Urteile und Artikel aus der Kategorie
Strafrecht
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LG Offenburg- Az.: 2 O 543/18 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.304,56 € nebst Zinsen aus 1.304,56 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
LG Bayreuth – Az.: 32 O 849/10 – Urteil vom 10.05.2011 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 23.150,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009
OLG Karlsruhe – Az.: 1 U 35/13 – Beschluss vom 04.11.2013 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Teil- Anerkenntnis- und End-Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 01.03.2013 – 1 O 104/12 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2.
AG Bremen – Az.: 4 C 12/08 – Urteil vom 21.04.2009 Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückerstattung des geltend gemachten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Leistung
LG München I, Az.: 1 S 1836/13 WEG, Urteil vom 15.09.2014 1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.12.2012, Az. 484 C 4172/12 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt
OLG Frankfurt, Az.: 17 U 45/19, Beschluss vom 25.09.2019 Gründe I. Der Senat weist darauf hin, dass er von einer Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach ausgeht. An dieser Stelle ist auf folgende maßgeblichen Punkte
OLG Koblenz, Az.: 13 UF 414/15, Beschluss vom 17.08.2015 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuwied vom 12.06.2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes
OLG Celle, Az.: 5 U 175/14, Urteil vom 08.10.2015 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die
AG Pforzheim, Az.: 4 C 205/18, Urteil vom 19.10.2018 In dem Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe hat das Amtsgericht Pforzheim am 19.10.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2018 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die
OLG Schleswig-Holstein, Az.: 1 SsOWi 30/02 (29/02), Beschluss vom 22.04.2002 Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts
AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 13 C 142/09, Urteil vom 23.02.2010 1. Die Beklagten werden verurteilt, die Mietwohnung im Hause, 5. Obergeschoss rechts, Vertrags-Nr. 16.012.03, mit einer Größe von 103,71 qm, bestehend aus 4,5 Zimmern nebst Küche, Diele, Toilette, Toilette mit Bad,
AG Oldenburg (Holstein), Az.: 23 C 927/09, Urteil vom 20.07.2010 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 234,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 84,00 €
AG Itzehoe, Az.: 96 C 269/10, Urteil vom 18.11.2011 I. Das Versäumnisurteil vom 07.12.2010 wird – insoweit klarstellend – aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
AG Tiergarten, Az.: 420 Ds 286 Js 5172/11, Urteil vom 27.04.2012 Die Angeklagten werden auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Gründe I. Der Angeklagte zu 1) ist ledig und derzeit arbeitslos. Er
LG Erfurt, Az.: 10 O 2182/06 Urteil vom 27.12.2007 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
AG Bremerhaven, Az.: 52 C 1707/12 Urteil vom 05.03.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen
Welche Strafen drohen bei Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluß Wer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, stellt grundsätzlich eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Daher werden Verstöße gegen das Alkohol- oder Drogengesetz im deutschen Straßenverkehr
AG Hamburg, Az.: 42 C 61/15, Urteil vom 14.04.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
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Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Mein Name ist Dr. Christian Gerd Kotz und ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, sowie Notar in der Kanzlei Kotz in Kreuztal. Des Weiteren berate und vertrete ich meine Mandanten in allen weiteren Rechtsangelegenheiten.