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Außergerichtlicher Abfindungsvergleich – Gegenstandswert

AG Pinneberg – Az.: 69 C 125/17 – Urteil vom 23.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt € 398,06.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freihaltung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 398,06 aus §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 515 VVG.

Nachdem die Beklagte bereits € 635,34 auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Klägerseite überwiesen hat, stehen dem Kläger keine weiteren Rechtsanwaltskosten zu. Insbesondere war der Streitwert für die Einigungsgebühr nicht höher als mit den angesetzten € 1.000,00 zu berechnen. Nach vorbehaltsloser Zahlung von insgesamt € 3.616,50 in der Hauptsache waren zur Zeit der Abfindungserklärung vom 21.12.2016 nur noch € 2.000,00 im Streit, wovon gem. der Vereinbarung € 1.000,00 gezahlt werden sollten, unabhängig von der Formulierung, dass damit alle vergangenen gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vorbehaltlos abgefunden sein sollten, denn mehr als € 2.000,00 waren nicht konkret im Streit. Die vorliegende Abfindungserklärung mag dazu führen, dass der Kläger nicht nur in Bezug auf € 1.000,00 Schmerzensgeld, sondern insgesamt auf das gezahlte Schmerzensgeld endgültig abgefunden ist, nicht aber dass von Anwaltsseite über den Gesamtbetrag an der Einigung mitgewirkt wurde, da die Beklagte nach Erhalt der Unterlagen bereits € 3.616,50 an den Kläger gezahlt hatte.

Im Verhältnis zu der Beklagten war nur der Gegenstandswert anzusetzen, den diese als berechtigt anerkannt hat, weil keine Vereinbarung über die Kostentragung geschlossen worden ist.

Die Zinsforderung entfällt mit der Hauptforderung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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