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Unentgeltliche Nachbarschaftshilfe – Haftung des helfenden Nachbarn

OLG Koblenz

Az: 5 U 311/12

Urteil vom 02.04.2014

nachbarschaftshilfe haftung1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 2012 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit es den Beklagten Leo B. betrifft, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger von dem Beklagten Leo B. materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen des vom Kläger am 16. September 2009 auf dem Grundstück Z-Gasse 6 in W. erlittenen Stromschlags sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten beansprucht.

b. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Leo B. verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren infolge des Unfalls vom 16. September 2009 auf dem Grundstück Z-Gasse 6 in W. entstandenen und künftig entstehenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf materiellen Schadensersatz nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

c. Zur Verhandlung über den Betrag der Zahlungsansprüche gegen den Beklagten Leo B. (a.) wird die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen, das auch über die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Leo B. entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu entscheiden hat.

d. Die Klage gegen den Beklagten Erwin R. bleibt abgewiesen.

2. Der Kläger hat die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten Erwin R. nach einem Streitwert von 1.227.154,27 € zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte Erwin R. nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Der zum Unfallzeitpunkt 46-jährige Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Stromschlags in Anspruch, dem er am 16. September 2009 ausgesetzt war, als er in Vorbereitung von Fassadenarbeiten auf einem Metallgerüst stehend gegen das stromführende metallene Gehäuse einer Außenlampe stieß, die Anfang 2009 vom Zweitbeklagten neben der Eingangstür zum Erdgeschoß des Hauses Z-Gasse 6 in W. angebracht worden war. Das Erdgeschoß bewohnt seit 2008 die Zeugin Yvonne R. als Mieterin. Dinglich Nutzungsberechtigte und Vermieterin der Erdgeschoßwohnung ist Frau Anna Elisabeth R., die wegen desselben Schadensereignisses in einem ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (5 U 1024/13).

Das Doppelhaus Z-Gasse 4/6 steht im Eigentum des Erstbeklagten, der im Obergeschoß Z-Gasse 6 wohnt. Der Erstbeklagte war Auftraggeber der Fassadenarbeiten.

Der Zweitbeklagte, nach eigenem (bestrittenen) Vorbringen 40 Jahre im Elektrohandwerk berufserfahren, hatte Anfang 2009 die Außenlampe neben der Eingangstür zum Haus Nr. 6 auf Bitten der dinglich nutzungsberechtigten Vermieterin Anna Elisabeth R., die selbst im Erdgeschoß der anderen Doppelhaushälfte (Z-Gasse 4) wohnt, in Nachbarschaftshilfe montiert und dabei auch die Verkabelung der alten Lampe bis hin zur nächsten Unterverteilung erneuert.

Der Stromschlag führte zu einem hypoxischen Hirnschaden; der Kläger ist seither zu 100% behindert und umfassend pflegebedürftig. Verursacht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagenen Metallnagel, der – noch vor der Unterverteilung, hinter der das neue Kabel verlegt wurde – eine Verbindung zwischen dem an das Lampengehäuse angeschlossenen Schutzleiter und dem stromführenden Kabel (= Phase) herstellte.

Ob der Nagel vor oder nach Montage der neuen Außenlampe in die Wand geschlagen wurde, ist streitig.

Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Vertrages über Fassadenarbeiten, den seine Arbeitgeberin mit dem Erstbeklagten als Hauseigentümer geschlossen hatte, habe dieser für die Sicherheit des Arbeitsplatzes sorgen müssen. Die Montage der Außenleuchte durch eine hierfür autorisierte Fachfirma habe der Erstbeklagte ebenso versäumt wie regelmäßige Kontrollen der Elektroinstallation, die nicht den maßgeblichen DIN- und VDE-Vorschriften der Jahre 2008/2009 entsprochen habe. Auch sei der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, vor Arbeitsbeginn die Stromzufuhr zur Außenlampe zu unterbrechen. Letztlich müsse er für Versäumnisse und Fehler der Zeugin Anna Elisabeth R. und des Zweitbeklagten einstehen. Zur Montage der Lampe sei der Zweitbeklagte weder qualifiziert noch befugt gewesen. Zudem habe der Zweitbeklagte versäumt, die Lampe nach der Montage zu prüfen, was den Fehler offenbart und wegen der sodann zwingend gebotenen Abhilfe den Unfall vermieden hätte.

Neben der gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten zu materiellem und immateriellem Schadensersatz hat der Anspruchsteller die Feststellung der Ersatzpflicht für entsprechende Zukunftsschäden beantragt, soweit die Ansprüche auf materiellen Schadensersatz nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Außerdem sollen die Beklagten die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung erstatten.

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.

Der Erstbeklagte behauptet, erst aufgrund des Unfalls von der Montage der Außenlampe erfahren zu haben. Zu dem Montageauftrag sei Anna Elisabeth R. von ihm nicht bevollmächtigt gewesen. Deren eventuelles (bestrittenes) Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden müsse er sich nicht zurechnen lasse.

Der Zweitbeklagte behauptet, die Lampe ordnungsgemäß angeschlossen und vor Inbetriebnahme die elektrische Verdrahtung mit einem Messgerät geprüft zu haben. Dabei habe er festgestellt, dass der Schutzleiter intakt gewesen sei. Auch habe er seine Auftraggeberin, die Zeugin Anna Elisabeth R., noch auf einen falsch ausgelegten Fehlerstromschutzschalter (500 mA) hingewiesen. Der Nagel, der die schadenstiftende Strombrücke zwischen dem Schutzleiter und der Phase herbeigeführt habe, sei erst nach seinen Arbeiten in die Wand geschlagen worden.

2. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Werkvertrag zwischen dem erstbeklagten Hauseigentümer und der Arbeitgeberin des Klägers habe zwar zu dessen Gunsten Schutzwirkungen. Der Erstbeklagte habe daher für die Sicherheit des Arbeitsplatzes einzustehen. Gleichwohl hafte er nicht, weil es am Verschulden fehle. Die Montage der neuen Lampe habe Anna Elisabeth R. ohne Wissen oder Einverständnis des Erstbeklagten beauftragt. Dabei seien der Zweitbeklagte und Anna Elisabeth R. weder als Erfüllungs- noch als Verrichtungsgehilfen des Erstbeklagten tätig geworden, der daher für etwaige Fehler und Versäumnisse dieser Personen nicht hafte. Falls der Zweitbeklagte Anna Elisabeth R. darauf hingewiesen habe, dass der vorhandene Fehlerstromschutzschalter eine viel zu hohe Stromstärke toleriere (500 mA statt 30 mA), sei das dem Erstbeklagten nicht zuzurechnen, weil Anna Elisabeth R. nicht Empfangsbotin oder Vertreterin des Erstbeklagten sei. Soweit der Kläger eine regelmäßige Überwachung und Nachrüstung der Elektroinstallation eines Hauses für erforderlich halte, überspanne er die Sorgfaltspflichten eines Eigentümers.

Auch der Zweitbeklagte hafte nicht. Nach einem TÜV-Gutachten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, habe er die Verdrahtung der Lampe nebst integriertem Bewegungsmelder sachgemäß vorgenommen. Nach Abschluss dieser Arbeit habe der Zweitbeklagte auch keine Prüfpflichten verletzt. Das lasse sich insbesondere nicht aus Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Bestimmungen ableiten. Ob der Nagel, der die leitende Verbindung zwischen dem Schutzleiter- und dem stromführenden Kabel (Phase) herbeigeführt habe, vor oder nach der Montage der neuen Außenlampe in die Innenwand des Gebäudes geschlagen worden sei, könne dahinstehen.

3. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt die erstinstanzlichen Anträge (Bl. 304, 240 – 243 GA) und bittet hilfsweise um Zurückverweisung an das Landgericht wegen Verfahrensfehlern, insbesondere eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

In der Sache wiederholt, vertieft und ergänzt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Schriftsätze vom 16. Mai 2012 (Bl. 304 – 321 GA), 15. Oktober 2012 (Bl. 385 – 388 GA), 26. Oktober 2012 (Bl. 390 GA), 7. November 2012 (Bl. 394 – 400 GA), 25. Februar 2013 (Bl. 466 – 472 GA), 30. Oktober 2013 (Bl. 560 – 565 GA) und 25. Februar 2014 (Bl. 596 – 599 GA), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Landgerichts, der Erstbeklagte durch seine Schriftsätze vom 20. Juli 2012 (Bl. 357 – 367 GA), 8. November 2012 (Bl. 401 – 404 GA), 17. Dezember 2012 (Bl. 422 – 426 GA), 11. Februar 2013 (Bl. 444 – 449 GA), 26. Februar 2013 (Bl. 473 – 477 GA), 22. Oktober 2013 (Bl. 553 – 556 GA), der Zweitbeklagte durch Schriftsätze vom 31. Juli 2012 (Bl. 368 – 374 GA), 2. Januar 2013 (Bl. 428/429 GA), 22. November 2013 (Bl. 566 – 570 GA), 9. Dezember 2013 (Bl. 578/579 GA) und 26. März 2014 (Bl. 609 – 616 GA). Auch darauf wird wegen der Einzelheiten insgesamt Bezug genommen.

4. Der Senat hat zunächst Zeugenbeweis erhoben und außerdem den Beklagten B. als Partei nach § 141 ZPO angehört; auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2013 wird wegen des Ergebnisses verwiesen (Bl. 452 – 464 GA).

Hiernach hat der Sachverständige K. ein schriftliches Gutachten erstattet, auf das ebenso verwiesen wird wie auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens in der Schlussverhandlung des Senats (Bl. 600 – 606 GA).

Die Strafakten 2030 Js 58797/10 – 3 Ds Staatsanwaltschaft Koblenz nebst Sonderband “Gutachten” und die Akten des Parallelverfahrens 5 U 1024/13 OLG Koblenz waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch auf den Inhalt dieser Akten nimmt der Senat Bezug.

Die zulässige Berufung ist ohne Erfolg, soweit sie die Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagten bekämpft (1).

Die gegen den Beklagten Leo B. gerichtete Zahlungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, so dass die Entscheidung des Landgerichts insoweit mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben werden musste. Zugleich hat der Senat dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Zweitbeklagten für weitere materielle und immaterielle Zukunftsschäden entsprochen. Zur Entscheidung über den Betrag der Zahlungsansprüche gegen den Zweitbeklagten musste die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückgegeben werden, weil der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif ist (2).

Im Einzelnen:

1. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus § 2 Haftpflichtgesetz oder §§ 249, 253, 276, 278, 280, 328, 618, 619, 631, 823, 831, 836 BGB stehen dem Kläger gegen den Erstbeklagten nicht zu.

a. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Berufung, das Landgericht habe Prozessvortrag übergangen, wonach Nutzerin der Erdgeschoßwohnung des Hauses Z-Gasse 6 nicht die Zeugin Anna Elisabeth R. gewesen sei.

Daran ist richtig, dass zum Zeitpunkt der Montage der Außenlampe und auch zum Unfallzeitpunkt die 1987 geborene Zeugin Yvonne R. im Erdgeschoß wohnte (Bl. 461 – 463 GA und Bl. 95/96 der Strafakten). Nicht sie, sondern die im Nebenhaus Z-Gasse 4 wohnende Anna Elisabeth R. hatte den Zweitbeklagten um den Austausch der Lampe gebeten (Bl. 91 der Strafakten).

Folgt man der Berufung darin, dass das Landgericht diese Details ebenso wenig korrekt erfasst hat wie das Parteivorbringen, wonach das vom Erstbeklagten eingeräumte dingliche Nutzungsrecht an den beiden Erdgeschoßwohnungen des Doppelhauses der Zeugin Anna Elisabeth R. zusteht, kommt den gerügten Verfahrensverstößen gleichwohl keine Bedeutung zu, weil die von der Berufung insoweit in den Blick gerückten Fragen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblich sind.

b. Maßgeblich ist allein, dass eine Haftung des Erstbeklagten auch dann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist, wenn der die Strombrücke verursachende Nagel bereits in die Innenwand geschlagen war, als der Beklagte die Außenlampe montierte. Das erschließt sich aus Folgendem:

aa. Ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1 HPflG ist nicht gegeben. Der Erstbeklagte war nicht Anlageninhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG. Zudem wäre seine Haftung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative ausgeschlossen.

Die verschuldensunabhängige Ersatzpflicht trifft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG den Inhaber der Anlage. Das ist regelmäßig deren Eigentümer. Da der Erstbeklagte Eigentümer des Gebäudes und die Elektroinstallation ein wesentlicher Gebäudebestandteil ist, liegt es auf den ersten Blick nahe, ihn als Anlageninhaber anzusehen.

Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, dass nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Filthaut, Haftpflichtgesetz 8. Auflage, Randnummer 45 zu § 2 HpflG) Anlageninhaber nur derjenige ist, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage zusteht. Das war hier allein die Zeugin Anna Elisabeth R. in Ausübung ihres dinglichen Nutzungsrechts an der Erdgeschoßwohnung Z-Gasse 6, zu der die schadenstiftende Anlage gehört. Die Beweisaufnahme des Senats hat ergeben, dass allein sie über sämtliche Elektroinstallationsarbeiten in den Jahren 2008/2009 entschied und auch im Übrigen hinsichtlich aller die Nutzung der Erdgeschosswohnung betreffenden Fragen das „Sagen“ hatte. Ihre auf dem dinglichen Nutzungsrecht gründende rechtliche Sachbefugnis hat sie auch tatsächlich allein ausgeübt, was der Kläger in dem gegen die Zeugin gerichteten Parallelverfahren 5 U 1024/13 selbst zutreffend in den Blick gerückt hat.

Selbst wenn man es anders sähe, wäre die Ersatzpflicht des Erstbeklagten nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative HpflG ausgeschlossen ist. Denn der Schaden ist innerhalb des im Besitz der Zeugin Anna Elisabeth R. als Inhaberin der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden. Der in der Sache zutreffende Hinweis der Berufung, dass der Hofraum vor den Eingängen zum Doppelhaus Z-Gasse 4/6 von der öffentlichen Straße aus ohne weiteres von jedermann betreten werden kann, greift zu kurz. Denn das Gesetz verlangt für den Haftungsausschluss nicht, dass der Unfall innerhalb eines “eingefriedeten” Grundstücks eingetreten ist. Mit dem Wort “befriedet” ist ersichtlich etwas anderes gemeint als die von der Berufung verlangte Einfriedung. Dementsprechend ist anerkannt, dass das Merkmal “befriedet” keine völlige Abschließung erfordert (vgl. Filthaut aaO Randnummer 64 zu § 2 HpflG mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dass eine private Hoffläche auch dann befriedetes Besitztum ist, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus ohne Überwindung von Hindernissen betreten werden kann, ist in der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu § 123 StGB, aber auch in der Zivilrechtsprechung anerkannt (BGH, Urteil vom 12. 07. 2013 – V ZR 85/12). Mit ihrem Hinweis auf Amelung (NJW 1986, 2075) geht die Berufung daran vorbei, dass dieser Autor eine von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung vertritt, der nicht gefolgt werden kann.

Die weitere, von der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob die Ersatzpflicht hier auch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HpflG ausgeschlossen ist, muss verneint werden. Bei der Außenlampe handelt es sich zwar um ein Energieverbrauchgerät im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 HpflG. Der Schaden ist jedoch nicht “durch eine solche Einrichtung” verursacht worden. Dafür genügt es nämlich nicht, dass das Energieverbrauchgerät von außen bestimmungswidrig unter Strom geraten ist und diesen Strom lediglich weitergeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1961 – VI ZR 207/60, in VersR 1961, 617 – 618 m. w. N.).

So liegt es auch im vorliegenden Fall, in dem das metallene Lampengehäuse nur dadurch bestimmungswidrig unter Strom geraten ist, dass der Metallnagel im Inneren des Gebäudes den Strom von der Phase über den Schutzleiter zum Gehäuse der Außenlampe führte.

Nach alledem haftet der Erstbeklagte nicht nach § 2 HpflG verschuldensunabhängig.

bb. Eine Haftung für vermutetes Verschulden kommt nicht in Betracht, weil der Unfall des Klägers nicht Folge eines Gebäudeschadens im Sinne von § 836 BGB ist. Auch eine Billigkeitshaftung des Erstbeklagten nach § 829 BGB steht nicht zur Debatte, weil kein Fall der §§ 827, 828 BGB vorliegt.

cc. Da der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten nicht den Montageauftrag erteilt und der Auftraggeberin Anna Elisabeth R. auch nicht gestattet oder diese gar bevollmächtigt hatte, einen derartigen Auftrag zu erteilen, scheidet eine Zurechnung etwaiger Versäumnisse von Auftraggeberin und Auftragnehmer aus. Beide können insbesondere nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Erstbeklagten angesehen werden. Versäumnisse oder Fehler dieser Personen muss er sich daher nicht zurechnen lassen.

Soweit die Berufung eine zumindest analoge Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB erstrebt unter Hinweis darauf, dass der Zweitbeklagte seine Auftraggeberin, die Zeugin Anna Elisabeth R., auf den zu hohen Auslösestrom des Fehlerstromschutzschalters hingewiesen haben soll, greift das zu weit. Die Zeugin Anna Elisabeth R. hatte keine vertreterähnliche Stellung. Schon das steht einer entsprechenden Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB entgegen.

Im Übrigen widersprach der Fehlerstromschutzschalter trotz seines einen Personenschutz nicht gewährleistenden hohen Auslösestroms von 500 mA nicht den zum Zeitpunkt des Einbaus maßgeblichen Bestimmungen. Eine Pflicht zur Anpassung an die Anforderungen neuerer Vorschriften setzt voraus, dass dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr notwendig ist (vgl. zur öffentlich-rechtlichen Pflicht der Ertüchtigung des Brandschutzes Hamburgisches Oberverwaltungsgericht in NVwZ-RR 1997, 466 – 468). Derartiges war hier nicht zu ersehen, so dass es jedenfalls am Verschulden fehlt. Dass bestimmte Maßnahmen im Sinne einer Gefahrenvorsorge wünschenswert sind, reicht nicht aus. Nach Herausdrehen der Sicherung hätte der vorhandene Fehlerstromschutzschalter nämlich auch ersatzlos entfernt werden dürfen, ohne dass dies den unfallursächlichen Fehler (Strombrücke durch Metallnagel) nach der Wiederinbetriebnahme offenbart hätte.

dd. Der Erstbeklagte haftet auch nicht wegen eigenen Fehlverhaltens. Richtig ist allerdings, dass ihn aufgrund des Werkvertrages mit der Arbeitgeberin des Klägers, die Nebenpflicht traf, für gefahrfreie Arbeitsbedingungen zu sorgen (§ 618 BGB). Zugunsten des Klägers haben der Werkvertrag und die Nebenpflicht Schutzwirkung. Das Landgericht hat jedoch zutreffend gemeint, ein Versäumnis in diesem Bereich habe der Erstbeklagte jedenfalls nicht zu vertreten. Das liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach beispielsweise ein Vermieter nicht verpflichtet ist, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen. Auf die Gründe der Entscheidung des BGH vom 15. 10. 2008 – VIII ZR 321/07 – wird insoweit statt Wiederholung verwiesen.

Im vorliegenden Fall der Nutzungsübertragung und Gebrauchsüberlassung an Familienangehörige gilt nichts anderes, weil sich kein tragender Sachgrund dafür finden lässt, einen strengeren Sorgfaltsmaßstab als innerhalb eines Mietvertrages anzulegen. Auch aus den von der Berufung angeführten Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Bestimmungen können regelmäßige Prüfungs- und Kontrollpflichten eines Hauseigentümers nicht hergeleitet werden (vgl. BGH aaO). Ebenso wenig löst eine Verschärfung von DIN-Normen zwingend eine Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen aus (BGH, Urteil vom 2. 3. 2010 – VI ZR 223/09).

Die Berufung hält demgegenüber daran fest, den Erstbeklagten hätten Kontroll- und Prüfungspflichten getroffen, nachdem er den Austausch der Lampe bemerkt hatte. Die behaupteten örtlichen Wahrnehmungen des Erstbeklagten sind bestritten und in rechtlicher Hinsicht unerheblich, weil der Erstbeklagte auf die von der Berufung vermissten Nachforschungen und Fragen von der Zeugin Anna Elisabeth R. und dem vermeintlich sachkundigen Zweitbeklagten die Auskunft erhalten hätte, die Lampe sei ordnungsgemäß entsprechend den Regeln der Technik angeschlossen. Darauf hätte der Erstbeklagte angesichts der behaupteten Sachkunde des Zweitbeklagten vertrauen dürfen, der sich im Rechtsstreit wiederholt auf seine Fachausbildung zum Elektriker und eine 40-jährige Berufserfahrung im Elektrohandwerk gestützt hat. Dass dies bei der Parteianhörung des Zweitbeklagten weitgehend falsifiziert worden ist, mussten der Erstbeklagte und Anna Elisabeth R. 2008/2009 nicht wissen. Die vermeintliche Fachkompetenz des Zweitbeklagten hätten beide nur dann kritisch hinterfragen müssen, wenn irgendein Anhalt dafür bestanden hätte, dass dessen Erklärungen mit der Realität nicht in Einklang standen. Dafür gab es nach den allein maßgeblichen Erkenntnismöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anhalt.

Nach alledem hat das Landgericht die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, so dass das Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen war.

Dass der Kläger auch die Kosten zu tragen hat, die dem Erstbeklagten im Berufungsverfahren entstanden sind, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

b. Die Berufung dringt jedoch durch, soweit das Landgericht eine Haftung des Beklagten Leo B. verneint hat.

aa. Er schuldet dem Kläger Schadensersatz wegen Schlechterfüllung der Vereinbarung mit der Zeugin Anna Elisabeth R., die neue Außenlampe sachgemäß zu befestigen, zu verdrahten und betriebssicher zur Verfügung zu stellen (§§ 241, 249, 253, 276, 280 BGB). In den Schutzbereich dieser Vereinbarung war der Kläger als Dritter einbezogen.

aaa. Das ist im Ausgangspunkt nicht deshalb zweifelhaft, weil der Zweitbeklagte lediglich aus Gefälligkeit unentgeltlich tätig wurde.

Dem abweichenden Vorbringen der Berufung, wonach der Zweitbeklagte die Arbeiten auf vertraglicher Basis entgeltlich erledigte, kann nicht gefolgt werden. Die Frage ist in der ersten mündlichen Verhandlung des Senats erörtert worden (teilweise nicht protokolliert). Nach dem Inbegriff dieser Verhandlung ist der Senat überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Zweitbeklagte nicht auf werkvertraglicher Basis entgeltlich oder gar berufsmäßig tätig wurde. Er war der Zeugin Anna Elisabeth R. vielmehr aus nachbarschaftlicher Verbundenheit gefällig, wie es gerade in ländlich geprägten Gegenden auch heute noch weit verbreitet und üblich ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Entfernen der alten und die Montage der neuen Lampe nicht derart arbeits- und zeitintensiv waren, dass sich sagen lässt, das Ganze habe sich umfangmäßig außerhalb dessen bewegt, was gewöhnlich noch als Gefälligkeit eines hilfsbereiten Nachbarn qualifiziert wird.

Mit der Feststellung, dass es sich bei der Montage und der Verkabelung der neuen Außenlampe um eine bloße Gefälligkeit handelte, ist aber nicht gesagt, dass der Zweitbeklagte für Versäumnisse und Fehler nicht haftet. Seit der Entscheidung BGHZ 21, 102 – 112, auf die verwiesen wird, ist in der Rechtsprechung nämlich anerkannt, dass auch Gefälligkeitshandlungen rechtsgeschäftlicher Natur sein können und gegebenenfalls zur Haftung des Schuldners bei Schlechterfüllung führen.

Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, richtet sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Leistenden (hier: des Zweitbeklagten Leo B.), sondern danach, ob der Leistungsempfänger (hier: die Zeugin Anna Elisabeth R.) aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte (sogenannter subjektiver Ansatz – vgl. im Einzelnen Staudinger-Olzen, BGB Neubearbeitung 2009, Randnummern 79 ff zu § 241 BGB, insbesondere die Rechtsprechungsnachweise unter Randnummer 87 aaO).

Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen. Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (BGH aaO m. w. N.). Auch darf nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines schadenstiftenden Fehlers haftpflichtversichert ist. All das gilt nach Auffassung des Senats auch für solche Gefälligkeiten, in denen man noch keinen geschäftlichen Kontakt im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB sehen kann.

Gemessen daran handelte es sich hier um eine Vereinbarung mit rechtsgeschäftlichem Charakter. Der Zeugin Anna Elisabeth R. war die Montage einer neuen Außenlampe mit integriertem Bewegungsmelder deshalb wichtig, weil sie befürchtete, dass nicht nur sie selbst, sondern auch Besucher der Mieterin bei Dunkelheit auf der gepflasterten Hoffläche oder der Treppe vor dem Hauseingang stürzen könnten. Ihr war auch daran gelegen, dass die Arbeiten von einem Fachmann erledigt wurden. Daher sprach sie den Zweitbeklagten an, der im Ort als jahrzehntelang berufserfahrener Elektriker bekannt war, wobei auch an dieser Stelle unerheblich ist, dass die Vorstellung von der fachlichen Qualifikation und Erfahrung des Zweitbeklagten nicht der Realität entsprach (vgl. die Parteibefragung in der ersten mündlichen Verhandlung des Senats). Die Sachkunde und Berufserfahrung des Zweitbeklagten wollte die Zeugin Anna Elisabeth R. auch mit Blickrichtung auf die Mieterin der Erdgeschosswohnung nutzen, die – wie die Beweisaufnahme des Senats ergeben hat – die Außenlampe regelmäßig säuberte. Daraus erschließt sich, dass die Mieterin ständig und regelmäßig jener Gefahr ausgesetzt war, die bedauerlicherweise später dem Kläger zum Verhängnis wurde, nämlich bei einer nicht rundum sachgemäßen Funktion sämtlicher Kabel einschließlich des Schutzleiters einen – möglicherweise sogar tödlichen – Stromschlag zu erleiden. Insbesondere angesichts dieser dem Zweitbeklagten erkennbaren Gefahr, in die die Zeuginnen Anna Elisabeth R. und Yvonne R. durch eine fehlerhafte Leistung geraten konnten, muss von einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten ausgegangen werden (vgl. RG LZ 1923, 275; BGHZ 21, 102, 107; BGHZ 88, 373, 382).

Dem steht die Entscheidung BGHZ 76, 32 – 35 (Gefälligkeitsflug) nicht entgegen, weil der dortige Sachverhalt die Besonderheit aufwies, dass die maßgeblichen Haftungsvorschriften ausdrücklich einen (Beförderungs-) Vertrag voraussetzten. Das ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar.

bbb. In den Schutzbereich der Vereinbarung zwischen der Zeugin Anna Elisabeth R. und dem Zweitbeklagten war der Kläger als Dritter einbezogen. Daher steht ihm ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung zu (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 328 BGB).

Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte führt zu einer Vermehrung des Risikos des Schuldners (hier: des Zweitbeklagten). Wegen der Risikohäufung müssen daher, insbesondere bei gefälligkeitshalber erbrachten Leistungen, strenge Voraussetzungen gelten. Diese sind hier nach Auffassung des Senats erfüllt.

Dass die Mieterin der Erdgeschosswohnung, neben deren Eingang der Zweitbeklagte die Lampe montierte, sich als Dritte in Leistungsnähe befand, liegt auf der Hand, weil sie angesichts ihrer bereits erwähnten und durchaus üblichen Gewohnheit, die Lampe regelmäßig zu reinigen, der Gefahr einer Schlechtleistung des Zweitbeklagten ebenso stark, wenn nicht gar noch stärker ausgesetzt war als die Zeugin Anna Elisabeth R. als Gläubigerin.

Nach Auffassung des Senats gilt für den Kläger nichts anderes. Dass für Fassaden- oder Dacharbeiten ein Haus eingerüstet wird, ist nicht derart ungewöhnlich, dass sich sagen lässt, ein derart der Gefahr ausgesetzter Dritter befinde sich nicht mehr in Leistungsnähe. Das gilt umso mehr, als das gesamte Gebäude 2008/2009 „in die Jahre gekommen“ war, so dass sich durchaus zum Zeitpunkt der Elektroarbeiten des Zweitbeklagten bereits abzeichnete, dass eine Fassadensanierung erforderlich war.

Die Zeugin Anna Elisabeth R. hatte auch ein Interesse am Schutz des Klägers als Drittem. Sie war für dessen Wohl und Wehe mitverantwortlich. Indem sie die Montage dem vermeintlich umfassend sachkundigen und geschulten Zweitbeklagten anvertraute, ging sie davon aus, dass die Arbeiten in einer Weise ausgeführt würden, dass niemand durch die Lampe zu Schaden kommen würde.

Nach den Maßstäben des Urteils des BGH vom 15. Mai 1959 – VI ZR 109/85 – und den dort in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen muss auch im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeklagte erkennen konnte, dass die Zeugin Anna Elisabeth R. auf die Sicherheit aller Personen, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kamen, ebenso vertraute wie auf ihre eigene Sicherheit.

Letztlich handelt es sich um einen begrenzten und übersehbaren Personenkreis, dem insoweit der Schutz des Vertrages zugute kommt (vgl. BGH aaO in Anknüpfung an Larenz).

ccc. Einer Haftung des Zweitbeklagten steht auch nicht entgegen, dass der Haftungsmaßstab bei Gefälligkeitsleistungen eingeschränkt sein kann und der Schuldner beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dem geschädigten Dritten nicht strenger haftet als dem Gläubiger.

Unter diesem Aspekt hat etwa das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 2009, 384) der Witwe eines bei Baggerarbeiten in Nachbarschaftshilfe Getöteten einen Ersatzanspruch mit der Begründung versagt, dem Nachbarschaftshelfer falle nur leichte Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung dafür sei bei Arbeiten aus Gefälligkeit stillschweigend ausgeschlossen. Das ist aber schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil das Oberlandesgericht Stuttgart als entscheidend angesehen hat, dass der dortige Beklagte für Schadensfolgen seiner aus nachbarschaftlicher Verbundenheit geleisteten Arbeiten nicht versichert war. Der Zweitbeklagte des vorliegenden Verfahrens ist wegen des Schadenfalls haftpflichtversichert, was sich aus den (insoweit nicht protokollierten) Erklärungen in der ersten mündlichen Verhandlung des Senats ergibt und im Strafverfahren aktenkundig ist (Bl. 106 der Strafakten). Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Senats die Frage des Haftungsumfanges aus rechtserheblichen Gefälligkeitsverhältnissen nach den Umständen und der Gestaltung des Einzelfalles beurteilt werden muss (vgl. BGHZ 21, 102 – 112) und die Haftung hier wegen des Gefährdungspotentials von Elektroarbeiten nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten beschränkt ist.

Im Übrigen ist auch nicht behauptet oder ersichtlich, dass eine Haftungsbeschränkung ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde.

ddd. Im Tatsächlichen ergibt sich die Haftung des Zweitbeklagten daraus, dass er zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) durch ein Augenblicksversagen und damit leicht fahrlässig bei seinen Kontrollmessungen nach der Montage und elektrischen Verdrahtung der Lampe übersehen hat, dass der durch den Nagel im Inneren des Gebäudes durchtrennte Schutzleiter funktionslos war und außerdem über die von ihm herbeigeführte Strombrücke den Strom von der Phase auf das metallene Außengehäuse der Lampe leitete.

Der Zweitbeklagte ist dem mit mehreren Einwänden entgegengetreten, die jedoch allesamt nicht stichhaltig sind:

Seine Behauptung, der schadenstiftende Nagel sei erst nach der Montage der neuen Außenlampe in die Wand geschlagen worden, trifft nicht zu. Dem insoweit beweisbelasteten Kläger ist vielmehr der Nachweis gelungen, dass der Nagel sich bereits in der Wand befand, als der Zweitbeklagte Anfang 2009 die Lampe montierte. Das ergibt sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage der Zeugin Yvonne R.. Die Zeugin ist im Herbst 2008 in die Erdgeschosswohnung eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt war neben der Eingangstür noch die alte Lampe montiert. Die Überlegung, schon das Gehäuse der alten Lampe hätte stromführend sein müssen, wenn der Nagel bereits vorhanden war, ist aus mehreren Gründen unzutreffend. Zum einen ist nicht mitgeteilt, aus welchem Material die Außenhülle der alten Lampe bestand. War sie aus Kunststoff, war der Fehler durch bloße Berührung des Lampengehäuses nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass der Zweitbeklagte sich veranlasst sah, das alte marode Kabel zwischen der Lampe und der ersten Unterverteilung im Haus zu entfernen und durch ein neues, nunmehr fünfadriges Kabel zu ersetzen. Dass das alte Kabel zwischen Lampe und Unterverteilung dreiadrig war, also bereits einen Schutzleiter hatte, hat der Zweitbeklagte nicht behauptet (Bl. 80 GA). War das alte marode Kabel lediglich zweiadrig (Phase und Nullleiter), endete der aus dem Verteilerkasten kommende Schutzleiter in der letzten Unterverteilung vor der Lampe. Wie der Senat weiß (§ 291 ZPO), waren Lampen und sonstige elektrische Verbrauchsgeräte bis Anfang der 70-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts durchweg nur mit 2 Kabeln, nämlich Phase und Nullleiter, verdrahtet. Steht demnach nicht fest, dass der durchtrennte Schutzleiter vor den Montagearbeiten des Zweitbeklagten bis zur vorhandenen Außenlampe führte, ist der Einwand nicht stichhaltig, auch die Hülle der ursprünglich montierten Lampe hätte schon stromführend sein müssen, wenn der Nagel bereits Anfang 2009 in der Wand gesteckt hätte.

Die Zeugin Yvonne R. hat rundum plausibel und glaubhaft geschildert, dass weder sie selbst noch andere Personen seit dem Einzug im Jahr 2008 jene Kammer aufsuchten, in deren Wand der schadenstiftende Nagel eingeschlagen war. Die Kammer konnte nur durch eine nicht ebenerdige Türklappe erklettert werden. Den Nagel in die Wand gegenüber der Türklappe zu schlagen, hätte zwingend erfordert, in die Kammer hineinzukriechen. Das hat die Zeugin für sich selbst, aber auch für Besucher ausgeschlossen, wobei Letzteres auch deshalb völlig fern liegt, weil sich nicht erschließt, warum der Besucher einer fremden Wohnung dort in eine abgelegene, schwer zugängliche Rumpelkammer kriechen sollte, um dort einen Nagel in die Wand zu schlagen.

Nach alledem steht für den Senat fest (§ 286 ZPO), dass der Nagel sich bereits in der Wand befand und dort den Schutzleiter des mehradrigen Elektrokabels durchtrennt hatte, als der Zweitbeklagte Anfang 2009 die neue Außenlampe montierte und elektrisch verdrahtete.

Wie die polizeilichen Ermittlungen unmittelbar nach dem Unfall, insbesondere das TÜV-Gutachten, ergeben haben, lag an dem Nagel selbst und an der metallenen Außenhülle der Lampe eine Spannung von 220 Volt an. Nach Entfernen des Nagels war die Außenhülle frei von elektrischer Spannung. Die weiteren Ermittlungen offenbarten, dass der Nagel den Schutzleiter durchtrennt hatte, mit der Spitze in die Phase eingedrungen war und auf diese Weise eine stromleitende Verbindung von der Phase zum einseitig (nämlich zu Lampe hin) noch intakten Schutzleiter herbeigeführt hatte.

Der Senat ist nach dem Inbegriff der Beweisaufnahme überzeugt, (§ 286 ZPO), dass dieser schadenstiftende Befund am Unfalltag identisch war mit dem Befund, der sich dem Zweitbeklagten Anfang 2009 unmittelbar nach Abschluss seiner Montagearbeiten bot.

Der Zweitbeklagte hat demgegenüber eingewandt, er selbst habe die Außenhülle der Lampe mehrmals angefasst, ohne einen Stromschlag zu verspüren.

Abgesehen davon, dass dies beweismäßig nicht gesichert ist, erscheint es auch deshalb nicht stichhaltig, weil der Sachverständige K. überzeugend aufgezeigt hat, dass technisch mannigfache Konstellationen denkbar sind, bei denen der Strom, unter dem die Außenhülle der Lampe stand, bei Berührung gleichwohl nicht wahrgenommen wurde. Das deckt sich mit den Wahrnehmungen der Zeugin Yvonne R., die beim allwöchentlichen Putzen der Außenlampe durch das von ihr getragene Schuhwerk oder andere glückliche Umstände dagegen gefeit war, dass Strom durch ihren Körper floss.

Für den auf dem metallenen Gerüst arbeitenden Kläger war das bedauerlicherweise anders als er gegen die Lampe stieß und durch den Strom, der seinen Körper durchfloss, derart gravierend geschädigt wurde.

Soweit der Zweitbeklagte diesen Unfallhergang im Berufungsverfahren neuerdings bestreitet und behauptet, der Kläger sei gesundheitlich vorgeschädigt gewesen, gestürzt und demzufolge – bereits geschädigt – gegen die stromführende Lampe gefallen, kann er damit aus prozessualen Gründen nicht gehört werden. In erster Instanz hat der Zweitbeklagte nämlich unter anderem vorgetragen (Bl. 83 GA):

 „Es steht außer Frage, dass der Kläger bei dem geschilderten Vorgang (Anm. des Senats: gemeint ist nach dem Gesamtkontext die Berührung mit der stromführenden Lampe) schwer verletzt wurde“.

Dementsprechend heißt es im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 238/239 GA):

 „Dabei ereignete sich ein Unfall, bei dem der Kläger einen hypoxischen Hirnschaden erlitt, weil er mit dem stromführenden Gehäuse der von dem Beklagten zu 2) montierten Außenlampe in Berührung gekommen war“.

Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der Zweitbeklagte nicht gestellt. Der Tatbestand ist für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen neuer abweichender Vortrag Berücksichtigung finden könnte, liegen nicht vor.

Die haftungsrelevante Schlechtleistung des Zweitbeklagten (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 328 BGB) liegt darin, dass er übersehen hat, dass der Schutzleiter funktionslos war, als er nach der elektrischen Verdrahtung mit dem Testgerät Phase gegen Schutzleiter gemessen hat (Bl. 456 GA).

Der Zweitbeklagte hat das von ihm seinerzeit eingesetzte Testgerät dem gerichtlichen Sachverständigen K. zur Verfügung gestellt. Nach dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen, auf die insoweit verwiesen wird, ist das Testgerät funktionstüchtig. Bei dem zur Überzeugung des Senats feststehenden identischen Befund unmittelbar nach der Montage der Außenlampe und am Unfalltag (= Schutzleiter am Lampengehäuse stromführend) zeigt das Testgerät nichts an, was ohne Weiteres einleuchtet, weil an beiden Messpunkten wegen der vom Nagel verursachten Strombrücke die Phase anliegt, so dass kein Strom fließt.

Das hat der Zweitbeklagte bei seinen Messungen nach der Montage übersehen oder fehlinterpretiert und daher nicht erkannt, dass der Schutzleiter funktionslos war; ein Befund dem er zwingend abhelfen musste, bevor er die Baustelle verließ.

Soweit der Zweitbeklagte demgegenüber behauptet, er habe an der Lampe zwischen Phase und Schutzleiter gemessen, worauf das Testgerät einen Stromfluss angezeigt habe, hält der Senat das für nicht glaubhaft. Dabei kann dahinstehen, ob der Zweitbeklagte, der auf den Senat einen durchaus lauteren Eindruck gemacht hat, die bestürzenden Folgen seines Augenblicksversagens verdrängt hat, oder ob bei ihm ein festgefügtes, subjektiv redliches, aber mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmendes Erinnerungsbild besteht.

Der Zweitbeklagte handelte auch schuldhaft. Er hat im Verfahren mehrmals behauptet, „gelernter Elektriker“ zu sein (Bl. 80, 81 GA). Im Schriftsatz vom 19. Januar 2012 ist das mit dem bekräftigenden Zusatz versehen, er beherrsche sein Handwerk (Bl. 216 GA). An derselben Stelle ist davon die Rede, er habe „die Qualifikation als Elektrofachkraft“ und sei bis zu seiner Verrentung „entsprechend tätig“ gewesen (Bl. 217 GA). Letzteres ist im Schriftsatz vom 31. Juli 2012 dahin konkretisiert worden, er sei über 40 Jahre als Elektriker tätig gewesen (Bl. 371 GA). Dementsprechend hat der Zweitbeklagte im selben Schriftsatz überaus treffend erklärt, bei den diversen Messungen hätte der Fehler festgestellt werden müssen, wenn der Nagel seinerzeit schon vorhanden gewesen wäre (Bl. 370 GA). Da dies der Fall war, steht außer Frage, dass dem Zweitbeklagten angesichts seiner von ihm selbst geschilderten Fachkunde und Berufserfahrung, ein schuldhafter Fehler unterlaufen ist, indem er die fehlende Anzeige des Testgeräts bei der Messung Phase gegen Schutzleiter nicht wahrgenommen oder fehlinterpretiert hat und demzufolge versäumte, für Abhilfe zu sorgen.

Gegebenenfalls wäre der Fehler behoben und der Unfall des Klägers vermieden worden.

c. Nach alledem hat die Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrags gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach Erfolg. Zugleich musste dem Feststellungsantrag bereits jetzt umfassend stattgegeben werden. Über den Betrag der Zahlungsansprüche muss das Landgericht entscheiden, weil der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif ist.

3. Ob der Zweitbeklagte neben der vertraglichen Haftung auch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder gar nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) haftet, lässt der Senat offen, weil er es für nicht sachgemäß hält, in diesem für alle Beteiligten besonders tragischen Fall der Entscheidung in dem Strafverfahren vorzugreifen, das wegen des Unfalls bei dem Amtsgericht Sinzig anhängig ist, zumal im Strafprozess andere Beweisregeln gelten als im vorliegenden Zivilverfahren.

4. Der auf vermeintliche Verfahrensfehler des Senats und Zeichnungsfehler des Sachverständigen K. gestützte Antrag des Zweitbeklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (SS vom 26. März 2014) musste abgelehnt werden.

a. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Zweitbeklagten keinerlei Tatsachenstoff berücksichtigt, der sich aus dem Parallelverfahren 5 U 1024/13 ergibt.

Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die Prozessbevollmächtigte des Zweitbeklagten zum Beweisergebnis rügelos verhandelt hat. Daher ist sie mit dem Einwand präkludiert ist, der Senat habe ihr die Akten des Parallelverfahrens vorenthalten (§ 295 ZPO).

b. Soweit der Zweitbeklagte beanstandet, der Senat habe dem gerichtlichen Sachverständigen unzutreffende Vorgaben gemacht, wertet der Senat aus den mitgeteilten Gründen das Ergebnis der Beweisaufnahme anders als der Zweitbeklagte.

c. Die Fragen des Privatsachverständigen F. hat der Senat nicht als verspätet angesehen, sondern lediglich beanstandet, dass die Bevollmächtigte des Zweitbeklagten den vom Anwalt zu haltenden Sachvortrag vollständig dem zur Sitzung gestellten Privatsachverständigen übertragen wollte, was § 282 ZPO widerspricht, der nur eine Erklärungspflicht und Erklärungsbefugnis der Parteien, nicht jedoch die Befugnis eines Privatsachverständigen kennt, in der mündlichen Verhandlung für eine Prozesspartei neuen Tatsachenstoff vorzutragen.

Damit war – in Unterbrechung der mündlichen Verhandlung – die Bitte verbunden, zunächst den anwaltlichen Sachvortrag zu halten, der in das Wissen des Privatsachverständigen gestellt werden soll. Zu diesem Vortrag hätte sodann dem Kläger rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Anschließend hätte der Senat die Entscheidungserheblichkeit der vom Privatsachverständigen thematisierten Fachfragen geprüft, um sodann die relevanten Fragen vom gerichtlichen Sachverständigen beantworten zu lassen.

Von der so eröffneten Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem Privatsachverständigen geordnet vorzutragen, um sodann die entscheidungsrelevanten Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu richten, ist kein Gebrauch gemacht worden.

Dabei wird nicht verkannt, dass die einzig entscheidungsrelevante Behauptung des Privatsachverständigen, trotz der Messung Phase gegen Phase (die infolge der vom Nagel hergestellten Strombrücke auch am Schutzleiter anlag) sei es technisch möglich, dass das Messgerät des Zweitbeklagten einen Stromfluss angezeigt habe, zwar dem Hauptvorbringen widerspricht, wonach der Nagel Anfang 2009 noch nicht in die Wand der Abstellkammer eingeschlagen war, gleichwohl als Hilfsvorbringen aber zu berücksichtigen ist, weil damit behauptet wird, der Fehler sei für den Zweitbeklagten nicht erkennbar gewesen.

Auch der nachgelassene Schriftsatz zeigt aber nicht auf, wie es technisch erklärbar sein könnte, dass bei einer Messung Phase gegen Phase das Messgerät gleichwohl einen Stromfluss angezeigt haben soll.

Auf die stattdessen angestellten Überlegungen zu den Zeichnungen des gerichtlichen Sachverständigen kommt es nicht an. Zu begutachten waren nicht diese Zeichnungen, sondern die Frage, ob der am Unfalltag vom Sachverständigen des TÜV festgestellte Fehler, nämlich die durch den Nagel herbeigeführte Strombrücke von der Phase zum Schutzleiter und über den Schutzleiter zur Außenhülle der Lampe mit dem Messgerät des Zweitbeklagten hätte festgestellt werden müssen. Zu dieser – nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu bejahenden – Frage enthält der nachgelassen Schriftsatz nichts, was eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordert.

5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.227.154,27 €.

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