschlag im Januar 2024. Es erfolgte sodann am 13.02.2024 ein Einarbeitungstermin in dessen Folge die Zeugin G. wie sich auch aus deren Angaben im Termin vom 30.09.2025 ergibt – die Finanzbuchhaltung rein tatsächlich übernommen hat. In der Folge wandte sich die Zeugin G. mit Fragen zur Finanzbuchhaltung an die Klägerin bzw. dort an den Zeugen S.. Der Zeuge S. hat in der Folge nach seinen eigenen Angaben in dem Termin vom 30.09.2025 – denen beklagtenseits nicht entgegengetreten wurde – keine Buchungen mehr durchgeführt. Unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts und der Verkehrssitte im unternehmerischen Geschäftsverkehr konnte dies nur so verstanden werden, dass die Beklagte die Finanzbuchhaltung zukünftig selbst übernimmt und die Klägerin nur noch unterstützend und beratend zur Seite steht.
(2.2.) Kein Nachweis einer Verletzung der Beratungs-/Unterstützungspflicht
Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Klägerin die Zeugin G. nicht ordnungsgemäß eingearbeitet und in der Folge bei Nachfragen nicht ausreichend unterstützt habe, ist eine diesbezügliche Pflichtverletzung nicht nachgewiesen.
Die Zeugin G. gab diesbezüglich zusammenfassend an, dass sie nach dem Einarbeitungstermin vom 13.02.2024 wiederholt mit eine Vielzahl an Fragen und Nachfragen – etwa am 14.02.2024 in Bezug auf eine Freistellungsbescheinigung für einen tschechischen Subunternehmer, am 29.04. in Bezug auf Fragen zu dem Buchungsprogramm und am 30.07.2024 wegen Problemen bei Buchungen – an die Klägerin herangetreten sei, wo man sie aber stets unter Verweis auf eine Abwesenheit von Herrn S. vertröstet habe. Die Zeugin habe sich dann teilweise anderweitig beholfen, etwa durch eine Nachfrage bei einer Bekannten, die als Steuergehilfin tätig ist.
Der Zeuge S. gab dagegen zusammenfassend an, dass er Nachfragen der Zeugin G. stets beantwortet habe. Er habe Nachfragen vielfach mittels WhatsApp beantwortet, aber auch telefonisch. Dies könne er anhand seines WhatsApp-Verlaufs sowie einer Telefonliste nachvollziehen. Sofern er nicht im Büro anwesend gewesen sei, seien Anruflisten erstellt worden, die er nach seiner Rückkehr stets abgearbeitet habe.
Es ist damit eine Konstellation gegeben, in der die Aussage des einen Zeugen gegen die Aussage des anderen Zeugen steht, ohne dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, wonach eine der beiden Aussagen grundsätzlich unwahr ist. Es sind letztlich keine Anhaltspunkte vorhanden, die das Gericht in die Lage versetzen würden, dem einen Zeugen stärkeren Glauben zu schenken als dem anderen, zumal beide Zeugen jeweils tendenziell im Lager der Klägerin bzw. der Beklagten stehen. In Anbetracht der unter den Anlagen K17 und K19 vorgelegten WhatsApp-Verläufe sowie der unter Anlage K 18 vorgelegten Anrufliste steht jedenfalls zumindest fest, dass es mehrfachen Kontakt zwischen dem Zeugen S. und der Zeugin G. gegeben hat. So ergeben sich aus der genannten Telefonliste u.a. jeweils mehrminütige Telefonate am 18.04.2024, 23.04.2024 und 25.04.2025. Aus dem WhatsApp-Verkehr ergeben sich Nachfragen der Zeugin G. und zugehörige Antworten des Zeugen S. vom 22.02.2024 und vom …26.04.2024.
Auf Grund der genannten Beweissituation ist damit nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ihre noch bestehende Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung der Beklagten verletzt hat. Dies geht zulasten der insoweit beweisbelasteten Beklagtenpartei.
Soweit der Zeuge B., der seit Januar 2025 als neuer Steuerberater für die Beklagte tätig ist, im Termin vom 30.09.2025 mitteilte, dass die Finanzbuchhaltung der Beklagten unvollständig gewesen sei und er selbst einen Zeitaufwand von ca. 7 Stunden für die Nachbearbeitung bzw. Aufbereitung der ersten Quartale benötigt habe, kann daraus nicht zur Überzeugung des Gerichts auf eine Ursächlichkeit einer mangelhaften Unterstützungsleistung der Klägerin für diese Unvollständigkeit geschlossen werden. Der Zeuge B. gab insofern an, dass er die Fehler im Einzelnen und die Ursache hierfür nicht benennen könne. Es ist damit in gleichem Maße wahrscheinlich, dass die Fehlerhaftigkeit der Buchungen bzw. deren Unvollständigkeit auf die Tätigkeit der Zeugin G. zurückzuführen ist wie auf eine mangelhafte Unterstützung durch die Klägerin.
Im Übrigen ist festzustellen, dass das Mandatsverhältnis durch die Klägerin am 10.07.2024 wirksam fristlos gekündigt worden ist, sodass die Klägerin Unterstützungsleistungen nach diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr schuldete und die Beklagte diese auch nicht mehr erwarten durfte. Soweit die Zeugin G. im Termin vom 30.09.2025 schilderte, dass ihr die Klägerin bei Nachfragen vom 30.07.2024 und im September 2024, als sie persönlich in der Kanzlei der Klägerin vorstellig geworden sei, nicht mehr geholfen habe, ist dies daher unerheblich und vermag eine Pflichtverletzung durch die Klägerin nicht zu begründen.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der insoweit beweisbelasteten Beklagtepartei der Nachweis einer mangelhaften Unterstützungsleistung durch die Klägerin nicht gelungen ist. Im Übrigen ist der Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich fehlerhafter Buchungen durch die Klägerin dermaßen pauschal, dass eine Überprüfung der Ursächlichkeit dieser Fehler für die beklagtenseits behauptete Notwendigkeit der Nachbesserung durch deren Geschäftsführer und den Umfang dieser Nachbesserung kaum möglich erscheint. Letztlich kommt es darauf mangels Nachweis einer mangelhaften Unterstützungsleistung aber nicht mehr an.
(2.3) Kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Buchungen mit 16% anstatt 19% Umsatzsteuer, § 280 Abs. 1 BGB
Soweit die Beklagte behauptet, dass die Klägerin durch den Zeugen S. mehrere Rechnungen fehlerhaft mit einem Umsatzsteuersatz von nur 16% verbucht habe, obwohl der reguläre Steuersatz von 19% hätte zur Anwendung kommen müssen, ist ihr ein entsprechender Nachweis nicht gelungen. Zudem war dieser Fehler – selbst wenn man ihn auf die Klägerin zurückführen würde – nicht schadensrelevant.
Die Klägerin bestreitet, dass dieser Fehler auf ihren Mitarbeiter S. zurückzuführen ist und führt aus, dass der Zeuge S. diese Buchungen – es handele sich um Auszahlungen – korrekt mit 19% Umsatzsteuer verbucht habe. Der Zeuge S. habe den entsprechenden Datensatz am 14.01.2025 an den neuen Steuerberater B. übermittelt. Der Fehler müsse im Zuge der Datenübernahme durch den neuen Steuerberater B. geschehen sein. Die Klägerin legte unter der Anlage K14 ein zugehöriges „Protokoll Datenexport Sachkonten“ vor.
Der Zeuge S. teilte im Termin vom 30.09.2025 mit, dass er die Buchungen korrekt mit 19% ausgeführt habe und diese Buchungsdaten dem Zeugen B. im Januar 2025 per E-Mail habe zukommen lassen. Er gehe davon aus, dass es beim Datenübertrag in das System des Zeugen B. zu einer fehlerhaften Ausweisung mit lediglich 16% Umsatzsteuer gekommen sei. Betroffen sei das Konto … gewesen. Dieses sei in den Stamm- bzw. Archivdaten lediglich mit 16% Umsatzsteuer ausgewiesen, in den Buchungsdaten aber mit 19%. Der Zeuge S. geht im Ergebnis davon aus, dass bei dem Zeugen B. die Stammdaten nicht eingelesen worden sind und es deswegen zu einer fehlerhaften Ausweisung von 16% Mehrwertsteuer bei dem Zeugen B. gekommen ist. Einen Fehler im durch die Klägerin genutzten Programm könne er ausschließen, da es sich um ein zertifiziertes Programm handele und ansonsten tausende Unternehmer von diesem Fehler betroffen sein müssten. Im Übrigen könne man die programminterne Vorgabe nicht ändern; an der gegenständlichen Stelle sei dort der Steuerschlüssel 3 mit 19% Umsatzsteuer ausgewiesen.
Der Sachvortrag der Klägerin, der von den glaubhaften Angaben des Zeugen S. gestützt wird, ist schlüssig und nachvollziehbar, sodass der Beklagtenpartei der Nachweis einer fehlerhaften Buchung durch die Klägerin nicht gelungen ist.
Selbst wenn der fehlerhafte Ansatz mit 16% anstatt 19% Umsatzsteuer indes auf die Klägerin zurückzuführen wäre, würde dies nicht zu dem beklagtenseits begehrten Schadensersatzanspruch in Form eines Ersatzes von geleisteten Arbeitsstunden des Geschäftsführers der Beklagten führen.
Wie sich bereits aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt, wurde dieser Fehler erst im Jahr 2025 bei dem neuen Steuerberater B. entdeckt und durch diesen behoben. Die beklagtenseits geltend gemachten Arbeitsstunden ihres Geschäftsführers, die im Zeitraum vom 01.08.2024 bis 21.08.2024 angefallen sein sollen, können auf Grund des zeitlichen Ablaufs daher ersichtlich nicht auf die fehlerhafte Buchung einzelner Rechnungen mit 16% anstatt 19% Umsatzsteuer zurückgeführt werden.
Im Übrigen teilte der Zeuge B. mit, dass er den Fehler korrigiert habe und die fehlenden 3% Umsatzsteuer nachgereicht habe. Der Korrekturaufwand sei nicht groß gewesen ist. Auch ein etwaiger Steuerschaden – dieser wurde beklagtenseits nicht geltend gemacht – ist nach Einschätzung des Zeugen B. nicht eingetreten, da die Beklagte ohnehin 19% Umsatzsteuer geschuldet habe. Auch der Zeuge S. teilte glaubhaft mit, dass es nicht zu einem Steuerschaden gekommen sei. Er wisse, durch ein Telefonat mit dem Zeugen B. vom 24.06.2025, dass es aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht zu einer Nachzahlung, sondern zu einer Erstattung bei der Beklagten gekommen sei.
Für einen Schadensersatzanspruch ist daher kein Raum.
(2.4) Kein Schadensersatzanspruch wegen einer unterlassenen Umsatzsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2024, § 280 Abs. 1 BGB
Soweit die Beklagte zudem eine unterlassene Umsatzsteuerzahlung für das erste Quartal 2024 in Höhe von 3.650,- Euro geltend macht, kann darauf ein Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht gestützt werden.
Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin diese Behauptung substantiiert bestreitet, indem sie unter Vorlage der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2024 (Anlage K12) geltend macht, dass es zu einer Erstattung von 3.752,65 Euro gekommen sei und zudem keine Ausgangsrechnungen der Beklagten, die eine Nachzahlung hätten auslösen können, vorgelegen hätten, sondern lediglich eine Anzahlungsrechnung. Der Zeuge S. bestätigte dies im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme glaubhaft.
Im Übrigen ist beklagtenseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, in welchem Zusammenhang eine unterlassene Umsatzsteuervorauszahlung mit dem begehrten Ersatz von 63 Arbeitsstunden durch den Geschäftsführer der Beklagten stehen soll.
Ein Steuerschaden – der bereits nicht geltend gemacht wird – ist ebenfalls ausgeschlossen, da die behauptete Steuerschuld entweder besteht – dann ist diese durch die Beklagte zu bezahlen – oder nicht. Etwaige Verspätungszuschläge oder dergleichen sind nicht vorgetragen.
c) Kein Schadensersatzanspruch wegen eines verhängten Ordnungsgeldes infolge nicht fristgerechter Offenlegung des Jahresabschlusses 2023, § 280 Abs. 1 BGB
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2025 die Aufrechnung mit einem – zwischen den Parteien unstreitig – gegen die Beklagte verhängten Ordnungsgeld in Höhe von 103,50 Euro wegen nicht fristgerechter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 im Bundesanzeiger erklärt hat, ist zunächst zu bemerken, dass mit dem Ordnungsgeld an sich nicht gemäß § 387 BGB aufgerechnet werden kann, da es sich nicht um eine Forderung der Beklagten gegen die Klägerin handelt, sondern um eine Forderung des Fiskus gegen die Beklagte. Es liegt insofern also schon keine Aufrechnungslage in Bezug auf die Klageforderung vor.
Wenn man die Aufrechnungserklärung der Beklagten indes so interpretiert, dass aus dem verhängten Ordnungsgeld bzw. der zugrundeliegenden Fristversäumung ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin resultieren soll, mit dem sodann die Aufrechnung gegen die klägerischen Forderungen erklärt werden soll – dies ist so nicht formuliert worden, ist aber jedenfalls naheliegend – ist eine Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht nachgewiesen.
Die Klägerin bestreitet substantiiert eine Beauftragung mit der Offenlegung des Jahresabschlusses 2023 im Bundesanzeiger und führt diesbezüglich an, dass der Jahresabschluss 2023 nicht durch die Klägerin bzw. den Zeugen S. erstellt worden sei. Es sei diesbezüglich überhaupt kein Auftrag erteilt worden. Auch wäre eine Erstellung angesichts der unbeglichenen Forderungen nicht erfolgt. Der Zeuge S. bestätigte dies im Termin vom 30.09.2025.
Die Beklagte hat auf dieses substantiierte Bestreiten als beweisbelastete Partei nicht erwidert oder ihrerseits Beweis angeboten.
Eine Beauftragung der Klägerin mit der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses 2023, die Grundlage eines Schadensersatzanspruches sein könnte, ist damit jedenfalls nicht nachgewiesen.
d) Verspätung der Aufrechnungserklärung vom 21.10.2025; zudem kein Schadensersatzanspruch bzgl. Kosten für den neuen Steuerberater B., § 280 Abs. 1 BGB
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2025 – mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nach Beendigung des Termins vom 30.09.2025 – die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Kosten für den neuen Steuerberater B. in Höhe von 3.338,31 Euro gemäß Einzelrechnungen vom 08.02.2025 über 892,50 Euro (Anlage B13) und vom 05.07.2025 über 2.445,81 Euro (Anlage B14) erklärt hat, ist dies gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Das Gericht hat nämlich gerade keine Frist zur Stellungnahme im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO oder des § 283 ZPO gesetzt, sondern ausschließlich eine Frist zur Stellungnahme zum durchgeführten Beweistermin, in dem drei Zeugen gehört wurden.
Indes würde auch bei Berücksichtigung der erklärten Aufrechnung ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch nicht bestehen und die erklärte Aufrechnung damit nicht zum beklagtenseits gewünschten Erfolg führen.
Es ist diesbezüglich zunächst zu bemerken, dass ein Nachweis von auf die Klägerin zurückzuführenden Fehlbuchungen, die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein könnten, der Beklagtenpartei nicht gelungen ist. Es wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug auf die vorstehenden Ausführungen genommen.
Weiter ist festzustellen, dass sich die Rechnung vom 08.02.2025 (Anlage B13) auf die Jahresbuchhaltung 2024 bzw. zugehörige Abstimmungsarbeiten bezieht. In welchem konkreten Zusammenhang diese abgerechneten Abstimmungsarbeiten für die Finanzbuchhaltung 2024 und die behaupteten Fehlbuchungen der Klägerin aus dem Jahr 2023 zueinander stehen sollen und insbesondere in welchem Umfang die Abstimmungsarbeiten auf die Fehlbuchungen zurückzuführen sein sollen, ist der Rechnung nicht zu entnehmen. Ausgeschlossen erscheint jedenfalls, dass der Gesamtbetrag ausschließlich auf die behaupteten Fehlbuchungen zurückzuführen ist, zumal die Klägerin für die Finanzbuchhaltung im Jahr 2024 – hierauf bezieht sich die Rechnung – unstreitig überhaupt nicht mehr zuständig war.
Hinsichtlich der Positionen, die in der Rechnung vom 05.07.2025 (Anlage B14) aufgeführt sind, namentlich
– die Aufstellung eines Jahresabschlusses für 2023,
– die Erstellung eines Anhangs für 2023,
– die Körperschaftssteuererklärung für 2023,
– die Erklärung zur Gewerbesteuer für 2023 sowie
– die Umsatzsteuererklärung für 2023,
besteht ersichtlich überhaupt kein Sinnzusammenhang mit etwaigen fehlerhaften Buchungen seitens der Klägerin. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich bereits nicht hinreichend, dass die Klägerin mit den Leistungen, die Gegenstand der Rechnung des Zeugen B. vom 05.07.2025 sind, überhaupt beauftragt war. Soweit dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 14.08.2025 allenfalls mittelbar entnommen werden könnte, dass die Klägerin mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2023 beauftragt war, bestreitet dies die Klagepartei. Der Zeuge S. teilte im Termin vom 30.09.2025 glaubhaft mit, dass es eine solche Beauftragung nicht gab. Im Übrigen wurde das Mandatsverhältnis durch die Klägerin am 10.07.2023 gekündigt, sodass die Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung der rechnungsgegenständigen Leistungen entfallen wäre.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin scheidet damit auch insofern aus.
Es besteht folglich auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.
e) Zwischenergebnis
Nachdem der Beklagten keine aufrechenbaren Gegenansprüche gegen die Klägerin zustehen, gingen die Aufrechnungserklärungen vom 10.01.2025 und vom 14.08.2025 ins Leere. Die Aufrechnungserklärung vom 21.10.2025 war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, hätte in der Sache aber mangels eigenem Anspruch auch nicht zum Erlöschen der Forderung geführt.
3. Zinsen
Die Hauptforderung ist auf Grund Zahlungsverzuges der Beklagten wie klägerseits beantragt im tenorierten Umfang gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB zu verzinsen.
Die Klägerin begehrt wegen Schuldnerverzuges jeweils eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz
– hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 250,14 Euro aus der Rechnung vom 04.08.2023 (Anlage K1) ab dem 15.08.2023,
– hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.546,48 Euro aus der Rechnung vom 31.10.2023 (Anlage K2) seit dem 11.11.2023,
– hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.370,68 aus der Rechnung vom 29.05.2024 (Anlage K3) seit dem 09.06.2024 – und hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 250,14 Euro aus der Rechnung vom 18.07.2024 (Anlage K4) seit dem 29.07.2024.
Der begehrte Zinsbeginn entspricht dabei jeweils dem Folgetag des in den genannten Rechnungen angegebenen Zahlungsziels.
Die Rechnungen sind vorliegend jeweils zugleich als Mahnungen im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB anzusehen, da jeweils ein Zahlungsziel angegeben war. In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger liegt eine Mahnung, wenn – wie hier – der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (BGH NJW 2006, 3271). Nachdem es sich bei der Beklagten vorliegend um einen Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB und nicht um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt, bestehen auch keine Bedenken, die Zahlungsaufforderung zu einem bestimmten Termin als eindeutige Leistungsaufforderung anzuerkennen (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 852).
Zum Zeitpunkt der Mahnung waren die abgerechneten Tätigkeiten auch fällig. Gemäß § 7 StBVV wird die Vergütung des Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Dies war vorliegend jeweils der Fall.
Nachdem die in den Rechnungen angegebenen Zahlungsziele jeweils zehn Tage nach dem entsprechenden Rechnungsdatum liegen und insofern von einem ausreichenden Zahlungszeitraum auszugehen ist, befindet sich die Beklagte mangels Zahlung zu den angegebenen Zeitpunkten ab dem jeweiligen Folgetag in Verzug. Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertretenmüssen im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Verzugszins beträgt gemäß § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, nachdem sowohl die Klägerin als auch die Beklagte unstreitig Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB sind.
B.
Widerklage
Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage, mit der die Beklagte den die Klageforderung überschießenden Betrag aus ihrer angenommenen Schadensersatzforderung wegen aufgewendeter Arbeitsstunden in Höhe von noch 4.682,56 Euro von der Klägerin verlangt, ist unbegründet.
Der Beklagten steht ein solcher Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zu. Es wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die obenstehenden Ausführungen unter A. II. 3 Bezug genommen.
C.
Nebenentscheidungen
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2 ZPO.
III. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 GKG festgesetzt.
Der dem Klageantrag zugehörige Streitwert entspricht der Klageforderung von 6.417,44 Euro.
Der Streitwert der gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 ZPO hinzuzurechnenden Widerklage entspricht der Widerklageforderung von 4.682,56 Euro.
Die beklagtenseits erklärten Aufrechnungen mit angenommenen Schadensersatzforderungen in Höhe von 75,- Euro und 13.190,85 Euro (Klageerwiderungsschriftsatz vom 10.01.2025, Bl. 20 d.A.), in Höhe von 103,50 Euro (Schriftsatz vom 14.08.2025, Bl. 76 d.A.) und in Höhe von 3.338,31 Euro (Schriftsatz vom 21.10.2025, Bl. 104 d.A.), die ohne Erfolg blieben, wirken nicht streitwerterhöhend. Es handelte sich dem eindeutigen Wortlaut nach jeweils um unbedingt erklärte Aufrechnungen, mithin um Primäraufrechnungen. Soweit die Beklagte im Widerklageantrag ohne nähere Begründung ausführt, dass die Aufrechnung (gemeint ist diejenige vom 10.01.2025) hilfsweise erklärt wurde, findet dies in der Aufrechnungserklärung selbst keine Stütze. Dort wird – ebenso wie in den weiteren Aufrechnungserklärungen – die Aufrechnung ohne weitere Einschränkungen erklärt und gerade nicht für den Fall, dass das Gericht von der Begründetheit der geltend gemachten Klageforderung ausgeht. Zudem wurden die Klageforderung als solche im Ergebnis nicht bestritten; vielmehr beschränkte sich die Verteidigung der Beklagtenseite auf die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche im Wege der Aufrechnung. Es handelte sich folglich um Primäraufrechnungen, die nicht gemäß § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhend wirken (Dörndörfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 45 GKG Rn. 29a; zum Beschwerdewert ebenso: BGH NJW 1972, 257; BGH NJW-RR 1999, 1736).
Insgesamt ergibt sich folglich ein Streitwert i.H.v. 11.100,- Euro
