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Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lässt Ordnungsgeld und Kosten stehen, weil der Zeuge unentschuldigt fernblieb.
- Der Zeuge erschien trotz Ladung nicht zum Beweisaufnahme-Termin am 07.07.2026.
- Seine Hoffnung auf Verlegung entschuldigte ihn nicht.
- Das Gericht hielt 300 Euro für angemessen.
- Die Kosten trägt er zwingend.
- Gericht: LG Stuttgart
- Datum: 27.07.2026
- Aktenzeichen: 7 O 52/24
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Beweisaufnahme, Ordnungsgeld
- Relevant für: Zeugen, Prozessparteien, Anwälte
Wann droht ein Ordnungsgeld gegen Zeugen vor Gericht?
Eine sofortige Beschwerde gegen ein festgesetztes Ordnungsgeld ist nach § 380 Abs. 3 ZPO statthaft. Bleibt ein geladener Zeuge unentschuldigt einem Termin fern, tritt die Kostentragung nach § 380 Abs. 1 ZPO zwingend ein – das Gericht hat hier keinen Ermessensspielraum. Wer diese Folgen abwenden will, braucht eine „genügende Entschuldigung“ im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO. Ohne einen solchen Nachweis bleiben Ordnungsgeld und Kostenlast bestehen.
Mit genau diesen Vorgaben musste sich das Landgericht Stuttgart in einem Verfahren befassen, in dem ein Zeuge – zugleich Streithelfer im Rechtsstreit – einem Beweisaufnahmetermin am 07.07.2026 fernblieb. Ein Streithelfer ist nicht Kläger oder Beklagter, sondern tritt dem Verfahren bei, um eine Prozesspartei zu unterstützen, weil er ein eigenes Interesse an deren Sieg hat. Gegen ihn wurden daraufhin ein Ordnungsgeld von 300 Euro, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, sowie die durch sein Ausbleiben verursachten Verfahrenskosten festgesetzt. Unstreitig war der Mann ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die Folgen seines Fernbleibens hingewiesen worden. Seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.07.2026 hatte beim Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 27.07.2026, Az. 7 O 52/24) keinen Erfolg: Das Gericht sah in seiner Erklärung keine genügende Entschuldigung, half der Beschwerde folglich nicht ab (§ 572 Abs. 1 ZPO) und legte die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur endgültigen Entscheidung vor. Einer Beschwerde „nicht abzuhelfen“ bedeutet konkret: Das Landgericht weigerte sich, seinen eigenen Beschluss zurückzunehmen, weshalb der Fall automatisch zur Entscheidung an das nächsthöhere Gericht wandert.
Redaktionelle Leitsätze
- Die bloße subjektive Erwartung, ein anberaumter Gerichtstermin werde verlegt oder aufgehoben, entbindet ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht von ihrer Erscheinungspflicht. Im Zweifel obliegt es ihnen, sich aktiv beim Gericht rückzuversichern.
- Erfolgt die Entschuldigung für das Fernbleiben erst nachträglich, werden festgesetzte Ordnungsmittel nur dann aufgehoben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verspätung der Mitteilung unverschuldet war.
- Ohne Angaben der sanktionierten Person zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kann das Gericht bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes keine einkommensabhängige Reduzierung zugunsten der betroffenen Person vornehmen.

Schützt ein Irrtum vor dem Ordnungsgeld gegen Zeugen?
Für die Frage, ob ein Irrtum über die Erscheinungspflicht vermeidbar war, orientiert sich die Rechtsprechung an strengen Maßstäben – eine bloße subjektive Erwartung beseitigt die Pflicht nicht. Eine ordnungsgemäß geladene Person muss der Ladung folgen, solange das Gericht sie nicht ausdrücklich aufhebt.
Eine ordnungsgemäß geladene Person ist verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, solange diese nicht durch das Gericht ausdrücklich aufgehoben wird. Die bloße subjektive Erwartung, ein Termin werde möglicherweise noch verlegt, beseitigt die Pflicht zum Erscheinen nicht. – so das Landgericht Stuttgart
Diese Strenge zeigte sich deutlich an der Argumentation des Zeugen im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Er berief sich darauf, wegen der angekündigten Verhinderung der Beklagten und eines aus seiner Sicht vergleichbaren Ablaufs vor dem Termin vom 07.04.2026 – belegt durch die als Anlage BF 2 vorgelegte Eingabe – davon ausgegangen zu sein, auch der Termin vom 07.07.2026 werde aufgehoben oder verlegt.
Warum der Vergleich mit dem früheren Termin nicht trug
Das Landgericht wies dieses Argument zurück. Eine gerichtliche Mitteilung über eine Aufhebung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Anlage BF 2 belegte lediglich einen Verlegungsantrag der Beklagten für den Termin am 07.04.2026 – dieser Termin hatte damals aber tatsächlich stattgefunden. Für den späteren Termin am 07.07.2026 hatte das Gericht mit Verfügung vom 21.05.2026 sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Verlegung nicht in Betracht komme; entbunden vom persönlichen Erscheinen waren allein die Beklagten, nicht der Zeuge. Über diese Verfügung war er informiert.
Auch mit dem Einwand, sein Irrtum sei zumindest nachvollziehbar gewesen, kam der Betroffene nicht durch. Das Gericht hielt den Irrtum für vermeidbar: Bei fortbestehender Ladung hätte er sich beim Gericht oder seinem Prozessbevollmächtigten vergewissern müssen, ob der Termin wirklich aufgehoben war. Eine solche Nachfrage unterblieb. Erschwerend kam hinzu, dass der Zeuge während der laufenden Sitzung telefonisch nicht erreichbar war.
Bei fortbestehender Ladung hätte es ihm oblegen, sich beim Gericht oder bei seinem Prozessbevollmächtigten zu vergewissern, ob der Termin tatsächlich aufgehoben worden war. Eine solche Nachfrage erfolgte nicht. – so das Gericht
Achtung Falle: Subjektive Annahme statt Rückversicherung
Der entscheidende Faktor in diesem Verfahren war nicht, ob die Verwirrung des Zeugen nachvollziehbar war, sondern dass er sich nicht rückversichert hat. Wer vor Gericht geladen ist, darf sich nicht auf subjektive Annahmen verlassen – etwa weil eine andere Partei verhindert ist oder ein früherer Termin ähnlich lief. Solange das Gericht den Termin nicht ausdrücklich aufhebt, bleibt die Ladung bestehen. Im Zweifel müssen Sie oder Ihr Bevollmächtigter aktiv beim Gericht nachfragen. Bleibt diese Nachfrage aus, gilt ein Irrtum als vermeidbar und schützt nicht vor dem Ordnungsgeld.
Entfällt das Ordnungsgeld gegen Zeugen durch Nachreichen?
Auch eine nachträgliche Entschuldigung kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufhebung von Ordnungsgeld und Kostenlast führen. Die Voraussetzungen dafür regeln § 381 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ZPO.
Wird das Ausbleiben oder die Verweigerung rechtzeitig entschuldigt, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen aufgehoben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufhebung der Anordnungen nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. (§ 381 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO)
Der Zeuge machte geltend, seine vorgetragenen Gründe seien jedenfalls nachträglich als ausreichende Entschuldigung anzusehen. Das Landgericht verneinte dies und lehnte die Anwendung der genannten Vorschriften ab. Es fehle an der Glaubhaftmachung, warum die Gründe nicht bereits vor dem Termin oder wenigstens unverzüglich danach vorgebracht worden seien. Juristisch bedeutet Glaubhaftmachung: Eine bloße Behauptung reicht nicht; der Zeuge hätte dem Gericht durch objektive Belege (wie etwa ein Dokument oder eine eidesstattliche Versicherung) aufzeigen müssen, dass seine Gründe sehr wahrscheinlich zutreffen. Die maßgeblichen Umstände waren dem Zeugen unstreitig schon vor dem Termin bekannt – informiert hat er das Gericht weder im Vorfeld noch bei Beginn der Verhandlung.
Praxis-Hinweis: Unverzügliche Kommunikation
Damit ein nachträgliches Entschuldigungsgesuch Erfolg hat, reicht es nicht aus, einfach später gute Gründe vorzutragen. Das Gericht verlangt, dass Sie das Hindernis entweder vor dem Termin oder zumindest unverzüglich danach mitteilen. Wer die Gründe bereits vor dem Termin kennt, das Gericht aber nicht informiert und während der Sitzung auch telefonisch nicht erreichbar ist, verliert die Möglichkeit, sich nachträglich auf die Entschuldigungsregelung zu berufen. Die rechtzeitige und aktive Kommunikation mit dem Gericht ist der zweite entscheidende Hebel, um ein Ordnungsgeld abzuwenden.
Wie hoch darf ein Ordnungsgeld gegen Zeugen maximal sein?
Der gesetzliche Höchstbetrag für ein Ordnungsgeld liegt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB bei 1.000 Euro. Für die konkrete Bemessung sind laut Rechtsprechung – das Gericht verweist unter anderem auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. September 2013 (XI B 111/12) – die Bedeutung der Rechtssache und der Aussage, die Schwere der Pflichtverletzung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen maßgeblich.
Der Betroffene rügte die Höhe des festgesetzten Betrags als unangemessen. Das Landgericht sah die 300 Euro dennoch als angemessen an: Die Aussage des Zeugen sei für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung gewesen, insbesondere zur Vergabe der streitigen Zusatzaufträge, zum Leistungs- und Mängelstand sowie zu behaupteten Fristsetzungen. Sein Fehlen habe eine erneute Terminierung zwingend erforderlich gemacht und damit eine Verfahrensverzögerung verursacht. Zugunsten des Zeugen wertete das Gericht, dass es sich um sein erstmaliges Ausbleiben handelte – der festgesetzte Betrag blieb damit deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 1.000 Euro. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen lag kein Vortrag vor, sodass sich hieraus auch keine Reduzierung ergab. Mit „fehlendem Vortrag“ ist hier gemeint: Der Zeuge hatte dem Gericht von sich aus keinerlei Angaben zu seinem Einkommen oder seinem Vermögen gemacht. Wer gegen ein festgesetztes Ordnungsgeld vorgehen will, sollte daher umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und belegen – ohne diesen Vortrag kann das Gericht die Höhe nicht an die persönliche Situation anpassen.
Was bedeutet der Beschluss für Zeugen?
Das Landgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.07.2026 (Az. 7 O 52/24) die strengen Anforderungen an geladene Zeugen bekräftigt. Da die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wurden, ist dieser Beschluss noch nicht rechtskräftig – die vom Gericht angewandten Grundsätze zur Erscheinungspflicht und zur unverzüglichen Kommunikation sind aber ständige Rechtsprechung und auf alle Zeugensituationen übertragbar.
Für Sie als geladenen Zeugen bedeutet das: Erscheinen Sie zum Termin oder vergewissern Sie sich aktiv beim Gericht, ob der Termin tatsächlich stattfindet. Sind Sie verhindert, informieren Sie das Gericht unverzüglich – nicht erst nach dem Termin. Haben Sie bereits ein Ordnungsgeld erhalten, legen Sie sofort Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dar und reichen Sie eine begründete Entschuldigung nach. Bleibt diese Kommunikation aus, bleibt das Ordnungsgeld bestehen und die Kosten des geplatzten Termins werden Ihnen auferlegt.
Als Zeuge geladen? Droht ein Ordnungsgeld?
Die Anforderungen an eine Entschuldigung sind streng, und ein vermeidbarer Irrtum schützt nicht vor Sanktionen. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Sie die erforderlichen Nachweise erbringen können und unterstützen Sie bei der fristgerechten Kommunikation mit dem Gericht. So wahren wir Ihre Rechte und helfen, Ordnungsgeld und Kosten abzuwenden.
Experten-Kommentar
Die Doppelrolle als Streithelfer und Zeuge birgt in solchen Konstellationen eine tückische rechtliche Spannung. Wer selbst aktiv an einem Verfahren beteiligt ist, rechnet logischerweise mit taktischen Verschiebungen und flexiblen Terminabsprachen zwischen den Parteien. Sobald das Gericht Sie jedoch formell als Beweismittel lädt, greifen ausschließlich die formalen prozessualen Zeugenpflichten – Ihr eigenes Interesse am Prozessausgang pausiert in diesem Moment vollständig.
Für Sie erfordert das eine saubere gedankliche Trennung dieser beiden Welten. Betrachten Sie eine Zeugenladung stets völlig losgelöst von Ihrer sonstigen Rolle in diesem Rechtsstreit. Klären Sie organisatorische Fragen zu Ihrem Erscheinen im Zweifel immer direkt in Ihrer Funktion als Zeuge mit dem Gericht, um teuren gerichtlichen Missverständnissen vorzubeugen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich das Ordnungsgeld zahlen, wenn mir mein Anwalt zur Terminabsage geraten hat?
Ja, in der Regel müssen Sie das Ordnungsgeld auch dann zahlen, wenn Ihr Anwalt zur Terminabsage geraten hat. Die Erscheinungspflicht trifft Sie persönlich, und ein anwaltlicher Rat hebt die Ladung nicht auf.
Nach § 380 Abs. 1 ZPO muss der ordnungsgemäß geladene Zeuge erscheinen, solange das Gericht den Termin nicht ausdrücklich aufhebt. Verlässt sich der Zeuge nur auf die Einschätzung seines Anwalts, ohne die Ladung oder eine gerichtliche Verfügung selbst zu prüfen, gilt der Irrtum meist als vermeidbar. Dann fehlt regelmäßig eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 381 Abs. 1 ZPO. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie eine Absage immer zusätzlich beim Gericht.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Sie trotz eigener Nachfrage keine verlässliche Auskunft erhalten konnten und der Irrtum dadurch wirklich unverschuldet war. Bloßes Vertrauen auf die mündliche Empfehlung des Anwalts reicht dafür nicht. Wenn der Termin noch offen ist, müssen Sie sich daher beim Gericht rückversichern.
Kann ich ein Ordnungsgeld senken lassen, wenn ich meine geringen Einkommensverhältnisse spät offenlege?
Ja, Sie können ein Ordnungsgeld noch senken lassen, wenn Sie Ihre geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse jetzt im Beschwerdeverfahren offenlegen und belegen. Ohne solchen Vortrag darf das Gericht die persönliche Leistungsfähigkeit nicht einkommensabhängig berücksichtigen.
Das Ordnungsgeld wird nach der Bedeutung der Sache, der Schwere des Pflichtverstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen; die wirtschaftlichen Verhältnisse sind also ein eigener Reduktionsfaktor. Legen Sie dazu Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und andere Belege vor, kann das Beschwerdegericht den Betrag noch anpassen, solange der Beschluss nicht rechtskräftig ist. Das Gericht muss Ihre Lage nicht von sich aus ermitteln, weil die Reduzierung einen konkreten Vortrag voraussetzt. Wer die Unterlagen nur vage erwähnt, schafft meist keine ausreichende Grundlage für eine Herabsetzung.
Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine nachträgliche Anpassung regelmäßig nicht mehr möglich, weil dann nur noch eng begrenzte verfahrensrechtliche Korrekturen in Betracht kommen. Sie sollten die Angaben daher zusammen mit der Beschwerde einreichen und vollständig belegen.
Wie beweise ich dem Gericht nachträglich, dass mein Fernbleiben unverschuldet war?
Sie müssen Ihr Fernbleiben durch objektive Belege wie ein ärztliches Attest, einen Unfallbericht oder eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen. Reicht die Entschuldigung erst nachträglich ein, müssen Sie zusätzlich erklären und belegen, warum auch diese Verspätung nicht von Ihnen verschuldet war.
§ 381 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO verlangt keine volle Beweisführung, aber mehr als eine bloße Behauptung. Das Gericht erwartet Tatsachen, die den Hinderungsgrund wahrscheinlich machen, etwa Bescheinigungen des Arztes, der Polizei oder eines Beförderers sowie eine nachvollziehbare Erklärung zum genauen Zeitraum der Verhinderung. Wenn Sie den Termin schon vorher kannten, aber nicht rechtzeitig informiert haben, muss auch diese unterlassene Mitteilung entschuldigt sein. Ohne solche Unterlagen kann das Gericht Ihre Erklärung als nicht ausreichend ansehen.
Lag der Grund für das Fernbleiben schon vor dem Termin vor, hilft nachträgliches Nachreichen nur, wenn Sie die frühere Mitteilung wirklich nicht konnten. Wenn Sie die Unterlagen erst beschaffen, sollten Datum, Uhrzeit und Dauer der Verhinderung klar erkennbar sein, damit das Gericht die Verspätung prüfen kann.
Reicht eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, um ein Ordnungsgeld sicher zu vermeiden?
NEIN, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein reicht nicht aus. Sie müssen zusätzlich darlegen, dass Sie das Gericht unverzüglich über Ihre Verhinderung informiert haben oder dass die verspätete Mitteilung unverschuldet war.
§ 381 Abs. 1 ZPO verlangt nicht nur einen Grund für das Fernbleiben, sondern auch eine rechtzeitige Entschuldigung. Die AU-Bescheinigung belegt in der Regel die Krankheit, sagt aber nichts darüber aus, ob Sie das Gericht vor dem Termin oder sofort danach erreicht haben. Genau diese aktive Kommunikation ist für das Gericht wichtig, weil es den Termin sonst weiter als unentschuldigt behandelt. Wenn Sie das Attest erst Tage später einreichen, erklärt das die Verspätung meist nicht von selbst. Sie brauchen dann einen nachvollziehbaren Nachweis, warum eine frühere Mitteilung nicht möglich war.
Etwas anderes kann gelten, wenn Ihre Erkrankung so schwer war, dass Sie selbst keine Nachricht mehr veranlassen konnten, etwa bei stationärer Aufnahme oder Bewusstlosigkeit. Dann muss aber auch die verspätete Mitteilung glaubhaft erklärt werden. Wer nur die Krankschreibung vorlegt, ohne den Kontaktversuch oder dessen Unmöglichkeit zu belegen, wird das Ordnungsgeld häufig nicht vermeiden.
Verliere ich meinen Anspruch auf Aufhebung des Ordnungsgeldes durch zu spätes Reagieren?
Ja, Sie verlieren den Anspruch auf Aufhebung des Ordnungsgeldes, wenn Sie das Gericht nicht unverzüglich informieren und die verspätete Entschuldigung nicht als unverschuldet belegen können. § 381 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO schützt nur rechtzeitige oder unverschuldete spätere Entschuldigungen.
Die Regel ist streng, weil das Gericht nur dann auf das Ordnungsgeld verzichtet, wenn der Hinderungsgrund rechtzeitig mitgeteilt wird oder die Verzögerung nicht in Ihrer Verantwortung liegt. Wer das Hindernis schon vor dem Termin kennt, aber erst Tage später reagiert, zeigt regelmäßig keine unverzügliche Entschuldigung. Dann bleibt das Ordnungsgeld bestehen, und auch die Kosten des Ausbleibens werden nicht aufgehoben. Entscheidend ist deshalb, dass Sie das Gericht sofort nach Kenntnis des Problems informieren und Ihre Gründe mit Belegen stützen.
Eine spätere Entschuldigung kann noch helfen, wenn das Hindernis plötzlich eintritt und Sie objektiv keine frühere Mitteilung möglich war, etwa nach einem unerwarteten Unfall. Dann müssen Sie aber sofort nachfassen und die Verspätung nachvollziehbar erklären. Warten Sie dagegen bis zum Ordnungsgeldbeschluss, ist eine Aufhebung meist nicht mehr erreichbar.
Was geschieht, wenn ich trotz verhängtem Ordnungsgeld auch zum nächsten Termin nicht erscheine?
Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben drohen ein erneutes Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft und die volle Kostenlast der geplatzten Termine. Das Gericht behandelt jeden neuen Ausbleibensfall selbstständig und kann die Sanktion wegen der wiederholten Pflichtverletzung verschärfen.
Bleiben Sie trotz früherem Ordnungsgeld beim nächsten Termin erneut ohne genügende Entschuldigung fern, setzt das Gericht regelmäßig nochmals ein Ordnungsgeld nach § 380 Abs. 1 ZPO fest. Bei der Bemessung darf es die gesteigerte Schwere des erneuten Fehlens berücksichtigen, weshalb der Betrag höher ausfallen kann, bis zur gesetzlichen Obergrenze von 1.000 Euro. Zusätzlich können die Kosten des neuen Termins und der bereits verursachten Verzögerungen bei Ihnen landen. Der Zweck ist, die Mitwirkungspflicht durchzusetzen und weitere Terminplatzer zu verhindern.
Eine andere Folge hat nur eine vorab eingereichte und belegte genügende Entschuldigung nach § 381 Abs. 1 ZPO. Dann kann das Gericht von weiteren Ordnungsmitteln absehen oder bereits angedrohte Maßnahmen aufheben. Ohne rechtzeitige Rückmeldung riskieren Sie daher, dass sich Ordnungsgeld, Kosten und gegebenenfalls Ordnungshaft mit jedem Termin weiter verschärfen.
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Das vorliegende Urteil
LG Stuttgart – Az.: 7 O 52/24 – Beschluss vom 27.07.2026
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