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Das Wichtigste im Überblick
Das SG Münster entschied am 24.03.2026 (S 23 BA 26/23): Bei Prüfungen von Sozialversicherungsbeiträgen bestimmt die letzte Ziffer der Betriebsnummer, also der Kennzahl des Betriebs, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund oder eine regionale Rentenversicherung zuständig ist. Das gilt nur, wenn keine allgemeine Regel eine andere Zuständigkeit festlegt.
- Klare Regeln nötig: Arbeitgeber müssen Unterlagen vorlegen; deshalb muss nachvollziehbar sein, welche Stelle sie prüft.
- Praktische Gründe reichen nicht: Auch gemeinsame Ermittlungen wegen Schwarzarbeit erlauben keine andere Zuständigkeit.
- Beitragshöhe blieb ungeprüft: Das Gericht prüfte weder, ob der Inhaber Arbeitgeber war, noch ob die Beitragsforderung stimmte.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: SG Münster
- Datum: 24.03.2026
- Aktenzeichen: S 23 BA 26/23
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsbeiträge, Zuständigkeit von Behörden
- Streitwert: 437.072,75 Euro
- Wichtig für: Arbeitgeber bei Beitragsprüfungen, Inhaber mehrerer Betriebe
SG Münster hebt Beitragsbescheid wegen falscher Zuständigkeit der DRV Bund auf
Das Sozialgericht Münster hat am 24.03.2026 (Az. S 23 BA 26/23) einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund über 437.072,75 Euro aufgehoben. Die Behörde war für den Erlass des Bescheids sachlich nicht zuständig.
Im Mittelpunkt stand die Pizzeria im Stadtteil T., einer von zwei Betrieben eines Gewerbetreibenden. Die Betriebsnummer des Betriebs in S. endete auf die Prüfziffer 9. Nach den Zuständigkeitsregeln der Rentenversicherungsträger gehörte ein solcher Betrieb zu einem Regionalträger. Die Bundesbehörde hatte dennoch geprüft und Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.08.2016 nachgefordert.
Ob der Mann tatsächlich Arbeitgeber der Beschäftigten war und ob die Nachforderung der Höhe nach stimmte, entschied das Gericht nicht. Es stützte die Aufhebung allein auf den Zuständigkeitsfehler.
Der Streit hatte eine längere Vorgeschichte. Im Eilverfahren hatte das Sozialgericht Münster mit Beschluss vom 18.11.2020 (Az. S 24 BA 70/19 ER) zunächst die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vom 17.09.2018 angeordnet. Auf die Beschwerde der Rentenversicherung änderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss am 19.01.2022 (Az. L 8 BA 195/20 B ER). Für den Bescheid zu dem Betrieb mit der Betriebsnummer 0000000 lehnte es den Antrag ab, im Übrigen wies es die Beschwerde zurück. Zum hier streitigen Bescheid führte es nach summarischer Prüfung aus, es spreche mehr für dessen Rechtswidrigkeit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit.
Redaktionelle Leitsätze
- Die nach § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV anhand der Prüfziffer der Betriebsnummer abstrakt-generell festgelegte sachliche Zuständigkeit für Arbeitgeberprüfungen ist bindend; Praktikabilitäts- oder Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen auch bei behördlichen Ermittlungen wegen Schwarzarbeitsverdachts kein Abweichen und keine willkürliche Bündelung bei einem unzuständigen Rentenversicherungsträger.
- Der Erlass eines Beitrags- oder Summenbescheids durch einen sachlich unzuständigen Rentenversicherungsträger begründet einen wesentlichen Rechtsmangel, der weder nach § 41 SGB X unbeachtlich ist noch die Aufhebung nach § 42 Satz 1 SGB X ausschließt.
Schwarzarbeitsverdacht, geschätzte Lohnquote und Summenbescheid
Ausgangspunkt war eine Betriebsprüfung, bei der die Deutsche Rentenversicherung Bund von nicht oder nicht vollständig gemeldeten Beschäftigten und von Schwarzlohnzahlungen ausging. Der Mann war im streitigen Zeitraum als Gewerbetreibender und Inhaber zweier Pizzerien eingetragen.
Die Behörde prüfte den Betrieb in S. vom 19.05.2017 bis zum 03.08.2018. Grundlage waren § 28p SGB IV in Verbindung mit §§ 2, 6 SchwarzArbG. Nach § 28p Abs. 1 SGB IV kontrollieren die Rentenversicherungsträger, ob Arbeitgeber ihre Melde- und sonstigen Pflichten zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfüllen. Dabei erlassen sie auch Verwaltungsakte zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe. Die Behörde stützte sich unter anderem auf Unterlagen des Hauptzollamts Münster und der Steuerfahndung.
Mit Bescheid vom 17.09.2018 forderte sie für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 31.08.2016 insgesamt 437.072,75 Euro nach. Darin steckten Säumniszuschläge von 120.200,00 Euro. Zur Berechnung setzte die Behörde nach eigenen Angaben unter anderem einen Lohnkostenanteil von 31 Prozent der ermittelten Nettoumsätze an und zog bereits gemeldete Arbeitsentgelte ab. Weil personenbezogene Unterlagen fehlten, setzte sie die Beiträge auch für nicht namentlich bekannte Arbeitnehmer in einem Summenbeitragsbescheid fest.
Der Gewerbetreibende legte Widerspruch ein. Er bestritt, Arbeitgeber gewesen zu sein. Nach seiner Darstellung entschieden die Brüder Y. über Einstellungen, Entlassungen, Arbeitszeiten und Löhne, er selbst habe Löhne teilweise nur ausgezahlt und sei nicht als Chef wahrgenommen worden. Die Pachtverhältnisse hätten der Verschleierung gedient. Außerdem wandte er sich gegen die Lohnquote: Die Berechnung lasse eine monatliche „schwarze Pacht“ von 2.500,00 Euro außer Acht, die Schwarzlohnaufzeichnungen seien nicht nachvollziehbar, und Löhne seien an vorhandene Beschäftigte geflossen. Die Rentenversicherung wies den Widerspruch am 30.03.2023 zurück.
Am 03.05.2023 erhob der Mann Klage. Er wollte den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids für die Pizzeria im Stadtteil T. aufheben lassen. Vor allem rügte er die fehlende sachliche Zuständigkeit, weil die Betriebsnummer auf die Ziffer 9 endete. Daneben bestritt er seine Arbeitgeberstellung und beanstandete die Ermittlung der Nachforderung. Die Rentenversicherung beantragte Klageabweisung und verwies auf ihre Bescheide und den Akteninhalt. Die beigeladene Einzugsstelle stellte keinen Antrag.
Die Endziffer der Betriebsnummer bestimmt den zuständigen Rentenversicherungsträger
Das Gericht sah die Zuständigkeit für die Betriebsprüfung durch die Prüfziffer der Betriebsnummer geregelt. Nach § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV stimmen sich die Rentenversicherungsträger darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen, damit ein Arbeitgeber zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen jeweils nur von einem Träger geprüft wird. Die konkrete Aufteilung steht im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 03.11.2010 (GR): Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft bei den Prüfziffern 0 bis 4, die Regionalträger prüfen bei den Ziffern 5 bis 9.
Das Gemeinsame Rundschreiben legt die Aufteilung fest
Die Regel steht in Ziffer 1.2.1 Sätze 3 und 4 GR. Prüfziffer ist die letzte Ziffer der Betriebsnummer, worauf das Gericht auch das Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der Fassung vom 22.09.2020 (Ziffer 1.3.2.2) heranzog. Bei Ad-hoc-Prüfungen richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich ebenfalls nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers (Ziffer 1.2.2 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 1.1.2 GR).
Für den Betrieb in S. hieß das: Die Betriebsnummer endete auf die 9, zuständig war ein Regionalträger. Die im GR festgelegten Regeln waren nach Auffassung des Gerichts eine ausreichende Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit. Die Sonderzuständigkeiten aus den Ziffern 1.2.2 bis 1.2.4 GR lagen nicht vor. Für eine Abweichung im Einzelfall fehlte nach Ansicht der Kammer eine Rechtsgrundlage.
§ 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV erfasst die sachliche Zuständigkeit
Die Rentenversicherung hatte schon im Widerspruchsbescheid dem Landessozialgericht widersprochen. Eine gesetzliche Norm, die die Zuständigkeit der Träger untereinander festlege, gebe es nicht, es gebe nur koordinierende Absprachen. Sie berief sich auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2020 (Az. L 8 BA 90/19 B ER). Danach fehlen gesetzliche Vorgaben zur Form der Abstimmung nach § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
Das Sozialgericht folgte dem nicht. Die Vorschrift erfasse auch die sachliche Zuständigkeit. Die Träger hätten ihre Abstimmung im GR durch abstrakt-generelle Regeln konkretisiert, die die Zuständigkeit anhand der Prüfziffer bestimmen. Dass eine ausdrückliche gesetzliche Detailregelung fehlt, machte die Zuordnung im GR deshalb nicht unbeachtlich.
Erkennbarkeit des Trägers reicht nicht aus
Die Behörde hatte weiter argumentiert, für den Betroffenen müsse nur erkennbar sein, welcher Träger ihn prüft. Zudem sei eine gebündelte Prüfung effizienter, weil dasselbe Personal die Fälle bearbeite und unterschiedliche fachliche Beurteilungen vermieden würden.
Das Gericht hielt dagegen, der Arbeitgeber müsse mehr erkennen können. Aus allgemeinen Grundsätzen und verfahrensrechtlichen Entscheidungen müsse für ihn nachvollziehbar hervorgehen, warum ein bestimmter Träger zuständig ist. Die abstrakt-generelle und transparente Zuständigkeitsregel gehört nach dieser Sicht zu einer nachvollziehbaren Zuständigkeitsbestimmung.
Selbstständige Träger, keine beliebige Zuständigkeit
Als letztes Argument brachte die Rentenversicherung vor, es sei unerheblich, welcher Träger prüfe, weil alle dieselben materiell-rechtlichen Vorschriften anwenden. Das Gericht verwies darauf, dass die Rentenversicherungsträger eigenständige, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Genügte die Anwendung derselben Vorschriften, verlören Zuständigkeitsregeln in der öffentlichen Verwaltung ihre Berechtigung. Unterschiedliche rechtliche Beurteilungen durch verschiedene Träger seien zudem nicht ausgeschlossen.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Endet die Betriebsnummer eines Arbeitgebers auf die Prüfziffer 7 und erlässt dennoch die Deutsche Rentenversicherung Bund nach einer Betriebsprüfung einen Beitragsbescheid, könnte dieser aus denselben Gründen wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig sein. Nach den Regeln des GR hätte dann ein Regionalträger prüfen müssen. Ob eine der Sonderzuständigkeiten greift, wäre im Einzelfall zu klären.
Praktikabilität und Schwarzarbeitsermittlungen rechtfertigen keine Bündelung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hielt die Zuordnung allein nach der Endziffer nicht für zwingend. Gerade bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung könnten sachliche Gründe für eine Bündelung der Prüfungen sprechen. Die Betriebsstätten in S./T. und J./E. seien in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren untersucht worden, der Inhaber sei zugleich Beschuldigter wegen Schwarzarbeit und als Betreiber und Arbeitgeber geprüft worden. Bei mehreren Betrieben eines Arbeitgebers spreche die Praktikabilität dafür, ihn insgesamt durch einen Träger zu prüfen. Das Gericht folgte dem nicht.
Dass Praktikabilitätserwägungen eine Bündelung von Zuständigkeiten, namentlich in Fällen mit strafrechtlichem Hintergrund sicherlich zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt ein Abweichen von den (derzeit) bestehenden Bestimmungen nicht. – so das Sozialgericht Münster
Hohe Eingriffsintensität verlangt transparente Regeln
Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigten kein Abweichen von den bestehenden Zuständigkeitsregeln, auch nicht bei einem strafrechtlichen Hintergrund. Eine Betriebsprüfung sei wegen der Mitwirkungspflichten nach § 10 der Beitragsverfahrensordnung ein erheblicher Grundrechtseingriff. Sie müsse deshalb abstrakt-generellen und transparenten Regeln folgen, aus denen der Arbeitgeber nachvollziehen kann, welcher Träger zuständig ist.
Eine Bündelung für besondere Praxisfälle hätte sich nach Auffassung des Gerichts durch eine entsprechende Regelung im Rahmen der Abstimmung nach § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV schaffen lassen. Für Ad-hoc-Prüfungen enthielt das GR eine solche Regelung aber nicht. Es knüpfte auch bei einer Abrechnung durch eine Stelle nach § 28p Abs. 6 SGB IV an die Betriebsnummer des Arbeitgebers an.
Der Zweitbetrieb in einer anderen Gemeinde begründet keine Gesamtprüfung
Die Rentenversicherung führte außerdem an, der Mann habe als Einzelunternehmer zwei Betriebe geführt, und die Ermittlungen hätten beide Betriebe desselben tatsächlichen oder faktischen Inhabers betroffen. Für den anderen Betrieb mit der Prüfziffer 4 war die Deutsche Rentenversicherung Bund tatsächlich zuständig.
Das änderte nach Ansicht des Gerichts nichts, denn daraus folgte keine Zuständigkeit für den Betrieb mit der Prüfziffer 9. Weil sich die Betriebe in verschiedenen Gemeinden befanden, waren zwei Betriebsnummern erforderlich. Für diese Konstellation sah das GR keine Sonderregelung vor.
Der Zuständigkeitsmangel führt zur Aufhebung, die Beitragshöhe bleibt offen
Das Gericht hielt die Klage als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG für zulässig und begründet. Es hob den Bescheid vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2023 auf. Ein Bescheid, den eine sachlich unzuständige Behörde erlassen hat, bleibt nicht als bloßer Formfehler folgenlos.
Kein Fehler, der nach dem SGB X folgenlos bleibt
Das Gericht stellte klar, dass der Zuständigkeitsmangel nicht zu den Fehlern gehört, die nach § 41 SGB X unbeachtlich sind. Er schließt auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB X die Aufhebung aus. Zur Begründung verwies es auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2022 (Az. L 8 BA 195/20 B ER), Randnummern 8 bis 19, mit weiteren Nachweisen.
Materielle Einwände blieben unentschieden
Die Einwände des Mannes zur Sache prüfte das Gericht nicht. Es traf keine Entscheidung dazu, ob er Arbeitgeber war, ob die Lohnquote von 31 Prozent zutraf, ob Schwarzlohnzahlungen erfolgten und wie hoch die Beitragsforderung war. Die Aufhebung beruhte allein auf der fehlenden sachlichen Zuständigkeit. Ob ein zuständiger Träger die Beiträge nachfordern könnte, sagt das Urteil nicht.
Kosten und Streitwert
Die Kosten des Verfahrens trägt die Deutsche Rentenversicherung Bund, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Grundlage sind § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. VwGO. Den Streitwert setzte das Gericht nach § 52 GKG auf 437.072,75 Euro fest.
Die Entscheidung betrifft den Bescheid für den Betrieb mit der Prüfziffer 9. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung und Argumentationshilfe dienen, besonders bei der Frage, ob Praktikabilitätserwägungen von den Zuständigkeitsregeln des Gemeinsamen Rundschreibens abweichen dürfen.
Unsere Einschätzung
Für Beitragsbescheide nach Betriebsprüfungen rückt diese Entscheidung des Sozialgerichts Münster die Zuständigkeit nach der Betriebsnummer in den Vordergrund: Passt der erlassende Rentenversicherungsträger nicht zur Prüfziffer, also der Endziffer der Betriebsnummer, trägt der Bescheid einen Mangel, der zur Aufhebung führt.
Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich die Abweichung mit einer Ausnahmeregel begründen lässt, denn Praktikabilität oder ein Schwarzarbeitsverdacht genügen dafür nicht. Wir halten das für konsequent, weil nur eine feste Regel für Betroffene erkennbar macht, wer prüfen darf. Ob die Beiträge der Sache nach geschuldet waren, musste das Gericht nicht entscheiden – der formale Erfolg klärt weder die Arbeitgeberfrage noch die Höhe.
Wenn die letzte Ziffer der Betriebsnummer den Bescheid entscheidet
Ausschlaggebend war hier allein die letzte Ziffer der Betriebsnummer: Sie endete auf die 9, womit nach den Abstimmungsregeln der Rentenversicherungsträger ein Regionalträger und nicht die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Prüfung zuständig war. Hätte die Betriebsnummer auf eine der Ziffern 0 bis 4 geendet, wäre die Deutsche Rentenversicherung Bund richtig gewesen – und das Gericht hätte sich mit der Arbeitgeberstellung und der Höhe der Nachforderung befassen müssen, statt den Bescheid bereits aus formalen Gründen aufzuheben.
Nicht jede Abweichung von diesem Muster führt zum gleichen Ergebnis. Endet die eigene Betriebsnummer auf eine andere Ziffer, kann schon deshalb ein anderer Träger zuständig sein oder eben nicht, je nachdem welche Ziffer es genau ist. Liegt eine der im gemeinsamen Rundschreiben genannten Sonderzuständigkeiten vor, könnte eine Bündelung bei einem Träger ausnahmsweise zulässig sein, selbst wenn die Endziffer eigentlich für einen anderen Träger spricht. Und wer nur einen einzigen Betrieb führt statt mehrerer Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden, für den stellt sich die Frage nach einer Bündelung mehrerer Betriebsnummern in dieser Form gar nicht erst.
Im eigenen Bescheid kann sichtbar sein:
- Betriebsnummer und deren letzte Ziffer
- Absender: Deutsche Rentenversicherung Bund oder ein Regionalträger
- Hinweis auf mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden
- Bezug zu einem parallelen Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit
Wer sich gegen einen solchen Bescheid wehrt, schaut oft zuerst auf die Höhe der Forderung oder die eigene Rolle als Arbeitgeber, dabei kann der Ansatzpunkt schon davor liegen, nämlich bei der Frage, ob die Behörde überhaupt prüfen durfte. Ob die Zuständigkeit nach der Betriebsnummer korrekt zugeordnet wurde oder eine Sonderregel greift, lässt sich aus dem Bescheid allein oft nicht zuverlässig beurteilen.
Gegen einen solchen Bescheid läuft ab Zugang in der Regel eine einmonatige Widerspruchsfrist – wer diese verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, den Zuständigkeitsmangel noch geltend zu machen. Wer einen entsprechenden Bescheid erhalten hat, sollte deshalb nicht abwarten, sondern uns zeitnah ansprechen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Zuständigkeitsaufteilung nach Prüfziffer auch ohne ausdrückliche Gesetzesregelung verbindlich?
Die Aufteilung nach Prüfziffer im Gemeinsamen Rundschreiben ist nach Auffassung des SG Münster verbindlich, obwohl § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV die Ziffern nicht ausdrücklich nennt. Danach prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund Betriebsnummern mit den Endziffern 0 bis 4; für die Ziffern 5 bis 9 sind Regionalträger zuständig.
§ 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV verpflichtet die Rentenversicherungsträger zur Abstimmung, damit Arbeitgeber nicht mehrfach geprüft werden. Das Gericht wertete die im Gemeinsamen Rundschreiben festgelegte abstrakte Zuordnung als Konkretisierung dieser gesetzlichen Abstimmung und als Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit. Bei der Betriebsnummer mit Endziffer 9 war deshalb ein Regionalträger zuständig; eine Sonderzuständigkeit nach Ziffern 1.2.2 bis 1.2.4 des Rundschreibens lag nicht vor. Nach der Entscheidung durfte die DRV Bund von dieser Zuordnung auch wegen gebündelter Ermittlungen oder praktischer Erwägungen nicht abweichen.
Darf die DRV Bund mehrere Betriebe bündeln, obwohl eine Betriebsnummer einem Regionalträger zugeordnet ist?
Die DRV Bund darf einen Betrieb mit Prüfziffer 5 bis 9 nicht allein wegen Praktikabilität oder einheitlicher Schwarzarbeitsermittlungen an sich ziehen; grundsätzlich ist ein Regionalträger zuständig. Das gilt auch, wenn derselbe Arbeitgeber einen weiteren Betrieb mit Prüfziffer 0 bis 4 führt.
§ 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV sieht eine Abstimmung der Rentenversicherungsträger über Prüfzuständigkeiten vor. Das Gemeinsame Rundschreiben ordnet die Prüfziffern 0 bis 4 der DRV Bund und 5 bis 9 den Regionalträgern zu. Diese abstrakt-generelle Zuordnung bindet die Träger und macht die sachliche Zuständigkeit anhand transparenter Regeln nachvollziehbar. Praktikabilität, einheitliches Prüfpersonal und die Vermeidung unterschiedlicher Bewertungen ändern daran nach dem SG Münster nichts. Wegen der Mitwirkungspflichten nach § 10 BeitrVerfV müssen Betriebsprüfungen transparenten, allgemeinen Regeln folgen.
Eine Bündelung besonderer Fälle hätte eine entsprechende Regelung im Rahmen der Abstimmung nach § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV vorausgesetzt. Im entschiedenen Fall war die DRV Bund zwar für den zweiten Betrieb mit Prüfziffer 4 zuständig. Diese Zuständigkeit erfasste jedoch nicht den Betrieb mit Prüfziffer 9 in einer anderen Gemeinde, weil das Gemeinsame Rundschreiben hierfür keine Sonderregelung vorsah.
Hat das Urteil eine spätere Nachforderung durch den zuständigen Regionalträger ausgeschlossen?
Das Urteil hat eine spätere Nachforderung durch den zuständigen Regionalträger nicht ausgeschlossen; diese Frage blieb ausdrücklich offen. Es hob lediglich den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit auf, nicht wegen fehlender Beitragspflicht.
Nach Auffassung des Gerichts weist ein Bescheid eines sachlich unzuständigen Rentenversicherungsträgers einen wesentlichen Rechtsmangel auf. Dieser Mangel wird nach § 41 SGB X nicht unbeachtlich und schließt die Aufhebung auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB X aus. Deshalb entschied das Sozialgericht nur, dass die DRV Bund den konkreten Bescheid nicht erlassen durfte. Die Aufhebung beseitigte diesen Bescheid, beantwortete aber nicht, ob ein zuständiger Träger die Beiträge rechtmäßig festsetzen könnte.
Ungeprüft blieben insbesondere die Arbeitgeberstellung, behauptete Schwarzlohnzahlungen, die angesetzte Lohnquote von 31 Prozent und die Höhe der Forderung. Das Urteil begründet daher keine endgültige Befreiung von Beiträgen, stellt aber auch nicht fest, dass eine spätere Nachforderung zulässig wäre.
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Das vorliegende Urteil
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Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 437.072,75 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 437.072,75 €, inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 120.200,00 € geltend macht.
Der Kläger war – jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum – als Gewerbetreibender und Inhaber zweier Pizzerien eingetragen.
Das Hauptzollamt Münster führte eine Prüfung anlässlich der vorgenannten Betriebe (die Betriebsnummern lauten 00000000 und 00000000) durch und befragte den Kläger. Hierbei führte er aus, dass er zuvor Arbeitnehmer in der Pizzeria gewesen wäre und auf Empfehlung der Herren Y., der vorherigen Inhaber, mit Abschluss eines Pachtvertrages das Personal der Pizzeria übernommen hätte. Er wäre aber nie als Chef wahrgenommen worden. Es hätte nach Außen und gegenüber den Mitarbeitern nicht bekannt werden sollen, dass er der neue Betreiber sei. Er hätte es aber von sich aus den Arbeitnehmern zum Teil gegenüber kommuniziert. Die Herren Y. hätten immer den Lohn ausbezahlt, über die Arbeitszeiten und Urlaubszeiten entschieden und auch über Entlassungen. Er hätte nicht gewusst, wer wie viel verdient und ob die jeweiligen Mitarbeiter angemeldet wurden.
Gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung führte er aus, er hätte die Buchhaltung nie gemacht, sondern die Herren Y.. Er hätte lediglich unterschrieben. Auf dem Papier wäre er Chef gewesen. Die täglichen Lohnzahlungen hätte er laut Aufzeichnungen getätigt. Er hätte die tatsächlichen Umsätze aufgeschrieben, wäre zu den Herren Y. gefahren und hätte diesen die Aufzeichnungen übergeben. Die Bareinnahmen hätte er abends mitgenommen und wäre einmal die Woche zu den Herren Y. gefahren. Diese hätten ihm dann gesagt, was er noch an Rechnungen bezahlen müsse. Er hätte mit der Geschäftsführung nichts zu tun gehabt. Um die Einstellung von Personal hätte er sich nie gekümmert. Die Herren Y. hätten ihm gesagt, dass er niemandem sagen solle, dass er der Chef sei. Die Höhe des Arbeitslohns sei von den Herren Y. bestimmt worden.
Die Beklagte führte in der Zeit vom 19.05.2017 bis 03.08.2018 für den Betrieb des Klägers – dessen Pizzeria in S. (Betriebsnummer 00000000) – eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV i.V.m. den §§ 2,6 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch.
Mit Bescheid vom 17.09.2018 machte die Beklagte eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 437.072,75 €, inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 120.200,00 €, für den Prüfzeitraum vom 01.08.2011 bis 31.08.2016 geltend.
Das Hauptzollamt Münster, Finanzkontrolle Schwarzarbeit H., habe als Zusammenarbeitsbehörde im Rahmen des dort geführten Verfahrens (Aktenzeichen: EV 000/00 – E 000000) der Beklagten Unterlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Auswertung und Prüfung übersandt.
Die Ermittlungen hätten folgende Feststellungen ergeben: Mehrere Arbeitnehmer wären nicht bzw. nicht vollständig zur Sozialversicherung gemeldet worden und es wären keine bzw. zu wenig Beiträge nachgewiesen worden. Es würden Säumniszuschläge berechnet werden. Die Auswertung der Beweise hätte ergeben, dass der Kläger als verantwortlich Handelnder Personen (Arbeitnehmer) beschäftigt habe. Die Beklagte ginge davon aus, dass die Personen für den Kläger eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert erbracht haben und abhängig und weisungsgebunden beschäftigt gewesen seien. Hinsichtlich der namentlich unbekannten Arbeitnehmer hätte die Beklagte den Kläger über ihre Absicht unterrichtet, ihm gegenüber Beitragsforderungen geltend zu machen, sofern er die zur Durchführung einer Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht vorlege. Dieser Vorlagepflicht sei der Kläger nicht nachgekommen.
Im Rahmen der Anhörung sei vom Kläger darauf hingewiesen worden, dass er nicht Arbeitgeber wäre. Er habe um weitere Zeugenbefragungen gebeten. Daraufhin seien diverse Arbeitnehmer sowie der Kläger zu den tatsächlichen Verhältnissen befragt worden.
Laut Aussagen der Arbeitnehmer hätte der Kläger als Chef bzw. Geschäftsführer fungiert. Die beiden Y. Brüder hätten ihm unterstützend beigestanden.
In dem Schreiben vom 16.04.2018 habe der Kläger darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Arbeitnehmer teilweise unrichtig seien und, dass sämtliche Entscheidungen durch X. und B. Y. getroffen worden wären.
Arbeitgeber sei, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung werde maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort, Zeit und Weise näher gestalten kann.
Im Zweifel sei darauf abzustellen, wer jeweiliger Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und zugleich jeweiliger Schuldner des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitnehmer ist.
Es wäre festzustellen, dass der Kläger Arbeitgeber sei. Die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer werde dem Kläger geschuldet und der Kläger schulde den Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt.
Aufgrund der Ermittlungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N. sei festgestellt worden, dass die bisher angegebenen Umsätze unzutreffend seien. Durch Schwarzeinkäufe, unzutreffende Kassenführung und bar ausgezahlte zusätzliche Lohnzahlungen seien neue Umsätze ermittelt worden.
Im Rahmen der Durchsuchung am 05.09.2016 seien handschriftliche Aufzeichnungen für den Zeitraum Juni bis August 2016 beschlagnahmt worden, aus denen hervorgehe, dass täglich Lohnzahlungen an nicht näher bekannte Arbeitnehmer erfolgten.
Des Weiteren seien Unterlagen gefunden worden, aus denen hervorginge, dass lediglich 50% der Einnahmen der Besteuerung zu Grunde gelegt wurden.
Es seien nun im Rahmen der Betriebsprüfung die bar bezahlten Löhne ins Verhältnis zu den Umsätzen gesetzt worden. Es würde davon ausgegangen werden, dass diese Verhältnisse im kompletten Prüfungszeitraum Anwendung fanden.
Der Kläger habe der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Personen nicht oder nur teilweise gemeldet und für sie entweder keine Beiträge oder Beiträge nicht in der richtigen Höhe zur Sozialversicherung nachgewiesen. Ferner habe er der für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zuständigen Einzugsstelle für eine Anzahl nicht namentlich zu ermittelnder Arbeitnehmer keine Meldungen eingereicht, für sie keine Beiträge zur Sozialversicherung nachgewiesen und für sie offensichtlich keine vollständigen Entgeltaufzeichnungen geführt.
Die Beitragsberechnung erfolge auf Grundlage der durch die Finanzbehörde ermittelten Nettoumsätze aus den Jahren 2011 bis 2016, da keine personenbezogenen Unterlagen über eventuelle Schwarzlohnzahlungen oder weitere Arbeitnehmer vorhanden sind.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag werde festgesetzt ohne die Namen der einzelnen Arbeitnehmer zu nennen, weil der Kläger die Aufzeichnungspflichten unzureichend erfüllt habe. Die Beklagte hätte im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Die Amtsermittlungspflicht fände ihre Grenze im Gebot der Verhältnismäßigkeit. Nachdem die Beklagte ihr pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt habe, wäre in diesem Fall der Erlass eines Summenbeitragsbescheides nach § 28f Abs. 2 SGB IV zulässig.
Soweit der Arbeitgeber gegen seine Auszeichnungspflichten verstoße und alle anderen Möglichkeiten der Entgeltermittlung ergebnislos ausgeschöpft wurden, könne auf Grundlage des Nettoumsatzbetrages ein branchenspezifischer Lohnkostenanteil (auch Lohnquote genannt) und damit die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt werden. Der Lohnkostenanteil betrage im Fall des Klägers 31%. Dieses Verhältnis sei aus den Zahlungen an bekannte und unbekannte Arbeitnehmer und dem neu ermittelten Umsatz berechnet worden. Von dem so ermittelten Betrag seien die bereits gemeldeten Arbeitsentgelte in Abzug gebracht worden. Die bisher zu wenig entrichteten Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Umlagebeträge aus der Differenz würden anlässlich der Betriebsprüfung nacherhoben werden.
Bei dem vorliegenden Sachverhalt handele es sich um vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, so dass die Beitragsansprüche nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht verjährt seien.
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. zu zahlen, § 24 Abs. 1 SGB IV. Für Beiträge aufgrund einer Betriebsprüfung gelte dies nach § 24 Abs. 2 SGB IV nicht, soweit der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung habe der Beitragsschuldner mindestens grob fahrlässig keine Kenntnis von seiner Beitragsschuld. Unverschuldete Unkenntnis könnte deshalb nicht geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2018 Bezug genommen.
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 17.10.2018 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid.
Zur Begründung führte er insbesondere an, dass es dabei verbliebe, dass er nicht Arbeitgeber der etwaigen Beschäftigten gewesen wäre. Insbesondere würde es nicht darauf ankommen, ob er tatsächlich und direkt den vermeintlichen Angestellten Weisungen erteilt habe, sondern für wen das Weisungsrecht wirksam begründet worden ist. Wie auch schon die Zeugin K. S. unter dem 24.01.2018 mitgeteilt hätte, wäre aus deren Sicht der Hauptverantwortliche W. Y. gewesen. Nach deren Ansicht sei der Kläger nur eine Art „Vorarbeiter“ gewesen. Gleiches hätte auch Frau T. unter dem 15.02.2018 bestätigt, als dass sie mitgeteilt habe, dass für sie W. Y. der Chef gewesen wäre. Dies sogar noch im Sommer 2017. Auch Herr O. hätte gemäß Aussage vom 14.02.2019 bestätigt, dass er den Arbeitsvertrag mit B. Y. im Jahr 2013 ausgehandelt hätte. Auch dieser hätte bestätigt, dass B. Y. die entsprechende Mitarbeiterbesprechung durchgeführt habe. Auch hätte er bestätigt, dass sich der Kläger nicht als „Chef“ vorgestellt habe.
Festzustellen wäre somit, dass ein entsprechendes Weisungsrecht vor allem – auch aus der Wahrnehmung der Angestellten – für die Herren Y., nicht allerdings für den Kläger begründet worden wäre. Von daher wäre auch nicht davon auszugehen, dass die Mitarbeiter „Angestellte“ des Klägers gewesen sind.
Die festgestellte „Lohnquote“ von 31% berücksichtige nicht, dass in den „vermeintlichen Lohnzahlungen“ auch noch die „schwarze Pacht“ nicht berücksichtigt wurde. Bei der Schwarzpacht handele es sich um einen Betrag in Höhe von 2.500,00 €. Auch könnten die Feststellungen zu den Schwarzlohnaufzeichnungen nicht nachvollzogen werden.
Im Übrigen wäre es auch unzutreffend, dass hier Schwarzlöhne an unbekannte Mitarbeiter gezahlt worden seien. Die entsprechenden Löhne seien an die vorhandenen Mitarbeiter ausgekehrt worden. Vorliegend wäre zu berücksichtigen, dass bei Teilschwarzlöhnen wie hier davon auszugehen sei, dass die Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte vorgelegt haben. Für die überschlägige Hochrechnung der festgestellten Schwarzlöhne auf einen Bruttolohn gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wäre daher von der günstigeren Lohnsteuerklasse I auszugehen. Im Übrigen hätte es sich auch unter Berücksichtigung der Schwarzlohnzahlungen bei den meisten Angestellten um geringfügig Beschäftigte gehandelt.
Unberücksichtigt wäre auch geblieben, dass die Lohnquote, wenn überhaupt, erst in dem Jahr 2016 auf die angeblich fertiggestellten Zahlen angestiegen sei.
Jedenfalls wäre schon festzustellen, dass die „Ermittlungen“ hinsichtlich der vermeintlichen Schwarzlohnzahlungen schon „fehlerhaft“ durchgeführt worden seien. Dementsprechend wäre die Veranlagung auch der Höhe nach unzutreffend erfolgt.
Unter dem 03.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der festgestellten Beitragsnachforderung ab. Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne die Aussetzung der Vollziehung nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keine dieser Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall erfüllt. Für die vom Kläger vorgetragenen Einwände lägen keine Belege vor. Der Kläger wäre unstreitig offizieller Betreiber des Betriebes in S.. Die befragten Arbeitnehmer nähmen den Kläger durchaus als Führungskraft wahr. Ein Nachweis dafür, dass er lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt hätte ohne Betreiber des Unternehmens zu sein, läge nicht vor.
Gleiches gelte für den Einwand hinsichtlich der ermittelten Lohnquote. Offensichtlich entsprächen die zu dem Unternehmen geführten Entgeltunterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es seien Umsätze erzielt worden, die nicht in der Steuererklärung deklariert worden sind. Gleichzeitig seien Entgelte bar ausgezahlt worden, für die weder Beiträge zur Sozialversicherung noch Umlagen gezahlt worden sind (Schwarzlöhne). Die Lohnquote in Höhe von 31% sei anhand der vom Finanzamt bei einer Durchsuchung gefundenen Aufzeichnungen ermittelt worden. Für den vom Kläger vorgetragenen Einwand, in den aufgefundenen Lohnunterlagen wären Pachtzahlungen enthalten, die lediglich als Lohnaufwand bezeichnet worden wären, läge kein Beweis vor.
Anhand der vorgelegten Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, welcher Mitarbeiter Schwarzlöhne erhalten hat. Auch die Höhe der gezahlten Schwarzlöhne sei geschätzt worden. Sofern der Kläger für alle von ihm beschäftigten Arbeitnehmer vollständige und prüffähige Entgeltaufzeichnungen geordnet und überschaubar zur Prüfung vorlege, sodass eine personenbezogene Zuordnung der von ihm gezahlten Schwarzlöhne möglich ist, werde der Bescheid entsprechend korrigiert. In diesem Fall würden dann auch für die Hochrechnung die individuellen Steuermerkmale (sofern feststellbar) der jeweils betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Solange die vollständigen Entgeltaufzeichnungen nicht vorliegen, sei bei der Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ausschließlich der Eingangssteuersatz der Steuerklasse VI zzgl. des auf die Lohnsteuer entfallenden Solidaritätszuschlags heranzuziehen.
Der Kläger hat gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung am 14.08.2019 vor dem hiesigen Gericht zu dem Az. S 24 BA 70/19 ER ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren geführt mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 16.10.2018 gegen die Bescheide vom 17.09.2018 anzuordnen.
Das Sozialgericht Münster hat mit Beschluss vom 18.11.2020 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 16.10.2018 gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 17.09.2018 angeordnet.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des SG Münster vom 18.11.2020 – Az. S 24 BA 70/19 ER – Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu dem Az. L 8 BA 195/20 B ER eingelegt.
Mit Beschluss vom 19.01.2022 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.11.2020 geändert, den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den zur Betriebsnummer 0000000 ergangenen Bescheid vom 17.09.2018 abgelehnt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.
Im Hinblick auf den im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mehr dafür als dagegen spräche, dass sich dieser Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da es an der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für dessen Erlass fehle. Gem. § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV stimmten sich die Träger der Rentenversicherung darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitsgeber sei – um Mehrfachprüfungen zu vermeiden – jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Erfasst würde mit der Regelung des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV – auch wenn nicht expressis verbis benannt – die sachliche Zuständigkeit, da die Vorgaben zur örtlichen Zuständigkeit in § 28p Abs. 2 S. 1 SGB IV niedergelegt seien. Die von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Abstimmung getroffenen Regelungen seien im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern vom 03.11.2010 (im Folgenden: GR) unter Ziffer 1.2 „Ausschluss von Mehrfachprüfungen“ niedergelegt.
Gem. Ziff. 1.2.1 S. 3 GR erfolge die Aufteilung im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechnenden Stelle nach § 28p Abs. 6 SGB IV. Bei Adhoc-Prüfungen – wie hier – bestimme sich die Prüfzuständigkeit grundsätzlich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Die DRV Bund, hier die Antragsgegnerin, prüfe dabei Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 0 bis 4 lautet, die Regionalträger prüften in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 5 bis 9 lautet (Ziff. 1.2.1 S. 4 GR). Die Prüfziffer sei die letzte Ziffer der Betriebsnummer. Ausgehend von der für den Betrieb des Antragstellers in S. vergebenen Betriebsnummer 00000000, zu der der hier streitige Bescheid ergangen ist, lautet die Prüfziffer 9, sodass vorliegend nicht die DRV Bund als Bundesträger und damit nicht die Antragsgegnerin, sondern ein Regionalträger für den Erlass eines Prüfbescheides gem. § 28p SGB IV sachlich zuständig sei.
Eine sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den hier im Verfahren streitigen Bescheid folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller als Einzelunternehmer zwei Betriebe betreibt und die Antragsgegnerin für den anderen, unter der Betriebsnummer 00000000 geführten Betrieb (Prüfziffer 4) sachlich zuständig ist. Die Erforderlichkeit der Vergabe von zwei Betriebsnummern ergebe sich daraus, dass sich die Betriebe des Antragstellers in zwei verschiedenen Gemeinden befinden, der Betrieb mit der Betriebsnummer 00000000 in S. und derjenige mit der Betriebsnummer 00000000 in J.. Für diese nicht ungewöhnliche Konstellation enthalte das GR keine von der Grundregel nach Ziffer 1.2.1 abweichende Sonderregelung. Die in Ziff. 1.2.2 bis 1.2.4 GR aufgeführten und an den gesetzlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher ausgerichteten Sonderzuständigkeiten lägen erkennbar nicht vor. Für eine einzelfallbezogene Abweichung fehle es damit an einer Rechtsgrundlage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2022 Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2023 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.09.2018 zurück. Der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 19.01.2022 unter dem Az.: L 8 BA 195/20 B ER, dass der Bescheid schon formal rechtswidrig sei, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht zuständiger Rentenversicherungsträger für die Endziffer 9 (sondern nur der Endziffern 0 bis 4) sei, würde nicht gefolgt werden. Es gäbe keine gesetzliche Regelung oder Norm zur Zuständigkeitsregelung der Rentenversicherungsträger untereinander. Es würden lediglich koordinierende Absprachen und Verständigungen getroffen werden. Aus einem weiteren Beschluss des LSG NRW vom 02.09.2020 – L 8 BA 90/19 B ER ergäbe sich, dass es gänzlich an gesetzlichen Vorgaben dahingehend fehle, in welcher Form die nach § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV vorzunehmende Abstimmung zwischen den Rentenversicherungsträgern erfolgen muss.
Es müsse (lediglich) für den Betroffenen erkennbar sein, von welchem Rentenversicherungsträger er geprüft wird. Gerade in Fällen der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung träten häufig Sachgründe zu Tage, die die Bündelung von Prüfungen als zweckmäßig erscheinen ließen. Vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung des § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV, Mehrfachprüfungen zu vermeiden, wären die Vorgaben bzw. Absprachen – zur Zuordnung allein nach der Endziffernregelung – nicht zwingend. So würde eine effizientere Prüfung durch dasselbe Prüfpersonal gewährleistet und unterschiedliche fachliche Beurteilungen desselben Sachverhalts würden vermieden werden.
Vorliegend wäre von einem selben Sachverhalt in diesem Sinne auszugehen, denn es wären in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren die tatsächlichen Verhältnisse der Betriebsstätten und Beschäftigungsbetriebe S./T. und J./E. ermittelt worden, deren Betreiber der Kläger im Prüfzeitraum war. Die einheitlichen Ermittlungen seien vorliegend auf den Kläger als eine natürliche Person, die wegen des Vorwurfs der Schwarzarbeit nach dem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht beschuldigt wird und auf den Kläger als Betreiber und Arbeitgeber gerichtet worden. Habe ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, würde er insgesamt geprüft werden (Praktikabilitätsgesichtspunkte).
Wenn die zu prüfenden Betriebe demselben tatsächlichen oder auch nur faktischen Betriebsinhaber zugeordnet werden und dieser Gegenstand eines Verfahrens nach dem SchwarzArbG ist, dann solle die Bündelung der Zuständigkeiten bei einem der Rentenversicherungsträger erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.03.2023 Bezug genommen.
Der Kläger hat am 03.05.2023 zu dem Az. S 23 BA 26/23 vor dem hiesigen Gericht Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 17.09.2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.03.2023, die zum Einen seinen Betrieb mit der Betriebsnummer 00000000 und zum Anderen seinen Betrieb mit der Betriebsnummer 00000000 betreffen, erhoben.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.05.2023 von den unter dem Az. S 23 BA 26/23 geführten Klageverfahren des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2023 (Pizzeria W., Stadtteil T.; Nachforderung in Höhe von insgesamt 437.072,75 €) sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2023 (Pizzeria W., Stadtteil E.; Nachforderung in Höhe von insgesamt 238.017,88 €) die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2023 (Pizzeria W., Stadtteil E.; Nachforderung in Höhe von insgesamt 238.017,88 €) abgetrennt und unter dem Az. S 23 BA 27/23 fortgeführt.
Zur Begründung der Klage führt der Kläger insbesondere an, dass der – im hiesigen Verfahren angefochtene – Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. Gem. § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV stimmten sich die Träger der Rentenversicherung darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen, wobei ein Arbeitgeber jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen ist. Für die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Rentenversicherung sei die Prüfziffer der Betriebsnummer des Hauptbetriebes bzw. der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers maßgeblich; die Betriebe mit den Betriebsnummernendziffern 0-4 würden von der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Betriebe mit den Endziffern 5-9 von den Regionalträgern überprüft werden. Lediglich Praktikabilitätsgründe führten nicht zu einer abweichenden Zuständigkeitsregelung. Da die Betriebsnummer der Pizzeria W., Stadtteil T., mit der Ziffer 9 endet, wäre hier ein Regionalträger zuständig, sodass die Beklagte für den Erlass des Bescheids unzuständig sei. Dies hätte bereits das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 19.01.2022 festgestellt.
Darüber hinaus sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Er sei bereits kein Arbeitgeber nach § 28p Abs. 1 SGB IV. Vielmehr hätten Herr W. und B. Y. im Betrieb über Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern entschieden sowie Arbeitszeiten der Mitarbeiter festgelegt. Er hätte insoweit keine Weisungsbefugnis inne gehabt. Soweit er teilweise Löhne an Mitarbeiter ausgezahlt hat, hätte er lediglich als ausführendes Organ für Herrn W. und B. Y. fungiert. Er hätte nicht gewusst, wie viel die einzelnen Mitarbeiter verdienen. Ebenso wenig hätte er sich selbst als Chef der Betriebe wahrgenommen. Auch die Mitarbeiter der Betriebe hätten ihn nicht als Arbeitgeber wahrgenommen. Dies würde sich den Protokollen der Mitarbeiterbefragungen in der Gerichtsakte entnehmen lassen. Die Generierung der Pachtverhältnisse würde lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse dienen. Herr B. Y. und Herr W. Y. hätten tatsächlich die Pizzerien geleitet.
Im Hinblick auf die Höhe der geschuldeten Nachzahlungsforderung hätte die Beklagte keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern hätte lediglich die vermeintlichen Feststellungen der Steuerfahndung herangezogen. Hierbei sei eine Lohnquote von 31% angesetzt worden, die auf einer unzulässigerweise erfolgten Schätzung der Beklagten beruhe. Hierbei hätte die Beklagte außer Acht gelassen, dass beispielsweise die Mitarbeiter beider Betriebe hätten befragt werden können, inwieweit ihnen etwaiger zusätzlicher Lohn ausgezahlt worden ist. Weiterhin hätte die Beklagte bei der Schätzung nicht berücksichtigt, dass Pachtzahlungen erfolgt seien, welche auch durch die Steuerfahndung in Höhe von 2.500,00 € monatlich als „schwarze Pacht“ mitgeteilt worden sei. Somit wäre die Schätzung nicht nur rechtlich fehlerhaft erfolgt, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht ein zu hoher Lohnkostenanteil angesetzt worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2023 (Pizzeria W., Stadtteil T., Nachforderung in Höhe von insgesamt 437.072,75 €), Gz.: 0000-00-00000000, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie insbesondere Bezug auf den Bescheid vom 17.09.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2023 sowie auf den Inhalt der Akten.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Vorprozessakte des hiesigen Gerichts zu dem Az. S 24 BA 70/19 ER beigezogen.
Zudem hat es mit Beschluss vom 11.10.2023 die Beigeladene als zuständige Einzugsstelle zu dem Verfahren beigeladen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Vorprozessakte des hiesigen Gerichts zu dem Az. S 24 BA 70/19 ER.
Gründe
Die Kammer konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2023 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid rechtswidrig ist.
Die Beklagte hat im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV i.V.m. §§ 2, 6 SchwarzArbG unrechtmäßigerweise eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 437.072,75 €, inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 120.200,00 € geltend gemacht.
Die Beklagte ist im vorliegenden Fall nach § 28p Abs. 1 SGB IV für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht zuständig gewesen.
Gem. § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, das heißt die nach § 28d Satz 1 und 2 SGB IV für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlende Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, hat der Arbeitgeber gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu entrichten. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitragsbemessung in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Der im hiesigen Verfahren angefochtene Bescheid ist formell rechtswidrig, da es an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für dessen Erlass fehlt.
Gem. § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV stimmen sich die Träger der Rentenversicherung darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist – um Mehrfachprüfungen zu vermeiden – jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Erfasst wird mit der Regelung des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB VI – auch wenn nicht expressis verbis benannt – die sachliche Zuständigkeit, da die Vorgaben zur örtlichen Zuständigkeit in § 28p Abs. 2 S. 1 SGB IV niedergelegt sind. Eine entsprechende Regelungstechnik findet sich auch in sonstigen Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. So wird die örtliche Zuständigkeit in den §§ 128, 128a SGB VI ausdrücklich erwähnt, die sachliche in §§ 127, 129 f., 133 SGB VI jedoch nicht.
Die von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Abstimmung getroffenen Regelungen sind im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern vom 3.11.2010 (im Folgenden: GR) unter Ziffer 1.2 „Ausschluss von Mehrfachprüfungen“ niedergelegt.
Gem. Ziff. 1.2.1 S. 3 GR erfolgt die Aufteilung im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechnenden Stelle nach § 28p Abs. 6 SGB IV. Bei Adhoc-Prüfungen – wie hier – bestimmt sich die Prüfzuständigkeit grundsätzlich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers (Ziff. 1.2.2 S. 2 i.V.m. Ziff. 1.1.2 GR).
Die DRV Bund, hier die Beklagte, prüft dabei Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 0 bis 4 lautet, die Regionalträger prüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 5 bis 9 lautet (Ziff. 1.2.1 S. 4 GR). Die Prüfziffer ist die letzte Ziffer der Betriebsnummer (vgl. z.B. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.6.2016 in der Fassung vom 22.9.2020, Ziff. 1.3.2.2). Diese Bestimmungen des GR stellen eine ausreichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit dar, da es sich um abstraktgenerelle Regelungen handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen festlegen, ob die Betriebsprüfung von der DRV Bund als Bundesträger oder von einem Regionalträger durchzuführen ist.
Ausgehend von der für den Betrieb des Klägers in S. vergebenen Betriebsnummer 00000000, zu der der hier streitige Bescheid ergangen ist, lautet die Prüfziffer 9, sodass vorliegend nicht die DRV Bund als Bundesträger und damit nicht die Beklagte, sondern ein Regionalträger für den Erlass eines Prüfbescheides gem. § 28p SGB IV sachlich zuständig ist.
Eine (von den o.g. Grundsätzen abweichende) sachliche Zuständigkeit der Beklagten für den hier im Verfahren streitigen Bescheid folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger als Einzelunternehmer zwei Betriebe betreibt und die Beklagte für den anderen, unter der Betriebsnummer 00000000 geführten Betrieb (Prüfziffer 4) sachlich zuständig ist.
Die Erforderlichkeit der Vergabe von zwei Betriebsnummern ergibt sich daraus, dass sich die Betriebe des Klägers in zwei verschiedenen Gemeinden befinden, der Betrieb mit der Betriebsnummer 00000000 in S. und derjenige mit der Betriebsnummer 000000000 in J.. Für diese nicht ungewöhnliche Konstellation enthält das GR keine von der Grundregel nach Ziffer 1.2.1 abweichende Sonderregelung. Die in Ziff. 1.2.2 bis 1.2.4 GR aufgeführten und an den gesetzlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher ausgerichteten Sonderzuständigkeiten liegen erkennbar nicht vor. Für eine einzelfallbezogene Abweichung fehlt es damit an einer Rechtsgrundlage.
Dass Praktikabilitätserwägungen eine Bündelung von Zuständigkeiten, namentlich in Fällen mit strafrechtlichem Hintergrund sicherlich zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt ein Abweichen von den (derzeit) bestehenden Bestimmungen nicht. Eine Betriebsprüfung stellt für den Arbeitgeber nicht zuletzt wegen der mit ihr verbundenen Mitwirkungspflichten (vgl. § 10 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages – Beitragsverfahrensordnung) einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Ein solcher wäre nicht zu rechtfertigen, wenn das Prüfverfahren nicht abstraktgenerellen und transparenten Grundsätzen unterläge. Zu diesen Grundsätzen gehört auch, dass die Prüfung durch denjenigen Rentenversicherungsträger erfolgt, der nachvollziehbar zuständig ist. Dem Arbeitgeber muss konkret erkennbar sein, aus welchen allgemeinen Grundsätzen und unter Zugrundelegung welcher verfahrensrechtlicher Entscheidungen sich die Zuständigkeit des ihn prüfenden Rentenversicherungsträgers begründet.
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum es den Rentenversicherungsträgern nicht im Rahmen der Abstimmung gem. § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV möglich sein sollte, die Zuständigkeitsregelungen abstraktgenerell so auszugestalten, dass besonderen Bedürfnissen der Praxis wie z.B. der Bündelung von Prüfungen im Rahmen von Schwarzarbeit Rechnung getragen wird. Bisher ist im GR vom 3.11.2010 von der Möglichkeit einer differenzierenden Regelung im Sinne einer Zuständigkeitsbündelung bei Adhoc-Prüfungen gerade kein Gebrauch gemacht worden. Im Gegenteil richtet sich die Prüfzuständigkeit in diesen Fällen auch bei Entgeltabrechnungen durch eine Stelle nach § 28p Abs. 6 SGB IV (z.B. Steuerberater) ausdrücklich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers (GR Ziff. 1.2.2 S. 2). Entsprechend kann sich der Arbeitgeber in diesen Fällen den prüfenden Rentenversicherungsträger auch nicht quasi über die Wahl der Abrechnungsstelle „aussuchen“.
Eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die durchgeführte Prüfung kann sich schließlich nicht (allein) in der allgemeinen Organisationsnorm des § 125 SGB VI begründen. Für die konkrete Einzelfallanwendung sind die Zuständigkeitsbestimmungen ergänzenden spezielleren Vorschriften zu entnehmen. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in den §§ 126 ff. SGB VI. Die Betriebsprüfung ist allerdings keine Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI, das seit dem 1.1.1992 für alle Versicherten einheitlich in diesem Gesetzbuch enthalten ist. Vielmehr ist sie in § 28p SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) normiert. Die konkretisierende Regelung für die Zuständigkeit in diesen Verfahren trifft – wie bereits dargelegt – § 28p Abs. 2 SGB IV.
Der Einwand, es sei letztlich unerheblich, welcher Rentenversicherungsträger prüfe, da alle Träger dieselben materiellrechtlichen Grundlagen anzuwenden hätten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Rentenversicherungsträger sind – auch wenn sie nach einheitlichen Grundsätzen handeln müssen – jeweils eigenständige rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Letztlich verlöre mit dieser Auffassung auch jegliche Zuständigkeitsregelung im Bereich öffentlicher Verwaltung ihre Berechtigung, da bei der staatlichen Aufgabenerfüllung jede Behörde ihre Zuständigkeit mit diesem Einwand reklamieren könnte. Im Übrigen ist es nicht ausgeschlossen, dass unterschiedliche Rentenversicherungsträger auf derselben materiellrechtlichen Grundlage unterschiedliche rechtliche Beurteilungen treffen, insbesondere der sachlich zuständige Rentenversicherungsträger im Gegensatz zum sachlich unzuständigen Rentenversicherungsträger zu einer rechtmäßigen rechtlichen Beurteilung gelangt.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist auch nicht gem. §§ 41, 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) folgenlos. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit gehört nicht zu den Fehlern, die nach § 41 SGB X unbeachtlich sind, und nicht zu den Fehlern, derentwegen nach § 42 Satz 1 SGB X die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht verlangt werden kann (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2022 – L 8 BA 195/20 B ER -, Rn. 8 – 19, juris m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 ff VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GKG.
