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Waschstraßenunfall – Fehler bei der Waschstraßeneinrichtung

AG Koblenz, Az.: 152 C 37/14, Urteil vom 29.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 850,00 € abwenden, soweit der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Waschstraßenunfall – Fehler bei der Waschstraßeneinrichtung
Symbolfoto: Von Nadezda Murmakova /Shutterstock.com

Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch und weitere Ansprüche aus Anlass eines sog. Waschstraßenunfalls gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte ist Betreiber der …-Tankstelle in der … Straße in K.. Der Kläger hat dort am 17.10.2013 sein Fahrzeug des Typs GM Yukon XL 1500 waschen lassen. An dem Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden. Der Kläger nimmt den Beklagten nach Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung auf Zahlung einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €, einer allgemeinen Unkostenpauschale, Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges und im Wege der Feststellungsklage auf Feststellung in Anspruch, der Beklagte sei ihm verpflichtet, den Rückstufungsschaden aus Anlass der Inanspruchnahme seiner Vollkasko-Versicherung zu erstatten. Zudem werden als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Beim Befahren der Waschstraße befand sich der Kläger in seinem Fahrzeug.

Der Kläger trägt vor, der am 17.10.2013 eingetretene Schaden im linken Bereich seines Pkws sei ausschließlich auf eine fehlerhafte Waschanlageneinrichtung des Beklagten zurückzuführen. Er habe sein Fahrzeug innerhalb der Waschstraße weder nach links gelenkt noch abgebremst. Vielmehr sei dieses durch einen Fehler des Betriebs der Waschstraße aus der Spur gezogen worden.

Nach zwischenzeitlicher teilweiser Klageerweiterung hat der Kläger zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.030,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 729,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 595,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

4. festzustellen, der Beklagte sei ihm verpflichtet, den Rückstufungsschaden zu ersetzen, welcher der Kläger wegen der Inanspruchnahme der bei der … AG in D. mit der Vertrags-Nr: … bestehenden Vollkaskoversicherung aus Anlass des streitbefangenen Unfallereignisses entstanden sei und zukünftig noch entstehe.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet das Vorliegen eines Fehlers der Waschstraßeneinrichtung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akten gelangten Schriftsätze und Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. In dieser Beziehung wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. J. aus K. vom 10.11.2014 wie Bl. 100 ff d.A. verwiesen. Zudem hat das Gericht den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 zur Sachverhaltsaufklärung angehört, Bl. 68 ff d.A..

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten aus dem Schadenereignis vom 17.10.2013 weder Schadenersatzansprüche zu noch hat er einen Anspruch auf Feststellung, der Beklagte sei ihm zum Ersatz des sog. Rückstufungsschadens aus Anlass der Inanspruchnahme seiner Vollkasko-Versicherung verpflichtet.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden an dem Klägerfahrzeug nicht auf eine fehlerhafte Waschanlageneinrichtung des Beklagten zurückzuführen ist.

Der Sachverständige kam hier zu dem -von keiner der Parteien angegriffenen- Schluss, soweit das Fahrzeug des Klägers die sog. Schleppkette in der Waschstraße verlassen habe, sei dies entweder auf eine Einflussnahme des Fahrzeuglenkers, eine fehlerhafte Achsgeometrie des Klägerfahrzeuges oder unterschiedliche Luftdruckparameter an dem Klägerfahrzeug zurückzuführen. Ein Fehler durch den Betrieb der Waschstraße sei äußerst unwahrscheinlich.

Die Waschanlage befand sich zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Gutachter in einem guten Zustand und entsprach dem Stand der Technik. Ferner stellte er fest, dass wenn ein Fahrzeugführer das Lenkrad auch nur geringfügig in einer Kreisbewegung befindlich festhalte nach und nach die Reifenflanke aus den Schutzschienen herausarbeite und irgendwann das linke Vorderrad aus der Führungsschiene obenauf stehe.

Der Kläger befand sich als Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens in seinem Fahrzeug.

In einem solchen Fall geht das Gericht von einer Beweislast des Fahrzeugführers dafür aus, dass der von ihm reklamierte Fahrzeugschaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist (LG Berlin, Urteil v. 04.07.2011, Az: 51 S 27/11).

Dieser Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen, so dass ihm aus dem Unfallgeschehen vom 17.10.2013 weder Schadenersatzansprüche zustehen noch er die Feststellung begehren kann, der Beklagte sei ihm zum Ersatz des sog. Rückstufungsschadens aus Anlass der Inanspruchnahme seiner Vollkasko-Versicherung verpflichtet.

Mangels Bestehens einer Hauptforderung schuldet der Beklagte dem Kläger auch nicht Ersatz von Nebenforderungen.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Der Gebührenstreitwert beläuft sich für die Zeit bis zum 03.04.2014 (Klageerweiterung) am 1.030,00 € und ab diesem Zeitpunkt auf 2.487,37 € (Antrag zu 1.1.030,00 €, Antrag zu 4. 595,00 € und Antrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 03.04.2014 862,37 €).

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