Die Verjährung des Anwaltshonorars wollte ein Anwalt jahrelang hinauszögern, indem er den Beginn der Frist per Vertragsklausel einfach an sein eigenes Rechnungsdatum koppelte. Doch darf ein Jurist die gesetzliche Frist durch einseitige Bedingungen aushebeln, nur um seine Gebühren noch nach vielen Jahren einzufordern?
Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Wann verjährt der Anspruch auf das Anwaltshonorar?
- 3 Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Verjährung?
- 4 Warum weigerten sich die Mandanten zu zahlen?
- 5 Wie beurteilte das Oberlandesgericht die Rechtslage?
- 6 Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Gilt die Verjährung auch, wenn mein Anwalt behauptet, das Mandat sei offiziell nie beendet worden?
- 8.2 Verliere ich den Verjährungsschutz, wenn ich dem Anwalt vor Jahren eine kleine Ratenzahlung geleistet habe?
- 8.3 Wie beweise ich als Mandant rechtssicher, zu welchem Zeitpunkt das Mandat tatsächlich offiziell beendet war?
- 8.4 Darf der Anwalt verjährte Honorarforderungen mit meinen noch bei ihm hinterlegten Vorschüssen einfach aufrechnen?
- 8.5 Muss ich Honorar nachzahlen, wenn meine Prozesskostenhilfe erst Jahre nach dem Prozess offiziell aufgehoben wurde?
- 9 Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 28 U 174/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 29.04.2025
- Aktenzeichen: 28 U 174/22
- Verfahren: Klage auf Anwaltshonorar
- Rechtsbereiche: Anwaltsrecht, Verjährungsrecht
Ein Anwalt verliert sein Honorar wegen verjährter Forderungen und unwirksamer Klauseln in seinem Vertrag.
- Anwaltsgebühren verjähren nach drei Jahren auch ohne eine schriftliche Rechnung.
- Klauseln zur Verlängerung der Verjährungsfrist sind in Anwaltsverträgen meist unzulässig.
- Die staatliche Prozesskostenhilfe verbietet Anwälten weitere Geldforderungen gegen ihre Mandanten.
- Nach der letzten Ratenzahlung beginnt die Verjährungsfrist sofort wieder neu.
Wann verjährt der Anspruch auf das Anwaltshonorar?
Ein Rechtsanwalt lässt sich Zeit. Viel Zeit. Erst Jahre nach Abschluss eines Mandats stellt er seinen ehemaligen Auftraggebern die Rechnung und beantragt einen Mahnbescheid. Als die Mandanten die Zahlung verweigern und sich auf die Verjährung berufen, zieht der Jurist einen vermeintlichen Trumpf aus dem Ärmel: In der Vergütungsvereinbarung steht eine Klausel, die die Fälligkeit der Zahlung an das Rechnungsdatum knüpft. Da er die Rechnung erst spät schrieb, sei auch nichts verjährt – so zumindest seine Theorie.

Dieser Fall landete vor dem Oberlandesgericht Hamm. Das Urteil vom 29.04.2025 (Az. 28 U 174/22) ist ein Weckruf für die Anwaltschaft und eine Beruhigung für Mandanten. Es zeigt deutlich, dass Juristen die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung nicht durch das Kleingedruckte in ihren Verträgen aushebeln dürfen. Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm musste klären, ob eine solche Klausel einer rechtlichen Inhaltskontrolle standhält oder ob sie die Mandanten unangemessen benachteiligt.
Der Streit dreht sich um Tausende Euro, doch die rechtliche Tragweite geht weit über den Einzelfall hinaus. Es geht um die Frage, ob ein Gläubiger den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern kann, indem er einfach keine Rechnung schreibt. Das Gericht setzte hier klare Grenzen und schützte die Interessen der Verbraucher vor einer zeitlich uferlosen Haftung.
Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Verjährung?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) notwendig. Im deutschen Zivilrecht unterliegen fast alle Ansprüche der Verjährung. Das Ziel ist Rechtsfrieden: Irgendwann muss Schluss sein, damit Schuldner nicht jahrzehntelang befürchten müssen, plötzlich zur Kasse gebeten zu werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Doch entscheidend ist oft nicht die Frist selbst, sondern ihr Beginn. Gemäß § 199 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.
Hier kommt das Vergütungsrecht für Anwälte ins Spiel. Wann entsteht der Anspruch auf das Honorar? Nach § 8 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt ist oder die Angelegenheit beendet wurde. Das Gesetz verknüpft die Fälligkeit also mit dem Ende der Tätigkeit, nicht mit dem Schreiben einer Rechnung. Dies ist ein entscheidender Unterschied zu vielen anderen Dienstleistungen.
Das Problem mit der Rechnungsstellung
Viele Anwälte und Mandanten glauben irrtümlich, dass ohne Rechnung keine Verjährung laufen kann. Das Gesetz sieht das anders. § 10 RVG regelt zwar, dass der Anwalt die Vergütung nur einfordern kann, wenn er eine berechnete Aufstellung mitteilt. Aber der gleiche Paragraph stellt in Absatz 1 Satz 2 unmissverständlich klar:
Der Lauf der Verjährung ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
Das bedeutet: Der Anwalt kann zwar ohne Rechnung nicht vollstrecken, aber die Uhr für die Verjährung tickt trotzdem. Versäumt er es, rechtzeitig abzurechnen, kann sein Anspruch verjähren, noch bevor er die Rechnung überhaupt gedruckt hat. Genau diese gesetzliche Falle versuchte der Jurist in diesem Fall durch eine Klausel in seinem Vertrag zu umgehen.
Warum weigerten sich die Mandanten zu zahlen?
Die Geschichte beginnt bereits im Jahr 2016. Ein Anwalt übernahm das Mandat für seine Klienten. Man unterzeichnete am 25.07.2016 eine Vergütungsvereinbarung. Darin enthalten war unter der Ziffer 14 eine brisante Regelung: Die Ansprüche sollten erst „10 Tage nach Rechnungsdatum“ fällig werden.
Die Jahre vergingen. Der Anwalt arbeitete, das Mandat endete faktisch. Bis zum Jahr 2017 leistete einer der Mandanten noch Ratenzahlungen. Dann teilte er mit, er könne nicht mehr zahlen. Es herrschte Stille. Erst im Dezember 2021 – also mehr als vier Jahre nach der letzten Zahlung – erstellte der Rechtsanwalt seine Endabrechnungen. Er forderte unter anderem eine Geschäftsgebühr von über 5.000 Euro sowie ein Pauschalhonorar von 7.000 Euro.
Die ehemaligen Mandanten fielen aus allen Wolken. Sie verweigerten die Zahlung und argumentierten, die Sache sei längst erledigt. Ihre Begründung war simpel: Da das Mandat schon lange beendet war, sei die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen. Der Anwalt hielt dagegen: Durch seine Vertragsklausel sei die Fälligkeit erst mit der Rechnung im Dezember 2021 eingetreten. Da die Fälligkeit Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sei, habe die Frist erst Ende 2021 zu laufen begonnen.
Ein weiterer Streitpunkt war die Prozesskostenhilfe (PKH). Für ein Verfahren hatte das Landgericht Paderborn im Jahr 2016 PKH bewilligt. Die Mandanten beriefen sich auf die sogenannte Forderungssperre. Diese besagt, dass ein Anwalt, der im Rahmen der PKH beigeordnet ist, keine zusätzlichen Gebühren von seinem armen Mandanten verlangen darf. Der Anwalt argumentierte jedoch, die PKH sei später aufgehoben worden, weshalb die Sperre nicht mehr gelte.
Wie beurteilte das Oberlandesgericht die Rechtslage?
Das Oberlandesgericht Hamm musste das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichts Bochum, überprüfen. Das Ergebnis war eindeutig: Der klagende Anwalt verlor auf ganzer Linie. Die Richter zerlegten seine Argumentation Stück für Stück und gaben den ehemaligen Mandanten Recht.
War der Anwalt überhaupt klageberechtigt?
Zunächst versuchten die ehemaligen Mandanten, die Klage aus formalen Gründen abzuwehren. Sie argumentierten, auf dem Briefkopf habe „B. Rechtsanwälte“ gestanden und es sei noch ein anderer Anwalt genannt worden. Deshalb sei der Kläger gar nicht allein berechtigt, das Geld zu fordern, sondern womöglich eine Sozietät (eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Das Gericht wischte diesen Einwand beiseite. Der Jurist konnte glaubhaft darlegen, dass er als Einzelanwalt tätig war und der andere Kollege nur punktuell unterstützte oder in Bürogemeinschaft arbeitete. Die bloße Bezeichnung auf dem Briefpapier reichte nicht aus, um ihm die sogenannte Aktivlegitimation abzusprechen. Dies war jedoch der einzige Punkt, in dem der Anwalt Erfolg hatte.
Warum kippte das Gericht die Fälligkeitsklausel?
Der Kern des Urteils dreht sich um die Klausel in der Vergütungsvereinbarung. Die Regelung „Fälligkeit 10 Tage nach Rechnungsdatum“ wurde vom Senat als unwirksam eingestuft. Das Gericht prüfte die Klausel anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Da der Anwalt den Vertrag vorformuliert hatte, handelte es sich nicht um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung, sondern um AGB.
Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das Gericht sah hier eine solche Benachteiligung. Durch die Klausel verschob der Anwalt den Fälligkeitszeitpunkt – und damit den Beginn der Verjährung – faktisch in seine eigene Beliebenstsphäre. Er konnte theoretisch zehn Jahre warten, dann eine Rechnung schreiben und behaupten, die Forderung sei frisch.
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Fälligkeit der Vergütungsforderung von der Rechnungsstellung abhängig macht und so den Verjährungsbeginn hinausschiebt, benachteiligt den Mandanten unangemessen.
Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber in § 10 RVG bewusst entschieden hat, die Verjährung nicht von der Rechnungsstellung abhängig zu machen. Eine AGB-Klausel, die genau das Gegenteil bewirkt, weicht vom gesetzlichen Leitbild ab. Dies ist nur zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt oder der Mandant einen Ausgleich erhält. Beides war hier nicht der Fall. Die Klausel diente allein dazu, dem Anwalt einen Vorteil zu verschaffen: Er konnte seine Buchhaltung schleifen lassen, ohne das Risiko der Verjährung zu tragen. Das ließen die Richter nicht durchgehen.
Wann war die Forderung tatsächlich verjährt?
Nachdem die Klausel für nichtig erklärt worden war, griff die gesetzliche Regelung. Die Ansprüche aus dem Mandat waren spätestens mit der Beendigung der Tätigkeit im Jahr 2015 oder 2016 fällig geworden.
Damit begann die Verjährungsfrist regulär am Ende des Jahres 2016 zu laufen. Sie hätte am 31.12.2019 geendet. Allerdings gab es eine Besonderheit: Die Ratenzahlungen. Einer der Mandanten hatte bis ins Jahr 2017 Geld überwiesen. Solche Zahlungen gelten juristisch als Anerkenntnis der Schuld. Ein Anerkenntnis lässt die Verjährungsfrist von neuem beginnen (§ 212 BGB).
Doch auch dieser Rettungsanker half dem Anwalt nicht. Die letzte Rate floss im Jahr 2017. Danach teilte der Mandant mit, er sei zahlungsunfähig. Durch die letzte Zahlung im Jahr 2017 begann die dreijährige Frist erneut.
Das Rechenbeispiel des Gerichts ist simpel und gnadenlos:
- Neubeginn der Verjährung: Im Laufe des Jahres 2017 (nach der letzten Rate).
- Dauer: 3 Jahre.
- Ende der Frist: Ablauf des 31.12.2020 (spätestens, je nach genauem Datum der Rate).
Da der Anwalt den Mahnbescheid erst im Jahr 2021 beantragte, war der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig verjährt. Die Einrede der Verjährung durch die ehemaligen Mandanten griff voll durch.
Gilt die Forderungssperre bei der Prozesskostenhilfe ewig?
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Prozesskostenhilfe (PKH). Für das Verfahren vor dem Landgericht Paderborn war den Mandanten PKH bewilligt worden. Nach § 122 ZPO darf ein beigeordneter Anwalt von seiner Partei keine Zahlungen verlangen. Der Staat zahlt seine (reduzierten) Gebühren.
Der Anwalt argumentierte, diese Sperre sei weggefallen, weil das Gericht die PKH-Bewilligung im Jahr 2022 aufgehoben hatte. Das OLG Hamm stellte jedoch klar: Eine Aufhebung der PKH wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc), es sei denn, das Gericht ordnet ausdrücklich etwas anderes an (etwa wegen Täuschung durch die Partei).
Da die Aufhebung hier erst 2022 erfolgte und nur für die Zukunft wirkte, blieb die Forderungssperre für die Vergangenheit bestehen. Der Anwalt durfte die Gebühren für das PKH-Verfahren also zu keinem Zeitpunkt direkt von den Mandanten fordern. Auch der Versuch, diese Sperre durch die Vergütungsvereinbarung zu umgehen, scheiterte. Die Schutzvorschriften der PKH sind zwingendes Recht und können nicht einfach vertraglich abbedungen werden.
Was passierte mit den Auslagen?
Neben dem Honorar forderte der Jurist auch den Ersatz von Auslagen in Höhe von knapp 104 Euro. Auch hier blieb das Gericht hart. Wer Geld vor Gericht einklagt, muss exakt darlegen, wofür. Der Anwalt verwies pauschal auf den Vertrag, ohne Belege oder eine detaillierte Aufstellung zu liefern, welche Kosten (z.B. Gerichtskosten, Reisekosten) konkret entstanden waren. Ohne substantiierte Darlegung gibt es keinen Anspruch – eine Grundregel des Zivilprozesses, die hier zum Tragen kam.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (28 U 174/22) sendet klare Signale an beide Seiten des Mandatsverhältnisses.
Für Rechtsanwälte bedeutet das Urteil:
- Vertragsklauseln, die die Fälligkeit des Honorars an die Rechnungsstellung knüpfen, sind in vorformulierten Verträgen hochriskant und meist unwirksam.
- Die Verjährung muss penibel überwacht werden. Man darf sich nicht auf das Datum der Rechnungsstellung verlassen.
- Die Abrechnung sollte zeitnah nach Beendigung des Mandats erfolgen, um keinen Honorarausfall zu riskieren.
Für Mandanten ist die Entscheidung eine Bestätigung ihrer Rechte:
- Wer Jahre nach einem Prozess plötzlich eine gesalzene Rechnung erhält, sollte prüfen lassen, ob Verjährung eingetreten ist.
- Vertragsklauseln in Vergütungsvereinbarungen sind nicht in Stein gemeißelt. Wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen, sind sie unwirksam.
- Bei Prozesskostenhilfe gilt ein strenger Schutz: Der Anwalt darf in der Regel nicht zusätzlich zur Kasse bitten, solange die Bewilligung besteht.
Das Gericht hat letztlich die Kostentragung so verteilt, dass der klagende Anwalt 90 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Ein teures Lehrstück darüber, dass auch für Rechtsexperten die gleichen strengen Regeln gelten wie für alle anderen Gläubiger. Wer zu lange wartet, den bestraft das Leben – oder in diesem Fall das Verjährungsrecht.
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Experten Kommentar
Das Problem ist oft banaler als gedacht: In vielen Kanzleien bleiben Akten jahrelang intern als „laufend“ markiert, obwohl in der Sache längst nichts mehr passiert. Juristisch zählt aber der Moment der letzten echten Tätigkeit, nicht der interne Aktenstatus. Wer als Anwalt glaubt, die Verjährungsuhr durch bloßes Liegenlassen oder das Herauszögern der Rechnung anhalten zu können, irrt gewaltig.
Ich rate Mandanten in solchen Fällen immer, den kompletten Schriftverkehr genau auf zeitliche Lücken zu prüfen. Oft finden sich jahrelange Pausen, die Gerichte schnell als konkludente Mandatsbeendigung werten. Sobald die aktive Arbeit ruht, beginnt im Hintergrund die Frist zu laufen – völlig unabhängig vom Rechnungsdatum.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Verjährung auch, wenn mein Anwalt behauptet, das Mandat sei offiziell nie beendet worden?
JA. Die Verjährung von Honoraransprüchen tritt auch dann ein, wenn der Rechtsanwalt das Mandat formal nicht für beendet erklärt hat oder die Akte intern noch als offen führt. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht eine förmliche Mitteilung, sondern der Zeitpunkt, an dem die anwaltliche Tätigkeit für den Auftraggeber faktisch zum Abschluss gekommen ist.
Gemäß § 8 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, wodurch die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Wenn ein Rechtsanwalt über mehrere Jahre hinweg keine erkennbaren Leistungen mehr erbringt und absolute Stille herrscht, gilt das Mandatsverhältnis rechtlich als faktisch beendet. Die rein interne Organisation der Anwaltskanzlei oder die Behauptung eines fortbestehenden Mandats ohne entsprechende Handlungen können den Lauf der Verjährung nicht wirksam verhindern oder dauerhaft unterbrechen. Das Gesetz schützt den Mandanten davor, dass Anwälte durch bloßes Unterlassen einer Schlussrechnung oder durch künstliches Offenhalten der Akte ihre Ansprüche über Jahrzehnte hinweg absichern.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt nachweislich noch inhaltlich für Sie tätig war oder wenn laufende Verhandlungen über den Vergütungsanspruch den Fristlauf rechtzeitig gehemmt haben. Da die Beweislast für den Fortbestand einer aktiven Tätigkeit beim Anwalt liegt, reicht bloßes Schweigen nicht aus, um den Eintritt der Verjährung nach Ablauf von drei Jahren zum Jahresende zu verhindern.
Unser Tipp: Ermitteln Sie das Datum des letzten inhaltlichen Schriftsatzes oder Briefes, den Ihr Rechtsanwalt in der betreffenden Angelegenheit für Sie verfasst oder entgegengenommen hat. Vermeiden Sie es, sich von rein formalen Argumenten des Anwalts bezüglich einer fehlenden Kündigung verunsichern zu lassen, da das tatsächliche Tätigkeitsende rechtlich den Ausschlag gibt.
Verliere ich den Verjährungsschutz, wenn ich dem Anwalt vor Jahren eine kleine Ratenzahlung geleistet habe?
ES KOMMT DARAUF AN, wie weit diese Zahlung in der Vergangenheit liegt, da eine Ratenzahlung den Fristablauf zwar unterbricht, der rechtliche Schutz aber nach drei Jahren erneut eintritt. Durch eine Teilzahlung verlieren Sie Ihren Verjährungsschutz nicht dauerhaft, da auch die neu in Gang gesetzte Frist nach drei Jahren regulär abläuft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Forderung trotz der zwischenzeitlichen Zahlung wieder unanfechtbar verjährt.
Gemäß § 212 BGB führt eine Abschlagszahlung oder eine Zinszahlung dazu, dass der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt und die Verjährungsfrist somit in voller Länge von vorn beginnt. Diese rechtliche Konsequenz bedeutet jedoch keinesfalls, dass Sie für alle Ewigkeit auf Ihre Einrede der Verjährung verzichtet haben, sondern lediglich, dass die Uhr einmalig auf null zurückgestellt wurde. Da die regelmäßige Verjährungsfrist im Zivilrecht drei Jahre beträgt, endet dieser neu gestartete Zeitraum ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der geleisteten Ratenzahlung. Wenn Ihre letzte Zahlung also bereits mehr als drei volle Kalenderjahre zurückliegt und der Anwalt seither keine weiteren gerichtlichen Maßnahmen ergriffen hat, ist der Anspruch heute erneut verjährt.
Wichtig ist hierbei die genaue Berechnung zum Jahresende, da die Frist immer erst am 31. Dezember des Jahres beginnt, in dem die letzte Anerkennungshandlung durch die Zahlung vorgenommen wurde. Falls der Gläubiger allerdings innerhalb dieser neuen drei Jahre einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt oder Klage erhebt, wird die Verjährung erneut gehemmt, wodurch sich der Zeitraum des Schutzes entsprechend weiter nach hinten verschiebt.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge sorgfältig auf das exakte Datum der allerletzten Überweisung, um den genauen Beginn der neuen dreijährigen Frist rechtssicher bestimmen zu können. Vermeiden Sie es unbedingt, ohne vorherige Prüfung des Verjährungseintritts weitere Kleinstbeträge zu zahlen, da dies den Fristablauf erneut sabotieren würde.
Wie beweise ich als Mandant rechtssicher, zu welchem Zeitpunkt das Mandat tatsächlich offiziell beendet war?
Sie beweisen das offizielle Ende des Mandats durch die Dokumentation des Zeitpunkts, an dem die letzte inhaltliche Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts in der betreffenden Angelegenheit nachweislich stattgefunden hat. Der rechtssichere Beweis ergibt sich aus dem Datum des letzten Schriftsatzes, der E-Mail-Korrespondenz oder dem Tag der Zustellung der abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Da die Beendigung eines Auftrags nach gesetzlichen Maßstäben objektiv beurteilt wird, markiert dieser letzte aktive Schritt den maßgeblichen Zeitpunkt für den Abschluss des Falls.
Die rechtliche Grundlage für diesen Beweis bildet § 8 Abs. 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), wonach die Vergütung fällig wird, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ein Mandat endet rechtlich gesehen nicht erst mit der Rechnungsstellung durch den Anwalt, sondern bereits in dem Moment, in dem keine weiteren sachbezogenen Tätigkeiten mehr zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Sie müssen daher nachweisen, dass nach einem bestimmten Datum keine inhaltlichen Arbeiten wie etwa Beratungen, Telefonate oder schriftliche Stellungnahmen mehr erfolgt sind, um die Fälligkeit der Gebühren festzulegen. Da bloßes Abwarten oder Untätigkeit des Anwalts keine Fortführung des Mandats darstellen, dient die zeitliche Lücke zwischen der letzten Aktivität und einer verspäteten Abrechnung als zentrales Argument für den Eintritt der Verjährung.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Anwalt behauptet, das Mandat habe aufgrund laufender Überwachungsfristen oder allgemeiner Beratungsbereitschaft über Jahre hinweg fortbestanden, ohne dass konkrete Handlungen vorgenommen wurden. In solchen Fällen müssen Sie darlegen, dass der ursprüngliche Auftrag inhaltlich bereits vollständig abgeschlossen war und keine weiteren rechtlichen Schritte im Sinne der Mandatserteilung mehr offenstanden oder sinnvoll waren. Wenn nach dem letzten Urteil oder dem finalen Vergleich keine Korrespondenz mehr stattfand, gilt die Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts als erledigt, unabhängig von späteren internen Verwaltungsakten der Kanzlei.
Unser Tipp: Erstellen Sie eine lückenlose Zeitleiste aller erhaltenen Dokumente und identifizieren Sie präzise das Datum des letzten inhaltlichen Schreibens oder Telefonats in Ihrer Akte. Vermeiden Sie es, mündliche Absprachen ohne schriftliche Bestätigung als Endzeitpunkt anzuführen, da diese im Streitfall vor Gericht nur schwer belegbar sind.
Darf der Anwalt verjährte Honorarforderungen mit meinen noch bei ihm hinterlegten Vorschüssen einfach aufrechnen?
ES KOMMT DARAUF AN. In Fällen mit bewilligter Prozesskostenhilfe ist eine Aufrechnung mit hinterlegten Vorschüssen strikt verboten, da hier eine gesetzliche Forderungssperre den Vergütungsanspruch des Anwalts gegenüber dem Mandanten vollständig ausschließt. Außerhalb der Prozesskostenhilfe erlaubt das Gesetz zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Verrechnung verjährter Forderungen, doch ziehen Gerichte der anwaltlichen Selbstbedienung mittlerweile sehr enge Grenzen.
Die rechtliche Grundlage für dieses Verbot bei staatlicher Unterstützung findet sich in § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), welche die sogenannte Forderungssperre für beigeordnete Rechtsanwälte verbindlich festschreibt. Da der Anwalt bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gesetzlich daran gehindert ist, Zahlungsansprüche gegen seinen eigenen Mandanten geltend zu machen, darf er folglich auch keine Verrechnung mit vorhandenen Guthaben vornehmen. Diese Schutzvorschriften stellen zwingendes Recht dar und können nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten wirksam ausgehebelt oder zum Nachteil des Rechtssuchenden abbedungen werden. Wenn bereits vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Vorschüsse gezahlt wurden, müssen diese nach Abschluss des Verfahrens regelmäßig an den Mandanten erstattet werden, sofern die Staatskasse die Gebühren übernimmt.
In herkömmlichen Mandatsverhältnissen ohne staatliche Hilfe ermöglicht § 215 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwar theoretisch die Aufrechnung, sofern sich die Ansprüche in unverjährter Zeit bereits gegenüberstanden. Die aktuelle Rechtsprechung betont jedoch massiv den Verbraucherschutz und verhindert, dass Anwälte durch das bloße Einbehalten von Fremdgeldern die gesetzlichen Verjährungsfristen (meist drei Jahre zum Jahresende) zum Nachteil ihrer Mandanten faktisch umgehen.
Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihren damaligen Bewilligungsbescheid zur Prozesskostenhilfe und fordern Sie bei einer vorliegenden Forderungssperre die einbehaltenen Vorschüsse unter Fristsetzung schriftlich vom Anwalt zurück. Vermeiden Sie es, Verrechnungen ungeprüft zu akzeptieren, nur weil der Anwalt behauptet, dass ihm das Geld aufgrund früherer Tätigkeiten noch zustehen würde.
Muss ich Honorar nachzahlen, wenn meine Prozesskostenhilfe erst Jahre nach dem Prozess offiziell aufgehoben wurde?
NEIN, in der Regel müssen Sie für bereits abgeschlossene anwaltliche Tätigkeiten keine Honorarnachzahlungen leisten, da die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechtlich grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt. Der gesetzliche Schutz der Forderungssperre bleibt für die Vergangenheit bestehen, sofern das Gericht die Bewilligung nicht ausdrücklich wegen falscher Angaben rückwirkend entzogen hat. Hierdurch wird verhindert, dass bereits entstandene Gebühren durch die nachträgliche gerichtliche Entscheidung wieder aufleben können.
Die rechtliche Grundlage für diesen Schutz findet sich in der Wirkung des Aufhebungsbeschlusses, der im Normalfall nur ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe für die Zukunft greift, was Juristen als ex nunc bezeichnen. Gemäß § 124 ZPO kann das Gericht die Prozesskostenhilfe zwar aufheben, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, doch betrifft dies vorrangig laufende Kosten oder Ratenzahlungen. Da die Forderungssperre während des gesamten Verfahrens rechtmäßig bestand, ist der Rechtsanwalt gesetzlich daran gehindert, für diesen Zeitraum nachträglich das Differenzhonorar zwischen den reduzierten Tabellengebühren und den vollen Wahlanwaltsgebühren einzufordern. Eine Aufhebung wegen einer bloßen Verbesserung der Einkommensverhältnisse Jahre nach dem Prozessende lässt die Schutzwirkung für die bereits erbrachten Leistungen somit unberührt, da die damalige Bedürftigkeit maßgeblich war.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO rückwirkend aufhebt, weil der Antragsteller absichtlich falsche Angaben zu seinem Vermögen machte. In diesem Fall der Täuschung entfällt der Schutz der Forderungssperre vollständig, als hätte es die Bewilligung der staatlichen Unterstützung für das Verfahren niemals rechtmäßig gegeben. Anwälte können dann die volle Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend machen, was oft zu erheblichen und unerwarteten Nachzahlungsforderungen führt.
Unser Tipp: Prüfen Sie den schriftlichen Aufhebungsbeschluss des Gerichts ganz genau auf die Formulierung zur zeitlichen Wirkung und ob Ihnen eine vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflichten vorgeworfen wird. Vermeiden Sie es, bei der jährlichen Überprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse durch das Gericht falsche Angaben zu machen oder Fristen zur Einreichung von Belegen kommentarlos verstreichen zu lassen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 28 U 174/22 – Urteil vom 29.04.2025
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