Vier Wände, eine Pritsche, der Verschluss für acht Tage. Ein Häftling setzt seine Arrestzelle in Brand, doch aus dem Feuer erwächst ein handfester Rechtsstreit über den Begriff der Heimat. Gilt der Zwangsaufenthalt hinter Gittern tatsächlich als geschützte Wohnung oder lässt der Entzug der Freiheit auch den strafrechtlichen Schutzraum der schweren Brandstiftung verpuffen?
Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Ist schwere Brandstiftung in einer Arrestzelle möglich?
- 3 Redaktionelle Leitsätze
- 4 Wann gilt ein Gebäude als teilweise zerstört?
- 5 Retterverletzungen bei Brandstiftung?
- 6 Warum blieb die Revision erfolglos?
- 7 Experten-Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Gilt meine Zelle auch als Wohnung, wenn ich dort gegen meinen Willen eingesperrt bin?
- 8.2 Reicht eine bloße Verrußung der Wände bereits für eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung aus?
- 8.3 Kann ich eine schwere Brandstiftung abwenden, wenn die Zelle nur zur kurzen Verwahrung diente?
- 8.4 Muss ich für die gesamten Prozesskosten aufkommen, wenn meine Revision gegen das Urteil scheitert?
- 9 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 30/26
Das Wichtigste im Überblick
BayObLG bestätigt schwere Brandstiftung, weil auch eine Arrestzelle als Wohnraum zählt.
- Das Gericht verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet.
- Eine Arrestzelle gilt als Wohnraum, wenn Häftlinge dort schlafen und leben.
- Brand und Verrußung machten die Zelle länger unbrauchbar.
- Die erzwungene Unterbringung ändert diese rechtliche Einordnung nicht.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht, 3. Strafsenat
- Datum: 09.02.2026
- Aktenzeichen: 203 StRR 30/26
- Verfahren: Strafsache, Beschluss über Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Brandstiftung, Strafprozessrecht
- Relevant für: Strafgefangene, Justizvollzug, Strafverteidigung
Ist schwere Brandstiftung in einer Arrestzelle möglich?
Der Paragraph 306a Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfasst Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen. Das Konzept des Wohnens setzt mehr als einen bloßen Aufenthalt voraus und richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung zum Zeitpunkt der Tat. Der Begriff umfasst Orte, an denen Personen schlafen, sich pflegen, sich verpflegen sowie Kleidung und tägliche Utensilien aufbewahren. Dies ist entscheidend, da die schwere Brandstiftung deutlich höhere Haftstrafen nach sich zieht als die einfache Brandstiftung, weil hier die potenzielle Lebensgefahr für Bewohner im Vordergrund steht.
Ob diese Wohnraum-Definition auch hinter Gittern greift, zeigte sich am 25. Oktober 2023, als ein Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt S. Bücher und weitere Gegenstände in seiner Zelle in Brand setzte. Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte den Einspruch des Insassen letzten Endes ab, womit seine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung rechtskräftig bestehen bleibt. Rechtskräftig bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und nicht mehr mit normalen Rechtsmitteln angefochten werden kann.
Zelle erfüllt die Kriterien eines Wohnraums
Die Verteidigung machte rechtlich geltend, ein Gefängnisraum sei nur ein Ort der zeitweisen, erzwungenen Unterbringung. Die Richter entschieden jedoch, dass ein Arrestraum bei durchgehendem Einschluss über mehrere Tage und Nächte alle Kriterien einer Wohnung erfüllt. Da der Häftling in dem Raum schläft, sich pflegt, verpflegt, seine Kleidung bereithält und zuverlässig erreichbar ist, entsteht eine klare Wohnnutzung. Die Tatsache, dass dieser Aufenthalt durch staatliche Autorität erzwungen wird, ändert der Begründung zufolge keinen Millimeter an der rechtlichen Einordnung der Zelle als Wohnung von Menschen.
Dass die Nutzung durch staatliche Gewalt erzwungen ist, stellt das nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilende Wohnen nicht in Frage. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Arrestzelle in einer Justizvollzugsanstalt ist eine Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, wenn der Insasse dort durchgehend über mehrere Tage und Nächte eingeschlossen ist, schläft, sich pflegt und verpflegt sowie Kleidung und persönliche Utensilien aufbewahrt; der Umstand, dass die Nutzung durch staatliche Gewalt erzwungen wird, ändert an dieser Einordnung nichts.
- Eine teilweise Zerstörung im Sinne der schweren Brandstiftung liegt bereits vor, wenn ein Raum durch Brandschäden wie Putzabplatzungen, Fliesenschäden oder starke Verrußung für eine nicht nur unerhebliche Zeit seiner bestimmungsgemäßen Nutzung entzogen wird; ein Einsturz der Bausubstanz ist nicht erforderlich.
- Gesundheitsschädigungen, die Rettungs- oder Einsatzkräfte bei der Bekämpfung eines vorsätzlich gelegten Brandes erleiden, sind dem Brandstifter grundsätzlich strafrechtlich zuzurechnen; auf diese Zurechnung kommt es für die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nicht mehr an, wenn der Grundtatbestand bereits anderweitig erfüllt ist.

Hebel-Faktor: Wohndauer und Ausstattung
Entscheidend für die Einstufung als Wohnung war hier die Qualität der Unterbringung: Ein Aufenthalt „über mehrere Tage und Nächte“ inklusive der Verpflegung und Verwahrung persönlicher Gegenstände hebt die Zelle über einen bloß vorübergehenden Aufenthaltsraum (wie etwa eine Ausnüchterungszelle für wenige Stunden) hinaus. Wer in einer ähnlichen Konstellation – etwa in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einem Wohnheim – untergebracht ist, unterfällt nach diesem Maßstab ebenfalls dem Schutzbereich der schweren Brandstiftung.
Wann gilt ein Gebäude als teilweise zerstört?
Eine teilweise Zerstörung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein für das Gesamtobjekt wesentlicher Teil oder dessen wesentliche Zweckbestimmung für nicht nur unerhebliche Zeit unbrauchbar wird. Bei Gebäuden mit gemischter Architektur muss eine selbstständige Wohneinheit zumindest mittelbar oder unmittelbar in ihrer Substanz betroffen sein. Laut der ständigen Rechtsprechung bedarf es dafür keines kompletten Abbrennens der Wände, da für die Unbrauchbarkeit oft schon eine starke Verrußung des Zimmers genügt.
Die materiellen Auswirkungen des Feuers zeigten in der Haftanstalt sehr greifbar, wie schnell die Schwelle zur teilweisen Zerstörung überschritten wird. Durch die massiven Hitzeschäden kam es in dem Arrestraum zu starken Putz- und Fliesenabplatzungen an den Wänden. Zudem zerstörten die Flammen das Inventar vollständig, wodurch der Raum in einen sanierungsbedürftigen Zustand versetzt wurde. Da die Zelle dadurch für eine beträchtliche Zeitspanne nicht mehr von einem Verwahrten nutzbar war, stuften die Richter das Tatobjekt klar als teilweise zerstört ein.
Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; eine erhebliche Verrußung würde genügen. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Wer mit Vorwürfen der Sachbeschädigung oder Brandstiftung konfrontiert ist, sollte den Grad der Zerstörung nicht nach optischen Gesichtspunkten oder der Stabilität von Mauern bewerten. Schätzen Sie das Risiko einer Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung bereits dann als hoch ein, wenn Ruß oder Hitze einen Raum für mehr als nur wenige Tage unbewohnbar gemacht haben. Dokumentieren Sie in solchen Fällen genau, ob und wie lange die Nutzbarkeit tatsächlich eingeschränkt war, um gegen eine Einstufung als „schwere“ Brandstiftung argumentieren zu können.
Praxis-Hürde: Der Begriff der Zerstörung
Der Fall verdeutlicht die niedrige Schwelle zur strafrechtlich relevanten Zerstörung. Es ist ein häufiger Irrtum, dass die Bausubstanz (Mauerwerk) einstürzen muss. Für eine Verurteilung wegen Brandstiftung reicht es aus, wenn der Raum durch bloße Verrußung oder Abplatzungen für eine gewisse Zeit unbewohnbar wird. Die Wiederherstellungskosten oder die Dauer der Sanierung sind dabei Indizien für die „nicht unerhebliche Zeit“ der Unbrauchbarkeit.
Retterverletzungen bei Brandstiftung?
Gesundheitsschädigungen, die Einsatzkräfte bei ihren Rettungsmaßnahmen erleiden, können dem Täter oftmals unmittelbar von der Justiz zugerechnet werden. Wer absichtlich eine Gefahrenquelle erschafft, haftet für die Verletzungen der schlichtenden Personen. Dies betrifft unter anderem den verschärften Tatbestand der schweren Brandstiftung nach Paragraph 306a Absatz 2 StGB, bei dem eine Gesundheitsgefahr für andere Menschen hervorgerufen wird.
Die rechtliche Zurechnung solcher Verletzungen stellte der 3. Strafsenat bei dem Gefängnis-Fall aus dem Jahr 2026 detailliert fest. Ein alarmierter Justizvollzugsbeamter erlitt bei dem Rettungseinsatz eine Rötung des Gesichts sowie der Augen, weshalb der Helfer im Anschluss zwei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben werden musste. Das Bayerische Oberste Landesgericht unter dem Aktenzeichen 203 StRR 30/26 sah die strenge Zurechnung dieser Verletzungen zulasten des Häftlings als absolut gegeben an. Allerdings sahen die Richter diese Strafverschärfung für das Urteil nicht mehr als entscheidungstragend an, da das absichtliche Anzünden eines genutzten Wohnraums aus dem ersten Absatz den Tatbestand der schweren Brandstiftung bereits ohnehin zweifellos erfüllt hatte. Der Einwand, das Landgericht habe eine gefährliche Körperverletzung wegen Hautverbrennungen des Beamten nicht tief genug gewürdigt, prallte ab, da dies den Brandstifter rechtlich nicht negativ beschwerte. In der juristischen Fachsprache bedeutet dies: Eine Korrektur des Urteils ist ausgeschlossen, wenn sich die Rechtsstellung des Angeklagten dadurch überhaupt nicht verbessern würde.
Vermeiden Sie riskante Verteidigungsstrategien, die sich lediglich auf die Art der Verletzung von Einsatzkräften stützen. Sobald Sie einen Raum in Brand setzen, der zum Wohnen genutzt wird (auch unfreiwillig), ist der Tatbestand der schweren Brandstiftung rechtlich vollendet. Verletzungen von Rettern werden Ihnen als Täter zusätzlich zugerechnet, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lösch- oder Rettungsversuch stehen.
Warum blieb die Revision erfolglos?
Wenn ein verurteilter Täter Rechtsmittel einlegt, erfolgt eine formale Prüfung durch die nächsthöhere Instanz. Die Revision ist dabei ein besonderes Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf Rechtsfehler, nicht aber auf eine falsche Bewertung von Zeugenaussagen oder Beweisen geprüft wird. Eine kommentarlose Verwerfung durch einen Beschluss leitet sich aus Paragraph 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) ab, sofern das angestrebte Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Die rechtliche Konsequenz dieser Ablehnung ergibt sich aus Paragraph 473 Absatz 1 Satz 1 StPO: Der Beschwerdeführer hat sämtliche Kosten für sein erfolgloses Rechtsmittelverhalten zu tragen.
Die abschließende Prüfung auf juristische Fehler brachte dem Häftling keine Strafmilderung. Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die vollumfängliche Revision gegen das aufrechterhaltende Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. September 2025. Die Münchner Richter berichtigten bei ihrem Spruch lediglich einen kleinen Makel im vormaligen Tenor dahingehend, dass deutlich wird, dass schon die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 4. Dezember 2024 unbegründet abgewiesen wurde. Der Tenor ist der entscheidende Teil des Urteils, in dem das Gericht kurz und knapp die Rechtsfolge – also beispielsweise die Höhe der Strafe – verkündet. Damit bleibt die Haftstrafe rechtskräftig, und der Häftling muss die angelaufenen Kosten für das Revisionsverfahren aus eigener Tasche aufbringen.
Was bedeutet das für Wohnräume?
Dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts stellt klar, dass der strafrechtliche Schutz der Wohnung nicht an der Freiwilligkeit des Aufenthalts hängt. Die Entscheidung hat Grundsatzcharakter und ist auf alle Formen der unfreiwilligen oder gemeinschaftlichen Unterbringung übertragbar, wie etwa in Heimen oder Erstaufnahmeeinrichtungen. Für Sie bedeutet das: Wer an solchen Orten Feuer legt, muss zwingend mit der Anklage wegen schwerer Brandstiftung rechnen, da das Gericht die Unverletzlichkeit der Wohnung hier über die institutionelle Kontrolle stellt.
Betroffene sollten in Strafverfahren nicht darauf vertrauen, dass eine kurze Haftdauer oder die staatliche Einweisung den Tatbestand mildert. Achten Sie stattdessen darauf, im Verfahren darzulegen, ob der betroffene Raum tatsächlich zum Schlafen und zur Pflege dauerhaft ausgestattet war, um im Einzelfall eine Einordnung als „Wohnraum“ gegebenenfalls angreifen zu können.
Wie geht es nach der Revision weiter?
Prüfen Sie vor Einlegung einer Revision genau, ob neue rechtliche Argumente vorliegen oder lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanz angegriffen werden soll. Da das BayObLG offensichtlich unbegründete Revisionen ohne Verhandlung verwirft, riskieren Sie bei einer aussichtslosen Fortführung des Verfahrens lediglich hohe Zusatzkosten, ohne eine Chance auf Strafmilderung zu haben. Suchen Sie nach dem Urteil der ersten Instanz umgehend das Gespräch mit Ihrem Verteidiger über die Erfolgsaussichten, um unnötige Gerichtskosten zu vermeiden.
Vorwurf der Brandstiftung: Verteidigungsmöglichkeiten frühzeitig prüfen
Strafverfahren wegen Brandstiftung sind komplex und ziehen oft schwerwiegende Konsequenzen nach sich, insbesondere bei Vorwürfen der schweren Brandstiftung. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtlichen Bewertung der Vorwürfe und prüft die Erfolgsaussichten für eine fundierte Verteidigungsstrategie. Wir analysieren mit Ihnen gemeinsam die vorliegenden Beweise, um Ihre rechtliche Position gezielt zu stärken und das Verfahren effektiv zu begleiten.
Experten-Kommentar
Was bei diesen Gefängnisbränden abseits der Urteile meist passiert: Die Ermittler nutzen die weitreichende Wohnraum-Definition als maximalen Hebel gegen den Beschuldigten. Da die schwere Brandstiftung eine strikte Mindeststrafe von einem Jahr vorschreibt, zerstört dieser Vorwurf sofort jeden Verhandlungsspielraum. Oft ist ein solches Feuer nämlich nur ein banaler Protest des Insassen, der unweigerlich als echtes Verbrechen angeklagt wird.
Für meine Verteidigungsstrategie rückt deshalb in der Praxis fast immer sofort die exakte Widmung des Raumes in den Fokus. Wenn jemand in diese Mühle gerät, versuchen wir penibel zu beweisen, dass die Zelle eben keine dauerhaften Schlafmöglichkeiten oder persönliche Habe aufwies. Gelingt es uns, den Raum als bloße Kurzzeit-Verwahrung zu enttarnen, öffnet das zumindest wieder die Tür zu deutlich milderen Strafen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt meine Zelle auch als Wohnung, wenn ich dort gegen meinen Willen eingesperrt bin?
JA – Eine Arrestzelle gilt rechtlich als Wohnung im Sinne des Strafgesetzbuchs, sofern sie dem Betroffenen für einen gewissen Zeitraum als Lebensmittelpunkt dient und dort grundlegende Bedürfnisse wie Schlafen, Essen und Körperpflege erfüllt werden. Dass der Aufenthalt durch staatliche Gewalt erzwungen ist und gegen den Willen des Insassen erfolgt, hebt den Status als geschützten Wohnraum nicht auf.
Die rechtliche Einordnung als Wohnung richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten der Lebensführung und nicht nach der Freiwilligkeit des Aufenthalts. Sobald eine Person über mehrere Tage und Nächte in einem Raum untergebracht ist, dort ihre Kleidung verwahrt und zuverlässig erreichbar ist, erfüllt die Zelle die Kriterien einer Wohnung von Menschen. Wer in einem solchen Raum Feuer legt, verwirklicht daher den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), da der Gesetzgeber hierbei primär die potenzielle Lebensgefahr für die Bewohner schützen will, unabhängig von deren rechtlichem Status oder der Institution.
Reicht eine bloße Verrußung der Wände bereits für eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung aus?
JA – Gemäß der ständigen Rechtsprechung ist für eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306a StGB kein Einsturz der Bausubstanz erforderlich, da bereits eine erhebliche Verrußung ausreicht, um einen Raum als teilweise zerstört einzustufen. Entscheidend ist dabei, dass der betroffene Wohnraum infolge der Rußeinwirkung für eine nicht nur unerhebliche Zeit unbewohnbar wird.
Die rechtliche Einordnung der Zerstörung orientiert sich primär an der Beeinträchtigung der Zweckbestimmung des Gebäudes. Wenn durch die Brandfolgen wie Rußablagerungen oder Hitzeeinwirkung eine sofortige Weiternutzung ausgeschlossen ist und umfangreiche Sanierungsarbeiten notwendig werden, gilt das Tatobjekt als teilweise zerstört. In der Praxis dienen die Dauer der Unbewohnbarkeit sowie der notwendige Reinigungsaufwand als wesentliche Indizien für die Erheblichkeit des Schadens. Selbst wenn das Mauerwerk statisch intakt bleibt, führt die toxische Belastung oder die optische Beeinträchtigung durch dicken Ruß dazu, dass der Tatbestand der schweren Brandstiftung rechtlich als vollendet angesehen wird.
Eine Ausnahme kann lediglich dann vorliegen, wenn die Verrußung so geringfügig ist, dass sie ohne nennenswerten Zeitaufwand durch einfache Reinigung entfernt werden kann. In solchen Fällen fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung für die Annahme einer teilweisen Zerstörung.
Kann ich eine schwere Brandstiftung abwenden, wenn die Zelle nur zur kurzen Verwahrung diente?
Eine schwere Brandstiftung kann unter Umständen abgewendet werden, wenn die Zelle lediglich einer kurzfristigen Verwahrung von wenigen Stunden diente, da in diesem Fall der für den Tatbestand nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Wohncharakter der Räumlichkeit fehlen könnte. Maßgeblich ist dabei, ob die Zelle zum Tatzeitpunkt tatsächlich als Lebensmittelpunkt zur Übernachtung und Körperpflege genutzt wurde oder lediglich als vorübergehender Aufenthaltsraum fungierte.
Die rechtliche Einordnung als Wohnung von Menschen setzt voraus, dass der Aufenthalt über einen flüchtigen Moment hinausgeht und die Räumlichkeit zur Verrichtung grundlegender Bedürfnisse wie Schlafen, Essen und Hygiene ausgestattet ist. Eine Zelle zur bloßen Ausnüchterung oder kurzzeitigen Verwahrung ohne entsprechende Einrichtung (wie Bett oder Waschmöglichkeit) erfüllt diese Kriterien regelmäßig nicht, da der Schutzbereich der Norm vor allem die potenzielle Lebensgefahr für Bewohner sichern soll. Erstreckt sich die Unterbringung jedoch über mehrere Tage und Nächte und dient sie der Aufbewahrung persönlicher Gegenstände, bejaht die Rechtsprechung den Wohncharakter unabhängig davon, ob der Aufenthalt erzwungen ist.
Die Abgrenzung im Einzelfall hängt stark von der Dokumentation der exakten Unterbringungsdauer und der vorhandenen Ausstattung ab, weshalb eine detaillierte Aufarbeitung des Belegungsplans vor dem Brandereignis für die Verteidigungsstrategie essenziell ist. Sofern der Nachweis gelingt, dass die Zelle für den Betroffenen nur ein Durchgangsort ohne Schlafplatzcharakter war, verbleibt rechtlich oft nur die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB mit einem deutlich geringeren Strafmaß.
Muss ich für die gesamten Prozesskosten aufkommen, wenn meine Revision gegen das Urteil scheitert?
JA – Gemäß § 473 Abs. 1 StPO trägt der Beschwerdeführer bei einer erfolglosen Revision grundsätzlich sämtliche durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Kostentragungspflicht ist die gesetzliche Folge der Verwerfung des Rechtsmittels durch das zuständige Gericht.
Die rechtliche Begründung liegt in der Kostengrundentscheidung, die das Gericht im Fall einer Niederlage treffen muss, wobei die finanzielle Belastung sowohl die staatlichen Gerichtsgebühren als auch die Gebühren für den eigenen Anwalt und etwaige Sachverständigengutachten umfasst. Da die Revision lediglich auf Rechtsfehler und nicht auf eine neue Beweisaufnahme prüft, führt eine offensichtlich unbegründete Revision häufig zu einer Beschlussverwerfung durch das Gericht, was die Kostenschuld sofort finalisiert. Besonders kostspielig wird es, wenn die Revision als offensichtlich unbegründet eingestuft wird, da hierbei keine mündliche Verhandlung stattfindet, die Kosten für das Verfahren jedoch vollumfänglich anfallen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 203 StRR 30/26 – Beschluss vom 09.02.2026
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