Skip to content

Polnisch-Sprachkurs: Polizei muss Sonderurlaub neu prüfen

Einsätze mit polnischsprachigen Besatzungen – unverstanden. Ein Polizeioberkommissar beantragt eine Woche Sonderurlaub für einen Polnisch-Blockkurs. Die Behörde lehnt ab: Kein dienstlicher Bedarf. Das Verwaltungsgericht Berlin findet einen Fehler – aber seine Entscheidung ist kein Freifahrtschein.
Polizist in Uniform studiert Polnisch-Sprachführer auf Straße, während er mit Lkw-Fahrer spricht. Streifenwagen im Hintergrun
Verwaltungsgericht Berlin entschied: Bezahlter Sonderurlaub für Polnisch-Kurs bei nachweisbarem dienstlichem Nutzen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 K 455/23

Das Wichtigste im Überblick

Ein Polizeibeamter bekommt eine neue Entscheidung über Sonderurlaub für einen Polnischkurs, aber nicht automatisch den Urlaub.
  • Das Gericht hob die Ablehnung auf und verlangte eine neue Prüfung des Antrags.
  • Der Kurs hatte direkten Nutzen: Der Kläger traf Besatzungen, die ausschließlich Polnisch kommunizierten.
  • Die Behörde muss neu und fair entscheiden und die gerichtlichen Vorgaben beachten.
  • Das Gericht gewährte den Sonderurlaub nicht direkt; die Behörde darf weiterhin selbst entscheiden.

  • Gericht: VG Berlin
  • Datum: 15.07.2026
  • Aktenzeichen: 7 K 455/23
  • Verfahren: Klage auf neue Entscheidung über Sonderurlaub
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Sonderurlaub, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000,00 Euro
  • Relevant für: Beamte, Polizeibedienstete, Dienststellen bei dienstlichem Sonderurlaub

Wann gibt es Sonderurlaub für Sprachkurs?

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung des Landes Berlin (SUrlVO) kann einem Beamten für die Teilnahme an Tagungen und sonstigen Veranstaltungen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, soweit diese von Nutzen für seine dienstliche Tätigkeit sind. Besoldung meint die regulären Bezüge des Beamten – der Sonderurlaub ist also bezahlt. § 4 Abs. 1 SUrlVO stellt zwei weitere Bedingungen: Die Tätigkeit darf außerhalb der Dienstzeit nicht möglich sein, und dienstliche Belange dürfen der Gewährung nicht entgegenstehen. Dienstliche Belange sind organisatorische oder einsatzbezogene Gründe der Behörde, etwa Personalmangel oder laufende Einsätze. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, kann der Betroffene mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO vorgehen. Das bedeutet konkret: Er verlangt vor dem Verwaltungsgericht nicht Schadensersatz, sondern dass die Behörde zur Genehmigung bzw. zu einer neuen Entscheidung verpflichtet wird. Stellt sich die Ablehnung als rechtswidrig heraus, besteht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO zumindest ein Anspruch auf Neubescheidung – die Behörde muss den Antrag also nochmals prüfen und neu bescheiden.

Diese Fragen musste das Verwaltungsgericht Berlin im schriftlichen Verfahren klären, also ohne mündliche Verhandlung allein auf Grundlage der Akten und Schriftsätze. Ein Polizeioberkommissar, zuletzt im Bereich der R…polizei Berlin tätig, hatte am 6. Oktober 2022 Sonderurlaub für fünf Arbeitstage beantragt – für die Teilnahme an einem Polnisch-Sprachkurs des Niveaus A 1 an einer Volkshochschule. Er berief sich dabei auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO. Die Polizei Berlin lehnte den Antrag später mit Bescheid ab, im Tenor der Klage mit Datum vom 26. Juli 2023 bezeichnet. Den Widerspruch vom 23. August 2023 – das ist der gesetzlich vorgesehene interne Rechtsbehelf, mit dem man die Behörde zuerst zur Überprüfung ihrer eigenen Entscheidung zwingt – wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2023 zurück.

Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 7 K 455/23) gab der Klage am 15. Juli 2026 statt und hob Bescheid und Widerspruchsbescheid auf. Der beklagte Polizei Berlin muss über den Antrag erneut entscheiden – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Gewährung des Sonderurlaubs sprach das Gericht nicht aus; der Beamte bekam den Urlaub also nicht automatisch zugesprochen, sondern nur eine zweite, korrektere Prüfung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist die gerichtlich festgesetzte wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und steuert unter anderem die Gerichts- und Anwaltskosten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub zur Teilnahme an Tagungen und sonstigen Veranstaltungen ist ein spezieller und unmittelbarer Bezug der Veranstaltung zu den dem Beamten konkret übertragenen dienstlichen Obliegenheiten erforderlich; ein bloß allgemeines Interesse des Dienstherrn genügt nicht.
  2. Das Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Nutzens darf nicht dahin ausgelegt werden, dass der Nutzen der Veranstaltung der regulären Dienstleistung gleichwertig sein müsse. Bezugspunkt ist die konkrete dienstliche Tätigkeit des Beamten; den Belangen des Dienstherrn wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass dienstliche Belange der Gewährung nicht entgegenstehen dürfen.
  3. Steht die Gewährung von Sonderurlaub im Ermessen der Behörde und liegt keine Ermessensreduktion auf Null vor, begründet eine rechtswidrige Ablehnung lediglich einen Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung, nicht auf unmittelbare Urlaubsgewährung.
Checkliste zu den Voraussetzungen für Sonderurlaub bei Sprachkursen nach VG Berlin Urteil
Sonderurlaub: Voraussetzungen und Entscheidungsfolge klar einordnen

Wann liegt dienstlicher Nutzen des Sprachkurses vor?

Für den dienstlichen Nutzen einer Veranstaltung reicht nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung nicht jeder allgemeine Vorteil. Erforderlich ist ein spezieller und unmittelbarer Bezug zu den dem Beamten konkret übertragenen dienstlichen Obliegenheiten – also zu den Aufgaben, die er in seinem konkreten Dienstposten tatsächlich wahrnimmt. Das Gericht verwies dazu auf das Urteil des VG Berlin vom 20. Januar 2009 (Az. VG 36 A 9/08), bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 18. Oktober 2012 (Az. OVG 4 N 42/09), sowie auf einen Beschluss des VG Berlin vom 1. Juli 2013 (Az. VG 5 L 172.13). Entscheidend ist damit die konkrete Tätigkeit des einzelnen Beamten – nicht ein allgemeines Interesse des Dienstherrn. Dienstherr ist die öffentlich-rechtliche Seite, bei der der Beamte angestellt ist; hier das Land Berlin bzw. die Polizei Berlin.

Für den Kläger fiel diese Prüfung positiv aus. Das Gericht stufte den Polnisch-Sprachkurs als sonstige Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO ein und bejahte den erforderlichen speziellen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit.

Kontakt zu polnischsprachigen Besatzungen als entscheidender Faktor

Der Beamte war im Bereich der R…polizei des Bezirks R… eingesetzt und hatte nach eigener Aussage sowie nach der Aussage seines Dienstvorgesetzten Kontakt zu einer Vielzahl von R…, deren Besatzungen weder Deutsch noch Englisch sprachen, sondern ausschließlich Polnisch kommunizieren konnten. Das Erlernen von Grundzügen der polnischen Sprache stand deshalb nach Auffassung des Gerichts in einem unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang mit den konkreten dienstlichen Aufgaben. Der Dienstvorgesetzte hatte bereits am 8. Oktober 2022 mitgeteilt, dass gegen die Gewährung keine Bedenken bestünden, weil der Kurs einen Mehrwert habe. Der Stabsbereich I… schloss sich dieser Einschätzung mit Stellungnahme vom 2. November 2022 an.

Praxis-Hinweis: Konkreter Tätigkeitsbezug

Der entscheidende Faktor für den Erfolg des Beamten war der Nachweis einer spezifischen, alltäglichen Notwendigkeit. Es reichte nicht aus, dass die Behörde allgemein von fremdsprachigem Personal profitiert. Maßgeblich war der konkrete Kontakt zu polnischsprachigen Personen im eigenen Einsatzgebiet. Wenn Sie Sonderurlaub für eine Fortbildung beantragen, sollten Sie daher exakt darlegen, bei welchen konkreten Diensthandlungen Sie das Gelernte regelmäßig anwenden müssen. Eine positive Stellungnahme des direkten Vorgesetzten zum praktischen Mehrwert ist dabei ein starkes Argument.

Warum war die Ablehnung rechtswidrig?

Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Veranstaltung von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit sein. Bezugspunkt ist damit die konkrete Tätigkeit des Beamten, nicht das Interesse des Dienstherrn. Der Sonderurlaub steht nach der gesetzgeberischen Konzeption selbstständig neben dem Erholungsurlaub, wie sich aus § 80 Abs. 1 und Abs. 2 LBG ergibt. Er wird also nicht auf den normalen Jahresurlaub angerechnet. Die SUrlVO soll einen Ausgleich schaffen zwischen dem Interesse des Dienstherrn an der Erfüllung der Dienstpflichten und den persönlichen Interessen des Beamten an außerdienstlichen, privaten Belangen – für bestimmte Bereiche hat der Verordnungsgeber diesen Konflikt zugunsten der privaten Belange gelöst, wie auch das OVG Koblenz in seinem Urteil vom 19. Juni 2009 (Az. 10 A 10042/09) festhielt.

Gegen diese Maßstäbe verstieß die behördliche Ablehnung nach Ansicht des Gerichts in mehrfacher Hinsicht.

Warum die Behörde den Nutzen zu eng auslegte

Die Polizei Berlin hatte argumentiert, der dienstliche Nutzen des Sprachkurses müsse der dienstlichen Leistung selbst gleichwertig sein, weil der Sonderurlaub für seine Dauer an die Stelle der regulären Tätigkeit trete. Das Gericht verwarf diese Auslegung als mit dem Wortlaut unvereinbar. Eine solche Gleichwertigkeitsanforderung würde das Interesse des Dienstherrn in den Vordergrund rücken – obwohl die Norm ausdrücklich auf den Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Beamten abstellt.

Warum der Bezug zur R…polizei ausreichte

Auch das Argument, der Kurs sei mangels dienstlichen Nutzens nicht berücksichtigungsfähig, ließ das Gericht nicht gelten. Ausschlaggebend waren der Einsatz bei der R…polizei und die Kontakte zu ausschließlich polnisch kommunizierenden Besatzungen. Die dienstlichen Stellungnahmen bestätigten den konkreten Mehrwert der Sprachkenntnisse zusätzlich.

Warum der Sonderurlaub nicht als Ausfall der Dienstleistung gilt

Schließlich hatte die Behörde sinngemäß angeführt, während des Sonderurlaubs werde keine reguläre Dienstleistung erbracht – auch das sprach gegen eine Anerkennung. Das Gericht widersprach: Diese Sichtweise verkenne Sinn und Zweck des Sonderurlaubs, der selbstständig neben dem Erholungsurlaub steht. Den Interessen des Dienstherrn werde bereits ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass dienstliche Belange der Gewährung nicht entgegenstehen dürfen. Für eine darüber hinausgehende restriktive Auslegung des dienstlichen Nutzens bestehe deshalb kein Raum.

Den Belangen des Dienstherrn wird dabei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dienstliche Belange der Gewährung des Sonderurlaubes nicht entgegenstehen dürfen (§ 4 Abs. 1 SUrlVO). Für eine darüberhinausgehende, restriktive Handhabung des Tatbestandsmerkmals des „dienstlichen Nutzens“ ist kein Raum. – so das VG Berlin

Warum erfüllte der Polnisch-Blockkurs die Voraussetzungen?

Neben dem dienstlichen Nutzen verlangt § 4 Abs. 1 SUrlVO, dass die Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist, und dass dienstliche Belange der Gewährung nicht entgegenstehen. Diese weiteren Voraussetzungen prüfte das Gericht anhand der konkreten Kursform und der internen Stellungnahmen der Polizeibehörde.

Keine dienstlichen Bedenken gegen den Kurs

Dass keine dienstlichen Belange entgegenstanden, ergab sich unmittelbar aus den Stellungnahmen des Dienstvorgesetzten und des Stabsbereichs I…. Beide hatten ausdrücklich erklärt, keine Bedenken gegen den Antrag zu haben.

Blockkurs ließ sich nicht in die Freizeit verlegen

Auch die Voraussetzung, dass die Teilnahme nicht außerhalb der Dienstzeit möglich war, sah das Gericht als erfüllt an. Der Kurs für Grundkenntnisse der polnischen Sprache wurde und wird als einwöchiger Blockkurs angeboten. Das Gericht verwies hierzu auf einen vergleichbaren, zuletzt am 15. Juli 2026 abgerufenen Kursangebot. Der Beamte hatte den Kurs nach der Antragstellung bereits absolviert und verlangte anschließend die nachträgliche Entscheidung über seinen Sonderurlaubsantrag.

Achtung Falle: Kursformat und Freizeit

Sonderurlaub setzt zwingend voraus, dass die Teilnahme außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist. Ein regulärer Sprachkurs mit wöchentlichen Abendterminen erfüllt diese Hürde in der Praxis nicht. Das Gericht akzeptierte hier ausdrücklich nur den einwöchigen Blockkurs als unverzichtbares Format. Prüfen Sie vor der Antragstellung kritisch, ob Ihr gewählter Kurs zwingend in die reguläre Arbeitszeit fällt oder ob es zumutbare Alternativen für die Freizeit gibt.

Anspruch auf Neubescheidung bei Sonderurlaub?

Die Gewährung des Sonderurlaubs nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO steht im Ermessen der Behörde. Das bedeutet konkret: Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, darf die Behörde abwägen und ist nicht automatisch zur Genehmigung verpflichtet. Ohne eine Reduktion dieses Ermessens auf null besteht deshalb nur ein Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – so sieht es § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO vor. Ermessensreduktion auf Null heißt: Die Sachlage ist so eindeutig, dass nur noch eine einzige Entscheidung rechtmäßig wäre. Trotz rechtswidriger Ablehnung blieb die Rechtsfolge deshalb hinter einer sofortigen Verpflichtung zur Urlaubsgewährung zurück.

Da die Gewährung von Sonderurlaub nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO im Ermessen der Behörde steht und keine Ermessensreduktion auf Null besteht, hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung. – so das VG Berlin

Das Gericht stellte fest: Die Ablehnung war rechtswidrig und verletzte den Beamten in seinen Rechten. Gleichwohl sprach es ihm den Sonderurlaub nicht unmittelbar zu, weil keine Ermessensreduktion auf Null vorlag. Im Tenor – dem verbindlichen Entscheidungssatz am Anfang des Urteils – verpflichtete das Gericht die Polizei Berlin, unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid erneut über den Antrag vom 6. Oktober 2022 zu entscheiden – diesmal unter Beachtung der vom Gericht dargelegten Auslegung des dienstlichen Nutzens.

Was das VG-Berlin-Urteil zum Sprachkurs-Sonderurlaub für Beamte bedeutet

Das Urteil stammt vom Verwaltungsgericht Berlin, einem erstinstanzlichen Gericht. Erstinstanzlich heißt: Es ist die erste gerichtliche Stufe; darüber können in der Regel noch Oberverwaltungsgericht und ggf. Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Es bindet damit weder andere Verwaltungsgerichte noch andere Kammern desselben Gerichts – die ausführliche Begründung liefert aber starke Argumente, die sich in eigenen Anträgen und Klageverfahren zitieren lassen. Übertragbar ist die Entscheidung auf alle Fälle, in denen Beamte einen konkreten, alltäglichen dienstlichen Bedarf an Sprachkenntnissen nachweisen können.

Prüfen Sie, welche Sonderurlaubsverordnung für Ihr Dienstverhältnis gilt – Landesbeamte, Bundesbeamte und Tarifbeschäftigte unterliegen jeweils anderen Regelungen. Beantragen Sie Sonderurlaub, dokumentieren Sie den spezifischen Bezug zu Ihren konkreten Diensthandlungen schriftlich und legen Sie eine Stellungnahme Ihres direkten Vorgesetzten bei. Wird Ihr Antrag abgelehnt, nutzen Sie die Argumentationslinie dieses Urteils bereits im Widerspruchsverfahren: Der dienstliche Nutzen muss sich an Ihrer konkreten Tätigkeit messen – nicht am allgemeinen Interesse des Dienstherrn.

Wer ein Neubescheidungsurteil erstritten hat, bekommt noch keinen garantierten Sonderurlaub. Die Behörde muss neu entscheiden, hat dabei aber weiterhin Ermessenspielraum. Weist die Polizei den Antrag erneut ab, muss der Betroffene wieder Widerspruch einlegen und gegebenenfalls erneut klagen. Wer diese Schleife vermeiden will, sollte im Schriftsatz an die Behörde ausdrücklich darlegen, warum die gerichtliche Rechtsauffassung nur eine einzige Entscheidung zulässt – dann ist das Ermessen auf null reduziert und ein direkter Anspruch auf Genehmigung des Sonderurlaubs entsteht.


Sonderurlaub abgelehnt? Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen

Die Ablehnung Ihres Sonderurlaubsantrags könnte auf einer zu engen Auslegung des dienstlichen Nutzens beruhen, wie das VG Berlin kürzlich bestätigte. Entscheidend ist allein der konkrete Bezug zu Ihrer täglichen Arbeit – nicht das allgemeine Interesse des Dienstherrn. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihr Ablehnungsbescheid rechtswidrig ist und ob die Frist für einen Widerspruch noch läuft.

Jetzt unverbindlich Bescheid prüfen lassen

Experten-Kommentar

Entscheidend wird nach meiner Einschätzung weniger die Sprachprüfung sein als die Beweislage zum Zeitpunkt des Antrags. Ein später bestätigter Nutzen ersetzt keine sauber dokumentierte Ausgangslage. Müssen Einsatzbezug, Kurszeiten und organisatorische Vertretbarkeit erst im Verfahren rekonstruiert werden, wird aus einem überschaubaren Antrag schnell eine Aktenfrage.

Ich würde den Antrag deshalb so formulieren, dass die Behörde zu jedem Tatbestandsmerkmal Stellung nehmen muss. Bleibt eine Ablehnung pauschal, kann eine schriftliche Nachfrage nach den konkreten Gründen den Streit früh eingrenzen. Eine klare Akte schafft keine Zusage, aber eine belastbare Grundlage für die weitere Prüfung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie weise ich nach, dass mein Sprachkurs unmittelbar zu meinen konkreten Dienstaufgaben beiträgt?

Sie weisen den speziellen und unmittelbaren Bezug nach, indem Sie konkrete Diensthandlungen benennen, bei denen Sie die Zielsprache regelmäßig benötigen. Eine schriftliche Stellungnahme Ihres direkten Vorgesetzten kann bestätigen, welchen praktischen Mehrwert die Sprachkenntnisse für Ihren konkreten Dienstposten haben.

Maßgeblich ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO nicht, ob Fremdsprachenkenntnisse der Behörde allgemein nützen. Sie sollten vielmehr schildern, mit welchen Personen Sie dienstlich kommunizieren und weshalb diese Kommunikation ohne die Zielsprache erschwert ist. Im entschiedenen Fall waren regelmäßige Kontakte zu Besatzungen ausschlaggebend, die weder Deutsch noch Englisch, sondern ausschließlich Polnisch sprachen. Dokumentieren Sie deshalb konkrete Gespräche, Kontrollen oder Einsätze, deren Häufigkeit und den tatsächlichen Verständigungsbedarf. Bitten Sie Ihren Vorgesetzten, diese Angaben und den dienstlichen Mehrwert des Kurses schriftlich zu bestätigen.

Die Stellungnahme ist ein wichtiges Indiz, ersetzt aber nicht Ihre eigene nachvollziehbare Darstellung. Zusätzlich müssen Sie darlegen, dass der Kurs außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Prüfen Sie daher auch das Kursformat und fügen Sie geeignete Nachweise zum Stundenplan und Einsatzbezug bei.


zurück

Kann ich Sonderurlaub erhalten, wenn mein Sprachkurs nur als einwöchiger Blockkurs angeboten wird?

JA, ein einwöchiger Blockkurs kann Sonderurlaub rechtfertigen, wenn die Teilnahme während der regulären Arbeitszeit erforderlich ist und keine zumutbare Alternative außerhalb der Dienstzeit besteht. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO müssen zusätzlich ein konkreter dienstlicher Nutzen vorliegen und dienstliche Belange der Freistellung nicht entgegenstehen. Entscheidend ist deshalb nicht allein das intensive Kursformat, sondern ob der Kurs tatsächlich nur während Ihrer Arbeitszeit besucht werden kann.

Das Verwaltungsgericht Berlin erkannte den Blockkurs als geeignetes Format an, weil dieser Sprachkurs nicht in die Freizeit verlegt werden konnte. Ein vergleichbarer Kurs mit wöchentlichen Abendterminen erfüllt diese Voraussetzung dagegen regelmäßig nicht, weil Sie daran außerhalb der Dienstzeit teilnehmen können. Gleiches kann gelten, wenn ein zumutbarer Wochenendkurs, Onlinekurs oder Selbstlernangebot verfügbar ist. Prüfen Sie deshalb das Kursprogramm für die kommenden Monate und halten Sie schriftlich fest, welche Alternativen angeboten werden. Legen Sie diese Prüfung Ihrem Antrag bei, damit die Behörde die zeitliche Unmöglichkeit nachvollziehbar bewerten kann.


zurück

Was kann ich tun, wenn die Behörde meinen Antrag pauschal wegen fehlender Dienstleistung ablehnt?

Eine Ablehnung allein mit dem Hinweis, während des Sonderurlaubs werde keine reguläre Dienstleistung erbracht, ist nach der Rechtsauffassung des VG Berlin nicht tragfähig. Maßgeblich ist der konkrete Nutzen des Sprachkurses für Ihre dienstliche Tätigkeit, nicht dessen Gleichwertigkeit mit der regulären Arbeit.

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO verlangt einen speziellen und unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben, die Sie tatsächlich wahrnehmen. Die Behörde darf den dienstlichen Nutzen daher nicht schon deshalb verneinen, weil Sie während des Sonderurlaubs vorübergehend nicht regulär eingesetzt werden. Der Sonderurlaub steht rechtlich selbstständig neben dem Erholungsurlaub und bezweckt nicht lediglich eine Fortsetzung der täglichen Dienstleistung. Dienstliche Belange werden vielmehr gesondert geprüft, etwa anhand von Personalmangel, laufenden Einsätzen oder anderen konkreten organisatorischen Gründen. Legen Sie deshalb dar, bei welchen Diensthandlungen Sie die erworbenen Sprachkenntnisse benötigen.

Im Widerspruch oder in einer Klage sollten Sie die konkrete Begründung des Bescheids aufgreifen und die Behörde zur Prüfung des dienstlichen Nutzens sowie entgegenstehender dienstlicher Belange auffordern. Markieren Sie insbesondere Aussagen, die lediglich auf allgemeine Abwesenheit oder den Ausfall regulärer Dienstleistung verweisen. Eine rechtswidrige Ablehnung führt allerdings regelmäßig zunächst zu einer erneuten Entscheidung, nicht unmittelbar zur Genehmigung. Verlangen Sie daher eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung nach den Maßstäben des Urteils.


zurück

Wie kann ich eine Ermessensreduktion auf Null für meinen Sonderurlaubsantrag begründen?

Eine Ermessensreduktion auf Null begründen Sie, indem Sie darlegen, dass nur die Genehmigung des Sonderurlaubs rechtmäßig wäre. Dafür müssen sämtliche Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVO erfüllt sein und konkrete dienstliche Gegenargumente fehlen.

Der dienstliche Nutzen muss einen speziellen, unmittelbaren Bezug zu Ihren tatsächlich übertragenen Aufgaben haben. Beschreiben Sie deshalb konkret, wann und wie Sie die erworbenen Kenntnisse im Dienst benötigen. Erklären Sie außerdem, warum die Teilnahme außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Belegen Sie diese Umstände durch Kurszeiten, dienstliche Einsatzbedingungen und eine Stellungnahme Ihres unmittelbaren Vorgesetzten. Personalmangel, Einsätze oder andere dienstliche Belange dürfen nach der Aktenlage nicht entgegenstehen, sodass der Behörde keine tragfähige Ablehnungsbegründung verbleibt.

Ein Neubescheidungsurteil garantiert den Sonderurlaub zunächst nicht, weil die Behörde ihr Ermessen grundsätzlich erneut ausüben darf. Bleibt nach der gerichtlichen Rechtsauffassung und Ihrem ergänzten Vortrag nur die Genehmigung ermessensfehlerfrei, können Sie dies ausdrücklich nach § 113 Abs. 5 VwGO geltend machen. Formulieren Sie dafür im Antrag oder Schriftsatz einen eigenen Abschnitt zur Ermessensreduktion auf Null und belegen Sie jede entscheidende Tatsache.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Berlin – Az.: 7 K 455/23 – Urteil vom 15.07.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.