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Arglistige Täuschung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Oldenburg – Az.: 5 U 165/15 – Urteil vom 29.06.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg – Aktenzeichen 13 O 142/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Titel vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Lebensversicherung nach Anfechtung durch den Versicherer. Der Kläger ist Begünstigter einer Lebensversicherung, deren Abschluss seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau B. T. am 22.02.2006 unter Vermittlung eines Versicherungsmaklers der „F. Vermittlung GmbH“ beantragt hatte. Die Versicherung wurde mit Versicherungsschein Nr. .unter dem 10.04.2006 policiert. Ihr lagen die Tarifbeschreibung H13F und die Allgemeinen Bedingungen für die Risikolebensversicherung auf den Todesfall mit gleichbleibender Versicherungssumme zugrunde.

Im Zuge der Antragsaufnahme wurde ein Formular mit Gesundheitsfragen ausgefüllt, wegen dessen vollständigen Inhalts auf Anlage K1 (Bl. 10 f. d.A.) bzw. die besser lesbare Anlage B1 (Bl. 46 f. d.A.) Bezug genommen wird. Punkt 1.6. der Gesundheitserklärung lautet „Nahmen Sie regelmäßig Medikamente ein?“ und wurde mit nein beantwortet. Punkt 1.8 der Gesundheitserklärung enthält die Frage: „Wurde bei Ihnen in den letzten 5 Jahren ein Blutdruck von mehr als 140/90 festgestellt?“. In dem zugehörigen Antwortfeld ist ebenfalls die Antwort „nein“ angekreuzt. Zumindest diese letztgenannte Antwort war objektiv falsch. Selbst nach dem Vortrag des Klägers „hat auch nur die geringste Abweichung von der alltäglichen Routine bei ihr [also der Ehefrau des Klägers] Aufregung verursacht, die zur erhöhten Blutdruckwerten und roten Flecken führte“ (Bl. 6 d.A.). Dementsprechend war zumindest anlassbezogen – z.B. bei Arztbesuchen – unstreitig in den Jahren 2001 bis 2003 mehrfach Bluthochdruck feststellbar. Ob auch eine medikamentöse Behandlung des Bluthochdrucks erfolgte, ist streitig. Unstreitig wurde die Versicherte jedoch auf Überweisung ihres Hausarztes Dr. H. am 13.07.2001 von Dr. P. untersucht und eine kardiologische Funktionsdiagnostik durchgeführt. Dessen Bericht Bl. 76 f. d.A. verweist unter dem Stichwort Anamnese auf erhöhte Blutdruckwerte und eine familiäre Vorbelastung wegen arterieller Hypertonie der Mutter der Versicherten.

Aufgrund einer unter Ziffer 1.2 / 2. des Fragebogens angegebenen ausgeheilten Speiseröhrenentzündung erhielt die Versicherte einen weiteren Fragebogen zu Gesundheitsangaben zugesandt, wegen dessen vollständigen Inhalts auf Bl. 48 ff. d.A. Bezug genommen wird. Unter der dortigen Rubrik „Medizinische Untersuchungen in den letzten [unleserlich] Jahren, z.B. Blutdruckmessungen, Blut- oder Urinuntersuchungen, EKG, Röntgen, Ultraschall? Ergebnisse?“ ist „keine“ eingetragen. Unter der Rubrik „Spezielle Fragen zu“ ist der Bereich Herz- Kreislauf-Erkrankungen nicht angekreuzt und sind keine Einträge vorgenommen worden.

Am 06.12.2013 verstarb die Versicherte an einer intrazerebralen Massenblutung. Die Beklagte trat in die Prüfung ihrer Leistungspflicht ein, holte Informationen seitens der vorbehandelnden Ärzte ein und erklärte mit Schreiben vom 22.04.2014 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Vorgerichtliche Korrespondenz zu einer Leistungspflicht der Beklagten blieb ergebnislos.

Der Kläger hat sich gegen den Vorwurf einer arglistigen Täuschung gewehrt und behauptet, dass seine Ehefrau ihre leicht herbeizuführende Aufregung mit entsprechenden Auswirkungen auf den Blutdruck nicht als problematisch wahrgenommen habe. Dies sei ihr von ärztlicher Seite – insbesondere von ihrem Hausarzt Dr. H. – niemals so mitgeteilt worden. Medikamente wegen ihres Blutdrucks habe sie nicht verordnet bekommen und nicht eingenommen. Die gegenteiligen Einträge in der Anlage B3 seien nicht nachvollziehbar; es sei unbekannt, ob es sich bei diesen Unterlagen überhaupt um die Karteikarte des Dr. H. handele. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass objektive Falschangaben plausibel erklärt worden seien und die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis der subjektiven Voraussetzungen einer Arglist nicht erbracht habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.04.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwalts- kosten in Höhe von 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, auf die von der Klägerpartei eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausge- urteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass die Versicherte wissentlich falsche Angaben getätigt habe, um auf die Annahmeentscheidung der Beklagten einzuwirken. Die siebenmalige ärztliche Behandlung wegen Bluthochdrucks im Jahr 2001 einschließlich einer Medikation mit Betablockern (Bisoprolol, BISO LICH 5 mg) zumindest von Juni 2001 bis Juni 2002 habe sie verschwiegen, während sie eine folgenlos ausgeheilte Magenschleimhautentzündung mitgeteilt und damit einen Anschein vollständiger und erinnerungskritischer Angaben erweckt habe. Aus diesem Verhalten sei nur zu schließen, dass sie auf die Annahmeentscheidung der Beklagten habe einwirken wollen. Auch die Überweisung an den Kardiologen Dr. P. sei nicht erklärlich, wenn nicht eine Untersuchung des Bluthochdrucks habe erfolgen sollen. Die Behandlungsdokumentation des Dr. H. belege eine entsprechende Behandlung. Ein schlichtes Vergessen dieser Behandlung sei bei gehöriger Gedächtnisanspannung auszuschließen und eine Täuschungsabsicht daher indiziert. Auch weitere Krankheiten (Angstneurose, Ulcus duodendi, Tachykardien und Sehstörungen) habe die Versicherte verschwiegen.

Das Landgericht hat die Klage ohne Befragung von Zeugen abgewiesen. Die Anfechtung des Vertragsschlusses sei wirksam, da die verstorbene Ehefrau des Klägers arglistig getäuscht habe. Dies ergebe sich bereits aus der Anlage B3, welche die Krankenakte der Versicherten darstelle. Diesen Umstand habe der Kläger nur ins Blaue hinein und im Ergebnis nicht wirksam bestritten. Zudem ergebe sich auch aus dem Bericht des Kardiologen Dr. P., dass die Bluthochdruckproblematik mit der Versicherten erörtert worden sei. Einer Befragung der gegenbeweislich benannten Zeugen Dr. H. und C. habe es nicht bedurft, da diese klägerischen Behauptungen in deutlichem Widerspruch u.a. zum Inhalt der Karteikarte, zum Bericht des Dr. P. und zur Medikation mit Betablockern stünden. Der Kläger habe keine nachvollziehbare Erklärung dieser Widersprüche geliefert. Das Bestreiten des Klägers zu objektiv falschen Angaben der Versicherten sei unsubstantiiert und sein Vortrag zu einem fehlenden Täuschungswillen fernliegend. Angesichts der dokumentierten Erörterung der Bluthochdruckproblematik und der Medikamenteneinnahme könne die klägerische Begründung der fehlenden Mitteilung nicht zutreffen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bl. 99 ff. d.A. Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Das Landgericht habe es verfahrens- fehlerhaft unterlassen, die klägerseits angebotenen Zeugen zu hören. Selbst wenn in objektiver Hinsicht eine Anzeigepflichtverletzung anzunehmen sei, habe die Kammer dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, die falschen Gesundheits- angaben plausibel zu machen bzw. Plausibilität nachzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 16.10.2015 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.04.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, auf die von der Klägerpartei eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16.10.2015 – 13 O 142/15 – aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Oldenburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückweisen.

Der Senat hat zunächst eine schriftliche Zeugenaussage des ehemaligen Hausarztes Dr. H. eingeholt und diesen auf Antrag des Klägers auch in mündlicher Verhandlung befragt; zudem hat der Senat den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.06.2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Beklagte die streitgegenständliche Versicherung aufgrund einer arglistigen Täuschung der Versicherten wirksam angefochten hat. Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass die Kammer die gegenbeweislich benannten Beweismittel – insbesondere zur subjektiven Arglistkomponente – nicht gehört und seine Überzeugung daher auf Basis eines nicht ausgeschöpften Beweisangebots gebildet hat. Die seitens des Senats ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung.

1.

In rechtlicher Hinsicht ist für die Bewertung von Anzeigeobliegenheiten § 16 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. einschlägig. Der Vertragsschluss erfolgte am 22.06.2006 und somit noch vor Inkrafttreten der VVG-Reform zum 01.01.2008; der Versicherungsfall trat jedoch erst deutlich später ein. Der Streit um einen Verstoß gegen vorvertragliche Anzeigepflichten ist daher gemäß Art. 1 ff. EGVVG nach altem Recht zu beurteilen, die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung jedoch nach neuem Recht (sog. Spaltungsmodell; vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 47 (118); OLG Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2014, 11 U 2/13, juris; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Art. 1 EGVVG Rn. 11 m.w.N.).

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagten der Nachweis einer arglistigen Täuschung der Versicherten in objektiver und in subjektiver Hinsicht gelungen. Der Senat ist davon überzeugt, dass bei der Ehefrau des Klägers vor Abschluss des Vertrages schon vielfach ein Bluthochdruck von über 140/90 festgestellt worden war und sie diesbezüglich mehrfach ärztlich untersucht und medikamentös behandelt worden war, ohne dies auf konkrete Nachfrage mitzuteilen. In Ermangelung einer plausiblen Erklärung dieser Falschangaben rechtfertigt diese Täuschung den vom Landgericht gezogenen Schluss auf einen Willen der Versicherten, durch die falschen Angaben auf die Annahmebereitschaft des Versicherers einzuwirken. Im Einzelnen:

a. Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007, IV ZR 331/05, juris Rn. 8; Rolfs in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 22 VVG Rn. 8, 20 ff. m.w.N.).

b. Im Grundsatz trägt der Versicherer die Beweislast für die objektive und subjektive Komponente einer arglistigen Täuschung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011, IV ZR 148/09, juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. Februar 2007, IV ZR 331/05, juris Rn. 8). Über diese innere Tatsache kann der Beweis aber zumeist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2013, Az. 12 U 140/12, juris Rn. 37 ff. m.w.N.; OLG München, Urteil vom 21. Juni 2013, 25 U 4527/11, juris Rn. 41). Für einen solchen Indizienbeweis reicht allein der Nachweis objektiv falscher Angaben aber noch nicht aus. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass die bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen stets in der Absicht geschieht, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007, IV ZR 331/05, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 22. Februar 1984, IVa ZR 63/82, juris; OLG Köln, Urteil vom 05. Juni 2012, 20 U 1/12, juris Rn. 39 m.w.N.; OLG Bamberg, Urteil vom 04. März 2010, 1 U 74/09, juris Rn. 47).

c. Eine andere Bewertung ist jedoch gerechtfertigt, wenn objektiv falsche Angaben zu erkennbar gefahrerheblichen Umständen getätigt werden, bei deren Kenntnis der Versicherer den Antrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen angenommen hätte. Sobald für den Erklärenden ersichtlich ist bzw. aus retrospektiver Sicht ersichtlich gewesen sein muss, dass er für die Risikobewertung maßgebliche Umstände verschwiegt, indizieren objektiv falsche Angaben zu solchen Umständen eine arglistige Täuschung auch in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007, IV ZR 331/05, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 28. November 1984, IVa ZR 81/83, juris; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 22 Rn. 4 ff. 43; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. § 22 Rn. 6 m.w.N.). Der Versicherungsnehmer ist dann im Sinne einer sekundären Darlegungslast gehalten, den Grund bzw. das Zustandekommen der falschen Angaben plausibel darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011, IV ZR 148/09, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 7. November 2007, IV ZR 103/06, juris; OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 20 U 43/11, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Februar 2010, 7 U 276/07, juris Rn. 47; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 22 Rn. 44 m.w.N.).

d. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung in objektiver Hinsicht sind nach ergänzender Beweiserhebung sicher feststellbar.

aa. Die Versicherte hat zu der konkreten Frage 1.8 im Hinblick auf eine gefahrerhebliche Tatsache objektiv falsche Angaben gemacht. Die Tatsache, dass die Versicherte zumindest gelegentlich Bluthochdruck hatte, ist unstreitig geblieben und wurde vom Kläger auch vor dem Senat bestätigt. Schon mit Schriftsatz vom 26.05.2015 hatte er eingeräumt, dass „gelegentlich gemessene Werte“ für unproblematisch gehalten wurden. Im Umkehrschluss folgt schon aus dieser Aussage, dass erhöhte Werte durchaus bekannt waren. Auch in den vorliegenden Behandlungsunterlagen, die der ehemalige Hausarzt Dr. H. sowohl bei schriftlicher als auch bei mündlicher Befragung als seine Unterlagen identifiziert hat, sind mehrfach Blutdruckwerte von über 140/90 dokumentiert. Insbesondere hat der Zeuge Dr. H. bestätigt, dass sich die verstorbene Ehefrau des Klägers auch eigeninitiativ aufgrund von ihr selbst gemessener Blutdruckwerte bei ihm vorgestellt habe. Der persönlich angehörte Kläger hat insofern bestätigt, dass die Versicherte auch privat über die Schwiegereltern Zugriff auf ein Blutdruckmessgerät gehabt und davon zumindest gelegentlich Gebrauch gemacht habe. An der Richtigkeit der in den Behandlungsunterlagen dokumentierten und vom Zeugen Dr. H. bestätigten Werte von über 140/90 hat der Senat keine Zweifel. Eine objektiv falsche Beantwortung der Gesundheitsfrage liegt damit vor.

bb. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ohne genauere Angaben anzweifelte, ob der damals agierende Versicherungsmakler die Frage 1.8 überhaupt korrekt vorgelesen habe, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob insoweit überhaupt ein hinreichend bestimmtes (und zulässiges) Bestreiten des gegenteiligen beklagtenseitigen Vortrags vorliegt. Im Ergebnis bedarf dies jedoch keiner Klärung. Selbst wenn der damals agierende Versicherungsmakler einige Fragen nicht vollständig vorgelesen haben sollte, sondern – wie klägerseits für möglich gehalten – erkennbar eigenmächtig und ohne korrektes Vorlesen irgendwelche Einträge vorgenommen haben sollte, wäre der Ehefrau des Klägers auch in diesem unterstellten Fall vorzuwerfen, den durch einen Dritten teils erkennbar eigenmächtig ausgefüllten Antrag ohne erneutes Durchlesen unterschrieben zu haben. Mit dieser Handlungsweise hätte die Ehefrau des Klägers die fremden Angaben ungeprüft übernommen und sich jeder Chance beraubt, etwaige fehlerhafte Angaben des Versicherungsmaklers zu erkennen. Fraglich mag in dieser Konstellation allenfalls erscheinen, ob der Makler auch bei nachfolgender Unterschrift des jeweiligen Antragstellers noch als Wissenserklärungsvertreter anzusehen wäre oder ob eine eigene – mithin falsche – Erklärung des Versicherungsnehmers vorläge (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994, IV ZR 304/93, juris Rn. 10 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.06.1975, 2 U 46/73, VersR 1979, S. 366; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Auflage, § 28 VVG Rn. 152 ff., 159 m.w.N.). Beide Varianten führen hier aber zu demselben rechtlichen Ergebnis einer zurechenbaren falschen Erklärung. Mithin müsste sich die Ehefrau des Klägers versicherungsrechtlich auch eine Täuschung des in ihrem Lager stehenden Versicherungsmaklers gegenüber der Versicherung objektiv und subjektiv zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014, IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286-293, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 14. November 2000, XI ZR 336/99, juris Rn. 19, OLG Koblenz, Beschluss vom 30. April 2015, 10 U 35/15, juris Rn. 30; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Auflage, § 28 VVG Rn. 152 ff., 159 m.w.N.).

cc. Mit dem Argument, seine Ehefrau habe ihren gelegentlichen Bluthochdruck und ihre leichte Erregbarkeit (z.B. bei Arztbesuchen) nicht als krankhaft wahrgenommen, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Bei den streitgegenständlichen Gesundheitsfragen wurde ausdrücklich keine bewertende Einschätzung erbeten bzw. abverlangt. Im Gegenteil lässt die nach einem objektiven Datum fragende Ziffer 1.8 („Wurde bei Ihnen in den letzten 5 Jahren ein Blutdruck von mehr als 140/90 festgestellt?) keinen nennenswerten Interpretations- oder Wertungsspielraum. Nach ständiger Rechtsprechung hat der künftige Versicherungsnehmer die in einem Antragsformular gestellten Fragen nach Krankheiten etc. aber grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Der Versicherungsnehmer darf grundsätzlich nicht (von Extremfällen offenkundig belangloser Lappalien abgesehen, vgl. BGH NJW-RR 2003, 1106, 1107) seine Antworten nur auf solche Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen beschränken, denen er selbst bei wertender Betrachtung ein hinreichendes Gewicht beimisst (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 20 U 43/11, juris; OLG München, Urteil vom 21. Juni 2013, 25 U 4527/11, juris Rn. 26; OLG Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2005, 10 U 974/02, juris Rn. 42, 48; Prölss/Martin, 29. Aufl., § 19 Rn. 39, 83, 84 m.w.N). Dies gilt erst recht, wenn dem Antragsteller gar keine Bewertung abverlangt wird, sondern – wie hier – nur nach objektivierbaren Umständen wie dem Ergebnis von Blutdruckmessungen gefragt wird. Die objektivierte Fragestellung nach einem gemessenen Wert über 140/90 macht jegliche wertende Betrachtungen entbehrlich. Auf objektiver Ebene ist an einer falschen Angabe nicht zu zweifeln.

dd. Die Behauptung des Klägers, seine Frau habe wegen ihres Bluthochdrucks keine Medikamente eingenommen, wurde ebenfalls eindeutig widerlegt. Nach der Anlage B3 hat die Versicherte für mindestens 1 Jahr entweder fortlaufend oder wiederkehrend Blutdruckpräparate (B. L. / B.) eingenommen. Die Karteikarte des Dr. H. (Anlage B3) ist insoweit eindeutig und spricht mehrfach von Erörterungen der Tablettenverträglichkeit mit der Patientin. Der Zeuge Dr. H.hat ebenfalls eine regelmäßige Tabletteneinnahme bestätigt und geschildert, die Versicherte zur weiteren Diagnostik und wegen unerwünschter Nebenwirkungen der Betablocker in weitergehende Behandlung überwiesen zu haben.

ee. Die Falschangaben der Versicherten betreffen gefahrerhebliche Umstände. Für den Bereich der Lebensversicherungen ist die Risikorelevanz bzw. Gefahrerheblichkeit eines Bluthochdrucks – zumindest bei medikamentös behandeltem Bluthochdruck – in objektiver Hinsicht ohne Weiteres anzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. August 1991, 12 U 93/91, VersR 1992, S. 1250 f.; KG Berlin, Urteil vom 24. Februar 1984, 6 U 2176/83, VersR 1985, S. 331; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 22 Rn. 19). Es ist allgemein bekannt, dass Bluthochdruck ein typischer Risikofaktor für Herz-Kreislauferkrankungen darstellt. Zudem wird nach dem hier anwendbaren § 16 Abs. 1 S. 3 VVG a.F. widerleglich vermutet, dass jeder Umstand gefahrerheblich ist, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat.

ff. Allein die Benennung des Arztes Dr. H. in dem Antrag vom 22.02.2006 und dem Ergänzungsbogen vom 28.03.2006 machte eine konkrete Nennung des Bluthochdrucks nicht entbehrlich. Ein Antragsteller kann nicht (und durfte dies auch nicht im Jahr 2006) davon ausgehen, dass allein die Nennung seines Hausarztes ausreicht, damit der Versicherer trotz einer falschen oder unterbliebenen Beantwortung von Gesundheitsfragen eigene Recherchen anstellt und sich die erforderlichen Kenntnisse eigeninitiativ beschafft. Eine derartige Erwartung kann allenfalls bei erkennbar unzureichenden, lückenhaften und eine Nachfrage geradezu erzwingenden Einträgen berechtigt sein oder bei direktem Verweis an den Arzt statt konkreter Einträge (vgl. Prölss/Martin, 29. Aufl., § 22 Rn. 9 ff. m.w.N.). Hier hat die damalige Antragstellerin aber keine Fragen unzureichend oder gar nicht beantwortet, sondern falsch und damit vermeintlich erschöpfend. Dass die Beklagte ihre Informationen erkennbar zunächst von der Versicherten einholen wollte, zeigt sich auch an dem ergänzend übersandten Fragebogen, der unter dem 28.03.2006 handschriftlich ausgefüllt wurde und in dem zu ärztlichen Behandlungen und Blutdruckmessungen „keine“ steht, auch wenn die abgefragte Dauer nicht eindeutig lesbar ist. Unabhängig von der konkret abgefragten Zeitspanne erzeugte aber keines der Formulare den Eindruck einer erkennbar lückenhaften oder ungenauen Beantwortung von Fragen, die einem Versicherer Anlass zu weiteren Erkundigungen gegeben hätte.

Bei einer vermeintlich vollständigen Beantwortung der Gesundheitsfragen darf ein Versicherer die ergänzende Nennung eines Hausarztes aber gemeinhin so verstehen, dass dort auf Wunsch Auskünfte über Bagatellerkrankungen oder zu einer uneingeschränkten Gesundheit des Versicherungsnehmers erteilt werden können (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 05. Dezember 2001, 5 U 568/01, juris). Eine Nachfrageobliegenheit trifft den Versicherer nur dann, wenn aufgrund unvollständiger oder unklarer Angaben im Versicherungsantragsformular ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011, IV ZR 148/09, juris Rn. 14 m.w.N. Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 19 Rn. 88 ff., § 22 Rn. 11 m.w.N.). Genau dies war hier nicht der Fall.

gg. Auf die genauen Umständen der Antragsaufnahme (schnelles Vorlesen durch Vermittler; bloße Vorlage zur Unterschrift) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. § 19 VVG n.F. gilt für die Anfechtung des streitgegenständlichen Altvertrages nicht. Zudem wären auch nach heutigem Recht die Formalien des § 19 VVG für die Wirksamkeit einer Arglistanfechtung unbeachtlich (vgl. Prölss/Martin, 29. Aufl., § 19 Rn. 97 m.w.N.). Dass die Versicherte ihre Bluthochdruckproblematik mitgeteilt hätte, wird auch vom Kläger nicht substantiiert behauptet. Bei verschwiegenen Umständen hätte es aber dem Kläger – sogar in seiner Funktion als bezugsberechtigter Dritter – oblegen, genau vorzutragen, wann und wem gegenüber diese Umstände mitgeteilt wurden (vgl. Prölss/Martin, 29. Aufl., § 22 Rn. 44 m.w.N.). Solcher Vortrag fehlt.

e. Auch in subjektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG festzustellen. Die Versicherte kann zwar nicht mehr zu dem Hintergrund ihrer objektiv falschen Angaben befragt werden. Ihrem auch schon bei Antragstellung in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Ehemann ist aber durchaus eine plausible Darlegung abzuverlangen, warum seine Ehefrau die objektiv falschen Angaben zu gefahrerheblichen Umständen tätigte (vgl. BGH, Beschluss vom 07. November 2007, IV ZR 103/06, juris Rn. 3 f.; Prölss/Martin, 29. Aufl., § 22 Rn. 44).

Der diesbezügliche Vortrag des Klägers hat sich auch nach Durchführung der vom Landgericht unterlassenen Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Kläger hatte zur Begründung einer fehlenden Arglist und zur Plausibilisierung der objektiv falschen Angaben insbesondere bestritten, dass die Karteikarte B3 überhaupt seiner Ehefrau zuzuordnen sei, dass die dort dokumentierten Blutdruckwerte bei ihr gemessen worden seien, dass die Messergebnisse (falls sie denn gemessen worden sind) mit ihr erörtert worden seien, dass sich seine Frau jemals wegen Bluthochdrucks bei einem Arzt vorgestellt habe und dass ihr Bluthochdruck medikamentös behandelt worden sei.

Jeder einzelne dieser vorgenannten bestrittenen Anknüpfungspunkte für eine Arglist auch in subjektiver Hinsicht hat sich in der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats bestätigt. Der als Zeuge befragte Hausarzt Dr. H. hat – wie schon zuvor in seiner schriftlichen Aussage – eindeutig und glaubhaft bekundet, dass die erhöhten Blutdruckwerte nicht nur vielfach gemessen, sondern auch mit der Ehefrau des Klägers erörtert worden seien. Sogar zu Hause gemessene erhöhte Werte seien für Frau T. Anlass gewesen, sich in seiner Praxis vorzustellen. Medikamentös sei der Bluthochdruck ebenfalls behandelt worden und zwar trotz verschiedener Probleme mit Nebenwirkungen des damals verordneten Betablockers B..

Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen nicht. Änderungen der Medikation und Erörterungen der Verträglichkeit werden in der Anlage B3 u.a. für den 08.06.2001 dokumentiert; weitere Nebenwirkungen in Form von rektalen und vaginalen Entzündungen etwa ein Jahr später am 28.06.2002. Erst dann sei das Medikament nach Angaben des Hausarztes Dr. H. anlässlich einer solchen ungewollten Nebenwirkung abgesetzt worden. Zwischenzeitlich sei die Ehefrau des Klägers zudem zweimal zur weitergehenden Ursachenforschung an Fachärzte verwiesen worden, nämlich einmal an den Kardiologen Dr. P. (mit dortiger Untersuchung am 13.07.2001) und ein weiteres Mal an den Gefäßchirurgen Dr. A. wegen ggf. medikamentös bedingter Spasmen in den Fingern. Die jeweiligen Befunde einer arteriellen Hypertonie seien vom Zeugen Dr. H. mit der Ehefrau des Klägers erörtert worden. Auch der im Arztbrief vom 13.07.2011 dokumentierte Hinweis auf eine familiäre Vorbelastung in Form einer arteriellen Hypertonie der Mutter der Versicherten spricht deutlich dafür, dass auch Dr. P. mit der Ehefrau des Klägers die Problematik eines krankhaften Bluthochdrucks erörtert hatte.

f. Bei dieser umfangreichen Behandlungsgeschichte des Bluthochdrucks einschließlich privat durchgeführter Messungen, medikamentöser Behandlung mit teils beträchtlichen Nebenwirkungen (laut Anlage B3 u.a. vaginale und rektale Entzündungen wegen B. am 28.06.2012), verschiedenen Änderungen der Medikation bzw. Erörterungen der Verträglichkeit und mehrfachen – auch fachärztlichen – Untersuchungen ist es für den Senat nicht plausibel, dass die Versicherte diesen gesamten Sachverhaltskomplex schlicht vergessen haben könnte, trotz gebotener Gedächtnisanspannung bei Vertragsabschluss nicht mehr erinnern konnte oder für eine gänzlich unbedeutende Bagatelle hielt. Da sie nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Vortrag eine wahrheitsgemäße Angabe zu diesem erkennbar risikoerheblichen Umstand nicht tätigte, verbleibt als Motiv dieser Täuschung nur die nicht erschütterte Vermutung, dass sie auf die Annahmebereitschaft des Versicherers einwirken und weitere Nachfragen oder einen Vertragsschluss zu ungünstigeren Bedingungen (Risikoausschlüsse, höhere Prämien) vermeiden wollte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und der erstinstanzlichen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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