VG Hannover – Az.: 12 A 2675/20 – Urteil vom 14.10.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
TATBESTAND
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die auf dem Grundstück des Beigeladenen installierte Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe neu zu entscheiden.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H., I., Flurstücke J. und K. der Flur L. der Gemarkung M.. Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks N., O. derselben Flur. Beide Grundstücke sind mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Sie liegen im Geltungsbereich des von der Gemeinde M. erlassenen Bebauungsplans „P.“, der für das Gebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Im Jahr 2018 errichtete der Beigeladene südöstlich seines Wohnhauses die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe Q. vom Typ R. (im Folgenden: Luft-Wasser-Wärmepumpe). Die Luft-Wasser-Wärmepumpe hat ausweislich des Datenblattes des Herstellers eine Länge von 0,546 m, eine Breite von 1,109 m und eine Höhe von 0,753 m. Dem Grundstück der Kläger ist die Schmalseite des Geräts zugewandt. Der Schallleistungspegel der Pumpe beträgt ausweislich des Datenblattes maximal 58 dB(A) und im Nachtbetrieb 50 dB(A). Die Luft-Wasser-Wärmepumpe ruht auf Stützen aus Metall, die im Boden verankert sind. Die Höhe über der Geländeoberfläche beträgt ca. 1,13 m. Südlich des Geräts schließt sich in einem Abstand von ca. 1,04 m ein während des Klageverfahrens errichteter Abstellschuppen aus Metall, östlich entlang der ca. 1,19 m entfernt gelegenen Grenze zum Grundstück der Kläger ein WPC-Zaun an. Die kürzeste Entfernung zum Wohnhaus des Beigeladenen beträgt ca. 4,46 m, der geringste Abstand zum Wohnhaus der Kläger sowie zu der dazugehörigen Terrasse 10,31 m bzw. 10,20 m. Das nächstgelegene Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger, hinter dem sich der Wohn- und Essbereich befindet, ist ca. 12,20 m entfernt.
Unter dem 20. Dezember 2018 setzten die Kläger den Beklagten über die Errichtung der Luft-Wasser-Wärmepumpe in Kenntnis. Unter dem 28. März 2019 konkretisierten sie ihr Begehren dahingehend, dass es ihnen nicht um die Einhaltung eines 3 m-Abstandes zur Grenze zum Grundstück des Beigeladenen, sondern ausschließlich um eine Reduzierung der störenden Geräuschimmissionen in ihrem Garten bzw. auf ihrer Terrasse gehe. Eine solche Reduzierung lasse sich durch ein bloßes Versetzen der Pumpe nicht bewirken. Auch die seitens des Bauunternehmers des Beigeladenen vorgeschlagene „Eindämmung“ der Pumpe durch eine Gabionenwand reiche dafür angesichts des geringen Abstandes zu ihrer Hauswand bzw. zu ihrer Terrasse sowie zum Nachbarhaus und der deshalb zu berücksichtigenden Schallreflexionen nicht aus.
Nachdem der Beklagte zunächst erwogen hatte, den Beigeladenen zu verpflichten, die Luft-Wasser-Wärmepumpe einzuhausen, sprach er unter dem 7. Juni 2019 lediglich eine entsprechende Empfehlung aus. In der Folge schirmte der Beigeladene die Pumpe zum Grundstück der Kläger durch einen – mittlerweile durch den WPC-Zaun ersetzten – Sichtschutz aus Holz ab. Die Kläger verfolgten ihr Begehren jedoch auch nach einer Ortsbesichtigung mit dem Beklagten am 26. November 2019 weiter.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Luft-Wasser-Wärmepumpe ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einschreiten seien bereits tatbestandlich nicht erfüllt, da es an einer Beeinträchtigung nachbarlicher Belange der Kläger fehle. Von der Luft-Wasser-Wärmepumpe gingen angesichts ihrer geringen Höhe und Breite keine Wirkungen wie von Gebäuden aus, weshalb sie keinen Abstand zur Grenze halten müsse. Im Übrigen hätten die Kläger zu Recht die Frage aufgeworfen, ob ein Versetzen der Pumpe überhaupt Einfluss auf mögliche nachbarliche Störungen hätte. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch die Pumpe hätten die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht ausreichend dargetan. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beigeladene die Errichtung einer kunststoffbeschichteten Sichtschutzwand zu ihrem Grundstück plane, sodass etwaige derzeit vorhandene Geräuschbeeinträchtigungen künftig reduziert würden.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid, den der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Kläger mit Bescheid vom 2. April 2020 zurückwies. Zur Begründung führte er unter Wiedergabe des Inhalts einer internen immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2020 aus, dass die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) am Wohnhaus sowie auf der Terrasse der Kläger deutlich unterschritten würden. So werde dort bei einem zugrunde gelegten Schallleistungspegel der Luft-Wasser-Wärmepumpe von nachts 50dB(A) und maximal 58 dB(A) und einem Abstand von 11 m bzw. 9 m ein Schalldruckpegel von lediglich 21 dB(A) (nachts am Wohnhaus) bzw. 31 dB(A) (tags auf der Terrasse) erreicht. Der nach der Tabelle 1 des von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erstellten Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (im Folgenden: LAI-Leitfaden) mit Stand vom 28. August 2013 bei einem Emissionspegel von 50 dB(A) erforderliche Abstand von 3,4 m zwischen der Luft-Wasser-Wärmepumpe und dem Wohnhaus der Kläger werde ebenfalls deutlich eingehalten.
Am 7. Mai 2020 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen die Luft-Wasser-Wärmepumpe seien gegeben. Die Pumpe halte den erforderlichen Grenzabstand nicht ein. Im Hinblick auf ihre aus der Geräuschbelastung folgende Eignung, den Nachbarfrieden zu gefährden, gingen von ihr Wirkungen wie von Gebäuden aus. Die hier vorliegende erhebliche Lärmbeeinträchtigung stelle einen Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar und rechtfertige daher ebenfalls ein behördliches Einschreiten. Insbesondere die tieffrequenten Töne sowie die Geräuschbelästigung beim Enteisen der Anlage sorgten bei ihnen, den Klägern, für eine erhebliche Störung ihres körperlichen Wohlbefindens. Vor allem in ihrem Schlafzimmer seien die Geräusche deutlich zu hören. Gerade tieffrequente Geräusche seien dafür bekannt, zu dauerhaften gesundheitlichen Problemen zu führen. Aufgrund der „Indizwirkung des Grenzverstoßes“ habe der Beklagte zu beweisen, dass es sich um eine unerhebliche Beeinträchtigung handele. Die von ihm vorgenommene Berechnung reiche insoweit nicht aus. Zum einen habe der Beklagte fehlerhaft den Schalldruckpegel – und nicht den Schallleistungspegel – zur Klassifizierung verwendet. Zum anderen sei eine rein statistische Berechnung von vornherein nicht geeignet, die tatsächlich anfallenden Immissionen unter Berücksichtigung aller örtlichen und technischen Besonderheiten darzustellen. Reflexionen und tieffrequente Töne seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Für die Beurteilung der Geräuschbelastung sei auch nicht allein die TA Lärm maßgeblich. Sie, die Kläger, hätten nicht nur unmittelbar an den Fenstern ihres Wohnhauses, sondern auch in den übrigen Bereichen ihres Grundstücks einen Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Die danach erforderliche Ermessensentscheidung habe der Beklagte nicht getroffen. Insbesondere habe er es versäumt zu erwägen, den Beigeladenen zur Ummantelung der Luft-Wasser-Wärmepumpe zu verpflichten. Der von dem Beigeladenen errichtete WPC-Zaun habe zu keiner Verbesserung der Lärmsituation geführt.
Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seiner Bescheide.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, spätestens infolge der Errichtung des WPC-Zaunes drängen keine von der Luft-Wasser-Wärmepumpe hervorgerufenen Geräusche mehr auf das Grundstück der Kläger.
Das Gericht hat Beweis durch richterliche Augenscheinseinnahme erhoben über die Höhe der streitgegenständlichen Außeneinheit der Luft-Wasser-Wärmepumpe des Beigeladenen über der Geländeoberfläche sowie über den Standort des Geräts auf dem Grundstück des Beigeladenen, insbesondere zu dem Abstand zwischen dem Gerät und der gemeinsamen Grundstücksgrenze, dem Abstand zwischen dem Gerät und den Wohnhäusern der Kläger und des Beigeladenen sowie dem Abstand zwischen dem Gerät und der Terrasse der Kläger. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2022 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 119) keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten erneut entscheidet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für das von den Klägern mit ihrem bei dem Beklagten gestellten Antrag begehrte bauaufsichtliche Einschreiten ist § 79 Abs. 1 NBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Verstößt der baurechtswidrige Zustand gegen Vorschriften, die – zumindest auch – dem Schutz des Nachbarn dienen, steht diesem zwar grundsätzlich kein – von den Klägern mit der Klage auch nicht geltend gemachter – unmittelbarer Anspruch auf Einschreiten, jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bzw. auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (BVerwG, Urt. v. 18.08.1969 – I C 42.59 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LB 19/10 -, juris Rn. 38; VG Hannover, Urt. v. 21.04.2021 – 12 A 5974/17 -, juris Rn. 100; Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 70 f.). Dabei hat das Verwaltungsgericht die behördliche Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Luft-Wasser-Wärmepumpe, eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO, verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Weder sind Abstandsvorschriften verletzt, noch sind die Kläger einer unzumutbaren Immissionsbelastung durch Geräusche ausgesetzt (dazu nachfolgend unter 1. und 2.).
1. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe verstößt nicht gegen die – drittschützenden (Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 33) – Abstandsvorschriften des § 5 NBauO.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBauO müssen andere bauliche Anlagen als Gebäude – darunter die Luft-Wasser-Wärmepumpe des Beigeladenen – mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist die Luft-Wasser-Wärmepumpe – wenn auch knapp – höher als 1 m über der Geländeoberfläche. Sie entfaltet jedoch keine gebäudegleiche Wirkung.
Welche baulichen Anlagen eine solche Wirkung entfalten, hat der Gesetzgeber nicht bestimmt. Für die Beurteilung sind daher die Schutzzwecke des Abstandsrechts maßgeblich (Nds. OVG, Beschl. v. 06.12.2004 – 1 ME 256/04 -, juris Rn. 26 zu § 12a Abs. 1 NBauO a.F.; Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 55; Otto, in: BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 22. Edition, Stand: 01.03.2022, § 5 NBauO Rn. 22 unter Verweis auf OVG Hamburg, Urt. v. 13.08.2019 – 2 Bf 438/18 -, juris). Das Abstandsrecht der Niedersächsischen Bauordnung soll ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude, insbesondere die Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich sicherstellen (vgl. LT-Drs. 16/3195, S. 71; Nds. OVG, Urt. v. 27.06.2018 – 1 LC 183/16 -, juris Rn. 70; Otto, in: BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 22. Edition, Stand: 01.03.2022, § 5 NBauO Rn. 1 m.w.N.; weitergehend VG Hannover, Urt. v. 01.11.2019 – 4 A 3639/18 -, juris Rn. 39). Wirkungen wie von Gebäuden treten demnach ein, wenn eine bauliche Anlage die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2009 – 1 LC 236/05 -, juris Rn. 41, und Urt. v. 30.05.2016 – 1 LB 7/16 -, juris Rn. 31 m.w.N.; Otto, in: BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 22. Edition, Stand: 01.03.2022, § 5 NBauO Rn. 23). Solche Beeinträchtigungen können insbesondere mit Anlagen verbunden sein, die von ihrer Konstruktion und ihrer Erscheinung einem Gebäude ähneln (Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 55 unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 15.10.1975 – VI A 76/74 -, dng 1978, 24; Otto in: BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 22. Edition, Stand: 01.03.2022, § 5 Rn. 23).
Mit einer dem Grundstück der Kläger zugewandten Außenfläche von 0,546 m x 0,753 m bei einer Höhe von nur 1,13 m über der Geländeoberfläche ist die Luft-Wasser-Wärmepumpe des Beigeladenen nicht geeignet, die Belichtung, Besonnung und Belüftung dieses Grundstücks mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Nach dem vor Ort gewonnen Eindruck des Gerichts sowie den im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Lichtbildern ähnelt sie von ihrer Konstruktion und ihrer Erscheinung auch nicht annähernd einem Gebäude. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf argumentieren, die gebäudegleichen Wirkungen der Luft-Wasser-Wärmepumpe folgten aus den von ihr verursachten Geräuschimmissionen und ihrer damit verbundenen Eignung, den Nachbarfrieden zu gefährden (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015 – 28 K 3757/14 -, juris Rn. 39 ff.; ähnlich VG Köln, Urt. v. 13.03.2020 – 8 K 16093/17 -, juris Rn. 29 ff., sowie OLG Nürnberg, Urt. v. 30.01.2017 – 14 U 2612/15 -, juris Rn. 25), folgt das erkennende Gericht dem nicht (so auch VG Mainz, Urt. v. 30.09.2020 – 3 K 750/19 -, juris Rn. 21 ff.; die gebäudegleiche Wirkung einer Abluftanlage verneinend auch OVG Hamburg, Urt. v. 13.08.2019 – 2 Bf 438/18 -, juris Rn. 40 f.). Auf die mit einer Anlage verbundenen Immissionen kommt es für die Frage, ob von ihr gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, nach den darstellten Maßgaben nicht, jedenfalls nicht entscheidend an (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.07.1999 – 1 L 4258/98 -, juris Rn. 3 für die mit einem Weg verbundenen Immissionen; OVG Hamburg, Urt. v. 13.08.2019 – 2 Bf 438/18 -, juris Rn. 40 f.; Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 55). Die nachteiligen Folgen, die für den Nachbarn mit einem ohne Abstand zur Grenze errichteten Gebäude verbunden sind, ergeben sich in erster Linie aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung und allenfalls deutlich nachrangig aus den mit der Nutzung des Gebäudes zusammenhängenden Immissionen. Das Abstandsrecht ist – wie die Kläger im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt haben – auch nicht geeignet, die im Nachbarschaftsverhältnis auftretenden Lärmkonflikte abschließend zu lösen (so zutreffend VG Mainz, Urt. v. 30.09.2020 – 3 K 750/19 -, juris Rn. 23).
2. Der Betrieb der Luft-Wasser-Wärmepumpe verstößt auch nicht gegen die – ebenfalls drittschützende (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 – 4 C 31.84 -, juris Rn. 29) und hier als sonstige Vorschrift des öffentlichen Baurechts (§ 2 Abs. 17 NBauO) zu beachtende – Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei Geräuschimmissionen wird der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA Lärm mit einer auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtenden Bindungswirkung konkretisiert. Die normative Konkretisierung der TA Lärm ist abschließend, soweit sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, juris Rn. 53 f.).
Die TA Lärm ist auf Luft-Wasser-Wärmepumpen anwendbar. Nach Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 1 TA Lärm gilt die Technische Anleitung für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, mit Ausnahme der in Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 Buchst. a) bis h) TA Lärm ausdrücklich ausgenommen Anlagen. Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG unter anderem Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen. Eine solche sonstige ortsfeste – nicht unter Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 Buchst. a) bis h) TA Lärm fallende – Einrichtung stellt die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe dar, wobei unerheblich ist, dass sie – wie von dem Beigeladenen hier – zu nichtwirtschaftlichen Zwecken betrieben wird (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 – juris Rn. 57 m.w.N.).
Die Prüfung nach der TA Lärm lässt hier den Schluss zu, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt ist.
Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist dies grundsätzlich der Fall, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage allerdings auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Maßgeblicher Immissionsort ist nach Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Dieser Ort liegt bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 (Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a) des Anhangs zur TA Lärm). Zwar kann nicht nur das Wohnhaus, sondern auch ein angemessener Außenwohnbereich – wie die Terrasse der Kläger – Schutz vor Schallimmissionen beanspruchen. Dieser Schutz ist jedoch typischerweise dann ausreichend gewährleistet, wenn die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes eingehalten werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2021 – 1 ME 153/21 -, V.n.b.; Bayer. VGH, Urt. v. 28.04.2017 – 9 N 14.404 -, juris Rn. 92; VG Hannover, Beschl. v. 03.05.2021 – 12 B 393/21 -, n.v.).
Hier ist davon auszugehen, dass die nach Nr. 6.1 TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des mit einer Entfernung von 12,20 m nächstgelegenen – und damit von den von der Luft-Wasser-Wärmepumpe verursachten Geräuschen am stärksten betroffenen – schutzbedürftigen Raumes im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger eingehalten werden. Nach der in der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Beklagten vom 13. Januar 2020 vorgenommenen Berechnung, die auf den vom Hersteller der Luft-Wasser-Wärmepumpe angegebenen Schalleistungspegeln beruht, wird auf dem Grundstück der Kläger bei einem zugrunde gelegten Abstand zum Gerät von 11 m bzw. 9 m ein Schalldruckpegel von lediglich 21 dB(A) (nachts am Wohnhaus) bzw. 31 dB(A) (tags auf der Terrasse) erreicht. Zwar handelt es sich dabei um eine standardisierte Berechnung, die allein von der Zusatzbelastung ausgeht und weder einen Reflexions- noch einen Tonalitätswert berücksichtigt. Im Hinblick auf den von dem Beigeladenen während des Klageverfahrens südlich der Luft-Wasser-Wärme-Pumpe in einem Abstand von nur ca. 1,04 m errichteten Abstellschuppen sowie den östlich in etwa der gleichen Entfernung anschließenden WPC-Zaun – nicht hingegen in Bezug auf das etwas versetzt gelegene Wohnhaus des Beigeladenen – dürfte sich der Emissionspegel nach dem LAI-Leitfaden auch um 6 dB(A) erhöhen (vgl. die Abbildung 2 auf S. 13 des Leitfadens in der durch Beschluss der 139. LAI-Sitzung vom 24. März 2020 aktualisierten Fassung). Auch unter Berücksichtigung einer solchen Pegelerhöhung sowie eines Zuschlages von 3 dB(A) für etwaige wahrnehmbare ton- bzw. informationshaltige Geräuschanteile (vgl. S. 8 des LAI-Leitfadens) läge der Schalldruckpegel auf der Grundlage der Berechnung des Beklagten jedoch noch um mindestens 6 dB(A) unter den einzuhaltenden Immissionsrichtwerten. Bei alledem ist noch nicht berücksichtigt, dass der Abstand zwischen der Luft-Wasser-Wärmepumpe und dem nächstgelegenen Fenster des Wohnhauses der Kläger als dem maßgeblichen Immissionsort nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit ca. 12,20 m um mehr als 0,5 m (vgl. Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a) des Anhangs zur TA Lärm) größer ist als die von dem Beklagten zugrunde gelegten Abstände. Wird durch eine Schallschutzwand die Sichtverbindung zwischen Lärmquelle und Immissionsort unterbrochen und befindet sich die Schallschutzwand sehr nahe an der Lärmquelle oder sehr nahe am Immissionsort, kann nach dem LAI-Leitfaden zudem eine – in der Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigte – Lärmminderung von ca. 10 dB(A) erreicht werden (vgl. S. 14 des Leitfadens). Eine Minderung im Umfang von zumindest einigen dB(A) ist mit Blick auf den entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger in einem Abstand von ca. 1 m zur Pumpe vorhandenen WPC-Zaun auch hier anzunehmen. Die (subjektive) Empfindung der Kläger, der WPC-Zaun habe zu keiner Verbesserung der Lärmsituation geführt, steht dieser Annahme nicht entgegen.
Weshalb es am maßgeblichen Immissionsort auf ihrem Grundstück gleichwohl zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommen soll, legen die – insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 21.04.2021 – 12 A 5974/17 -, juris Rn. 129; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2017 – W 4 K 16.474 -, juris Rn. 27) – Kläger nicht substantiiert dar. Soweit sie argumentieren, aufgrund der „Indizwirkung des Grenzverstoßes“ habe vorliegend der Beklagte zu beweisen, dass es sich um eine unerhebliche Beeinträchtigung handele, geht dies nach den Ausführungen zum Abstandsrecht bereits im Ausgangspunkt fehl. Die von ihnen in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach im Zweifel der Betreiber einer unmittelbar von den Nachbarfenstern frei errichteten Wärmepumpe nachzuweisen hat, dass die Pumpe die Grenzwerte der TA Lärm einhält (VG Saarland, Urt. v. 01.02.2021 – 5 K 1528/11 -, juris Rn. 36), betrifft nicht die Konstellation einer auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. auf Neubescheidung gerichteten Nachbarklage und ist auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil dort das Gutachten einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle vorlag, aus dem sich eine Überschreitung des zulässigen Grenzwertes ergab. Soweit die Kläger rügen, der Beklagte habe sich fehlerhaft am Schalldruckpegel und nicht am Schallleistungspegel orientiert, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beklagte den Schalldruckpegel in Ableitung vom Schallleistungspegel ermittelt hat, und der Schalldruckpegel nach der TA Lärm die wesentliche Grundgröße für die Pegelbestimmungen ist (Nr. 2.6 TA Lärm). Dass während der – von den Klägern als besonders geräuschbelastend empfundenen – Enteisungsvorgänge ein höherer als der im Datenblatt des Herstellers angegebene maximale Schallleistungspegel erzeugt würde, ist nicht ersichtlich. Die sachliche Richtigkeit der Berechnung des Beklagten wird im Übrigen durch die in der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2020 ebenfalls vorgenommene Abstandsermittlung nach dem LAI-Leitfaden (in der Fassung vom 28. August 2013) bestätigt. Nach der durch Beschluss der 139. LAI-Sitzung vom 24. März 2020 aktualisierten Fassung des Leitfadens hat ein Gerät, das einen Emissionspegel von (50 dB(A) Schalleistung + 6 dB(A) Reflexion + 3 dB(A) Tonhaltigkeit =) 59 dB(A) erzeugt, in einem allgemeinen Wohngebiet einen Abstand von 6,7 m zum nächstgelegenen Immissionsort zu halten. Dieser – noch unter Außerachtlassung der Lärmminderung durch den WPC-Zaun (s.o.) ermittelte – Abstand wird hier deutlich überschritten. Bei dieser Sachlage war das Gericht auch nicht gehalten, von Amts wegen ein Gutachten über die Immissionsbelastung auf dem Grundstück der Kläger einzuholen.
Aus den gleichen Erwägungen heraus scheidet auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aufgrund einer unzumutbarer Lärmbelastung aus (vgl. dazu etwa VG Hannover, Urt. v. 21.04.2021 – 12 A 5974/17 -, juris Rn. 125 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.