AG Charlottenburg – Az.: 210 C 198/20 – Urteil vom 12.08.2021
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. Oktober 2020 – 210 C 198/20 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegen den Kläger keinen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der für die Nebenräume im Dachgeschoss – Bodenraum im nördlichen Seitenflügel bis zur Eisentür, 120 m² – im Anwesen Xstraß X, Berlin bezahlten 281,21 Euro für den Monat Juli 2020 haben.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 37,46 Euro Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01. August 2020 bis zum 04. August 2020 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. November 2020 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 Euro zu zahlen.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Räume in der ###straße ###straße ### in Berlin, IV. OG links bestehend aus 4,5 Zimmern, einer Küche, Toilette, Bad, Diele, Mansarde und Kellerraum und die Räume in der ###straße ###straße ### in Berlin, IV. OG rechts bestehend aus 4 Zimmern, einer Kammer, einer Küche, Korridor, Diele, Bad und einer Toilette jeweils zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte ### in Höhe von 1.324,60 Euro freizustellen.
7. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro zu zahlen.
8. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte ### in Höhe von 1.624,93 Euro freizustellen.
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
10. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: Der Kläger trägt 30 % der Gerichtskosten sowie 30 % der eigenen außergerichtlichen Kosten und jeweils 30 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen als Gesamtschuldner 70 % der Gerichtskosten sowie 70 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) 70 % der eigenen außergerichtlichen Kosten und trägt die Beklagte zu 2) ebenfalls 70 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
11. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 5. des Tenors vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Räumungsvollstreckung gemäß Ziffer 5. des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 37.100,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
12. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2021 gewährt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 53.681,19 Euro festgesetzt. Dabei entfallen auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 09. Juli 2020 ein Betrag von 3.374,52 Euro (281,21 Euro × 12), auf den ursprünglichen Klageantrag zu 2) bzw. den jetzigen Klageantrag zu 4) ein Betrag von 5.000,00 Euro, auf den ursprünglichen Klageantrag zu 3) aus der Klageschrift ebenfalls ein Betrag von 5.000,00 Euro, auf den jetzigen Klageantrag zu 2) ein Betrag von 281,21 Euro, auf den jetzigen Klageantrag zu 3) ein Betrag von 37,46 Euro, auf den jetzigen Klageantrag zu 6) ein Betrag von 29.988,00 Euro (14.640,00 Euro (1.220,00 Euro × 12) + 15.348,00 Euro (1.279,00 Euro × 12)) und auf die jetzigen Klageanträge zu 8) und 9) jeweils ein Betrag von 5.000,00 Euro
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe zweier Wohnungen sowie um Schmerzensgeld, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagten sind aufgrund der Vereinbarung mit dem damaligen Vermieter vom 01. Dezember 1967 (Anlage B 11 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 30. November 2020, Bl. 138/I d.A.) seit diesem Tag die Mieter der Wohnung ###straße X, 4. Obergeschoss rechts, Berlin und aufgrund des Mietvertrages vom 14. Dezember 1992 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 09. Juli 2020, Bl. 4 ff./I d.A.) seit dem 01. Januar 1993 außerdem die Mieter der Wohnung ###straße X, 4. Obergeschoss links, Berlin.
Mit Vereinbarung vom 05./07. Januar 1988 vereinbarten die Beklagten mit ihren damaligen Vermietern außerdem, dass sie einen Bodenraum („(ehem. Trockenboden) bis zur Eisentür ca. 120 m²“) des Gebäudes ###straße ### Berlin mit einer Fläche von etwa 120 m² als Abstellraum gegen ein monatliches Entgelt nutzen dürfen. In dieser Vereinbarung hieß es weiter,:
„2) Die Genehmigung erfolgt auf Widerruf. Beide Parteien können diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen….
11) Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag und die Vereinbarung vom 3.10.85 nicht Bestandteil des Mietvertrages über die Wohnung ist.“ (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 09. Juli 2020, Bl. 8R/I d.A.).
Der Mietzins für die genannten Bodenräume belief sich zuletzt auf 281,21 Euro monatlich.
Der Mietzins für die Wohnung im 4. Obergeschoss links beläuft sich auf 1.220,00 Euro nettokalt und für die Wohnung im 4. Obergeschoss rechts auf 1.279,00 Euro nettokalt.
Der Kläger ist durch Eigentumserwerb an dem Grundstück ###straße ###straße X, Berlin in die genannten Verträge als Vermieter eingetreten (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 16. Juni 2021, Bl. 10 ff./II d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. April 2020 teilten die Beklagten der klägerischen Hausverwaltung mit, dass im Dachgeschoss des Gebäudes ###straße X Bauarbeiten vorgenommen worden seien, im Zuge derer die betreffenden Handwerker in die im Dachgeschoss befindlichen Mieträume der Beklagten eingedrungen seien und eine Tür beschädigt hätten. Zudem hätten die Tätigkeiten der Handwerker im Dachgeschoss dazu geführt, dass die Decke in der Wohnung der Beklagten im 4. Obergeschoss links in einem Raum stark beschädigt worden sei. Es seien Putzstücke hinabgefallen und die Decke zeige starke Risse. Es stehe zu befürchten, dass sich größere Putzstücke lösen würden (Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 14. August 2020, Bl. 37/I d.A.).
Mit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 12. Mai 2020 erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten die Kündigung des Vertrages über die Nutzung des Dachbodens vom 07. Januar 1988 zum 30. Juni 2020, da umfangreiche Umbauarbeiten vorgenommen werden sollten (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 09. Juli 2020, Bl. 10/I d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2020 teilten die Beklagten der Hausverwaltung des Klägers mit, dass ohne Vorankündigung Bauarbeiten begonnen worden seien, welche zu einem Schaden in der Wohnung der Beklagten geführt hätten (Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 14. August 2020, Bl. 32/I d.A.).
Mit Schreiben der klägerischen Hausverwaltung vom 26. Mai 2020 teilte der Kläger den Beklagten mit, dass im Dachgeschoss des Hauses xstraße X Bauarbeiten vorgenommen werden würden. Das Dachgeschoss werde zu Wohnungen ausgebaut. Weiter hieß es dort, dass Kenntnis davon bestehe, dass es im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen unbeabsichtigt zu Beschädigungen im Wohnraum der Beklagten gekommen sei. Man sei mit den Beklagten übereingekommen, dass „nach den Beschränkungen“ ein Termin zur Reparatur des beschädigten Deckenbereiches vereinbart werden würde (Anlage B 12 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 30. November 2020, Bl. 139/1 d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08. Juni 2020 forderte der Kläger die Beklagten auf, bis zum 15. Juni 2020 mitzuteilen, dass der Bodenraum bis zum 30. Juni 2020 geräumt werde, da andernfalls aufgrund von Bauverzögerungen und Mehrkosten der Baufirma ein erheblicher Schaden entstehen würde (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 09. Juli 2020, Bl. 11 f./I d.A.).
Mit Anordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 9. Juni 2020 wurde eine mündliche Anordnung vom 08. Juni 2020 bestätigt, nach welcher aufgrund sich lösender Putzteile und der Bildung von Rissen an der Geschossdecke in der Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes ###straße X, Berlin die sofortige Einstellung der Bauarbeiten im Dachgeschoss angeordnet wurde (Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 14. August 2020, Bl. 45 ff./I d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2020 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Räumung des Dachbodens bis Ende August 2020 erfolgen werde (Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 14. August 2020, Bl. 33/I d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juni 2020 teilten die Beklagten dem Kläger weiter mit, dass es – aufgrund des ihnen seitens des früheren Vermieters erlaubten Ausbaus der Dachbodenräume – fraglich sei, ob die Kündigungsfrist von sechs Wochen angemessen sei, da innerhalb dieser Frist eine Räumung unmöglich sei (Anlage B 3 zur Klageerwiderung vom 14. August 2020, Bl. 34/I d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juli 2020 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass der genannte Teil des Dachbodens nunmehr geräumt sei und eine Übergabe stattfinden könne (Anlage B 4 zur Klageerwiderung vom 14. August 2020, Bl. 36/I d.A.).
Die Beklagten zahlten die Nutzungsentschädigung für die genannten Dachbodenräume für Juli 2020 in Höhe von 281,21 Euro unter dem „Vorbehalt der Rückforderung“. Eine Nutzungsentschädigung für August 2020 zahlten die Beklagten für die Bodenräume nicht.
Mit Schreiben des Bezirksamtes Charlottenburg Wilmersdorf-Wilmersdorf von Berlin vom 03. August 2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Bauarbeiten im Dachgeschoss des Gebäudes ###straße X ab sofort weitergeführt werden dürften (Anlage B 10 zur Klageerwiderung vom 14. August 2020, Bl. 48 f./I d.A.).
Die Übergabe der an die Beklagten vermieteten Räume des Dachbodens an den Kläger erfolgte am 04. August 2020.
Mit anwaltlicher Kostennote vom 04. August 2020 stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 12.700,00 Euro in Höhe von insgesamt 1.436,81 Euro brutto in Rechnung (Anlage K 10 zum klägerischen Schriftsatz vom 25. September 2020, Bl. 83/I d.A.), welche nach einem von dem Kläger eingereichten Kontoauszug von Seiten des Klägers beglichen wurden (Anlage K 10 zum klägerischen Schriftsatz vom 25. September 2020, Bl. 82/I d.A.).
Am 28. September 2020 erklärte der Beklagte zu 1) in einer Fernsehsendung von „X“ – im Zusammenhang eines Gesprächs über den Dachgeschossausbau des Gebäudes ###straße X nach dem Erwerb durch den Kläger und die diesbezüglichen Auseinandersetzungen – „Meine Waffe ist die Öffentlichkeit“, „Diese Arschlöcher aus München – ich muss das mal loswerden – die vertreiben uns“, ohne den Kläger namentlich zu bezeichnen.
In einem Podcast der Moderatorin X „X“ erklärte der Beklagte zu 1) am 28. September 2020, auf die Frage, wer ihn ärgere,
„das sind eben neue Hauseigentümer, irgend eine Vereinigung von Idioten aus München, die haben sich zusammengerottet und haben das Haus gekauft und dann noch 11 andere. Da fragt man sich natürlich als Urberliner, vorher haben sie das Geld?“.
Weiter äußerte sich der Beklagte zu 1) dort, „Musiker, Theater und so und denen geht’s richtig dreckig, aber der Baubranche und diesen, diesen Arschlöchern aus München …“.
sowie
„Jetzt können sie mich … kommt … kommt nehmt mich fest … kommt … los kommt her, kommt. Ich warte auf euch und denen geht’s sehr gut, es wird überall auf den Dächern gebaut, nicht.“
Auf die Frage der Moderatorin, was er in dem gemieteten Dachboden habe, sagte der Beklagte zu 1): „Ja ich hab die ganze Anlage, meine Musikanlage von früher, nicht, ich hab ’ne Bühne bauen lassen damals, weil ich meine, es war ja endlos, nicht. Man macht sich das natürlich kommod, wenn man da, äh ich sag mal so’n Raum mietet und nach 40 Jahren ist das halt eben so gewachsen.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. Oktober 2020 forderte der Kläger den Beklagten zu 1) aufgrund der genannten Äußerung in der Sendung „X“ auf, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben sowie Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro, mithin einen Betrag von 2.181,73 Euro, an ihn zu zahlen (Anlage K 16 zum klägerischen Schriftsatz vom 19. Oktober 2020, Bl. 111/I d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06. Oktober 2020 erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten aufgrund der genannten Äußerung des Beklagten zu 1) in der Sendung „X“ die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung, der Mietverträge über die Wohnungen in der ###straße X/###straße X in Berlin im 4. Obergeschoss links und rechts (Anlage K 15 zum klägerischen Schriftsatz vom 19. Oktober 2020, Bl. 110/I d.A.).
Der Beklagte zu 1) erklärte mit Schreiben vom 07. Oktober 2020, dass er es unterlassen werde, Äußerungen abzugeben oder zu verbreiten, welche geeignet seien, den Kläger im Sinne von § 185 StGB in seiner Ehre zu verletzen und insbesondere es unterlassen werde, im Zusammenhang mit bzw. über den Kläger zu sagen, „Diese Arschlöcher aus München“. Für jeden Fall einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Beklagte zu 1), eine angemessene Vertragsstrafe an den Kläger zu zahlen (Anlage K 17 zum klägerischen Schriftsatz vom 19. Oktober 2020, Bl. 113/1 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 09. Juni 2021 erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten aufgrund der Äußerungen des Beklagten zu 1) in dem genannten Podcast vom 28. September 2020 („Idioten“, „Arschlöcher“, „die können mich“) und aufgrund übler Nachrede, („woher haben sie das Geld“) und Bedrohung, „kommt her ich warte auf euch“) und aufgrund eines versuchten Prozessbetrugs hinsichtlich der Nutzung des Dachbodens nochmals die fristlose Kündigung hilfsweise die ordentliche Kündigung der Mietverträge über beide Mietwohnungen im 4. Obergeschoss der ###straße X, Berlin (Bl. 209/I d.A.).
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2021 erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten aufgrund der Behauptung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juni 2021, er würde mit „robusten Methoden“ die angestammte Mieterschaft vertreiben wollen, die außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung der Mietverhältnisse im 4. Obergeschoss der ###straße ###, Berlin gegenüber den Beklagten (Bl. 7R/II d.A.).
Sowohl die genannte Fernsehsendung als auch der Radio-Podcast sind über das Internet nach wie vor allgemein abrufbar. Über beide Sendungen wurde in einem Artikel von „X“ am 12. November 2020 unter namentlicher Nennung des Klägers mit Abbildung eines Porträtfotos des Klägers ausführlich berichtet (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 23. Dezember 2020, Bl. 146 ff./I d.A.)
Der Kläger trägt vor, aufgrund der verspäteten Räumung des Bodenraums durch die Beklagten habe sich auch der Baubeginn verzögert, sodass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bestehe. Durch die Nutzung des Dachbodens als Tonstudio und nicht als Abstellraum seien Schäden hinreichend wahrscheinlich, da ein Verstoß gegen Brandschutzverordnungen möglich sei. Diesbezüglich bezieht sich der Kläger auf Fotos des Bodenraums in Kopie (Bl. 67/I d.A., Anlage K 9 zum klägerischen Schriftsatz vom 25. September 2020, Bl. 79 ff./I d.A.). Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro aus einem Streitwert von 12.700,00 Euro folge daraus, dass die Beklagten rechtswidrig die Räumung verweigert hätten und den Bodenraum rechtswidrig genutzt hätten. Da es während des verhängten Baustopps dem Kläger nicht untersagt worden sei, Begehungen zur Planung, insbesondere für statische Berechnungen vorzunehmen, sei der Kläger jedoch durch die verspätete Räumung und Herausgabe der Bodenräume durch die Beklagten erheblich beeinträchtigt gewesen. Insbesondere habe der Kläger dadurch verspätet die Statikunterlagen einreichen können, welche dann zur Aufhebung des Baustopps geführt hätten. Der Baustopp wäre unverzüglich wieder aufgehoben worden, wenn der Kläger sofort nach Baustopp auf den Dachboden hätte gehen können, um die Statik planen zu lassen und dort entsprechend zu verstärken. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass hierdurch ein Schaden in Form von Kosten des Beratungsaufwands durch die Prüfstatiker, Zusatzforderungen der Baufirma, Zusatzforderungen der Architekten und längere Standzeiten des Krans und des Gerüsts entstanden seien. Hinsichtlich der vertragswidrigen Nutzung des Dachbodens sei derzeit noch nicht absehbar, ob sich der Bau weiter dadurch verzögere, dass sich aufgrund einer nicht genehmigten Nutzung bauordnungsrechtlich gegen den Bau entsprechende Einwendungen ergeben würden. Es sei mindestens ein Schaden von jeweils 8.000,00 Euro für die verspätete Rückgabe sowie die rechtswidrige Nutzung der Bodenräume zu erwarten.
Die Äußerung „Diese Arschlöcher aus München“ sei in der Sendung unter eindeutiger unmissverständlicher Bezugnahme auf den Kläger geäußert worden. Hierfür bezieht sich der Kläger als Beweis auf einen Videomitschnitt der Sendung, welche auch allgemein abrufbar ist (Bl. 100 1R d.A.). Der Kläger habe nach den genannten Äußerungen des Beklagten zu 1) in den öffentlichen Sendungen E-Mails erhalten, in welchen er als „Verbrecher“, „Unmensch“ oder „Vollspacken“ bezeichnet worden sei; eine Person habe auf Instagram und Facebook zudem die Kontaktdaten des Klägers gepostet und ein anderer habe dort gedroht „Frank, sollen wir Ultras mal vorbeikommen, dein Vermieter braucht mal eine Ansage!“. Der Kläger habe infolgedessen um Leib und Leben für sich sowie für ### fürchten müssen. Der Kläger erleide als Geschäftsmann und Vermieter durch die Äußerungen des Beklagten zu 1) Schaden an seinem Renommee, sodass der diesbezügliche Feststellungsantrag begründet sei. Der Kläger sei durch die Äußerungen des Beklagten zu 1) stark gekränkt worden. Er habe dem Beklagten zu 1) auch gegenüber der „X“ angeboten, gemeinsam interviewt zu werden und dabei zu versuchen, die Differenzen zu klären. All dies habe der Beklagte zu 1) nicht gewollt, sondern es sei ihm allein daran gelegen, auf seine Popularität zu setzen und den Kläger öffentlich zu beleidigen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die Nebenräume im Dachgeschoß – Bodenraum im nördlichen Seitenflügel bis zur Eisentür, 120 qm – im Anwesen Xstraß X, Berlin, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;
2. festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht, dass die Beklagten den Nebenraum gemäß Ziffer 1 über den 30.06.2020 hinaus nutzen;
3. festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht, dass die Beklagten den Nebenraum gemäß Ziffer 1 nicht als Abstellraum, sondern als Tonstudio/Atelier und zum Aufenthalt nutzen;
4. die Beklagten werden samtverbindlich verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten X in Höhe von 958,19 Euro freizustellen.
Nachdem der Kläger den Klageantrag zu 1.) mit Schriftsatz vom 25. September 2020 (Bl. 65/I d. A.) in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 01. Oktober 2020 (Bl. 89/I d. A.) der Erledigungserklärung angeschlossen haben, der Kläger in der genannten mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat und die Beklagten die Klageabweisung beantragt haben, ist in dieser ein klageabweisendes Versäumnisurteil (Bl. 90 ff./I d. A.) gegen den Kläger ergangen, welches ihm am 07. Oktobe 2020 zugestellt worden ist und gegen welches der Kläger am 19. Oktober 2020 Einspruch eingelegt hat.
Nachdem die Parteien mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 und Schriftsatz vom 30. November 2020 den Klageantrag zu 3.) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 die Klage erweitert und geändert hat, beantragt der Kläger nunmehr,
1. das Versäumnisurteil vom 01. Oktober 2020 aufzuheben;
2. festzustellen, dass die Beklagten keinen Rückforderungsanspruch bezüglich der für den Dachboden bezahlten 281,21 Euro für den Monat Juli haben;
3. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, dem Kläger 37,46 Euro Nutzungsentschädigung für die Zeit 01.08.2020 bis 04.08.2020 nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist, dass die Beklagten den Bodenraum im nördlichen Seitenflügel bis zur Eisentür, 120 m²- im Anwesen ###straße ### Berlin in der Zeit vom 01.07.2020 bis 04.08.2020 genutzt haben;
5. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen;
6. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, die Räume in der ###straße X/###straße X in Berlin, IV. OG links bestehend aus 4,5 Zimmern, einer Küche, Toilette, Bad, Diele, Mansarde und Kellerraum
und die Räume in der ###straße X/###straße X in Berlin, IV. OG rechts bestehend aus 4 Zimmern, einer Kammer, einer Küche, Korridor, Diele, Bad und einer Toilette
jeweils zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
7. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte X in Höhe von 1.324,60 Euro freizustellen;
8. den Beklagten zu 1) zu verpflichten, dem Kläger Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 5.000,00 Euro aber nicht unterschreiten sollte;
9. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist und entstehen wird, dass dieser in der Sendung „X“ vom 28.09.2020, in der er sich über den Kläger als seinen Vermieter beschwert hat, wortwörtlich gesagt hat: „Diese Arschlöcher aus München“;
10. den Beklagten zu 1) zu verpflichten, dem Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte X in Höhe von 2.181,73 Euro freizustellen.
Die Beklagten haben die Klageanträge zu 2) und 3) unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, es habe keine Notwendigkeit bestanden, den Räumungsanspruch bezüglich des Dachbodens auf dem Klagewege durchzusetzen, da dieser bereits vorgerichtlich anerkannt worden sei. Eine Bauverzögerung sei für den Kläger allenfalls durch den behördlichen Baustopp eingetreten, nicht jedoch durch eine verspätete Räumung und Herausgabe des Dachbodens durch die Beklagten, sodass auch kein Feststellungsanspruch bezüglich eines diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs bestehe. Das Tonstudio des Beklagten zu 1) befinde sich in seiner Wohnung, nicht auf dem Dachboden. Der Dachboden habe in erster Linie als Abstellmöglichkeit für diverse Verstärker und Instrumente gedient. Der Voreigentümer des Grundstücks ###straße X habe den Zustand der Dachbodenräume gekannt und der Ausbau der fraglichen Räume sei im Wissen und insbesondere im Einverständnis mit dem Voreigentümer erfolgt. Die Beklagten hätten nicht vorgehabt, den Betrag in Höhe von 281,21 Euro für Juli 2020 für die Dachbodenräume zurückzufordern. Da der Kläger diesbezüglich und bezüglich der Nutzungsentschädigung für August 2020 die Beklagten nicht zur Zahlung aufgefordert habe, würden die Ansprüche mit Schriftsatz vom 30. November 2020 unter Protest gegen die Kostenlast sofort anerkannt. Die fristlose Kündigung sei nicht begründet, dass es an einer konkreten Bezugnahme auf den Kläger in der Sendung „X“ gefehlt habe. Hintergrund der Äußerung des Beklagten zu 1) sei es gewesen, dass er als Jahrzehnte langer Fan und Mitglied des Fußballvereins Hertha BSC das Gefühl gehabt habe, dass sich der FC Bayern München mit seinen finanziellen Mitteln nahezu alles erlauben und so eine Vormachtstellung quasi erkaufen könne. Es habe sich bei ihm zu einer fixen Idee entwickelt, dass man sich mit den entsprechenden Mitteln in München alles leisten könne. Im Überschwang der Gefühle habe er mit seiner Äußerung anlässlich der genannten Sendung ganz München in Geiselhaft genommen und auf sehr derbe Weise das Münchner Verhalten in Geldangelegenheiten verurteilt. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei zumutbar. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis seit fast 60 Jahren bestehe. Bei dem Beklagten zu 1) habe sich die aufgestaute Wut über den Umgang mit ihm und der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem Ablauf des Dachgeschossausbaus entladen. Die Arbeiten im Dachgeschoss und der Umgang mit ihnen habe den Beklagten zu 1) nervlich so angegriffen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seiner künstlerischen Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte zu 2) habe ### aufgrund der nervlichen Belastung ausgebildet. Die Kündigung der Beklagten zu 2) sei völlig inakzeptabel, da das Mietverhältnis auf sie und ihre Eltern zurückzuführen sei und die Beklagte zu 2) mit ihren Eltern bereits im Jahr 1962 in die fragliche Wohnung eingezogen sei. Sie habe von den Äußerungen des Beklagten zu 1) weder Kenntnis gehabt noch diese gebilligt, vielmehr lehne sie solche Ausdrücke kategorisch ab. Ein Schmerzensgeldanspruch bestehe bereits deshalb nicht, da der Kläger selbst nicht beleidigt worden sei. Dass der Beklagte zu 1) mit seinen Äußerungen nicht den Kläger gemeint habe, folge bereits daraus, dass der Kläger nicht in München, sondern in X wohnhaft sei. Der Beklagte habe lediglich seiner Verärgerung darüber Luft gemacht, dass Investoren aus anderen wohlhabenden Teilen Deutschlands oder aber aus dem Ausland „mit robusten Methoden die angestammte Mieterschaft vertreiben wollen“ (Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15. Juni 2021, Bl. 1R/II). Dem Beklagten zu 1) täte die Benutzung des „A-Wortes“ uneingeschränkt leid, er entschuldigte sich dafür und es entspreche nicht seinem üblichen Sprachgebrauch. Dass er sich so geäußert habe, habe auch an den Einschränkungen während der Corona-Pandemie gelegen, da der X-jährige Beklagte zu 1) zur Risikogruppe-Gruppe gehöre. Der Beklagte zu 1) habe am 14. Juni 2021 auf seiner Facebook Seite eine Erklärung abgegeben, wonach er das Wort „Arschloch“ oder „Idiot“ in keiner Form öffentlich mehr benutzen werde (Anlage B 15 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15. Juni 2021, Bl. 5R/II d.A.).
Der klägerische Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 ist der Beklagtenseite am 16. November 2020 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 01. Oktober 2020 ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Versäumnisurteil war aus Klarstellungsgründen aufzuheben, da die Parteien bezüglich der dem klageabweisenden Versäumnisurteil zugrunde liegenden Klageanträge mittlerweile entweder übereinstimmend die Erledigung in der Hauptsache erklärt haben oder der Kläger Klageänderungen vorgenommen hat.
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht Charlottenburg ist auch hinsichtlich der mit der Klageerweiterung vom 19. Oktober 2021 angekündigten Klageanträge aufgrund des Sachzusammenhangs von diesen mit der mietrechtlichen Streitigkeit sachlich zuständig.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten keinen Rückforderungsanspruch bezüglich der für die streitgegenständlichen Bodenräume gezahlten 281,21 Euro für den Monat Juli 2020 haben. Auf § 313b Absatz 1 ZPO wird verwiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weiter ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 37,46 Euro als Nutzungsentschädigung für den streitgegenständlichen Bodenraum für die Zeit vom 01. August 2020 bis zum 04. August 2020 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2020. Auf § 313b Absatz 1 ZPO wird verwiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weiter einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 Euro gemäß §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit §§ 2 Absatz 2, 14 Absatz 1 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 RVG aufgrund der verspäteten Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Bodenräume. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung von diesbezüglichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Denn die diesbezüglichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerseite mit einer Geschäftsgebühr von 1,3, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (16 %) sind lediglich aus einem Streitwert von 3.374,52 Euro begründet. Denn dies ist der Jahresbetrag der Miete bzw. Nutzungsentschädigung von monatlich 281,21 Euro ist, der auf die streitgegenständlichen Bodenräume entfällt, bezüglich derer die Klägerseite die Kündigung des diesbezüglichen Mietverhältnisses ausgesprochen hat und die Herausgabe angemahnt hat. Ein weiterer Betrag aufgrund einer Nutzung der Räume in anderer Form als als Abstellraum war dem diesbezüglichen Gegenstandswert nicht hinzuzurechnen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ein diesbezüglicher bezifferter Schadensersatzanspruch oder dessen Feststellung vorprozessual geltend gemacht worden wäre.
Der Kläger hat gegen die Beklagten weiter einen Anspruch nach §§ 546 Abs. 1, 985 BGB auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen ###straße X/###straße X, Berlin IV. OG links sowie IV. OG rechts. Denn die Mietverhältnisse sind aufgrund der fristlosen Kündigung des Klägers vom 06. Oktober 2020 beendet worden.
Der Kläger hatte einen wichtigen Grund zur Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 543 Absatz 1 BGB. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Beleidigungen gegenüber dem Vermieter können einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 BGB darstellen. Dies gilt nicht für bloße Unhöflichkeiten oder andere Verhaltensweisen, welche keinen ehrverletzenden Charakter haben. Die Formalbeleidigung ist hingegen grundsätzlich geeignet, dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen; in diesem Zusammenhang sind stets die Begleitumstände der Äußerungen zu berücksichtigen. So kann sich eine Beleidigung als weniger verletzend darstellen, wenn sie aufgrund einer Provokation erfolgt oder als eine vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu werten ist (vgl. Blank, in Schmidt-Futterer, 13. Aufl., § 543, 187 m.w.N.).
Vorliegend hat der Beklagte zu 1) in der Fernsehsendung „X“ im Zusammenhang mit Fragen zum Dachgeschossausbau in dem Gebäude ###straße X und dem Gebaren des Klägers und dessen Anwälten geäußert, „diese Arschlöcher aus München, …. die wollen uns vertreiben“.
Durch diese Äußerung wird eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten des Beklagten zu 1) begründet. Ein Vertragsverhältnis, insbesondere ein Dauerschuldverhältnis wie ein Mietverhältnis, gründet sich auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, welches wechselseitigen Respekt verlangt. Wird der Vertragspartner in seiner Ehre herabgewürdigt oder verletzt, stellt dies einen Verstoß gegen die genannten vertraglichen Pflichten dar. Die genannte Äußerung des Beklagten zu 1) in der Fernsehsendung ist eine Beleidigung, welche zudem auch eine Straftat im Sinne des § 185 StGB darstellt.
Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass der Beklagte zu 1) den Kläger in der genannten Fernsehsendung nicht namentlich benannt hat. Dies ist aber vorliegend nicht erheblich, da aus dem Sachzusammenhang des gesamten Interviews eindeutig zu erkennen ist, dass der Beklagte zu 1) mit dieser Äußerung auf den Kläger als Vermieter – sowie gegebenenfalls außerdem auch noch auf die den Kläger vertretenen Prozessbevollmächtigten – abzielte. Denn der Beklagte zu 1) äußerte sich in dieser Sendung ausführlich darüber, dass der neue Eigentümer seines Wohngebäudes sowie die in vertretenden Prozessbevollmächtigten – seiner Ansicht nach – unrechtmäßig Ausbaumaßnahmen durchführten, die dazu dienen sollten, ihn und die Beklagte zu 2) aus den streitgegenständlichen Wohnungen „zu vertreiben“.
Sofern die Beklagtenseite weiter damit argumentiert, dass sich der Beklagte zu 1) lediglich allgemein über den Umstand erregt habe, dass finanzstarke Investoren nach Berlin kämen, um dort die bestehende Mieterschaft aus den Wohnungen „zu vertreiben“ bzw. diese Äußerungen auf die Verärgerung des Beklagten zu 1) über den FC Bayern München und alles, was aus der Stadt München käme, abzielte, hält das Gericht dies nicht für nachvollziehbar. Denn der Beklagte zu 1) hat in der genannten Fernsehsendung nahezu ausschließlich über seine konkrete Situation als Mieter nach Eigentumserwerb durch den Kläger und die begonnenen Baumaßnahmen im Dachgeschoss gesprochen. Der Beklagte zu 1) hat in der Sendung hingegen nicht ausführlich allgemeinen Ausführungen über den angespannten Wohnungsmarkt in Berlin unter Berücksichtigung von Investoren, welche nicht in Berlin ansässig seien, getätigt. Zu den Ausführungen bezüglich des angeblichen Ärgers über die genannten Fußballvereine besteht keinerlei Zusammenhang zu irgendeiner Äußerung des Beklagten zu 1) in der genannten Fernsehsendung.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) in der genannten Fernsehsendung außerdem explizit sagte, „meine Waffe ist die Öffentlichkeit“, um sich gegen die – von ihm als ungerecht empfundenen Maßnahmen – der Klägerseite zu wehren. Hieraus folgt nach Auffassung des Gerichts insbesondere, dass der Beklagte zu 1) die Äußerungen bewusst auf den Kläger abgezielt hat, um Vorteile in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung zu erzielen.
Dass diese Äußerung auch in diesem Sinne verstanden wurde, zeigt sich auch deutlich an der nachfolgenden Berichterstattung des Magazins „X“, in welchem unter Bezug auf die Äußerung des Beklagten zu 1) der Kläger namentlich und mit Abbildung einer Fotografie genannt wurde.
Vorliegend ist zugunsten des Beklagten zu 1) auch nicht zu berücksichtigen, dass lediglich eine Äußerung aufgrund einer Provokation oder einer extremen Stresssituation getätigt worden sei. Denn die genannte Äußerung des Beklagten zu 1) fiel im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem ansonsten – seitens des Moderators und des zugeschalteten Rechtsanwalts – eine sachliche Atmosphäre herrschte. Zudem hat der Beklagte zu 1) sehr ähnlich gelagerte Äußerungen auch in dem Podcast der Moderatorin X getätigt, sodass auszuschließen ist, dass eine einmalige Äußerung im Affekt vorgelegen habe
Schließlich fiel die genannte Äußerung des Beklagten zu 1) in einer Sendung mit einer überaus hohen Öffentlichkeitswirksamkeit und großen Reichweite, dessen sich der Beklagte zu 1) als Unterhaltungskünstler, der die Wirkung und Reichweite von Medien sehr gut kennen dürfte, bewusst gewesen sein dürfte.
Zwar hat der Beklagte zu 1) nachfolgend eine Unterlassungserklärung abgegeben; dies geschah jedoch aufgrund des Abmahnschreibens der Klägerseite. Seine Äußerung in der von der Beklagtenseite schriftsätzlich mitgeteilten Nachricht auf Facebook vom 14. Juni 2021, sofern man diese als tatsächlich gesendet unterstellte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen erfolgte sie zu einem Zeitpunkt, in dem die Äußerungen des Beklagten zu 1) bereits nahezu neun Monate zurücklagen, zum anderen wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2021. Zudem macht der Inhalt dieser Nachrich nicht den Eindruck, dass der Beklagte zu 1) seine Äußerungen tatsächlich bedauere.
Aus dem Umstand, dass die fristlose Kündigung von Seiten des Klägers zeitnah nach der Ausstrahlung der genannten Fernsehsendung erfolgte sowie aus den weiteren Äußerungen des Klägers ergibt sich für das Gericht klar, dass die genannte Äußerung des Beklagten zu 1) von dem Kläger auch ernst genommen wurde und ihn in seinem Ehrgefühl verletzt hat.
Die fristlose Kündigung des Klägers vom 06. Oktober 2020 entfaltet auch Wirkung gegenüber der Beklagten zu 2). Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass die Äußerung allein von dem Beklagten zu 1) getätigt wurde und keine äußeren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Beklagte zu 2) die genannten Äußerungen des Beklagten zu 1) aktiv unterstützt hätte. Die Ehefrau als Mitmieterin einer Wohnung muss sich eine Vertragsverletzung ihres Ehemanns als Mieter jedoch zumindest dann zurechnen lassen, wenn sie sich nicht unverzüglich nachhaltig von dieser distanziert (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1997 – 6 S 144/97; Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. A., vor § 535 Rn. 345). Die Beklagte zu 2) hat sich jedoch weder öffentlich noch persönlich gegenüber dem Kläger von den Äußerungen des Beklagten zu 1) distanziert.
Zudem gilt in Mietverhältnissen mit mehreren Personen auf der Mieterseite der Grundsatz, dass es für die Beendigung eines Mietverhältnisses ausreicht, wenn einer der Mieter sich in einer Weise verhält, dass dies zur fristlosen Kündigung gereicht (vgl. Landgericht München, Urteil vom 27. September 2017 – 14 S 288/17; Landgericht Hamburg, Urteil vom 25. April 2014 – 311 O 27/14; Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 28. Februar 1997 – 10 C 3456/96; Landgericht Stuttgart).
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner außerdem gemäß §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit §§ 2 Absatz 2, 14 Absatz 1 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 RVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (16 %) in Höhe von 1.324,60 Euro für das Kündigungsschreiben vom 06. Oktober 2020 bezüglich der beiden streitgegenständlichen Wohnungen. Der diesbezügliche Streitwert beträgt 29.988,00 Euro und setzt sich aus den beiden jährlichen Nettokalt-Mietbeträgen der Wohnungen in Höhe von 14.640,00 Euro (1.220,00 Euro × 12) und 15.348,00 Euro (1.279,00 Euro × 12) zusammen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) weiter einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Äußerungen des Beklagten zu 1) in den Sendungen „X“, welches das Gericht mit 4.000,00 Euro als angemessen ansieht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich das Gericht anschließt, begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 823 Absatz 1 BGB, Art. 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 GG, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 – VI ZR 496/15).
Zwar führt nicht jede Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in diesem Sinne. Da die Grundrechte grundsätzlich gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte sind, kann ein Schmerzensgeld nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in welchen dies die Garantie der Menschenwürde und der entsprechende Schutzauftrag des Staates ausnahmsweise gebieten. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) in der genannten Sendung im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb des Klägers und den nachfolgenden Ausbaumaßnahmen die diesbezüglich handelnden Personen als „Arschlöcher“ bezeichnete. Dass diese Äußerungen nicht im Affekt oder aufgrund einer Provokation getätigt wurden wurde bereits dargelegt. Ebenfalls ist bereits dargelegt worden, dass sich diese Äußerungen aufgrund des Sachzusammenhangs für Dritte erkennbar eindeutig auf den Kläger als Person bezogen. Die besondere Schwere der Äußerungen, welche zu der Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs führen, sieht das Gericht darin gegeben, dass diese Äußerung in einem Medium mit einer sehr hohen Öffentlichkeitswirksamkeit getätigt wurden und – wie bereits oben dargelegt – der Beklagte zu 1) seine Prominenz und das daraus folgende Interesse der Öffentlichkeit an seinen Äußerungen bewusst genutzt hat. Der Betrag von 4.000,00 Euro ist angesichts der Äußerungen in der genannten Sendung angemessen. Dieser Anspruch war auch aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung zuzusprechen, da sich der Beklagte zu 1) mit Ausnahme der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht – und insgesamt nicht freiwillig – von seiner Äußerung distanziert oder sich in angemessener Weise bei dem Kläger für diese entschuldigt hat.
Schließlich hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.624,93 Euro gemäß § 823 Absatz 1 BGB, Art. 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit §§ 2 Absatz 2, 14 Absatz 1 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 RVG als Geschäftsgebühr von 1,6 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (16 %) aus einem Gegenstandswert von 29.000,00 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus einem Unterlassungsstreitwert bezüglich der genannten Äußerungen in Höhe von 25.000,00 Euro und dem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 Euro, bezüglich dessen der Kläger obsiegt hat.
Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Feststellungsanspruch dahingehend, dass diese verpflichtet seien, dem Kläger einen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden sei, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Bodenraum in der Zeit vom 01. Juli 2020 bis zum 04. August 2020 genutzt haben. Die Zulässigkeit ist zwar gegeben. Denn vorliegend ist ein Rechtsverhältnis gegeben gewesen, da die Parteien ein Miet- bzw. Nutzungsvertrag über die genannten Bodenräume verband und Streitigkeiten über die Dauer der Nutzung und über die Herausgabe bestand. Der Kläger hat es jedoch – trotz mehrfacher entsprechender gerichtlicher Hinweise – nicht hinreichend dargelegt, inwiefern ein Schadenseintritt – kausal verursacht durch die verspätete Räumung und Herausgabe der Bodenräume – hinreichend wahrscheinlich sei.
Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger, obwohl ohnehin ein Baustopp verhängt worden war, gerade durch den Umstand, dass die Beklagten den Bodenraum noch nicht geräumt hatten, an einem weiteren Baufortschritt gehindert gewesen sein sollte. Denn es ist unstreitig, dass dem Kläger in den streitgegenständlichen Zeitraum Baumaßnahmen von Seiten des Bezirksamtes untersagt worden waren.
Sofern der Kläger diesbezüglich vorträgt, ein möglicher Schaden ergebe sich daraus, dass auch die weitere Planung wegen mangelnder Begehungsmöglichkeiten verzögert worden sei, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies durch eine verspätete Räumung und Herausgabe verursacht gewesen sein sollte. Denn dem Kläger hätte als Vermieter ein Begehungsrecht zur Vermessung oder ähnlichen Arbeiten auch gegenüber den Beklagten mit vorheriger Ankündigung auch trotz mangelnder Räumung zugestanden. Denn der Vermieter hat gegenüber den Mietern, bzw. Nutzern, einen Anspruch auf Zugang zu den Mieträumen, sofern er hierfür einen berechtigten Grund geltend macht und dies entsprechend rechtzeitig ankündigt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er sich um ein solches Begehungsrecht gegenüber den Beklagten während des streitgegenständlichen Zeitraumes vergeblich bemüht habe.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) auch keinen Feststellungsanspruch dahingehend, dass ihm dieser jeglichen Schaden zu ersetzen habe, welcher ihm daraus entstanden sei und entstehen wird, dass der Beklagte zu 1) in der Sendung „X“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den Kläger als Vermieter „Diese Arschlöcher aus München“ gesagt hat. Zwar ist auch dieser Teil der Klage zulässig, da ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger bestand. Es fehlt aber auch hier an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines kausal bedingten Schadens, sodass der Anspruch nicht begründet ist. Zwar ist dem Kläger – wie sich aus dem Umstand, dass das Gericht ihm diesbezüglich einen Schmerzensgeldanspruch zugesprochen hat und die fristlose Kündigung für begründet erachtet hat -, zuzugestehen, dass die Äußerung des Beklagten zu 1) auf den Kläger abzielte und geeignet war, diesen in seiner Ehre und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Der Kläger hat aber nicht hinreichend dargelegt, hinsichtlich welcher geschäftlichen Aktivitäten oder Beziehungen die genannten Äußerungen des Beklagten zu 1) ihm schaden würden und inwiefern hieraus kausal bedingt die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich wäre.
Die prozessualen neben Entscheidungen haben ihren Grund in §§ 92 Abs. 1,708 Ziffer 7, 711, 709 ZPO.
Die Beklagte haben als Gesamtschuldner die Kosten bezüglich des in der Klageschrift ursprünglich als Ziffer 1 geltend gemachten und übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageanspruchs hinsichtlich der Räumung des Dachbodens zu tragen, da sie diesbezüglich voraussichtlich unterlegen wären. Denn nach der Vereinbarung zwischen den Beklagten und den Rechtsvorgängern des Klägers vom 07. Januar 1988 war eine Widerrufsfrist der Genehmigung zur Nutzung des streitgegenständlichen Bodenraums mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart, welche von dem Kläger in dem Kündigungsschreiben seiner Hausverwaltung vom 12. Mai 2020 beachtet wurde. Nach Ziffer 11) der genannten Vereinbarung sollte diese auch nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages werden, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass die Nutzungsgewährung des Bodenraums nicht der mietvertraglichen Kündigungsfrist unterlag. Hinsichtlich der anerkannten jetzigen Klageanträgen zu 2. und 3. und hinsichtlich des Räumungsanspruchs bezüglich der beiden Wohnungen haben die Beklagten ebenfalls die hierauf entfallenden Kosten zu tragen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hinsichtlich der anerkannten Klageforderungen nicht um ein sofortiges Anerkenntnis. Denn die Beklagten haben durch die Zahlung unter Vorbehalt bezüglich der Miete für Juli 2020 und hinsichtlich der nicht erfolgten Zahlung der Teilvergütung für August 2020 zur Klage Anlass gegeben.
Die Klägerseite hat anteilig die Kosten auf die nicht zugesprochenen Klageforderungen sowie hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten – ursprünglich in der Klageschrift als Klageantrag zu III. bezeichneten – Klageantrags zu tragen. Denn hinsichtlich des letztgenannten Antrages wäre der Kläger voraussichtlich unterlegen. Zwar war der Antrag ursprünglich zulässig, da auch diesbezüglich aus den genannten Gründen ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Der Kläger hat aber auch diesbezüglich nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Eintritt eines Schadens aufgrund der anderweitigen Nutzung des Bodenraums durch die Beklagten wahrscheinlich gewesen sei.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Ziffer 7, 711, 709 ZPO.
Das Gericht gewährt den Beklagten gemäß § 721 Absatz 1 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2021. Dies ist insbesondere aufgrund der besonderen Sozialbindung der Beklagten zu 2) an die streitgegenständlichen Wohnungen und des relativ fortgeschrittenen Alters des Beklagten zu 1) angemessen. Zudem zahlen die Beklagten unstreitig pünktlich die vollständige Miete. Aufgrund des wegen der genannten Äußerung des Beklagten zu 1) zerrütteten Vertrauensverhältnisses ist es dem Kläger jedoch nicht zuzumuten, das Mietverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen. Zudem haben die Beklagten weder vorgetragen, dass sie sich um Ersatzwohnraum bemüht hätten, nach erscheint es angesichts des relativ hohen finanziellen Spielraums, welcher den Beklagten offenbar zur Verfügung steht; um Wohnraum zu mieten – trotz des gerichtsbekannt angespannten Berliner Wohnungsmarktes – für realistisch, dass die Beklagten in diesem Zeitraum angemessenen Ersatzwohnraum erlangen können.