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Hundefütterung durch Nachbar – Unterlassungsanspruch

LG Meiningen, Az.: 3 S 65/13, Urteil vom 10.07.2013

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Suhl vom 27.02.2013 – Az: 1 C 458/12 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Hundefütterung durch Nachbar – Unterlassungsanspruch
Symbolfoto: pasiphae/Bigstock

Wie vom Amtsgericht Suhl im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, da es ihm nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung seines Eigentums durch die Beklagte besteht.

Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen seines Eigentums zu besorgen sind.

Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903) widersprechender Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (BGH, NJW 2005, 1366). Gemäß § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Der Kläger kann daher als Eigentümer des Hundes bestimmen, dass Dritte seinen Hund nicht füttern dürfen. Unabhängig davon, ob dadurch ein Schaden für das Tier droht, stellt das Füttern des Hundes durch die Beklagte als ein die Herrschaftsmacht des Klägers widersprechender Eingriff eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar.

Vorliegend wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2012 (Anlage K3) zugestanden, am 06.02.2012 bei einem Spaziergang, der am Grünstück des Klägers vorbeiführte, seinem Hund M. Hundefutter (Hundeleckerli) zugereicht zu haben. Diese seien ihr sofort vom Kläger zurückgegeben worden. Die Beklagte führte im Schreiben vom 08.03.2012 weiter aus, sie sei Tierfreund und habe keine zuwideren Absichten gehabt. Sie versichere, dass keine Wiederholungsgefahr durch ihre Person besteht.

Da ein Unterlassungsanspruch nur besteht, wenn weitere Beeinträchtigungen des Eigentums zu besorgen sind, ist die Wiederholungsgefahr materielle Anspruchsvoraussetzung.

Sie ist die auf Tatsachen begründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen, maßgebender Zeitpunkt ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Widerholungsgefahr (Palandt/Bassenge, Rn. 32 zu § 1004 BGB, m.w.N.).

Sofern es in der Vergangenheit bereits zu Beeinträchtigungen gekommen ist, lässt dies in der Regel auch auf die Gefahr zukünftiger Wiederholungen schließen. Dabei muss die Gefahr der Wiederholung sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Insbesondere wenn die Beeinträchtigung bisher einmalig war, müssen Umstände vorliegen, die die Wiederholung besonders wahrscheinlich werden lassen. Bei der Beweiswürdigung darf dabei auf Erfahrungssätze abgestellt werden. An die Ausräumung einer einmal begründeten Wiederholungsgefahr sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere entfällt sie nicht schon durch die bloße Ankündigung, die störende Handlung in der Zukunft zu unterlassen (Ehlers in jurisPk-BGB, 6. Auflage, 2012, § 1004 BGB, Rn. 15, m.w.N.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze teilt die Berufungskammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass es vorliegend an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.

Im Ergebnis der vom Amtsgericht Eisenach durchgeführten Beweisaufnahme ist es dem Kläger nicht gelungen, die von ihm behaupteten zwei Fütterungen mit nicht artgerechtem Hundefutter, nämlich mit Wurstresten und mit Leberwurstbroten am 15.01.2012 und am 10.02.2012 nachzuweisen.

Allein der von der Beklagten zugestandene Vorfall vom 06.02.2012 ist entgegen der Auffassung des Klägers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht geeignet, eine unterlassungsrelevante Wiederholungsgefahr zu begründen.

Auch wenn aufgrund des ausdrücklichen Verbotes der Fütterung anlässlich einer Feierlichkeit im Elternhaus des Klägers am 18.03.2011 auch das Füttern mit einem „Leckerli“ nicht mehr im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hingenommen werden muss oder auch nicht von einer vermuteten Einwilligung umfasst wird, liegt die damit begangene Eigentumsbeeinträchtigung an der unteren Grenze möglicher Beeinträchtigungen.

Es liegen keine Umstände vor, die eine Wiederholung besonders wahrscheinlich erscheinen lassen.

Die Beklagte verfolgte keine wirtschaftlichen Zwecke, was eine Wiederholungsgefahr besonders nahelegt. Sie machte auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend, berechtigt zu sein, den Hund zu füttern.

Wie bereits vom Amtsgericht Eisenach festgestellt, lässt sich auch aus der Äußerung der Beklagten vom 18.03.2011, dass sie sich nichts verbieten lasse, keine Wiederholungsgefahr herleiten, zumal die zugestandene Gabe eines „Hundeleckerli“ fast 1 Jahr später am 06.02.2012 erfolgte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Weigerung der Beklagten, die übersandte Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Vertragsstrafe zu unterzeichnen, nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen.

Eine strafbewährte Unterlassungserklärung dient lediglich der Ausräumung einer einmal begründeten Wiederholungsgefahr. Aus ihrer Nichtunterzeichnung folgt nicht, dass eine zuvor nicht vorhandene Wiederholungsgefahr nunmehr gegeben wäre.

Wie bereits ausgeführt, konnten die der übersandten Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafe (Anlage K2) zugrunde gelegten Ereignisse vom Kläger nicht nachgewiesen werden. Die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht hat nicht ergeben, dass von der Beklagten Wurstbrot oder sonstige Wurstreste in das auf dem Anwesen F.weg in Z.-M. stehende Gehege geworfen worden wären.

Genau genommen hat die Beklagte selbst bei dem von ihr eingeräumten Vorfall am 06.02.2013 den Hund des Klägers nicht gefüttert, da die von ihr dem Hund gereichten „Hundeleckerli“ ihr sofort vom Kläger zurückgegeben wurden.

Insoweit hätte es ausgereicht, wenn der Kläger die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass das Füttern des Hundes verboten ist.

Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte auch im Rechtsstreit nicht geltend gemacht, zum Füttern des Hundes berechtigt zu sein. Im Gegenteil hat sie bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 08.03.2012 (Anlage K3) versichert, dass keine Wiederholungsgefahr besteht und hat sich – wie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist – in der mündlichen Verhandlung auch beeindruckt von dem gesamten Verfahren gezeigt.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass für einen Unterlassungsanspruch auch eine erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung ausreichend sein kann.

Weitere Voraussetzung für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist jedoch, dass die Beeinträchtigung aufgrund objektiver Umstände unmittelbar bevorsteht. Auch insoweit besteht ein Anspruch auf Unterlassung nur so lange, wie die Begehungsgefahr vorhanden ist (Ehlers, jurisPk-BGB, 6. Auflage, 2012, § 1004 BGB, Rn. 14, m.w.N.).

Auf eine Erklärung der Beklagten vom 18.03.3011, den Hund füttern zu wollen, kann daher ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nicht mehr gestützt werden. Dass sie berechtigt wäre, den Hund füttern zu dürfen, wurde von der Beklagten im Verfahren nicht geltend gemacht. Sie weiß nunmehr auch, dass es sich hierbei um eine Eigentumsbeeinträchtigung handelt.

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Endurteil des Amtsgerichts Suhl vom 27.02.2013 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 ZPO).

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Bei der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, handelt es sich um eine Tatfrage, die von vornherein revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbar wäre.

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