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Zugang zur Vermisstenakte: Verwaltungsrechtsweg für Angehörige offen

Die Vermisstensuche ist abgeschlossen, die Akte bleibt zu. Mehrmals bitten Angehörige um Einsicht, jedes Mal werden sie von Polizei und Staatsanwaltschaft hin- und hergeschoben. Die entscheidende Frage: Vor welchem Gericht lässt sich die Herausgabe der Suchunterlagen überhaupt erzwingen? Die Antwort darauf ist alles andere als selbstverständlich.
Wanderrucksack am Waldrand neben einem Leithund, dahinter blickt eine Frau ruhig auf einen markierten Pfad.
Der VGH bestätigt: Polizeiliche Suchdokumentation bleibt präventiv, der Verwaltungsrechtsweg für Akteneinsicht ist eröffnet. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 S 581/26

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied am 27.08.2026 (10 S 581/26): Angehörige vermisster Menschen dürfen vor Verwaltungsgerichten auf Zugang zu Polizeiunterlagen klagen, wenn die Polizei sie bei einer Suche nach einer vermissten Person gesammelt hat. Das gilt nicht für Unterlagen aus einem Strafverfahren bei Staatsanwaltschaft oder Gericht.


  • Suche diente Lebensschutz: Die Polizei suchte, um Menschen zu retten, nicht um Straftaten zu verfolgen.
  • Todesfall allein reicht nicht: Ein späteres Strafverfahren macht Suchunterlagen nicht automatisch zu Unterlagen des Strafverfahrens.
  • Polizei bleibt zuständig: Angehörige können ihren Antrag auf diese Unterlagen an die Polizei richten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 27.08.2026
  • Aktenzeichen: 10 S 581/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Informationsfreiheit
  • Relevant für: Angehörige vermisster Personen, Polizeibehörden, Informationssuchende

Warum blieb der Verwaltungsrechtsweg für die Vermisstenakte offen?

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss zur Rechtswegzulässigkeit ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, eine weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nach § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG nur unter engen Voraussetzungen möglich. Über den materiellen Anspruch auf Akteneinsicht selbst entscheidet ein solcher Rechtswegbeschluss nicht – geklärt wird nur, welches Gericht sich mit der Sache befassen darf.

Rechtswegzulässigkeit meint die Vorfrage, welches Gericht überhaupt entscheiden darf – Verwaltungsgericht oder ordentliches Gericht. Statthaft heißt hier nur: Die Beschwerde war als Rechtsmittel zulässig, noch nicht, dass sie Erfolg hatte. Für Sie folgt daraus: Dieser Streit klärt die Zuständigkeit, nicht Ihren endgültigen Anspruch auf Einsicht.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies mit Beschluss vom 27.08.2026 (Az. 10 S 581/26) die Beschwerde des beklagten Landes zurück. Damit bestätigte er den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.03.2026 (Az. 6 K 1456/25), wonach der Verwaltungsrechtsweg für die Klage der Angehörigen eröffnet ist. Das Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen, der Beschluss ist unanfechtbar. Ob den Angehörigen tatsächlich ein Anspruch auf Einsicht in die Vermisstenakte zusteht, ließ der Senat offen – diese Frage muss das Verwaltungsgericht Freiburg nun inhaltlich klären.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für den Zugang zu bei der Polizei verbliebenen Unterlagen einer präventiven Vermisstensuche ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Polizei bei der Verweigerung der Akteneinsicht nicht als Strafverfolgungsbehörde oder Justizbehörde, sondern im Rahmen der Gefahrenabwehr handelt; § 23 Abs. 1 EGGVG greift dann nicht.
  2. Bei der Polizei angefallene und verbliebene Suchunterlagen werden nicht schon durch einen sachlichen oder zeitlichen Bezug zu einem Todesermittlungsverfahren zu strafprozessualen Spurenakten. Erforderlich sind die Aufnahme durch die Staatsanwaltschaft als aktenführende Stelle sowie ein konkreter Sachzusammenhang mit möglicher schulderheblicher oder rechtsfolgenerheblicher Bedeutung.
  3. Ein Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz auf Zugang zu präventiv-polizeilichen Vermisstenunterlagen wird durch § 406e StPO nicht verdrängt, wenn die begehrten Unterlagen keine Strafverfahrensakten sind und sich die Ansprüche an unterschiedliche Behörden und Aktenbestände richten.

Warum fordern Angehörige den Zugang zur Vermisstenakte?

Der Streit entzündete sich an der Trennung zwischen der staatsanwaltschaftlichen Todesermittlungsakte und der polizeilichen Suchdokumentation. Die Witwe und die beiden Kinder des verstorbenen B. hatten ihn als vermisst gemeldet, seine Leiche wurde später in der B. bei D. gefunden. Am Tag des Auffindens leitete die Staatsanwaltschaft Konstanz ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO ein (Az. 30 UJs 15/23 T), gab den Leichnam frei und stellte das Verfahren am 13.03.2023 nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO prüft, ob ein nicht natürlicher Tod vorliegt und ob eine Straftat in Betracht kommt. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet: Die Staatsanwaltschaft sah keinen genügenden Anlass für eine Anklage. Für Sie als Angehörige bleibt damit oft offen, was die Polizei bei der Suche festgehalten hat – und genau diese Lücke führt zum Streit um die Vermisstenakte.

Dem damaligen Rechtsanwalt der Familie wurde Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt – aus ihrer Sicht unvollständig, weil mindestens fünf Ordner der Kriminalpolizei fehlten. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 30.01.2024, die ihr vorliegende Strafakte sei vollständig, soweit strafprozessual relevant. Die aufwändige Dokumentation der Suchmaßnahmen sei auf polizeirechtlicher Grundlage entstanden, für das Strafverfahren ohne Bedeutung und deshalb nicht zur Strafakte genommen worden.

Das Polizeipräsidium Konstanz lehnte mehrere Anträge auf Einsicht ab – zuletzt mit Bescheid vom 01.10.2024 und Widerspruchsbescheid vom 21.02.2025. Es sah kein berechtigtes Interesse nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LDSG und verwies auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen zu Kräften, Einsatzmitteln, Konzepten und internen Abläufen. Auch ein Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz scheitere an § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG. Am 21.03.2025 erhoben die Angehörigen deshalb Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, gestützt auf § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 LIFG, um weitere Ermittlungsansätze, eine mögliche Wiederaufnahme sowie zivil- und staatshaftungsrechtliche Ansprüche prüfen zu können.

Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) eröffnet unter Voraussetzungen Zugang zu amtlichen Informationen, häufig ohne besonderes Interesse. Das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) knüpft Einsicht stärker an ein berechtigtes Interesse und lässt Schutz interner Abläufe zu. Für Ihren Antrag zählt, auf welche Grundlage Sie sich stützen und wie Polizei oder Staatsanwaltschaft die Unterlagen zuordnen.

Wenn Sie Unterlagen einer Vermisstensuche einsehen möchten, klären Sie zunächst deren Zuordnung. Fordern Sie bei der Polizei die dort geführte Suchdokumentation ausdrücklich an und benennen Sie die gesuchten Unterlagen möglichst genau. Für Akten der Staatsanwaltschaft bleibt dagegen der strafprozessuale Zugangsweg maßgeblich. Diese Trennung entscheidet darüber, an welche Stelle Sie Ihren Antrag richten müssen.

Welcher Rechtsweg gilt für den Zugang zur Vermisstenakte?

Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstands maßgeblich, die sich aus Klageantrag und Lebenssachverhalt ergibt. Zu berücksichtigen sind alle Anspruchsgrundlagen, die sich bei objektiver Würdigung aus dem Vorbringen ergeben – es reicht, dass für mindestens eine davon der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, selbst wenn einzelne davon einem anderen Rechtsweg zuzuordnen wären. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO öffnet den Verwaltungsrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, während § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als eng auszulegende Ausnahme Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege den ordentlichen Gerichten zuweist.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten betreffen das Verhältnis zwischen Bürger und Behörde; dafür sind nach § 40 VwGO grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig. § 23 EGGVG weist Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege den ordentlichen Gerichten zu. Für Sie entscheidet sich am Charakter der abgelehnten Einsicht, welches Gericht Ihren Fall prüft.

An diesen Maßstäben maß der Senat den Antrag der Angehörigen und die Verweisungsforderung des Landes. Die Kläger hatten ihren Anspruch ausdrücklich auch auf § 1 Abs. 2 LIFG gestützt – eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, für die der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich offensteht. Dieser Anspruch war nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht offensichtlich ausgeschlossen und auch nicht allein zur Manipulation des Rechtswegs angeführt: Die Staatsanwaltschaft hatte die Familie mehrfach an die Polizei verwiesen, und das Polizeipräsidium selbst hatte den LIFG-Anspruch in beiden Bescheiden inhaltlich geprüft und den Verwaltungsrechtsweg lange als eröffnet behandelt.

Das beklagte Land hatte den Verwaltungsrechtsweg gerügt, Verweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt und sich auf § 23 Abs. 1 EGGVG berufen – die Ablehnung der Akteneinsicht sei ein Justizverwaltungsakt. Es argumentierte zudem, es liege eine „aut-aut-Konstellation“ vor: Entweder greife § 406e StPO oder das LIFG, weshalb der Senat die Sach- und Rechtslage umfassend prüfen müsse, um eine Rechtswegmanipulation und einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auszuschließen. Der Senat verneinte dies: LIFG-Anspruch und § 406e StPO richten sich an unterschiedliche Behörden und beziehen sich auf unterschiedliche Aktenbestände, sodass beide Regelungsbereiche nebeneinander bestehen können. Auf eine besondere Prüfungsdichte kam es damit nicht an.

Ein Justizverwaltungsakt ist eine Entscheidung einer Justizbehörde zur Strafrechtspflege; dagegen sind die ordentlichen Gerichte berufen. § 406e StPO regelt die Akteneinsicht von Verletzten bei Staatsanwaltschaft oder Gericht im Strafverfahren. Mit „aut-aut“ meinte das Land, es greife nur eine Grundlage, nicht beide nebeneinander. Der Senat ließ beide Wege nebeneinander zu – für Sie bleibt der Verwaltungsrechtsweg offen, wenn Sie sich auf Polizeiunterlagen und das LIFG stützen.

Randnotiz am Rande des Verfahrens: Zu einem Schriftsatz vom 20.08.2026 zur Rechtswegfrage äußerte der Senat Zweifel, ob dieser den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO genügte. Das äußere Erscheinungsbild erweckte den Eindruck, es seien lediglich Antworten eines KI-Systems wiedergegeben worden, ohne eigenständige Durchdringung durch den Bevollmächtigten. Der Senat ließ die Frage jedoch offen, weil die Beschwerde auch bei vollständiger Berücksichtigung des Schriftsatzes erfolglos blieb.

Warum ordnete der VGH die Vermisstensuche präventiv ein?

Bei polizeilichem Handeln kommt es darauf an, ob die Polizei schwerpunktmäßig präventiv zur Gefahrenabwehr oder repressiv zur Strafverfolgung tätig wurde. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG gilt das Gesetz für Strafverfolgungsbehörden nur, soweit sie nicht als Organe der Rechtspflege handeln. Maßgeblich ist dabei objektiv der Inhalt der angefragten Unterlagen und die dokumentierte Tätigkeit – nicht der Zweck, den die Antragsteller mit der Einsicht verfolgen.

Präventiv heißt Gefahrenabwehr, bevor eine Straftat im Mittelpunkt steht; repressiv heißt Strafverfolgung. „Organe der Rechtspflege“ sind Behörden, soweit sie gerade Strafverfahren betreiben. Für Ihren Einsichtsantrag zählt die dokumentierte Tätigkeit in den Unterlagen, nicht der Zweck, den Sie mit der Einsicht verfolgen.

Diese funktionale Einordnung der Polizei war für den Rechtsweg entscheidend. Nach Aktenlage handelte die Polizei bei der Entscheidung über den Einsichtsantrag nicht als Strafverfolgungsbehörde, sondern im Rahmen der präventiven Vermisstensuche. Das beklagte Land selbst hatte im Verfahren erklärt, es habe sich um Gefahrenabwehr nach § 1 PolG gehandelt, ausgehend von der Hypothese, B. sei durch einen Unglücksfall in hilfloser Lage und es bestehe Gefahr für Leib und Leben. Diese Einordnung bestritt das Land im Beschwerdeverfahren nicht mehr grundsätzlich.

Warum das Argument der effektiven Strafverfolgung nicht griff

Das beklagte Land hatte eingewandt, die Kläger wollten mit der Akteneinsicht vor allem eine Wiederaufnahme der Ermittlungen erreichen und könnten sich als Verletzte auf ein Recht auf effektive Strafverfolgung berufen – die Entscheidung über die Einsicht diene deshalb dem Legalitätsprinzip und sei ein Justizverwaltungsakt. Der Senat verwarf dieses Argument: Der Zweck, den Antragsteller mit einer Akteneinsicht verfolgen, ändert die ursprünglich präventive Zielrichtung der polizeilichen Maßnahme nicht nachträglich. Auch der mögliche Verletztenstatus der Kläger sagt nichts über die funktionale Einordnung der begehrten Informationen aus. Aus den Bescheiden selbst ergab sich vielmehr, dass die Ablehnung dem Schutz der Einsatztaktik und der Funktionsfähigkeit künftiger Vermisstensuchen diente – keine Maßnahme zur Verfolgung von Straftaten. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG griff deshalb nicht; bloße Sachnähe zur Strafrechtspflege reicht dafür nicht aus.

Das Legalitätsprinzip verpflichtet Staatsanwaltschaft und Polizei, bei zureichenden Anhaltspunkten für eine Straftat zu ermitteln. Es verwandelt die Ablehnung einer polizeilichen Akteneinsicht aber nicht ohne Weiteres in eine Maßnahme der Strafrechtspflege. Für Sie bleibt maßgeblich, ob die Unterlagen aus der Vermisstensuche stammen und dem Schutz der Einsatztaktik dienen.

Mit diesem Inhalt stellt die Weigerung der Akteneinsicht kein Handeln der Polizei als Organ der Strafrechtspflege dar. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme, die zur Verfolgung von strafbaren Handlungen und in unmittelbarem Zusammenhang damit getroffen wurde. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Warum wurde die Suchakte keine strafprozessuale Spurenakte?

Nach dem formellen Aktenbegriff gehört zur Strafverfahrensakte, was die Staatsanwaltschaft als aktenführende Stelle durch eigenen Willensakt zu den Akten genommen hat. Sie entscheidet eigenverantwortlich nach den Grundsätzen der Aktenklarheit, Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit, welche Unterlagen entscheidungserheblich sind. Auch materiell genügt nicht jeder sachliche oder zeitliche Bezug zu einem Todesermittlungsverfahren – erforderlich ist ein konkreter Zusammenhang mit möglicher schuld- oder rechtsfolgenerheblicher Bedeutung.

Eine Spurenakte sind Unterlagen mit Bezug zu möglichen Straftaten, die zur Strafakte gehören können. Schuld- oder rechtsfolgenerheblich heißt: Die Information müsste dafür relevant sein, ob jemand strafbar gehandelt hat oder welche Folge droht. Fehlt dieser konkrete Bezug und hat die Staatsanwaltschaft die Suche nicht zu ihren Akten genommen, bleibt die Vermisstenakte polizeilich. Dann ist für Ihren Anspruch oft das Verwaltungsgericht zuständig.

Ob die bei der Polizei verbliebene Suchakte durch das Todesermittlungsverfahren zu einer solchen Spurenakte wurde, prüfte der Senat im Detail. Die Staatsanwaltschaft hatte die Vermisstenakte gerade nicht als Spurenakte behandelt: Ihre Mitteilung vom 30.01.2024 nach Rücksprache mit der Polizei stellte klar, dass die Suchdokumentation polizeirechtlich entstanden und für das Strafverfahren ohne Bedeutung sei. Bis zur Rechtswegbeschwerde war auch das beklagte Land selbst von dieser Trennung ausgegangen.

Warum sachlicher Zusammenhang allein nicht reicht

Das Land hatte argumentiert, die Akte habe durch den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 159 StPO eine „neue rechtliche Qualität“ erlangt und sei zur strafprozessualen Spurenakte geworden. Der Senat widersprach: Ein bloßer Zusammenhang begründet keinen strafprozessualen Aktenstatus, solange die Staatsanwaltschaft als zuständige Stelle die Akte nicht als Bestandteil ihrer Ermittlungen ansieht. Auch die hilfsweise vorgebrachte potentielle Relevanz für eine Wiederaufnahme half nicht weiter – einen konkreten, schuld- oder rechtsfolgenerheblichen Zusammenhang hatte das Land nicht schlüssig dargelegt.

Für die Einordnung von bei der Polizei angefallenen und verbliebenen Akten als Spurenakten und Teil der Strafverfahrensakte genügt nicht jeder Bezug zu einem Todesermittlungsverfahren. Vielmehr muss hierfür, wie oben ausgeführt, ein Sachzusammenhang im Sinne einer möglichen schulderheblichen oder rechtsfolgenerheblichen Bedeutung des Akteninhalts bestehen. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Bestätigt wurde die Trennung durch den Bescheid vom 01.10.2024, den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2025 sowie einen Vermerk eines Kriminalhauptkommissars vom 20.03.2024, der einen Abgleich zwischen staatsanwaltschaftlicher und polizeilicher Akte dokumentierte. Die staatsanwaltschaftliche Akte umfasste demnach die Handakte, die Leichensache und strafprozessuale Maßnahmen, während bei der Polizei nur gefahrenabwehrrechtliche und interne Vorgänge verblieben. Mit dieser klaren Trennung setzte sich das beklagte Land nicht hinreichend auseinander und zeigte nicht auf, weshalb die verbliebenen Unterlagen entgegen seinen früheren Erklärungen doch schuld- oder rechtsfolgenerheblich sein sollten.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war die dokumentierte Trennung der Akten. Ähnlich liegt Ihr Fall, wenn die Staatsanwaltschaft die Unterlagen nicht zu ihrer Ermittlungsakte genommen hat und Polizei oder Staatsanwaltschaft deren präventiven Zweck ausdrücklich festhalten. Ein zeitlicher Bezug zu einem Todes- oder Strafverfahren genügt danach nicht. Prüfen Sie deshalb Bescheide, Aktenvermerke und Schreiben darauf, welcher Stelle die Unterlagen zugeordnet wurden und ob eine konkrete strafrechtliche Bedeutung benannt ist.

Verdrängt § 406e StPO den Zugang zur Vermisstenakte?

Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen abschließende Regelungen in anderen Vorschriften vor – vorausgesetzt, es liegt eine echte Normenkonkurrenz vor: im Wesentlichen identischer Regelungsgehalt, Zugang zu amtlichen Informationen betreffend, gerichtet an eine entsprechende informationspflichtige Stelle. § 406e StPO betrifft dabei die Akten und Beweisstücke, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der öffentlichen Klage vorzulegen wären; verpflichtet sind Staatsanwaltschaft und Gericht. Ob ein Anspruch materiell an § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG scheitert, betrifft ohnehin nur die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Normenkonkurrenz liegt vor, wenn zwei Vorschriften denselben Informationszugang im Kern abschließend regeln und eine die andere verdrängt. Die Zulässigkeit des Rechtswegs betrifft nur die Zuständigkeit des Gerichts; die Begründetheit betrifft, ob der Anspruch inhaltlich besteht. Scheitert Ihre Einsicht später am Geheimnisschutz, ändert das nichts daran, dass das Verwaltungsgericht diese Prüfung vornehmen darf.

Der Senat prüfte deshalb, ob die Strafprozessordnung den LIFG-Anspruch überhaupt verdrängen konnte, und verneinte dies. Der Anwendungsbereich des LIFG war nicht offensichtlich durch § 1 Abs. 3 LIFG in Verbindung mit § 406e StPO ausgeschlossen, weil es bereits an einer Normenkonkurrenz fehlte: Die Angehörigen begehrten Zugang zu Unterlagen der präventiven Vermisstensuche, die nach eigenen Angaben von Staatsanwaltschaft und Polizei gerade keine Strafverfahrensakten waren. Zudem richten sich die Ansprüche an unterschiedliche Stellen – § 406e StPO an Staatsanwaltschaft oder Gericht, der LIFG-Anspruch an die Polizei als informationspflichtige Behörde für ihre präventiven Tätigkeiten. Ob § 406e StPO generell eine abschließende Regelung gegenüber dem LIFG darstellt, ließ der Senat offen, weil die Vorschrift die hier begehrten Unterlagen sachlich schon nicht erfasste.

Das beklagte Land hatte auf die Exklusivität des Verfahrens nach § 406e StPO verwiesen: Die Angehörigen müssten zunächst bei der Staatsanwaltschaft die Erweiterung der Strafakte beantragen und könnten gegen eine Ablehnung gerichtliche Entscheidung nach § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO erwirken, zuständig sei letztlich das Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Senat hielt dem entgegen, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet war. Auch der Einwand, der LIFG-Anspruch sei wegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG offensichtlich ausgeschlossen, weil die Polizei als Strafverfolgungsbehörde tätig geworden sei, verfing nicht – ein solcher Ausschluss war angesichts der schwerpunktmäßig präventiven Gefahrenabwehr gerade nicht offensichtlich. Mit dieser Begründung bleibt der Weg zum Verwaltungsgericht Freiburg für die inhaltliche Prüfung des Akteneinsichtsanspruchs eröffnet.

Was bedeutet der Beschluss für Ihren Polizeiantrag?

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat als oberstes Verwaltungsgericht des Landes nur den Rechtsweg entschieden. Der unanfechtbare Beschluss bindet die Beteiligten dieses Verfahrens, schafft aber keinen allgemeinen Anspruch auf Einsicht. Das Verwaltungsgericht Freiburg muss nun prüfen, ob die Angehörigen die Unterlagen tatsächlich erhalten. Für vergleichbare Fälle ist die Entscheidung übertragbar, wenn die Polizei die Unterlagen einer präventiven Vermisstensuche zuordnet.

Prüfen Sie deshalb, ob die Staatsanwaltschaft die gewünschten Unterlagen nicht in ihre Ermittlungsakte übernommen hat. Ist das der Fall, richten Sie Ihren Antrag an die Polizei und beziehen Sie sich auf deren Suchdokumentation. Bei einer Ablehnung wegen interner Abläufe oder Einsatztaktik müssen Sie im weiteren Verfahren darlegen, weshalb Ihr Informationsinteresse die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe überwiegt.

Unsere Einschätzung

Beim Zugang zu Vermisstenakten setzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den entscheidenden Maßstab: Maßgeblich ist die Funktion der Polizei bei Entstehung und Führung der Unterlagen. Der Rechtsweg darf nicht davon abhängen, ob Angehörige die Informationen später für eine Wiederaufnahme oder andere Ansprüche nutzen wollen. Entscheidend wird sein, ob die Polizei die Unterlagen eigenständig zur Gefahrenabwehr geführt hat; Ihre spätere Zwecksetzung ändert diesen Ausgangspunkt nicht.

Offen blieb, ob § 406e StPO den Informationszugang außerhalb dieser Konstellation abschließend regelt. Anders liegt der Fall, wenn Unterlagen von der Staatsanwaltschaft übernommen und für die Klärung einer möglichen Straftat als bedeutsam eingeordnet wurden. Für Sie kommt es deshalb auf die nachweisbare Behandlung der konkreten Unterlagen an, nicht auf denkbare spätere Erkenntnisse.


Einsicht in Polizeiunterlagen beantragen – richtig zustellen und begründen

Eine Ablehnung muss nicht das letzte Wort sein. Bevor Sie den Rechtsweg beschreiten, prüfen unsere Rechtsanwälte die Bescheide auf formelle Fehler und bewerten, ob die Behörde den Unterlagencharakter korrekt eingeordnet hat. Wir zeigen Ihnen, welche Rechtsgrundlage für Ihren Antrag am aussichtsreichsten ist und wie Sie Ihr Informationsinteresse gegenüber Geheimhaltungsgründen durchsetzen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welches Gericht muss ich anrufen, wenn die Polizei meine Suchunterlagen verweigert?

Für den Zugang zu polizeilichen Unterlagen einer präventiven Vermisstensuche ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig. Das Gericht prüft dort zunächst den geltend gemachten Anspruch, nicht automatisch die Gewährung der Akteneinsicht.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehören öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gegen Behörden grundsätzlich vor die Verwaltungsgerichte. Ein Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gegen die Polizei betrifft deren hoheitliche Tätigkeit und eröffnet deshalb regelmäßig diesen Rechtsweg. Die Zuständigkeit sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob Geheimhaltungsgründe oder andere Ausschlusstatbestände den Zugang verhindern. Stammt die Information dagegen aus einer staatsanwaltschaftlichen Strafverfahrensakte, richtet sich der Zugang nach § 406e StPO bei Staatsanwaltschaft oder Gericht. Ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Todesermittlungsverfahren macht polizeiliche Suchunterlagen nicht ohne Weiteres zu Strafakten. Prüfen Sie daher Ihren Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid darauf, ob die Polizei die Unterlagen als eigene präventive Suchdokumentation bezeichnet, und richten Sie das weitere Vorgehen danach aus.


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Wie belege ich, dass meine gewünschten Unterlagen aus einer präventiven Suche stammen?

Belegen Sie die präventive Herkunft mit Bescheiden, Aktenvermerken und Schreiben, die die Unterlagen der Gefahrenabwehr und Vermisstensuche zuordnen. Besonders aussagekräftig ist die Erklärung, dass die Staatsanwaltschaft die Suchdokumentation nicht in ihre Strafakte übernommen hat.

Entscheidend ist der objektive Inhalt der Unterlagen und die darin dokumentierte Tätigkeit der Polizei. Suchen Sie nach Formulierungen wie Gefahrenabwehr nach § 1 PolG, Schutz von Leib und Leben oder polizeirechtliche Suchdokumentation. Auch die Bezeichnung als bei der Polizei verbliebener Vorgang spricht für eine präventive Herkunft. Die Staatsanwaltschaft sollte möglichst bestätigen, dass die Unterlagen nicht strafprozessual relevant waren oder nicht Bestandteil ihrer Ermittlungsakte wurden. Ihr späteres Interesse an einer Wiederaufnahme oder an Schadensersatzansprüchen verändert die ursprüngliche Zielrichtung der Vermisstensuche nicht; kennzeichnen Sie daher in jedem Dokument die Aussagen zu Zweck und Aktenführung.

Ein bloßer zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang mit einem Todesermittlungsverfahren genügt nicht, wenn die Staatsanwaltschaft die Unterlagen nicht übernommen und keine konkrete strafrechtliche Bedeutung festgestellt hat. Stimmen behördliche Angaben nicht überein, legen Sie die Dokumente vollständig vor und stellen Sie die Widersprüche gegenüber der zuständigen Stelle dar.


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Kann ich trotz § 406e StPO bei der Polizei nach dem LIFG Akteneinsicht verlangen?

JA: Sie können bei der Polizei nach dem LIFG Zugang zu Unterlagen einer präventiven Vermisstensuche verlangen, auch wenn ein Todesermittlungsverfahren geführt wurde. § 406e StPO verdrängt diesen Anspruch nicht, wenn die Unterlagen weder bei Staatsanwaltschaft oder Gericht geführt werden noch Bestandteil der Strafverfahrensakte sind.

§ 406e StPO regelt den strafprozessualen Aktenzugang zu Unterlagen und Beweisstücken bei Staatsanwaltschaft oder Gericht. Der Anspruch nach dem LIFG richtet sich dagegen an die Polizei als informationspflichtige Behörde für eigene amtliche Informationen. Eine bloße zeitliche oder sachliche Nähe zum Todesermittlungsverfahren macht polizeiliche Suchunterlagen noch nicht zu strafprozessualen Akten. Entscheidend ist, ob die Staatsanwaltschaft diese Unterlagen übernommen hat und ob ihr Inhalt konkret für Schuld oder Rechtsfolgen bedeutsam sein kann. Liegen die Dokumente weiterhin bei der Polizei und dienen sie der Gefahrenabwehr, kann das LIFG die passende Anspruchsgrundlage sein.

Die Polizei darf den Zugang dennoch aus materiellen Gründen ablehnen, etwa wegen Geheimhaltungsinteressen, Einsatztaktik oder des Schutzes künftiger Vermisstensuchen. Richten Sie Ihren Antrag deshalb an das zuständige Polizeipräsidium und bezeichnen Sie die gewünschten Suchunterlagen möglichst konkret.


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Wie kann ich mein Informationsinteresse gegen den Schutz polizeilicher Einsatztaktik durchsetzen?

Stellen Sie Ihr Informationsinteresse konkret den Geheimhaltungsgründen gegenüber, indem Sie Dokumente, offene Fragen und Prüfziele benennen. Der Verwaltungsrechtsweg klärt nur die Zuständigkeit, nicht Ihren Anspruch auf Akteneinsicht. Für Ihren Antrag zählt deshalb die anschließende inhaltliche Abwägung.

Ein allgemeiner Wunsch, die polizeiliche Arbeit zu kontrollieren, begründet regelmäßig ein schwächeres Interesse als eine konkrete Prüfung möglicher Fehler oder Ansprüche. Ordnen Sie deshalb jedem verlangten Dokument eine nachvollziehbare Frage zur Todesaufklärung, Wiederaufnahme oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu. Erklären Sie außerdem, weshalb gerade dieses Dokument für die Prüfung erforderlich sein soll. Die Polizei kann sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 LDSG auf den Schutz dienstlicher Abläufe, Einsatzmittel oder taktischer Informationen berufen. Je genauer Sie Ihr Interesse begründen, desto eher kann die Behörde zwischen schutzwürdigen und herausgabefähigen Teilen unterscheiden.

Verlangen Sie daher hilfsweise geschwärzte Kopien, Auszüge oder anonymisierte Angaben, wenn einzelne taktische Details geheim bleiben müssen. Eine Übersicht mit gewünschtem Dokument, offener Frage, rechtlichem Prüfziel und möglicher Schwärzung macht Ihren Antrag überprüfbar und unterstützt eine teilweise stattgebende Entscheidung.


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Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 10 S 581/26 – Beschluss vom 27.08.2026




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