
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 S 1863/25
Das Wichtigste im Überblick
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte am 21.10.2026 (14 S 1863/25) den Antrag der Betreiberin eines Indoor-Spielplatzes auf Prüfung durch die nächste Gerichtsinstanz ab, weil keine belegte Regel solche Umsatzausfälle als Folge der Pandemie anerkannte. Eine günstigere Förderregel musste nicht durch Vergleichsfälle belegt sein, wenn die Behörde sie glaubhaft schilderte.
- Keine Corona-Folge: Die Behörde ordnete fehlende Geräteprüfungen wie Lieferengpässe dem allgemeinen Geschäftsrisiko zu.
- Frühere Erklärung: Die Behörde hatte diese Einordnung schon 2023 in einem Bescheid beschrieben.
- Richtlinien nicht entscheidend: Maßgeblich war, wie die Behörde Förderanträge tatsächlich behandelte.
- Konkrete Nachforschungen nötig: Wer weitere Beweise verlangt, muss sagen, was geprüft werden soll und was das zeigen könnte.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
- Datum: 21.10.2026
- Aktenzeichen: 14 S 1863/25
- Verfahren: Verfahren zur Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Corona-Hilfen
- Streitwert: 83.532,64 Euro
- Wichtig für: Betreiber von Indoor-Spielplätzen, Unternehmen mit Corona-Hilfe
Keine Corona-Hilfe für Spielplatzbetreiberin: VGH lehnt Berufung ab
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2026 (Az. 14 S 1863/25) den Antrag einer Indoor-Spielplatz-Betreiberin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Umsatzausfälle infolge fehlender Geräteabnahmen gelten nach der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde nicht als coronabedingt.
Die Betreiberin wollte von der Förderbehörde eine Corona-Wirtschaftshilfe erhalten. Ihre Umsatzausfälle standen nach ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der fehlenden sachverständigen Abnahme von Betriebsgeräten ihres Indoor-Spielplatzes. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az. 4 K 2034/23) ab.
Dagegen beantragte die Unternehmerin beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung. Sie stützte sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und rügte außerdem einen Aufklärungsmangel. Im Zulassungsverfahren ging es noch um einen Förderbetrag, dessen Summe dem festgesetzten Streitwert von 83.532,64 Euro entsprach.
Der Zulassungsantrag blieb erfolglos. Die Betreiberin zeigte weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch einen ausreichend dargelegten Aufklärungsmangel auf. Sie trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Beschluss ist unanfechtbar. Damit bleibt es bei der Abweisung der Klage.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei ermessensgelenkten Billigkeitsleistungen richtet sich ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde; die Gerichte dürfen diese Praxis nicht durch ein eigenes Verständnis der Förderrichtlinien ersetzen.
- Die Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO dient im Berufungszulassungsverfahren nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten wie das Unterlassen eines förmlichen Beweisantrags auszugleichen, es sei denn, weitere Ermittlungen hätten sich dem Tatsachengericht von Amts wegen aufdrängen müssen.
Fehlende TÜV-Abnahmen gehören nach der Verwaltungspraxis zum unternehmerischen Risiko
Die Bewilligungsstelle stuft Ausfälle wegen verzögerter technischer Prüfungen nach ihrer ständigen Praxis als allgemeines Betriebsrisiko ein. Eine für die Betreiberin günstige Praxis, auf die sie sich über das Gleichbehandlungsgebot hätte berufen können, ließ sich nicht feststellen.
Bei einer Billigkeitsleistung wie der Corona-Wirtschaftshilfe steht der Zuwendungsgeberin ein Ermessen zu. Ein Förderanspruch kann sich ausnahmsweise aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, wenn eine günstige Verwaltungspraxis tatsächlich besteht und die Antragstellerin ohne sachlichen Grund anders behandelt wurde. Eine solche Praxis kann aus vergleichbaren Fällen oder, wenn es diese noch nicht gibt, aus substantiiertem und glaubhaftem Vortrag der Beteiligten folgen. Der Senat verwies dazu auf seinen Beschluss vom 6. Mai 2025 (14 S 291/24), sein Urteil vom 13. Juli 2023 (14 S 2699/22) und sein Urteil vom 20. April 2026 (14 S 811/25).
Behörde behandelte Prüfungsverzögerungen wie Materialengpässe
Das Verwaltungsgericht hatte keine für die Betreiberin günstige Förderpraxis festgestellt, sondern das Gegenteil. Danach behandelt die Behörde Umsatzrückgänge infolge fehlender Abnahme von Betriebsgeräten nicht als coronabedingt und damit nicht als förderfähig. Sie ordnet solche Ausfälle den in den Förderrichtlinien ausdrücklich genannten Liefer- oder Materialengpässen zu, also externen wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art.
In der mündlichen Verhandlung hatte die Behörde diese ständige Praxis erläutert. Fehlende TÜV-Prüfungen würden wie Liefer- oder Materialengpässe der unternehmerischen Risikosphäre zugerechnet. Der Verwaltungsgerichtshof konnte weder dem erstinstanzlichen Vortrag noch den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch der Zulassungsbegründung eine günstige Verwaltungspraxis entnehmen.
Widerspruchsbescheid belegt die behördliche Praxis bereits vor der Verhandlung
Die Betreiberin hielt dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe eine allgemeine Erklärung aus der mündlichen Verhandlung zu Unrecht als Nachweis der konkreten Praxis behandelt. Die Praxis sei nicht erwiesen, Vergleichsfälle habe das Gericht nicht festgestellt. Sie rügte damit eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Verwaltungsgerichtshof folgte dem nicht. Die Praxis stand schon im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2023. Dort hatte die Behörde erklärt, Verzögerungen bei technischen Abnahmen sowie Material-, Liefer- und Personalengpässe seien externe Faktoren, die dem allgemeinen unternehmerischen Risiko zuzurechnen seien. Dadurch verursachte Umsatzausfälle seien mangels Corona-Bedingtheit nicht förderfähig. Das Verwaltungsgericht hatte das im Tatbestand seines Urteils festgehalten. Damit setzte sich die Betreiberin in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander.
Auch das Fehlen identischer Vergleichsfälle begründet nach Auffassung des Senats keinen Förderanspruch. Entscheidend sei, ob sich eine für die Betreiberin günstige Praxis feststellen lasse und ob die Behörde sie ohne sachlichen Grund anders behandelt habe. Fehle eine solche Praxis, sei die auf Gewährung der Hilfe gerichtete Klage abzuweisen. Hier war eine günstige Praxis weder dargelegt noch festgestellt.
Wechselnde Beschreibungen der Behörde begründen keine Zweifel
Die Betreiberin sah ein Indiz für eine nicht belegte Praxis darin, dass die Behörde zunächst von einer Förderpraxis zu Indoor-Spielplätzen und später allgemein von einer Praxis für Unternehmen unabhängig von deren Tätigkeit gesprochen habe. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte darin keinen Hinweis, dass die Behörde eine Förderpraxis „ins Blaue hinein“ behauptet hätte. Das Vorbringen sei lediglich eine unsubstantiierte Infragestellung der festgestellten Praxis und reiche für die Zulassung der Berufung nicht aus.
Gericht darf Förderpraxis nicht durch eigene Richtlinienauslegung ersetzen
Für den Anspruch auf eine Billigkeitsleistung ist allein die tatsächliche Verwaltungspraxis der Zuwendungsgeberin maßgeblich, nicht das eigene Verständnis des Gerichts von den Förderrichtlinien. Ernstliche Zweifel an einem Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert wird. Das stützte der Senat unter anderem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (1 BvR 830/00).
Tatsächliche Behördenpraxis verdrängt richterliche Richtlinienauslegung
Die Betreiberin beanstandete, das Verwaltungsgericht habe es für unerheblich gehalten, ob die fehlende Abnahme ihrer Spielgeräte mit Material- und Lieferengpässen vergleichbar sei. Außerdem habe es ausgeführt, die angenommene Praxis sei nicht ohne Weiteres mit den Vollzugshinweisen vereinbar.
Der Verwaltungsgerichtshof sah darin keinen Zulassungsgrund. Nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Senatsrechtsprechung zählt die tatsächliche Praxis der Zuwendungsgeberin. Das Gericht darf nicht sein eigenes Verständnis der Förderrichtlinien an deren Stelle setzen. Die Betreiberin setzte sich mit den Entscheidungsgründen und diesen Maßstäben nicht auseinander.
Wiederholung erstinstanzlicher Auslegungsansätze begründet keine ernstlichen Zweifel
Im Kern wiederholte die Betreiberin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Damit verlangte sie vom Verwaltungsgericht eine Auslegung der Förderrichtlinien, die diesem von Rechts wegen nicht zusteht. Ihre Rüge lief deshalb ins Leere, und es blieb beim Ergebnis des Verwaltungsgerichts.
Rüge unzureichender Sachaufklärung scheitert am fehlenden Beweisantrag
Die Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO blieb ohne Erfolg, weil die Betreiberin schon vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war und keinen förmlichen Beweisantrag stellte. Dass sich weitere Ermittlungen von Amts wegen aufdrängten, legte sie nicht dar.
Wer ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensmangel herleitet, muss die Anforderungen an eine Verfahrensrüge erfüllen. Bei der Aufklärungsrüge gehört dazu die Darlegung, welche Umstände aufklärungsbedürftig waren, welche Ermittlungen in Betracht kamen und welche Feststellungen zu erwarten gewesen wären. Außerdem muss der Beteiligte auf die Ermittlungen hingewirkt haben oder sie mussten sich dem Gericht aufdrängen. Die Rüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten auszugleichen, etwa den Verzicht auf förmliche Beweisanträge. Der Senat verwies dazu unter anderem auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1997 (7 B 261.97).
Unbeanstandetes Protokoll widerlegt Einwände gegen die Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Beweiswürdigung folgen nicht schon daraus, dass eine andere Würdigung möglich wäre oder ein Beteiligter Tatsachen anders bewertet. Erforderlich sind erhebliche Fehler, etwa gedankliche Lücken, Ungereimtheiten oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze.
Die Betreiberin trug vor, die Praxis sei in der mündlichen Verhandlung spontan „geboren“ worden, Belege habe die Behörde nicht anführen können. Sie habe darauf bestanden, die Erklärung ins Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Erst daraufhin habe die Behörde formuliert, Umsatzrückgänge wegen fehlender Sachverständigen- oder TÜV-Prüfungen würden nicht als coronabedingt angesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt den Einwand, die Praxis sei erst in der Verhandlung entstanden, schon wegen des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2023 für nicht nachvollziehbar. Dem unbeanstandet gebliebenen Sitzungsprotokoll ließ sich die behauptete Erklärung nicht entnehmen. Zugleich räumte die Betreiberin selbst ein, dass die Behörde eine solche Erklärung abgegeben habe, und auch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts geben sie wieder. Wäre sie abgegeben worden, bestätigte sie die festgestellte Praxis. Was aus dem Hinweis auf das Protokoll zu Gunsten der Betreiberin folgen sollte, legte sie nicht überzeugend dar.
Fehlender förmlicher Beweisantrag schneidet die Aufklärungsrüge ab
Mit der Aufklärungsrüge wandte sich die Betreiberin dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungspraxis nicht weiter ermittelt hatte. Sie hätte ihren Zweifeln an der erörterten Praxis jedoch durch einen förmlichen Beweisantrag Ausdruck verleihen und auf die Beseitigung des vermeintlichen Mangels hinwirken müssen. Nach dem unbeanstandeten Sitzungsprotokoll stellte sie keinen solchen Antrag.
Dass sich weitere Ermittlungen auch ohne Antrag von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, hatte sie nicht dargelegt, und es war auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso fehlte die Darlegung, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen sich daraus voraussichtlich ergeben hätten. Die Darlegungsanforderungen waren nicht erfüllt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, die Kosten trägt die Betreiberin.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Streitigkeiten um Corona-Wirtschaftshilfen verschiebt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Blick von den Förderrichtlinien auf die tatsächliche Bewilligungspraxis. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Betroffene eine für sie günstige Praxis mit Vergleichsfällen substantiiert belegen können. Ohne einen solchen Beleg hilft hier auch die beste Auslegung der Richtlinien nicht.
Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, auch wenn sie für Antragsteller hart ausfällt. Das Gericht darf sein eigenes Verständnis der Richtlinien nicht an die Stelle der Behörde setzen. Offen blieb, ob dasselbe gilt, wenn die Praxis erst im Prozess entsteht – was im Widerspruchsbescheid steht, prägt den späteren Prozess.
Wenn die Förderstelle fehlende Abnahmen als eigenes Risiko wertet
Schon im Widerspruchsbescheid hatte die Behörde schriftlich festgehalten, dass sie Verzögerungen bei technischen Abnahmen wie Material- und Lieferengpässe als allgemeines unternehmerisches Risiko einstuft – diese frühe, dokumentierte Festlegung ließ sich im gerichtlichen Verfahren nicht mehr als spontane, unbelegte Behauptung entkräften. Anders hätte es liegen können, wenn die Antragstellerin dieser Linie eine eigene, konkret belegte günstigere Praxis entgegengesetzt hätte, etwa mit Vergleichsfällen oder einem substantiiert geschilderten Sachverhalt.
Ob ein ähnlicher Fall anders ausgeht, kann davon abhängen, ob die Förderstelle ihre Linie zu einem bestimmten Ablehnungsgrund bereits schriftlich fixiert hat oder sich erst im laufenden Verfahren dazu äußert. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob sich eine günstigere Praxis mit nachvollziehbaren Vergleichsfällen oder wenigstens einem detaillierten, glaubhaften Vortrag unterlegen lässt. Wer schon vor dem Verwaltungsgericht nicht auf eine förmliche Beweisaufnahme hingewirkt hat, könnte zusätzlich daran scheitern, dass sich ein Aufklärungsmangel im Nachhinein kaum noch begründen lässt – selbst wenn die eigene Position inhaltlich nicht aussichtslos war.
In den eigenen Bescheiden und Protokollen kann sichtbar sein:
- Formulierung zu Material-, Liefer- oder Personalengpässen im Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheid
- Hinweis auf technische Abnahme oder TÜV-Prüfung als Ablehnungsgrund
- Protokollierter Wortlaut einer Behördenerklärung aus der mündlichen Verhandlung
- Eigener Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren – oder dessen Fehlen
Der Hebel liegt oft nicht in der Auslegung der Förderrichtlinien, sondern darin, ob die eigene, günstigere Praxis so konkret belegt ist, dass sie der behördlichen Linie überhaupt entgegengesetzt werden kann. Ob die vorhandenen Unterlagen dafür ausreichen, lässt sich aus eigener Einschätzung kaum zuverlässig beurteilen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lässt sich eine günstige Förderpraxis belegen, wenn keine vergleichbaren Fälle vorliegen?
Eine günstige Förderpraxis lässt sich auch ohne vergleichbare Fälle durch substantiierten und glaubhaften Vortrag belegen; das Fehlen solcher Fälle allein begründet jedoch keinen Förderanspruch. Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG setzt vielmehr voraus, dass die Behörde tatsächlich günstig fördert und Betroffene ohne sachlichen Grund anders behandelt.
Bei Billigkeitsleistungen richtet sich die Gleichbehandlung nach der tatsächlich geübten Praxis der Bewilligungsstelle, nicht allein nach dem Wortlaut der Förderrichtlinien. Gibt es noch keine vergleichbaren Bewilligungen, kann eine günstige Praxis dennoch aus einem konkreten, substantiierten und glaubhaften Vortrag der Beteiligten hervorgehen. Erforderlich bleibt, dass sich daraus eine tatsächlich bestehende günstige Behandlungspraxis ergibt. Eine bloße Vermutung oder der Hinweis auf fehlende Vergleichsfälle genügt nicht.
Im entschiedenen Fall behandelte die Behörde Umsatzausfälle wegen fehlender Geräteabnahmen als allgemeines unternehmerisches Risiko; eine abweichende günstige Praxis wurde weder dargelegt noch festgestellt. Das Fehlen identischer Vergleichsfälle änderte daran nichts und begründete für die Betreiberin keinen Anspruch auf die beantragte Billigkeitsleistung.
Wann kann eine Aufklärungsrüge trotz fehlenden förmlichen Beweisantrags ausnahmsweise Erfolg haben?
Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO kann trotz fehlenden förmlichen Beweisantrags nur Erfolg haben, wenn sich weitere Ermittlungen dem Tatsachengericht von Amts wegen hätten aufdrängen müssen und die Darlegungsanforderungen erfüllt sind. Entscheidend ist also, ob das Gericht auch ohne Antrag hätte weiterermitteln müssen.
Wer anwaltlich vertreten ist, muss grundsätzlich durch einen förmlichen Beweisantrag auf die aus seiner Sicht erforderliche Aufklärung hinwirken. Die Aufklärungsrüge darf ein solches Versäumnis nicht nachträglich ausgleichen, wenn das Gericht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlassen musste. Konkret darzulegen sind die aufklärungsbedürftigen Umstände, mögliche Ermittlungen und die voraussichtlich daraus folgenden Feststellungen. Zusätzlich muss erkennbar sein, weshalb sich diese Ermittlungen dem Tatsachengericht auch ohne Beweisantrag hätten aufdrängen müssen.
Im entschiedenen Fall stellte die anwaltlich vertretene Betreiberin laut unbeanstandetem Sitzungsprotokoll keinen förmlichen Beweisantrag zur Verwaltungspraxis. Sie legte weder dar, warum sich weitere Ermittlungen von Amts wegen aufdrängen mussten, noch welche Erkenntnisse diese erbracht hätten. Da ein solcher Aufklärungsbedarf auch sonst nicht ersichtlich war, scheiterte die Rüge an den Darlegungsanforderungen.
Hat der VGH entschieden, ob eine erst im Prozess entstandene Förderpraxis berücksichtigt werden kann?
Der VGH ließ offen, ob eine tatsächlich erst im Prozess entstandene Förderpraxis berücksichtigt werden kann, weil sie hier bereits im Widerspruchsbescheid dokumentiert war. Die Äußerung in der mündlichen Verhandlung konnte daher allenfalls eine zuvor festgehaltene Behördenpraxis bestätigen.
Im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2023 hatte die Behörde Verzögerungen technischer Abnahmen bereits dem allgemeinen unternehmerischen Risiko zugeordnet. Das Verwaltungsgericht hielt diese Feststellung außerdem im Tatbestand seines Urteils fest. Die Betreiberin setzte sich damit in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander. Deshalb hielt der VGH die Behauptung, die Praxis sei erst in der mündlichen Verhandlung spontan entstanden, für nicht nachvollziehbar. Der Einwand scheiterte somit an der bereits vor der Verhandlung dokumentierten Behördenpraxis.
Dem unbeanstandet gebliebenen Sitzungsprotokoll ließ sich die behauptete spontane Erklärung ebenfalls nicht entnehmen. Selbst wenn die Behörde eine solche Erklärung abgegeben hätte, hätte sie nach Auffassung des Senats lediglich die schon festgestellte Praxis bestätigt. Der Beschluss entscheidet daher nicht, ob eine wirklich erst im Prozess entstandene Förderpraxis rechtlich berücksichtigt werden darf.
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Das vorliegende Urteil
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Juli 2025 – 4 K 2034/23 – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 83.532,64 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
a) Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 – VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 – 14 S 2096/22 – juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 – 1 S 29/19 – juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 – 10 S 354/11 – VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 – 6 S 969/99 – juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 – 1 S 29/19 – juris Rn. 6, vom 11.08.1999 – 6 S 969/99 – juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 – 7 S 216/98 – VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 – 1 S 29/19 – juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2025 – 14 S 1303/24 – juris Rn. 3).
Überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel und eines ebenfalls geltend gemachten Verfahrensmangels derart, dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, etwa weil (wie hier) geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 – 10 S 3156/08 – NVwZ-RR 2009, 544).
b) Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils keine Verwaltungspraxis der Beklagten festgestellt, aus der die Klägerin in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsanspruch einen Förderanspruch ableiten kann, sondern vielmehr eine Förderpraxis, nach der Umsatzrückgänge, die infolge fehlender Abnahme von Betriebsgeräten entstanden sind, gerade nicht als coronabedingt und damit förderfähig angesehen werden. Denn in der Verwaltungspraxis der Beklagten würden derart verursachte Umsatzausfälle – wie die ausdrücklich in den Förderrichtlinien genannten Liefer- oder Materialengpässe – als durch externe wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art verursacht angesehen werden (vgl. UA, S. 7 f.).
Die Klägerin hält dem sinngemäß einerseits entgegen, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Feststellung eine allgemeine Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Entstehung einer ständigen Verwaltungspraxis überdehne, indem es ihr die Entstehung der hier maßgeblichen konkreten Verwaltungspraxis entnehmen wolle. Damit will die Klägerin eine unzutreffende Tatsachenfeststellung und davon ausgehend einen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und damit der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen. Andererseits bringt die Klägerin vor, dass die angenommene Verwaltungspraxis nicht erwiesen sei. Demnach rügt sie zum anderen eine unzureichende Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder den einen noch den anderen Fehler hat sie jedoch mit ihrer Antragsbegründung hinreichend dargetan.
aa) Die Klägerin hat keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der tatsächlichen Feststellung der Verwaltungspraxis der Beklagten zum Umgang mit Umsatzrückgängen aufgrund fehlender Abnahme von Betriebsgeräten dargelegt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aufgrund der berufungsrechtlichen Funktion des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf ankommt, dass ein – letztlich erst revisionsrechtlich bedeutsamer – Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aufgezeigt wird, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils auch dann begründet sein können, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.01.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14 und vom 18.03.2019 – 8 S 3027/18 – juris Rn. 4; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 82 ff.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 9. Aufl., § 124 Rn. 13), ist die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst dann, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung basiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.11.2023 – 2 S 572/23 – juris Rn. 23, vom 25.05.2022 – 12 S 3327/20 – juris Rn. 12 und vom 10.01.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14).
Nach dem insoweit maßgeblichen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d. h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl., § 108 Rn. 4 m. w. N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 – 11 S 1814/20 – juris Rn. 12 m. w. N.).
Solche Gründe lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte habe die Verwaltungspraxis „in der mündlichen Verhandlung ‚geboren‘“, möchte die Klägerin der Sache nach einwenden, dass die Annahme einer Verwaltungspraxis das Vorliegen von Vergleichsfällen voraussetze, die von der Beklagten nicht dargelegt und von dem Verwaltungsgericht nicht näher ermittelt worden seien (vgl. dazu unten cc)). Soweit die Klägerin auch zu meinen scheint, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, weil die ihrer Ansicht nach für die Annahme einer Verwaltungspraxis darzulegenden Referenzfälle hier nicht festgestellt seien und damit eine gedankliche Lücke in der Beweiswürdigung vorliege, geht sie bereits von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausgangspunkten aus.
Sie übersieht zunächst, dass die Verwaltungspraxis erkennbar nicht erstmals „in der mündlichen Verhandlung ‚geboren‘“, also als zuvor nicht existent erstmals so formuliert worden ist, sondern die Beklagte bereits in ihrem Widerspruchsbescheid vom 07.06.2023 ausgeführt hat, dass sie Verzögerungen bei technischen Abnahmen wie Material- und Lieferengpässe sowie Personalengpässe als externen Faktor betrachte, die dem allgemeinen unternehmerischen Risiko zuzurechnen seien, und eine Förderfähigkeit bei dadurch verursachten Umsatzausfällen mangels Corona-Bedingtheit ausgeschlossen sei. Mit diesem Umstand, den das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich in seinen Urteilstatbestand aufgenommen hat (UA, S. 3), setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin ferner nicht dadurch erfolgreich angreifen, dass sie vorbringt, das Verwaltungsgericht habe eine für sie, die Klägerin, ungünstige Verwaltungspraxis angenommen, ohne dass es eine dafür erforderliche Zahl von identischen Vergleichsfällen festgestellt habe. Auch insoweit fehlt es dem Zulassungsvorbringen an einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen rechtlichen Maßstäben. Die Klägerin geht der Sache nach wohl davon aus, ihr stehe ein Förderanspruch zu, wenn die Beklagte keine identischen Vergleichsfälle benennen könne, in denen sie die Förderung – wie im Fall der Klägerin – ebenfalls abgelehnt habe. Dieser Schluss geht fehl. Die Bewilligung einer Billigkeitsleistung steht im Ermessen der Zuwendungsgeberin. Grundlage eines – nur ausnahmsweise bestehenden – Anspruchs ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Dementsprechend begründet nicht ein anderes Verständnis der Förderrichtlinien, ein weites Verständnis des Förderzwecks oder die Abwesenheit von vergleichbaren Fällen einen Förderanspruch. Ein solcher Anspruch kann vielmehr nur dann bestehen, wenn zur Überzeugung des Gerichts eine für die Klägerin günstige Verwaltungspraxis der Beklagten tatsächlich besteht und die Beklagte sie im zu entscheidenden Fall ohne sachlichen Grund anders behandelt hat. Spiegelbildlich ist eine Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung der Wirtschaftshilfe zu verpflichten, bereits dann abzuweisen, wenn sich keine für die Klägerin günstige Verwaltungspraxis feststellen lässt. Eine der Klägerin günstige Verwaltungspraxis kann sich, soweit Vergleichsfälle vorhanden sind, aus Entscheidungen der Beklagten in den vergleichbaren Fällen ergeben, aber, wo es (noch) keine Vergleichsfälle gibt, auch aus substantiiertem und glaubhaftem Beteiligtenvortrag (vgl. allgemein zur Feststellung einer Verwaltungspraxis Senatsurteil vom 20.04.2026 – 14 S 811/25 – juris Rn. 40 ff.). Dass eine solche für die Klägerin günstige Verwaltungspraxis besteht, lässt sich aber weder dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch den tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil noch dem Zulassungsvorbringen der Klägerin entnehmen. Weshalb es in dieser Hinsicht dennoch ernstlichen Richtigkeitszweifel begegnen sollte, ist nicht dargelegt und erschließt sich unabhängig davon nicht.
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit hat die Klägerin auch nicht mit ihren Rügen dargelegt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass auf die Frage, ob eine fehlende Abnahme der Spielgeräte ihres Indoor-Spielplatzes mit Material- und Lieferengpässen vergleichbar sei, nicht ankomme, und dass die angenommene Verwaltungspraxis „eben nicht ohne Weiteres mit den Vollzugshinweisen zu vereinbaren“ sei.
Insoweit fehlt es dem Zulassungsvorbringen bereits an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils und den ihnen zugrundeliegenden Entscheidungsmaßstäben. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung insoweit auf die Senatsrechtsprechung (vgl. VGH Bad. Württ., Beschluss vom 06.05.2025 – 14 S 291/24 – juris Rn. 8 und Urteil vom 13.07.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 63), nach der für die Frage, ob aus dem Gleichbehandlungsgebot ein Zuwendungsanspruch folgt, maßgeblich die Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers ist und nicht ein etwaiges Verständnis des Verwaltungsgerichts von Förderrichtlinien. Damit setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht auseinander, sondern hält dem lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen, das in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils jedoch bereits überzeugend gewürdigt worden ist. Letztlich begehrt sie damit eine Auslegung der Förderrichtlinien durch das Verwaltungsgericht, die ihm von Rechts wegen nicht zusteht.
cc) Soweit die Klägerin sinngemäß vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte die vermeintliche bloße Behauptung einer Verwaltungspraxis zum Anlass für eine Beweiserhebung nehmen müssen, erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht die für eine solche Rüge eines Aufklärungsmangels erforderlichen Darlegungsanforderungen.
Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.20012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 3; BVerwG Beschluss vom 19.08.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.2018 – 1 S 1042/18 – juris Rn. 4). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.2022 – 5 B 10.11 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 – 5 B 122.07 – juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.2018 – 1 S 1289/17 – juris Rn. 10).
Diesen Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels genügt die Begründung des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung nicht.
Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang geltend macht, die Verwaltungspraxis sei erst „in der mündlichen Verhandlung ‚geboren‘“, also von der Beklagten spontan und ohne, dass die Beklagte hierfür Belege anführen habe können, entwickelt worden, ist ihr Vortrag bereits im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar, da die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren auf eine entsprechende Verwaltungspraxis hingewiesen hatte (vgl. schon oben).
Nicht weiterführend ist auch das Vorbringen, dass sie, die Klägerin, insistiert habe, eine Formulierung der Verwaltungspraxis solle ins Protokoll aufgenommen werden, und erst daraufhin habe die Beklagte formuliert, dass „Umsatzrückgänge aufgrund von fehlender Sachverständigen- oder TÜV-Prüfungen nicht als coronabedingt angesehen“ würden. Weder lässt sich dem – unbeanstandet gebliebenen – Sitzungsprotokoll eine solche Erklärung der Beklagten entnehmen, noch legt die Klägerin überzeugend dar, was sich daraus zu ihren Gunsten ergeben soll. Denn sollte die Beklagte – unabhängig von deren Nichtaufnahme in das Sitzungsprotokoll – eine solche Erklärung abgegeben haben, was auch die Antragsbegründung einräumt und wofür die Darstellung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils in der Tat spricht (UA, S. 8: „Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre ständige Verwaltungspraxis erläutert: […] Nach ihrer Verwaltungspraxis werden Umsatzrückgänge infolge fehlender sachverständiger Abnahme von Betriebsgeräten nicht als coronabedingt angesehen. Fehlende TÜV-Prüfungen werden – ähnlich wie Liefer- oder Materialengpässe – als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art qualifiziert, da sie wie diese der unternehmerischen Risikosphäre zuzurechnen seien.“), folgte daraus gerade, dass die tatsächliche Grundlage der Entscheidung, nämlich die angenommene Verwaltungspraxis zutreffend ist.
Das wird auch nicht durchgreifend dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin meint, ein Indiz für die mangelnde Unterfütterung der Erklärung zur Verwaltungspraxis der Beklagten ergebe sich daraus, dass diese zunächst von einer Förderpraxis zu Indoor-Spielplätzen und später von einer solchen allgemein zu Unternehmen unabhängig von ihrer Tätigkeit gesprochen habe. Der Senat vermag darin bereits das angedeutete Indiz für eine vermeintlich „ins Blaue hinein“ behauptete Förderpraxis nicht zu erkennen. Letztlich läuft das Vorbringen der Klägerin darauf hinaus, dass sie die festgestellte Förderpraxis unsubstantiiert anzweifelt. Das genügt für die Zulassung der Berufung nicht.
Vor allem aber wäre es an der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, ihren Zweifeln an der unstreitig dargestellten und zwischen den Beteiligten erörterten Förderpraxis durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags Ausdruck zu verleihen und so auf die Beseitigung des vermeintlichen Aufklärungsmangels hinzuwirken. Das hat sie jedoch ausweislich des unbeanstandet gebliebenen Sitzungsprotokolls nicht getan. Dass sich dem Verwaltungsgericht ohne einen solchen Antrag weitere Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Höhe nach entspricht er der Summe des zwischen Beteiligten im Zulassungsverfahren noch streitigen Förderbetrags.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
