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Privat genutzte Yacht begründet ohne Einkünfteerzielungsabsicht keine Kapitaleinkünfte

Für einen Euro gehört die Yacht plötzlich dem Geschäftsführer selbst – zuvor durfte er sie ohnehin kostenlos nutzen. Das Finanzamt witterte darin eine verdeckte Gewinnausschüttung und wollte Kapitalerträge besteuern, doch das FG Nürnberg stellte eine ganz andere Frage: Konnte mit diesem Beteiligungsmodell überhaupt jemals ein Gewinn entstehen?
Älterer Mann befestigt Festmacher an weißer Motoryacht am Holzsteg im sonnigen Yachthafen
Nach FG Nürnberg begründet rein privat genutzte Yacht ohne Einkünfteerzielungsabsicht keine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 1201/24

Das Wichtigste im Überblick

Das FG Nürnberg entschied am 07.05.2025 (3 K 1201/24): Die private Nutzung einer Yacht und ihr Kauf für 1 Euro führten nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen aus der Firma, weil damit kein Gewinn zu erwarten war. Die Yacht sollte ausschließlich privat genutzt werden; Einnahmen aus Vermietung waren nicht geplant.


  • Kein Gewinnziel: Die Firma sollte nur den privaten Yachtkauf durch die Erstattung eines Teils der Umsatzsteuer verbilligen.
  • Vorteil allein reicht nicht: Kostenlose Nutzung und Kauf für 1 Euro genügen ohne Gewinnchance nicht für Steuern.
  • Yacht verlor Wert: In den ersten eineinhalb Jahren erwartete das Gericht 15 bis 20 Prozent Wertverlust.
  • Private Nutzung: Die Eheleute wollten die Yacht selbst nutzen und nie an Dritte vermieten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: FG Nürnberg
  • Datum: 07.05.2025
  • Aktenzeichen: 3 K 1201/24
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Einkommensteuerrecht, Besteuerung von Kapitalerträgen
  • Wichtig für: Unternehmer mit privat genutzten Firmensachen, Besitzer ausländischer Firmen

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Yacht-Kauf ohne Gewinnabsicht

Das Finanzgericht Nürnberg hat einem Ehepaar in einem Steuerstreit um eine Yacht recht gegeben. Mit Urteil vom 07.05.2025 (Az. 3 K 1201/24) änderte das Gericht den Einkommensteuerbescheid 2012 zugunsten der Kläger und strich die vom Finanzamt angesetzten Kapitaleinkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen vollständig.

Zwar erfüllten sowohl die kostenlose Nutzung des Schiffs als auch dessen späterer Erwerb für 1 € nach Ansicht der Richter dem Grunde nach die Merkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Besteuerung als Kapitaleinkünfte scheiterte dennoch – und zwar an einem entscheidenden Punkt: Dem Gesellschafter fehlte die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht.

Die zusammen veranlagten Eheleute hatten sich gegen einen Änderungsbescheid vom 28.12.2023 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2024 gewehrt. Grundlage war eine Steuerfahndungsprüfung, die für das Jahr 2012 verdeckte Gewinnausschüttungen ansetzte. Der Ehemann war alleiniger beziehungsweise beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der 2011 im Ausland gegründeten T-Ltd., deren einziger Zweck im Erwerb einer Yacht unter Nutzung eines ausländischen Vorsteuererstattungsmodells lag. Weil die gesamte Konstruktion nach den Feststellungen des Gerichts der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei zuzuordnen war, kürzte das Finanzgericht die angesetzten Kapitalerträge um den strittigen Betrag.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Besteuerung von Vorteilszuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG setzt auf Ebene des Anteilseigners eine Einkünfteerzielungsabsicht im Sinne einer Totalgewinnprognose voraus. Daran fehlt es, wenn das Halten der Beteiligung von vornherein ausschließlich privaten Zwecken dient und die Erzielung eines Totalüberschusses objektiv ausgeschlossen ist.
  2. Die Fiktion von Leistungen einer ausländischen Körperschaft als Gewinnausschüttung mangels gesonderter Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG begründet keine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn beim Gesellschafter keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

Yachtkauf für einen Euro und Privatnutzung führten zum Steuerstreit

Auslöser des Rechtsstreits war die Anschaffung und Nutzung eines Schiffs über eine eigens dafür im Ausland gegründete Gesellschaft. Das Finanzamt wertete sowohl die unentgeltliche private Überlassung an den Gesellschafter als auch den anschließenden symbolischen Verkauf der Yacht als steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen.

Die Yacht war bereits 2010 bei der X AG über deren Händlerin, die Y-Ltd., bestellt worden. Am 10.06.2011 kaufte die neu gegründete T-Ltd. das Schiff – dabei wurde die Hälfte der anfallenden Vorsteuer erstattet. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung nutzte ausschließlich der Gesellschafter-Geschäftsführer die Yacht privat, und zwar von Januar bis August 2012, ohne dass dafür ein Nutzungsentgelt an die Gesellschaft floss.

Am 30.08.2012 erwarb der Mann die Yacht von der T-Ltd. für 1 € – die Rechnung enthielt zusätzlich die Formulierung „and other considerations“, also einen Hinweis auf weitere Gegenleistungen. Nur einen Tag später, am 31.08.2012, beschloss die Gesellschaft ihre eigene Liquidation, die 2013 abgeschlossen wurde. Das Finanzamt sah in beiden Vorgängen verdeckte Gewinnausschüttungen, setzte einen Zeitwert der Yacht zum Stichtag sowie einen Nutzungsvorteil an und änderte den Steuerbescheid 2012 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Die Kläger hielten dem entgegen, dass sowohl der Kaufpreis als auch sämtliche Unterhaltskosten ausschließlich aus privaten, bereits versteuerten Mitteln stammten. Zusätzlich hätten Gegenleistungen vorgelegen, und das Halten der Anteile an der T-Ltd. habe ohnehin im außersteuerlichen Bereich gelegen.

Warum sah das Gericht dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Das Gericht sah in beiden Vorgängen Vorteile für den Gesellschafter, die ein Geschäftsleiter einem außenstehenden Käufer nicht eingeräumt hätte. Deshalb lagen die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung zunächst vor. Dass der Gesellschafter die steuerliche Einordnung möglicherweise nicht beabsichtigt hatte, änderte daran nichts.

Unentgeltliche Überlassung und Spottpreis halten Fremdvergleich nicht stand

Das Finanzgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts, dass sowohl die unentgeltliche Nutzung von Januar bis August 2012 als auch der Verkauf für 1 € dem Fremdvergleich nicht standhielten. Nach Auskunft der Herstellerfirma betrug der Wertverlust des Schiffs im maßgeblichen Zeitraum höchstens 15 bis 20 Prozent des Einkaufspreises – der Verkauf für nur 1 € stellte damit eine erhebliche Vorteilszuwendung dar. Die vom Finanzamt angesetzten Beträge für Nutzungsvorteil und Zeitwert bezeichnete das Gericht ausdrücklich nicht als zu hoch, sondern eher als zu niedrig bemessen.

Fehlende Einlagenbescheinigung fingiert Ausschüttungen ausländischer Körperschaften

Dass für die T-Ltd. keine gesonderte Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG vorlag, stützte die rechtliche Einordnung zusätzlich: Ohne diese Feststellung gelten Leistungen einer ausländischen Körperschaft als Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Den Einwand, der Mann habe den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung weder gekannt noch gewollt, ließ das Gericht nicht gelten – für den objektiven Tatbestand kommt es darauf nach ständiger Rechtsprechung nicht an.

Weshalb kippte das FG Nürnberg die Steuerfestsetzung trotz verdeckter Gewinnausschüttung?

Die Steuerfestsetzung scheiterte an der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht, weil die gesamte Beteiligung nach dem festgestellten Sachverhalt von vornherein auf private Nutzung ohne jede Aussicht auf einen Totalüberschuss angelegt war. Auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG setzt die Steuerbarkeit eine solche Absicht im Sinne einer Totalgewinnprognose voraus – bloße Ertraglosigkeit schadet zwar nicht, solange begründete Aussicht auf Erträge oder steuerbare Veräußerungsgewinne besteht, so die vom Gericht zitierten BFH-Urteile vom 12.06.2013 (I R 109-111/10) und vom 15.12.1999 (X R 23/95).

Die Besteuerung dieser Einnahmen scheitert jedoch nach Auffassung des Gerichts daran, dass auch bei Kapitaleinkünften nach ständiger Rechtsprechung eine Einkünfteerzielungsabsicht i.S. einer Totalgewinnprognose erforderlich ist (BFH-Urteil vom 12.06.2013 I R 109-111/10, BStBl II 2013, 1024 m.w.N.). – so das Finanzgericht Nürnberg

Reines Privatmodell schließt laufende Einnahmen aus der Beteiligung aus

Das Gericht hielt den Vortrag der Kläger für glaubhaft, dass die T-Ltd. ausschließlich gegründet wurde, um die Yacht über das Auslandsmodell mit Vorsteuererstattung günstiger für rein private Freizeitzwecke im Mittelmeer zu erwerben. Das Argument des Finanzamts, die fehlende Vermietungsabsicht sei nur eine Schutzbehauptung und das Modell habe eigentlich steuerpflichtige Umsätze vorausgesetzt, verwarfen die Richter anhand der tatsächlichen Handhabung. Laufende Überschüsse waren objektiv ausgeschlossen: Die Gesellschaft besaß außer dem Stammkapital kein eigenes Vermögen, nahm keine Kredite auf – sämtliche Gründungs-, Kauf-, Unterhalts- und Liegeplatzkosten trug der Gesellschafter privat.

Es bestand auch keine Aussicht auf einen die getätigten Aufwendungen übersteigenden Veräußerungsgewinn. Bei der Yacht handelt es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Anders als bei Immobilien oder Liebhaberobjekten (Oldtimer, „Stradivari“) ist während der voraussichtlichen Nutzungsdauer nicht mit einem Wertzuwachs zu rechnen. – so das Finanzgericht Nürnberg

Vorsteuererstattung und Verkaufserlös begründen bei Schiffen keinen Totalgewinn

Das Finanzamt hatte argumentiert, ein Totalgewinn sei durch die Vorsteuererstattung oder durch spätere Veräußerungserlöse durchaus denkbar gewesen. Das Gericht wies dies zurück: Eine Vorsteuererstattung stellt lediglich Aufwendungsersatz dar, keinen Gewinn. Bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut wie einer Yacht ist während der Nutzungsdauer typischerweise mit Wertverlust zu rechnen – anders als etwa bei Immobilien, bei denen ein Wertzuwachs möglich erscheint.

Finanzamt trägt Feststellungslast für die Gewinnerzielungsabsicht

Die Feststellungslast für eine vorhandene Einkünfteerzielungsabsicht lag beim Finanzamt – und dieser Nachweis gelang nicht. Auch § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, der Ausschüttungen ausländischer Körperschaften ohne Einlagenfeststellung fingiert, begründet nach Ansicht der Richter keine materiell-rechtliche Steuerpflicht, wenn es bereits an der grundlegenden Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Die formale Zuordnung zur Gewinnausschüttung ersetzt die inhaltliche Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht.

Verjährung und Billigkeit: Was das Gericht nicht mehr prüfen musste

Das Gericht ließ Fragen zu Verjährungsfristen, einem möglichen Hinterziehungsvorsatz sowie steuerlichen Verrechnungen offen, weil bereits das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht zur vollständigen Klagestattgabe führte. Zugleich lehnte es eine Aussetzung des Verfahrens wegen der noch offenen Billigkeitsfrage ab. Nach § 74 FGO kann ein Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung von einem Rechtsverhältnis abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist. Ein Billigkeitsverfahren nach § 163 AO ist gegenüber dem Festsetzungsbescheid zwar grundsätzlich vorgreiflich – die Aussetzung selbst steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzgerichts.

Gericht lehnt Verfahrensaussetzung für Billigkeitsantrag nach § 163 AO ab

Die Kläger hatten beantragt, das Klageverfahren bis zur Klärung ihres Billigkeitsantrags nach § 163 AO auszusetzen. Das Finanzgericht wies dies ab: Das Verfahren über die Steuerfestsetzung war entscheidungsreif, während ein Einspruchs- und gegebenenfalls anschließendes Klageverfahren gegen die ablehnende Stellungnahme des Finanzamts die Entscheidung voraussichtlich um mindestens ein halbes bis ein ganzes Jahr verzögert hätte. Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Verzögerung war für das Gericht nicht erkennbar.

Verjährung und Liquidationsverluste waren nicht mehr entscheidungserheblich

Den Einwand, die Festsetzung sei wegen abgelaufener regulärer Festsetzungsfrist verjährt und es fehle am Hinterziehungsvorsatz nach § 138 Abs. 2 AO, musste das Gericht wegen des Klageerfolgs nicht mehr entscheiden. Ebenso blieb der Vortrag zu einem Liquidationsverlust aus dem Jahr 2013 nach § 17 EStG, der über § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG hätte verrechnet werden sollen, ungeprüft – mangels Steuerbarkeit der zugrunde liegenden Beteiligung bestand dafür kein Anlass. Auch der Streit um abzugsfähige Gegenleistungen, verdeckte Einlagen im Zusammenhang mit der Formulierung „and other considerations“ und mögliche Aufwendungsersatzansprüche analog § 670 BGB entschied das Gericht nicht, ebenso wenig die Billigkeitsfrage nach § 163 AO wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Die Revision ließ das Finanzgericht Nürnberg nicht zu – die Frage, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag, beruhe auf einer einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Unsere Einschätzung

Für Luxusanschaffungen über eine Auslandsgesellschaft verschiebt diese Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg den Blick vom Vorteil auf die Gewinnabsicht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Beteiligung je auf Gewinn, also auf einen Überschuss aller Einnahmen über alle Kosten, angelegt war. Ohne diese Gewinnaussicht bleibt selbst ein eindeutiger Vorteil steuerlich außen vor.

Wir halten diese Abgrenzung für konsequent, denn sie trennt privaten Konsum von steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Immobilien oder Sammlerobjekten liegt der Fall anders, weil dort ein Wertzuwachs eine Gewinnerwartung begründen kann. Für Sie heißt das: Die private Prägung muss sich aus Gründung, Finanzierung und Nutzung Ihrer Gesellschaft selbst ergeben.

Yacht für 1 Euro: Wann fehlt die Gewinnerzielungsabsicht?

Entscheidend war nicht, ob die kostenlose Nutzung und der Kauf für 1 € überhaupt einen Vorteil darstellten – das bejahte auch das Gericht. Den Ausschlag gab, dass die Gesellschaft von Anfang an ausschließlich zur privaten Nutzung der Yacht gegründet worden war und weder Vermietung noch ein realistischer Wertzuwachs in Aussicht standen. Wäre auch nur eine ernsthafte Absicht zur Vercharterung oder ein wertsteigerndes Wirtschaftsgut im Spiel gewesen, hätte die Finanzverwaltung mit ihrer Argumentation vermutlich durchdringen können.

Wer eine ausländische Gesellschaft zum Erwerb eines Wirtschaftsguts genutzt hat, kann in einer ähnlichen Lage sein – doch schon kleine Unterschiede in der Ausgangslage können die Bewertung verschieben. Falls die Gesellschaft von Beginn an auch eine Vermietung oder sonstige Einnahmen vorgesehen hatte, selbst wenn diese nie umgesetzt wurden, könnte die Finanzverwaltung eher von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehen als in diesem Fall. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut wie eine Yacht handelt oder um ein Objekt, bei dem grundsätzlich mit Wertzuwachs zu rechnen ist – etwa eine Immobilie oder ein Sammlerstück.

Auch die formalen Begleitumstände können abweichen: Fehlt für die ausländische Gesellschaft ebenfalls eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, könnte dies – anders als hier – durchschlagen, wenn zugleich eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht wird. Eine günstige Ausgangslage bei der Gewinnabsicht schützt also nicht automatisch vor einer Besteuerung, wenn andere Voraussetzungen anders liegen.

Ob in Ihrem Bescheid ein Zeitwert des Wirtschaftsguts und ein gesonderter Nutzungsvorteil angesetzt wurden und ob sich die Einspruchsentscheidung auf eine fehlende Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stützt, lässt sich direkt aus Ihren eigenen Unterlagen ablesen.

Wer einen solchen Bescheid erhält, schaut zunächst auf die Höhe der angesetzten Beträge – in diesem Fall lag der Hebel jedoch nicht bei der Bewertung von Nutzungsvorteil und Zeitwert, sondern bei der Frage, ob die Beteiligung überhaupt auf einen Gewinn angelegt war. Ob das bei Ihnen ähnlich liegt, lässt sich nur anhand der konkreten Gründung und Nutzung der Gesellschaft beurteilen.

Gegen einen Steuerbescheid mit einer solchen Zurechnung läuft regelmäßig nur ein Monat Einspruchsfrist ab Zugang – wird diese Frist versäumt, lässt sich der Ansatz meist nicht mehr korrigieren. Sprechen Sie uns rechtzeitig an, bevor die Frist abläuft.

Wenn Sie einen ähnlichen Bescheid erhalten haben, schildern Sie uns gern die Gründung und Nutzung Ihrer Gesellschaft und fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Finanzamt Kapitaleinkünfte ansetzen, obwohl die Beteiligung keinen Totalgewinn erwarten ließ?

Das Finanzamt darf Vorteilszuwendungen aus einer ausschließlich privaten Beteiligung nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG besteuern, wenn ein Totalüberschuss objektiv ausgeschlossen war. Die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung reicht für die Besteuerung beim Anteilseigner daher nicht aus.

Eine unentgeltliche Yachtüberlassung und ein Verkauf für einen Euro können dem Grunde nach verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, weil sie einem fremden Dritten nicht eingeräumt worden wären. Für die Besteuerung beim Anteilseigner genügt diese Einordnung jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt § 20 EStG auch bei solchen Vorteilen eine Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalgewinnprognose voraus. Im entschiedenen Fall war die Beteiligung von Anfang an ausschließlich privaten Zwecken gewidmet; laufende Erträge waren ausgeschlossen, und ein Veräußerungsgewinn der abnutzbaren Yacht nicht zu erwarten. Die Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG änderte daran nichts, weil sie die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht nicht ersetzt. Bloße Ertraglosigkeit reicht dagegen nicht aus, wenn begründete Aussicht auf Erträge oder steuerbare Veräußerungsgewinne besteht.


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Wie kann ich belegen, dass meine Beteiligung von Anfang an privaten Zwecken diente?

Eine von Anfang an private Zweckbestimmung lässt sich aus einer ausschließlich privaten Gründung, fehlendem Gesellschaftsvermögen und fehlender Kreditaufnahme sowie vollständig privat getragenen Kosten ohne Nutzungsentgelt herleiten. Im entschiedenen Fall diente die Gesellschaft ausschließlich dem Erwerb einer Yacht für private Freizeitzwecke im Mittelmeer.

Die T-Ltd. wurde gegründet, um die Yacht über ein ausländisches Vorsteuererstattungsmodell günstiger zu erwerben. Außer dem Stammkapital besaß sie kein eigenes Vermögen und nahm keine Kredite auf. Der Gesellschafter finanzierte Gründung, Kauf, Unterhalt und Liegeplatz aus bereits versteuerten privaten Mitteln. Er nutzte die Yacht von Januar bis August 2012 ausschließlich selbst und unentgeltlich, sodass keine laufenden Einnahmen entstanden. Das Gericht hielt diesen Vortrag aufgrund der tatsächlichen Handhabung für glaubhaft und verwarf die Annahme einer bloßen Schutzbehauptung; maßgeblich ist damit das einheitliche Bild aus Gründungszweck, Finanzierung und Nutzung.


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Wer muss die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer Beteiligung gegenüber dem Finanzamt nachweisen?

Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für eine vorhandene Einkünfteerzielungsabsicht und muss eine begründete Aussicht auf einen Totalüberschuss darlegen. Gelingt dieser Nachweis nicht, scheidet eine Besteuerung der Beteiligungserträge als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.

Eine bloße Ertraglosigkeit genügt dafür nicht, wenn laufende Erträge oder ein steuerbarer Veräußerungsgewinn objektiv möglich bleiben. Im entschiedenen Fall waren laufende Überschüsse ausgeschlossen, weil die Gesellschaft keine Vermietung plante und sämtliche Kosten privat getragen wurden. Auch ein Veräußerungsgewinn erschien bei der abnutzbaren Yacht während ihrer Nutzungsdauer nicht realistisch. Maßgeblich ist damit nicht allein, ob ein Vorteil zugewendet wurde, sondern ob daraus steuerbare Einkünfte erzielt werden sollten. Die gesetzliche Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG ordnet Leistungen ohne Einlagenfeststellung zwar formal als Gewinnausschüttungen ein. Sie ersetzt jedoch nicht die materielle Prüfung, ob beim Anteilseigner überhaupt Einkünfteerzielungsabsicht bestand. Deshalb strich das Finanzgericht Nürnberg die angesetzten Kapitalerträge vollständig, obwohl es die Vorteile dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttungen einordnete.


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Warum begründet eine Vorsteuererstattung bei einer Yacht noch keinen steuerlichen Totalgewinn?

Eine Vorsteuererstattung ist lediglich Aufwendungsersatz und kein Gewinn; bei einer abnutzbaren Yacht spricht die voraussichtliche Wertentwicklung gegen einen steuerlichen Totalgewinn. Ein späterer Verkaufserlös ändert daran nichts, wenn während der Nutzungsdauer kein Wertzuwachs über die gesamten Aufwendungen hinaus zu erwarten ist.

Für die Totalgewinnprognose kommt es darauf an, ob sämtliche erwarteten Einnahmen die Aufwendungen übersteigen können. Die hälftige Vorsteuererstattung beim Yachtkauf am 10.06.2011 verringerte lediglich die wirtschaftliche Belastung, ohne einen eigenständigen Überschuss zu schaffen. Auch der spätere Verkauf begründet keinen Gewinn, wenn die Yacht als abnutzbares Wirtschaftsgut voraussichtlich an Wert verliert. Nach den Feststellungen des Gerichts betrug der mögliche Wertverlust höchstens 15 bis 20 Prozent des Einkaufspreises. Anders kann die Beurteilung bei Immobilien oder Liebhaberobjekten wie Oldtimern und Stradivari-Instrumenten ausfallen, bei denen ein Wertzuwachs möglich erscheint.


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Das vorliegende Urteil


FG Nürnberg – Az.: 3 K 1201/24 – Urteil vom 07.05.2025




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