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Verkehrssicherungspflicht von Tiefbauunternehmen bei Erdarbeiten

Ein Bauarbeiter tot, ein weiterer schwer verletzt – die Folgen einer Gasexplosion bei Tiefbauarbeiten in Ludwigshafen im Jahr 2014. Jetzt entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken: Allein der Gasversorger muss für die Tragödie geradestehen, da er fehlerhafte Leitungspläne zur Verfügung stellte und die Bauarbeiter nicht ausreichend warnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 11.01.2023
  • Aktenzeichen: 1 U 210/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Unfallversicherungsrecht, Haftungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Unfallversicherungsträgerin, die Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht, nachdem sie für zwei Versicherte Leistungen erbracht hat.
  • Beklagte zu 7): Betreiberin der unterirdischen Gashochdruckleitung, die für den Schaden durch die Gasexplosion verantwortlich gemacht wird.
  • Beklagte zu 2): Tiefbaufirma, welche die Erdarbeiten durchführte.
  • Weitere Beklagte (3 bis 6, 8 und 9): Führungskräfte und Mitarbeiter der Tiefbaufirma und des Versorgungsunternehmens, die an den Planungs- und Bauarbeiten beteiligt waren.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Im Rahmen von Tiefbauarbeiten in Ludwigshafen am Rhein kam es zu einer Gasexplosion, bei der ein Mitarbeiter starb und ein anderer schwer verletzt wurde. Die Klägerin hatte Leistungen an die Verstorbenen und Verletzten gezahlt und verlangt Schadensersatz von den Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagten für die Gasexplosion haftbar gemacht werden können, insbesondere unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit von Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Versorgungsleitungen und der Haftungsquote im Innenverhältnis der Beklagten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte zu 7) wurde dazu verurteilt, einen höheren Anteil der Schäden zu tragen, konkret wurden entsprechende Summen an die Klägerin zur Erstattung freigegeben.
  • Begründung: Die Haftung der Beklagten zu 7) basiert auf ihrer Verantwortung als Betreiberin der Gasleitung und ihrer Kenntnis über den schlechten Zustand der Leitung. Es bestand keine gestörte Gesamtschuld, da die übrigen Beklagten keine schuldhafte Handlung begingen.
  • Folgen: Die Beklagte zu 7) hat die festgelegten Schadensbeträge vollständig zu tragen. Die Haftung der anderen Beklagten entfällt größtenteils. Die Klägerin erhält Erstattungen für die erbrachten Leistungen an die Hinterbliebenen und den Verletzten. Das Urteil ist rechtskräftig ohne Zulassung der Revision.

Verkehrssicherungspflicht im Bauwesen: Ein richtungsweisender Fall zur Haftung

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentrales Element im Bauwesen, insbesondere für Tiefbauunternehmen, die Erdarbeiten durchführen. Diese rechtliche Verpflichtung verlangt von den Unternehmen, jederzeit für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern und Passanten zu sorgen. Im Rahmen der Baustellensicherung müssen angemessene Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Verkehrssicherung getroffen werden, um Gefahren abzuwehren und Unfälle zu vermeiden. Hierbei spielen Aspekte wie Baustellenbeschilderung, Verkehrslenkung und die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung eine entscheidende Rolle.

Um der Verantwortung gerecht zu werden, sind Tiefbauunternehmen gefordert, ein umfassendes Sicherheitskonzept zu entwickeln, das auf einer gründlichen Gefährdungsbeurteilung basiert. Dies betrifft nicht nur die baulichen Maßnahmen, sondern auch die Kommunikation mit der Öffentlichkeit und die Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben. Ein spezieller Fall, der diese Pflichten eindrucksvoll verdeutlicht, wird im Folgenden näher betrachtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gasexplosion bei Tiefbauarbeiten: Gasversorger haftet für tödlichen Unfall nach Planungsfehlern

Haftung des Gasversorgers bei Tiefbauunfall
Die Verkehrssicherungspflicht von Tiefbauunternehmen ist entscheidend für die Sicherheit während Erdarbeiten, was bei einer tödlichen Gasexplosion auf fehlerhafte Leitungspläne hinweist, für die der Gasversorger haftet. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Bei einem schweren Unfall während Tiefbauarbeiten im Oktober 2014 in Ludwigshafen kam ein Bauarbeiter ums Leben, ein weiterer wurde schwer verletzt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat nun entschieden, dass der zuständige Gasversorger für die Folgen des Unglücks vollständig haftet.

Fehlerhafte Leitungspläne führten zur Katastrophe

Eine Inspektion im Jahr 2012 hatte an einer Gashochdruckleitung eine schadhafte Stelle mit verdünnter Rohrwand aufgedeckt. Der Gasversorger beauftragte daraufhin ein Tiefbauunternehmen mit Aushubarbeiten. Dabei stellte sich heraus, dass die digitalen Bestandspläne nicht mit dem tatsächlichen Leitungsverlauf übereinstimmten – die Gasleitung verlief etwa 1,50 Meter seitlich von der im Plan eingezeichneten Position entfernt. Diese Abweichung war entstanden, als zwischen 1997 und 2001 ältere analoge Pläne digitalisiert wurden.

Verhängnisvolle Verkettung von Ereignissen

Vor Beginn der eigentlichen Arbeiten hatte das Bauunternehmen verschiedene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen: Es holte die digitalen Bestandspläne ein, orientierte sich an einem Markierungspfahl und ließ den Bereich durch ein Vermessungsbüro überprüfen. Die durch die Vermessung markierten Punkte ergaben in der Verbindung einen geraden Verlauf, was die Annahme bestärkte, dass die Pläne korrekt seien. Als die Bauarbeiter in vermeintlich sicherem Abstand von 1,50 Metern neben dem markierten Leitungsverlauf eine Spundwand einbringen wollten, kam es zur folgenschweren Gasexplosion.

Gericht sieht Gasversorger in der Pflicht

Das OLG Zweibrücken entschied, dass der Gasversorger für die Unfallfolgen vollständig haften muss. Ausschlaggebend war, dass dieser die Bauarbeiter nicht auf bekannte Probleme bei der Digitalisierung der Pläne hingewiesen hatte. Zudem war die Wandstärke des Rohrs an der Schadstelle bereits so stark reduziert, dass es auch bei vorsichtigerer Vorgehensweise zu einem Gasaustritt hätte kommen können.

Die vom Unfallversicherungsträger für die Geschädigten erbrachten Leistungen muss der Gasversorger erstatten. Das Gericht sprach der Versicherung Ersatzansprüche in Höhe von rund 207.000 Euro zu und stellte fest, dass der Versorger auch für künftige unfallbedingte Aufwendungen aufkommen muss.

Keine Mitschuld des Bauunternehmens

Eine Mitverantwortung des Bauunternehmens und seiner Mitarbeiter lehnte das Gericht ab. Diese hätten sich auf die bereitgestellten Pläne, GPS-Daten und Vermessungsergebnisse verlassen dürfen. Angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung zum Gasversorger habe es für sie keinen Anlass gegeben, an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Zweibrücken stellt klar: Ein Energieversorger haftet vollständig für Unfälle, die durch fehlerhafte oder veraltete Leitungspläne verursacht werden – auch wenn die ausführende Baufirma die üblichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Entscheidend ist dabei, dass der Versorger wusste, dass die digitalen Pläne möglicherweise ungenau waren, dies aber nicht mitteilte. Der Fall zeigt auch, dass selbst mehrfache Absicherungen wie GPS-Daten, Vermessungen und Markierungspfähle keinen absoluten Schutz bieten, wenn die Grundlagendaten fehlerhaft sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie auf einer Baustelle einen Unfall erleiden, der durch fehlerhafte oder ungenaue Planunterlagen verursacht wurde, haben Sie gute Chancen auf Schadensersatz vom verantwortlichen Versorgungsunternehmen. Sie müssen dabei nicht beweisen, dass das Unternehmen fahrlässig gehandelt hat – es reicht, wenn die Pläne objektiv falsch waren. Als Bauarbeiter können Sie sich darauf verlassen, dass Ihnen bekannte Risiken mitgeteilt werden müssen. Besonders wichtig: Die Unfallversicherung kann die Kosten vom Versorger zurückfordern, was Ihre Position als Geschädigter stärkt. Im Zweifelsfall


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Bei Unfällen durch fehlerhafte Leitungspläne stehen Sie vor komplexen rechtlichen Fragen und potenziell weitreichenden gesundheitlichen wie beruflichen Folgen. Unsere erfahrenen Anwälte haben bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen erfolgreich vertreten und kennen die aktuelle Rechtsprechung zur Haftung von Versorgungsunternehmen im Detail. Ein kurzes Gespräch gibt Ihnen Klarheit über Ihre rechtliche Position und mögliche nächste Schritte. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Sicherheitsmaßnahmen müssen Tiefbauunternehmen vor Beginn von Erdarbeiten treffen?

Tiefbauunternehmen müssen eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren. Diese ist nach der DGUV Vorschrift 1 gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Grundlage für alle weiteren Sicherheitsmaßnahmen.

Erkundung und Dokumentation

Vor Beginn der Arbeiten besteht eine Erkundigungs- und Sicherungspflicht. Mehrere Wochen vor Baubeginn müssen bei allen zuständigen Netzbetreibern Auskünfte über vorhandene Versorgungsleitungen eingeholt werden. Die Trassenverläufe sind anschließend mit Trassierstangen oder Pflöcken zu markieren.

Baustellensicherung

Die Baustelle muss durch geschlossene Bauzäune gesichert werden. Bei Arbeiten an Straßen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • 0,5 Meter außerhalb von Ortschaften
  • 0,3 Meter auf innerörtlichen Straßen
  • 1 Meter zusätzlicher Arbeitsraum für das Baustellenpersonal

Personelle Anforderungen

Bei mehr als 20 Mitarbeitern ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Dieser kontrolliert die Schutzausrüstung und informiert über Arbeitsschutzmaßnahmen. Maschinenbediener müssen über entsprechende Qualifikationen verfügen, wie etwa die ZUMBau-Qualifikation für Baumaschinenführer.

Technische Sicherungsmaßnahmen

In Tiefen zwischen 50 und 120 cm ist besondere Vorsicht geboten, da hier die meisten Versorgungsleitungen verlegt sind. Bei Entdeckung nicht verzeichneter Leitungen sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die Netzbetreiber zu informieren.

Verkehrssicherung

Bei Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum muss das Bauunternehmen die Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Dies umfasst:

  • Deutliche Kennzeichnung der Baustelle
  • Ausreichende Absperrung
  • Installation von Warnleuchten und Beschilderung
  • Einrichtung festgelegter Zugänge

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Wer haftet bei Unfällen durch fehlerhafte Leitungspläne?

Bei Unfällen durch fehlerhafte Leitungspläne liegt die primäre Haftung beim ausführenden Tiefbauunternehmen. Das Unternehmen trägt die Verantwortung für die sichere Durchführung der Arbeiten, auch wenn die zur Verfügung gestellten Leitungspläne ungenau oder fehlerhaft sind.

Sorgfaltspflichten des Tiefbauunternehmens

Das Tiefbauunternehmen muss vor Beginn der Arbeiten eigenständige Erkundigungen zur Lage von Versorgungsleitungen einholen. Dabei reicht es nicht aus, sich ausschließlich auf die Angaben Dritter oder vorhandene Pläne zu verlassen. Stattdessen sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Einholung aktueller Leitungspläne direkt vom Versorgungsunternehmen
  • Durchführung von Suchschachtungen
  • Einsatz von Messgeräten zur Kabelortung

Haftungsverteilung bei Mitverschulden

Ein Mitverschulden des Versorgungsunternehmens kann die Haftung des Tiefbauunternehmens reduzieren, wenn beispielsweise falsche Auskünfte erteilt wurden. Allerdings entbinden selbst fehlerhafte Planangaben das Tiefbauunternehmen nicht vollständig von seiner Sorgfaltspflicht.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Beschädigung von Versorgungsleitungen haftet das Tiefbauunternehmen nach § 823 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Schäden durch unzureichende Erkundigung oder mangelnde Sicherungsmaßnahmen entstanden sind. Die Schadensersatzpflicht umfasst dabei nicht nur die direkten Reparaturkosten, sondern auch Folgeschäden wie Versorgungsausfälle.

Kleine Ungenauigkeiten in den Leitungsplänen von bis zu 58 cm gelten als normal und müssen vom Tiefbauunternehmen einkalkuliert werden. Bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten ist daher besondere Vorsicht geboten, auch wenn die Pläne eine andere Verlegetiefe ausweisen.


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Welche Rolle spielt die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen im Tiefbau?

Die Berufsgenossenschaft übernimmt bei Arbeitsunfällen im Tiefbau eine zentrale Funktion als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist für die umfassende Betreuung und Absicherung der Versicherten zuständig.

Präventive Maßnahmen

Im Vorfeld von Unfällen erlässt die Berufsgenossenschaft verbindliche Unfallverhütungsvorschriften und überwacht deren Einhaltung durch Aufsichtspersonen. Diese führen regelmäßige Kontrollen durch und können bei Verstößen Anordnungen treffen oder Bußgelder verhängen.

Leistungen nach einem Arbeitsunfall

Nach einem Arbeitsunfall im Tiefbau gewährleistet die Berufsgenossenschaft eine ganzheitliche Rehabilitation des Verletzten. Dies umfasst:

  • Die vollständige medizinische Behandlung und Rehabilitation
  • Berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen
  • Finanzielle Absicherung durch Verletztengeld (etwa 80% des Regelentgelts)
  • Bei dauerhafter Erwerbsminderung eine einkommensabhängige Rente

Durchsetzung von Regressansprüchen

Bei grob fahrlässigem Verhalten kann die Berufsgenossenschaft Regressansprüche gegen den Verursacher geltend machen. Dies gilt insbesondere, wenn Sicherheitsvorschriften missachtet wurden oder Aufsichtspflichten verletzt wurden. Die Berufsgenossenschaft übernimmt dabei die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche und entlastet so den Geschädigten.


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Wie müssen Versorgungsunternehmen ihre Leitungspläne aktuell halten?

Versorgungsunternehmen sind als Netzbetreiber verpflichtet, eine vollständige und aktuelle Dokumentation ihrer unterirdischen Infrastruktur zu führen. Diese Pflicht ergibt sich aus ihrer Verkehrssicherungspflicht und dem Schutz vor Beschädigungen durch Tiefbauarbeiten.

Dokumentationspflichten

Die Netzbetreiber müssen kurzfristig digitale Infrastrukturdaten bereitstellen können, damit diese auf Baustellen und in Baugeräten eingesetzt werden können. Die Dokumentation muss dabei so detailliert sein, dass Tiefbauunternehmen die genaue Lage der Leitungen erkennen können.

Auskunftspflicht

Bei berechtigtem Interesse sind Versorgungsunternehmen per Rechtsprechung und Regelwerk zur unternehmenseigenen Auskunft über ihre Leitungslagen verpflichtet. Die Ereignisstatistik zeigt, dass über 60% der Schäden an Leitungen durch mechanische Fremdeinwirkungen, meist von Baugeräten, verursacht werden.

Digitale Standards

Die Leitungsdokumentation muss heute zunehmend digital und standardisiert erfolgen. Die föderale Struktur in Deutschland und die Vielzahl an Branchenverbänden erschweren allerdings die Schaffung einheitlicher Standards für die Leitungsauskunft. Besonders wichtig ist die Homogenisierung der Daten verschiedener Betreiber, damit diese auf der Baustelle effektiv genutzt werden können.

Kontrollpflichten

Die Versorgungsunternehmen müssen ihre Leitungspläne regelmäßig auf Aktualität prüfen. Bei Beschädigungen von Leitungen durch mangelhafte oder fehlerhafte Dokumentation können sie als Gesamtschuldner haften. Dies gilt besonders, wenn die bereitgestellten Planunterlagen nicht dem tatsächlichen Leitungsverlauf entsprechen.


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Welche Versicherungen sind bei Tiefbauarbeiten vorgeschrieben?

Bei Tiefbauarbeiten sind mehrere Versicherungen gesetzlich vorgeschrieben oder dringend empfohlen:

Betriebshaftpflichtversicherung

Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für Tiefbauunternehmen gesetzlich verpflichtend. Sie deckt Schäden ab, die Dritten durch die Geschäftstätigkeit entstehen. Die Mindestdeckungssumme beträgt in der Regel 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Wenn Sie größere Projekte durchführen, sollten Sie eine höhere Deckungssumme wählen.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Als Bauherr müssen Sie eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen. Diese greift bei Schäden, die durch die Bauarbeiten an fremdem Eigentum entstehen. Die Mindestdeckungssumme liegt üblicherweise bei 3 Millionen Euro.

Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung

Für Ihre Mitarbeiter ist die gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft Bau (BG BAU) Pflicht. Sie schützt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Bauleistungsversicherung

Eine Bauleistungsversicherung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen. Sie deckt unvorhergesehene Schäden an der Bauleistung ab, wie etwa durch Unwetter oder Vandalismus.

Maschinenversicherung

Wenn Sie teure Baumaschinen einsetzen, sollten Sie eine Maschinenversicherung in Betracht ziehen. Sie schützt vor finanziellen Verlusten durch Beschädigung oder Diebstahl Ihrer Geräte.

Beachten Sie, dass die genauen Versicherungsanforderungen je nach Bundesland und Art der Tiefbauarbeiten variieren können. Wenn Sie beispielsweise Arbeiten im öffentlichen Straßenraum durchführen, gelten oft spezielle Versicherungsauflagen. Prüfen Sie daher stets die spezifischen Anforderungen für Ihr konkretes Projekt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflicht

Eine rechtliche Verpflichtung, die jeden trifft, der eine potenzielle Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Der Verantwortliche muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden von anderen abzuwenden. Basierend auf § 823 BGB müssen zum Beispiel Baustellen so gesichert werden, dass weder Arbeiter noch Passanten gefährdet werden. Ein Bauunternehmen muss etwa eine Baugrube absperren und beleuchten, damit niemand hineinfällt.


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Gashochdruckleitung

Eine Transportleitung für Erdgas unter hohem Druck (meist 16-100 bar), die besondere Sicherheitsanforderungen nach dem DVGW-Regelwerk (G 463) erfüllt. Aufgrund des extrem hohen Drucks und der großen Gasmengen bestehen bei Beschädigungen erhebliche Explosions- und Brandgefahren. Besondere Vorsichtsmaßnahmen bei Bauarbeiten sind daher zwingend vorgeschrieben.


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Bestandspläne

Technische Dokumentationen, die den aktuellen Zustand und die genaue Lage von Versorgungsleitungen und anderen Bauwerken zeigen. Sie sind nach § 7 der Bauordnungen der Länder vorgeschrieben und müssen stets aktuell gehalten werden. Bei Tiefbauarbeiten sind präzise Bestandspläne essentiell, um Unfälle durch Beschädigung von Leitungen zu vermeiden.


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Spundwand

Eine temporäre oder dauerhafte Konstruktion aus ineinandergreifenden Stahlprofilen, die in den Boden gerammt werden. Gemäß DIN EN 12063 dienen sie zur Absicherung von Baugruben gegen Erdreich und Grundwasser. Die Installation erfordert besondere Vorsicht, da durch die erheblichen Erschütterungen beim Einrammen Schäden an benachbarten Leitungen entstehen können.


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Gefährdungsbeurteilung

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument des Arbeitsschutzes nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Dabei müssen alle möglichen Gefahren am Arbeitsplatz systematisch ermittelt und bewertet werden. Bei Tiefbauarbeiten muss beispielsweise analysiert werden, wo Versorgungsleitungen verlaufen und welche Schutzmaßnahmen nötig sind.


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Unfallversicherungsträger

Die nach § 121 SGB VII zuständige Berufsgenossenschaft, die als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle absichert. Sie zahlt bei Arbeitsunfällen Heilbehandlung, Verletztengeld und Renten. Nach § 116 SGB X kann sie ihre Aufwendungen vom Schädiger zurückfordern, wenn dieser den Unfall verschuldet hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadenersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Demnach ist derjenige, der einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, verpflichtet, diesen zu ersetzen. In diesem Fall spielt § 823 BGB eine zentrale Rolle, da die Klägerin Schadensersatz aufgrund von Verletzungen und Todesfällen, die durch das Verhalten der Beklagten entstanden, fordert.
  • § 116 SGB X (Übergang der Ansprüche): Nach diesem Paragraphen gehen die Ansprüche auf Schadensersatz vom Geschädigten auf die gesetzliche Unfallversicherung über, wenn diese bereits Leistungen erbracht hat. In der vorliegenden Entscheidung wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle durch den Unfall verursachten Aufwendungen zu ersetzen, die die Klägerin nach § 116 SGB X geltend macht, was die Ansprüche der Klägerin konkretisiert.
  • BGB § 254 (Mitverschulden): Dieser Paragraph behandelt die Frage des Mitverschuldens, wenn der Geschädigte durch eigenes Verhalten zu dem Schaden beigetragen hat. Auch wenn die Sicherheitsvorkehrungen unzureichend waren, könnte es hier relevant sein, ob der Unfall auch bei ordnungsgemäßen Maßnahmen eingetreten wäre, was das Haftungsmaß reduzieren könnte.
  • BGB § 831 (Haftung des Geschäftsherrn): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die durch seine Arbeitnehmer im Rahmen der Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeiten verursacht werden. Die Verantwortung der Beklagten, als Arbeitgeber der Mitarbeiter, die den Schaden verursacht haben, steht in direktem Zusammenhang mit der Frage der Verkehrssicherungspflicht und der Hafthandlungen ihrer Angestellten.
  • BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 33/05: Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs setzt einen wichtigen Präzedenzfall bezüglich der Verkehrssicherungspflichten von Bauunternehmen. Es wird deutlich, dass eine umfassende Überprüfung vorhandener Versorgungsleitungen und das Ergreifen geeigneter Sicherungsmaßnahmen notwendig sind. Im vorliegenden Urteil wird auf diese Entscheidung verwiesen, um die Anforderungen an die Tiefbauunternehmer deutlich zu machen, was die Verantwortung der Beklagten für die Umstände des Unfalls unterstreicht.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 210/21 – Urteil vom 11.01.2023


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