
Zum vorliegenden Urteilstext springen: DL 16 S 442/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 11.08.2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (DL 16 S 442/26) klar: Eine außenstehende Person darf von einer Behörde nicht verlangen, gegen einen Beamten ein internes Verfahren einzuleiten, selbst wenn sie sich durch dessen Verhalten betroffen fühlt. Das Verfahren schützt die Verwaltung und gibt geschädigten Menschen kein eigenes Recht darauf.
- Öffentlicher Zweck: Die Behörde handelt für eine funktionierende Verwaltung, nicht zur Wiedergutmachung privaten Unrechts.
- Keine Steuerung: Betroffene können Akten einsehen, aber das Verfahren nicht selbst bestimmen.
- Strafrecht bleibt getrennt: Regeln für Strafverfahren gelten nicht automatisch für interne Beamtenverfahren.
- Strafverfahren möglich: Bei Straftaten können Betroffene eine strafrechtliche Ermittlung anstoßen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
- Datum: 11.08.2026
- Aktenzeichen: DL 16 S 442/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Regeln für Beamte
- Streitwert: 5.000 EUR
- Relevant für: Beamte, Betroffene von möglichem Fehlverhalten, Behörden
Darf Dritter Einleitung des Disziplinarverfahrens fordern?
Ein Disziplinarverfahren ist das behördliche Verfahren gegen einen Beamten wegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung. Es sichert die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und dient nicht dem Ausgleich Ihrer persönlichen Nachteile. Ob Sie als außenstehende Person die Einleitung gerichtlich erzwingen können, ist die Leitfrage dieses Beschlusses.
Für den einstweiligen Rechtsschutz ist entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Antragsbefugnis erforderlich. Einstweiliger Rechtsschutz meint eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die Sie beantragen, wenn das Abwarten eines Hauptverfahrens Ihre Rechte gefährden würde. Antragsbefugt ist nur, wer geltend machen kann, durch behördliches Handeln oder Unterlassen möglicherweise in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht bestehen können. Der Senat stützte sich dabei unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2020 – 6 C 6.19. Fehlt die Antragsbefugnis, weist das Gericht Ihren Eilantrag bereits aus diesem Grund ab.
Diese Antragsbefugnis stand im Zentrum des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Eine Frau hatte per einstweiliger Anordnung verlangt, den Antragsgegner zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen beigeladenen Beamten zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. DL 23 K 15540/25) abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 11. August 2026 zurück (Az. DL 16 S 442/26).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis verneint, weil es offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass ein Dritter einen subjektiven Anspruch gegen eine (Disziplinar-)Behörde darauf haben kann, dass diese gegen einen dem Dritten unliebsamen Beamten ein Disziplinarverfahren einleitet. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Der beigeladene Beamte ist die Person, gegen die das Disziplinarverfahren gerichtet werden sollte. Er wurde am Gerichtsverfahren beteiligt, weil dessen Ausgang seine dienstliche Stellung berührt. Als Antragstellerin erhalten Sie durch diese Beiladung keine eigene Befugnis, das Disziplinarverfahren zu steuern.
Der Senat bestätigte: Es ist nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eine außenstehende Person einen subjektiven Anspruch gegen eine Disziplinarbehörde auf Einleitung eines Verfahrens gegen einen ihr missliebigen Beamten hat. Subjektiver Anspruch meint ein eigenes Recht, das Sie vor Gericht durchsetzen können. Mangels denkbarer Anspruchsgrundlage war eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde war zwar nach §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig, die Prüfung dabei grundsätzlich auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – in der Sache blieb sie jedoch unbegründet. Weiteres tatsächliches Vorbringen, darunter ein zivilgerichtlicher Äußerungsrechtsstreit des beigeladenen Beamten, spielte keine Rolle mehr, weil es bereits an der Antragsbefugnis fehlte.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein außenstehender Dritter hat keinen subjektiven Anspruch gegen eine Disziplinarbehörde auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten; mangels denkbarer Anspruchsgrundlage ist eine Verletzung eigener Rechte und damit die Antragsbefugnis für einen entsprechenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
- § 8 Abs. 1 LDG verpflichtet die Behörde lediglich im öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zur amtswegigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens und hat keine drittschützende Wirkung; auch wer geltend macht, durch ein Dienstvergehen geschädigt worden zu sein, kann die Einleitung nicht gerichtlich erzwingen.
- Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu einem Anspruch auf effektive Strafverfolgung ist auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht übertragbar, weil das Disziplinarverfahren kein minus zum Strafverfahren, sondern ein aliud mit eigenständigen Zwecken ist und nicht der Vergeltung begangenen Unrechts dient.
Gibt § 8 LDG Anspruch auf Einleitung des Disziplinarverfahrens?
Nach § 8 Abs. 1 LDG wird ein Disziplinarverfahren grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen – dieses sogenannte Legalitätsprinzip verpflichtet die Behörde zum Handeln, sobald ein Anfangsverdacht besteht. LDG steht für das Landesdisziplinargesetz; in Baden-Württemberg regelt es Disziplinarverfahren gegen Beamte. § 9 LDG lässt als Ausnahme nur einen sogenannten Selbstreinigungsantrag zu, den ausschließlich der betroffene Beamte gegen sich selbst stellen kann. Die Entscheidung über die Einleitung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Verwaltung; § 8 LDG hat keine drittschützende Funktion. Das Disziplinarrecht soll das Vertrauen in Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten sichern und dient – anders als das Strafrecht – nicht der Vergeltung begangenen Unrechts. Betroffene Zeugen können zwar Schutzrechte wie ein Akteneinsichtsrecht besitzen, aber keine Rechte zur Gestaltung des Verfahrens; eine der strafrechtlichen Nebenklage vergleichbare Stellung gibt es im Disziplinarrecht nicht.
Keine drittschützende Funktion heißt: § 8 LDG verleiht Ihnen keine eigenen Rechte. Geschützt ist nur das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Bei der strafrechtlichen Nebenklage kann sich eine verletzte Person dem Strafprozess mit eigenen Rechten anschließen. Dieses Instrument fehlt im Disziplinarrecht; Sie können das Verfahren deshalb nicht mitgestalten.
Kein durchsetzbarer Drittanspruch trotz behaupteter Betroffenheit
Der Senat stellte klar: § 8 Abs. 1 LDG begründet nur eine Pflicht im öffentlichen Interesse. Selbst wer geltend macht, durch ein Dienstvergehen geschädigt worden zu sein, hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einleitung des Verfahrens gegen den betreffenden Beamten. Die Antragstellerin hatte argumentiert, durch die unterlassene Einleitung in eigenen Rechten betroffen und deshalb antragsbefugt zu sein – der Verwaltungsgerichtshof verwarf dies mangels jeder denkbaren Anspruchsgrundlage. Zur Stützung verwies der Senat unter anderem auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.08.2011 (85 K 3.11 OB) sowie auf Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2018 (1 WNB 5.17) und vom 23.05.2019 (1 WB 8.19).
Entscheidend ist, was Sie von der Behörde verlangen. Wollen Sie, dass ein anderer Beamter disziplinarisch verfolgt wird, liegen Sie auch bei eigener Betroffenheit ähnlich. Das Urteil betrifft dagegen nicht Ansprüche, mit denen Sie Schutz oder Ausgleich für eine eigene Rechtsverletzung verlangen.
Warum gibt es keinen Anspruch auf Disziplinarverfahren?
Disziplinarrecht und Strafrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip und dem Ziel individueller Sühne geprägt. Das Disziplinarrecht dagegen soll die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch präventive Einwirkung oder, wenn nötig, durch Beendigung des Beamtenverhältnisses sichern. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Anspruch auf effektive Strafverfolgung betrifft bestimmte Fallgruppen, insbesondere Straftaten von Amtsträgern bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.
Auf diese verfassungsgerichtliche Linie stützte sich die Antragstellerin, um einen Anspruch auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu begründen. Sie verwies auf mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts: vom 26.06.2014 (2 BvR 2699/10), vom 06.10.2014 (2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150), vom 19.05.2015 (2 BvR 987/11, NJW 2015, 3500) und vom 21.12.2022 (2 BvR 378/20, NJW 2023, 1277).
Der Senat verwarf die Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Disziplinarrecht. Die genannten Entscheidungen beziehen sich ausschließlich auf die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Das Disziplinarverfahren sei kein weniger weitgehendes Strafverfahren, sondern ein eigenständiges Verfahren mit anderen Zwecken, das nicht der Vergeltung diene. Eine entsprechende Anwendung des § 172 StPO im Disziplinarverfahren komme deshalb nicht in Betracht – dies sei bereits unter der früheren Bundesdisziplinarordnung und Landesdisziplinarordnung anerkannt gewesen, obwohl diese verfahrensrechtlich auf die Strafprozessordnung verwiesen hatten. Soweit tatsächlich Straftaten in Rede stehen, kann die Antragstellerin gegebenenfalls über § 172 StPO auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren hinwirken – der Weg über das Disziplinarrecht bleibt ihr jedoch verschlossen.
Sie ist auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht übertragbar, weil das Disziplinarverfahren, wie oben dargelegt, kein minus zum Strafverfahren, sondern ein aliud ist und andere Zwecke verfolgt. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
§ 172 der Strafprozessordnung (StPO) regelt das Klageerzwingungsverfahren. Danach können Sie unter engen Voraussetzungen gerichtlich gegen die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorgehen. Voraussetzung sind eine mögliche Straftat und ein vorangegangenes Tätigwerden der Staatsanwaltschaft. Einen Anspruch auf disziplinarisches Einschreiten ersetzt dieser Weg nicht.
Schaffen §§ 13 und 14 LDG einen Drittanspruch?
§§ 13 und 14 LDG regeln das Zusammentreffen eines Disziplinarverfahrens mit anderen Verfahren, insbesondere mit Strafverfahren. § 14 Abs. 1 LDG sieht dabei eine Bindungswirkung strafrechtlicher Verurteilungen vor. Nach § 24 Abs. 1 BeamtStG kann das Beamtenverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit Rechtskraft eines Strafurteils kraft Gesetzes enden, ohne dass es eines eigenen Disziplinarverfahrens bedarf.
Bindungswirkung bedeutet: Die Disziplinarbehörde muss festgestellte Tatsachen aus einem Strafurteil in ihrem Verfahren grundsätzlich übernehmen. Endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes, scheidet der Beamte bei bestimmten Verurteilungen ohne eigenes Disziplinarverfahren aus dem Dienst. Für Sie als Dritte folgt daraus kein Recht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu erzwingen.
Die Antragstellerin berief sich auf diese Vorschriften und wollte daraus einen Anspruch auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ableiten. Der Senat stellte jedoch fest, dass sich aus §§ 13 und 14 LDG für die Frage eines Drittanspruchs nichts ergibt. Die Bindungswirkung strafrechtlicher Verurteilungen und die Möglichkeit einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes sprechen vielmehr für einen Vorrang des Strafverfahrens, soweit tatsächlich Straftaten betroffen sind.
Warum änderten Akten und Beiladung nichts?
Nach § 86 Abs. 1 VwGO besteht eine Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Welche Akten dafür entscheidungserheblich sind, beurteilt jedoch das Gericht selbst. Auch ob und welche Unterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzulegen sind, unterliegt dieser gerichtlichen Einschätzung. Für eine Beiladung kommen § 65 Abs. 2 VwGO als notwendige oder § 65 Abs. 1 VwGO als einfache Beiladung in Betracht.
Eine Beiladung holt Dritte förmlich in ein Gerichtsverfahren, wenn die Entscheidung ihre rechtlichen Interessen berühren kann. Notwendig ist sie nur, wenn gegenüber dem Dritten nur einheitlich entschieden werden kann; einfach ist sie Ermessenssache des Gerichts. Fehlt bereits die Antragsbefugnis, ändert eine Beiladung nichts an der Erfolglosigkeit Ihres Begehrens.
Warum scheiterten Aktenbeiziehung und Vereinsbeiladung?
Neben ihrem Hauptbegehren verfolgte die Antragstellerin zwei weitere Anliegen. Sie beantragte die Beiziehung zusätzlicher Akten, was der Senat ablehnte – die Unterlagen wurden für die allein entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob überhaupt ein subjektiver Einleitungsanspruch bestehen kann, nicht benötigt. Zudem regte sie an, einen Verein, den sie im sogenannten Moscheestreit vertreten hatte, als „Hauptbetroffenen“ der vermeintlichen Dienstvergehen notwendig oder einfach beizuladen. Der Verwaltungsgerichtshof entsprach dem nicht: Weder lagen die Voraussetzungen einer notwendigen noch einer einfachen Beiladung vor, weil dem Verein der geltend gemachte Anspruch ebenso wenig zustehen konnte wie der Antragstellerin selbst. Seine rechtlichen Interessen wurden durch die Entscheidung nicht berührt. Zu den konkreten tatsächlichen Vorwürfen gegen den beigeladenen Beamten machte der Senat im Übrigen keine näheren Angaben – erwähnt wurden lediglich der Äußerungsrechtsstreit und der Moscheestreit als Hintergrund.
Warum betrug der Streitwert 5.000 Euro?
Die Kostenentscheidung der Beschwerde beruhte auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Beamten waren nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hatte. Nach § 22 Satz 1 AGVwGO gilt das Gebührenverzeichnis zum Landesdisziplinargesetz nur für Verfahren über eine Disziplinarverfügung oder eine sonstige im LDG vorgesehene Maßnahme. Die vom Verwaltungsgericht offenbar herangezogene Nr. 214 des Gebührenverzeichnisses betrifft lediglich vorläufige Maßnahmen der Disziplinarbehörde, etwa eine vorläufige Dienstenthebung. Die dort vorgesehenen moderaten Festgebühren sollen nach den Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drucks. 14/2996, S. 149 f.) den Rechtsschutz betroffener Beamter sichern.
Der Streitwert beziffert den Wert des Streitgegenstands und steuert die Höhe der Gerichtskosten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn Ihr Eilantrag bereits das endgültige Ziel erreichen soll, das sonst dem Hauptverfahren vorbehalten wäre. Dann greift der volle Auffangwert; an diesem Betrag orientiert sich Ihre Kostenlast im Unterliegensfall.
Auch die gebührenrechtliche Behandlung des Drittantrags musste der Verwaltungsgerichtshof korrigieren. Der Senat setzte den Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro fest, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war und deshalb der volle Auffangwert galt. Für den gesetzlich nicht vorgesehenen Antrag eines außenstehenden Dritten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens fehlt im Gebührenverzeichnis ein passender Tatbestand – der gesetzgeberische Zweck der Gebührenprivilegierung würde verfehlt, käme sie auch einem am Verfahren gar nicht beteiligten Dritten zugute. Der Senat schloss diese Lücke deshalb nicht durch entsprechende Anwendung des Gebührenverzeichnisses, sondern durch die streitwertabhängigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes gemäß § 22 Satz 2 AGVwGO. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat der beigeladene Beamte selbst zu tragen, da er sich am Beschwerdeverfahren nicht durch eigene Anträge beteiligt hatte. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Was bedeutet der Beschluss für Drittanträge?
Der Beschluss stammt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und ist für die Beteiligten unanfechtbar. Er bindet andere Gerichte nicht wie ein Gesetz. Seine Kernaussage ist aber auf vergleichbare Anträge nach dem baden-württembergischen Landesdisziplinargesetz übertragbar: Außenstehende können die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht gerichtlich durchsetzen.
Wenn Sie ein Verhalten eines Beamten für pflichtwidrig halten, beantragen Sie nicht im eigenen Namen ein Disziplinarverfahren gegen ihn. Prüfen Sie stattdessen Ansprüche, die Ihre eigene Rechtsverletzung betreffen, etwa Schutz oder Ausgleich. Steht eine Straftat im Raum, verfolgen Sie den strafrechtlichen Weg und beachten Sie dafür die jeweiligen Voraussetzungen und Fristen.

Unsere Einschätzung
Für Drittanträge auf Disziplinarverfahren gegen Beamte verschiebt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Streit von den Vorwürfen auf das Ziel des Antrags. Entscheidend wird sein, ob der Antrag Schutz vor einer eigenen Rechtsverletzung verlangt oder nur eine interne Reaktion gegen eine andere Person. Bei der zweiten Variante können Tatsachenvorwürfe den fehlenden Bezug zu einem eigenen Recht nicht ersetzen.
Ob ein fortdauernder Eingriff einen Anspruch auf Unterlassung oder andere Schutzmaßnahmen begründen kann, musste der Senat nicht entscheiden. Das betrifft ein anderes Anliegen; entschieden wurde allein über die gerichtlich verlangte Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Betroffene sollten daher die eigene Beeinträchtigung und das gewünschte Schutzziel benennen, statt die dienstrechtliche Reaktion der Behörde zu beantragen.
Kein Drittanspruch im Disziplinarrecht? Wir prüfen Ihre Optionen
Als außenstehende Person können Sie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht gerichtlich durchsetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Handlungsmöglichkeiten haben. Ob eigene Schutz- oder Ausgleichsansprüche bestehen oder ein strafrechtliches Vorgehen in Betracht kommt, hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen, welche Schritte für Sie sinnvoll sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche eigenen Schutz- oder Ausgleichsansprüche kann ich statt eines Disziplinarantrags geltend machen?
Eigene Schutz- oder Ausgleichsansprüche können Sie unabhängig vom Disziplinarrecht prüfen, insbesondere Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz. Ihre persönliche Betroffenheit begründet jedoch keinen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beamten.
§ 8 Abs. 1 LDG verpflichtet die Behörde nur im öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung. Die Vorschrift schützt deshalb keine individuellen Ansprüche geschädigter Personen. Sie müssen vielmehr konkret benennen, welches eigene Recht verletzt wurde und welche Beeinträchtigung daraus entstanden ist. Bei fortdauernden Eingriffen kann beispielsweise ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch in Betracht kommen. Bei einem bereits eingetretenen Vermögensschaden ist ein Schadensersatzanspruch, etwa nach § 839 BGB, nur unter seinen besonderen Voraussetzungen möglich.
Welche Anspruchsgrundlage passt, hängt von der konkreten Verletzung ab und kann dem Zivil- oder Verwaltungsrecht zuzuordnen sein. Steht zusätzlich eine Straftat im Raum, kommt eine Strafanzeige in Betracht; sie ersetzt aber keinen eigenen Anspruch auf Schutz oder Ausgleich. Stellen Sie daher nicht nur das beanstandete Verhalten dar, sondern formulieren Sie konkret, welche Handlung Sie verlangen und worauf dieser Anspruch gestützt werden soll.
Welche Voraussetzungen muss ich für ein Klageerzwingungsverfahren nach einer Einstellung erfüllen?
Ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO setzt grundsätzlich eine mögliche Straftat, ein vorheriges Ermittlungsverfahren und dessen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft voraus. Sie können damit nur die strafrechtliche Verfolgung weiterverfolgen, nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten erzwingen.
Sie müssen grundsätzlich als Verletzte oder Verletzter der vermuteten Straftat antragsberechtigt sein; ein bloßes allgemeines Interesse an einer Bestrafung genügt nicht. Zunächst muss die Staatsanwaltschaft Ihre Strafanzeige geprüft und das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt haben. Gegen diese Einstellung müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde der Staatsanwaltschaft einlegen. Wird auch diese Beschwerde zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein und die Tat, die bisherigen Ermittlungen sowie die vorhandenen Beweismittel nachvollziehbar darstellen. Sichern Sie deshalb die Strafanzeige, die Einstellungsbescheide und die Rechtsbehelfsbelehrungen.
§ 172 StPO eröffnet keinen Rechtsbehelf gegen eine lediglich angenommene Dienstpflichtverletzung ohne strafrechtlichen Bezug. Auch eine erfolgreiche Klageerzwingung verpflichtet die Disziplinarbehörde nicht auf Ihren Antrag hin zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, sondern betrifft allein das Strafverfahren.
Wie wirkt sich eine Strafanzeige auf meine Möglichkeiten außerhalb des Disziplinarrechts aus?
Eine Strafanzeige kann eine strafrechtliche Prüfung und gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren auslösen. Sie erzwingt jedoch kein Disziplinarverfahren und verschafft Ihnen dort keine eigenen Gestaltungsrechte. Ihre weiteren Ansprüche müssen Sie deshalb getrennt prüfen.
Strafverfahren klären, ob eine Straftat vorliegt und der Staat eine Strafe verhängen kann. Disziplinarverfahren dienen dagegen der Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Vertrauens in die Verwaltung. § 8 LDG verpflichtet die Behörde nur im öffentlichen Interesse und begründet keinen Anspruch Dritter auf Einleitung. Eine der strafrechtlichen Nebenklage vergleichbare Beteiligungsstellung besteht im Disziplinarverfahren nicht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung kann jedoch nach § 14 Abs. 1 LDG bestimmte Bindungswirkungen für das Disziplinarverfahren entfalten. Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BeamtStG kann das Beamtenverhältnis außerdem kraft Gesetzes enden. Diese Folgen beruhen auf der strafrechtlichen Entscheidung, nicht auf Ihrer Möglichkeit, das Disziplinarverfahren zu steuern.
Wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt, kommt unter engen Voraussetzungen ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO in Betracht. Daneben bleiben eigene Schutz- oder Ausgleichsansprüche unabhängig zu prüfen. Sichern Sie dafür den Sachverhalt mit Daten, beteiligten Personen und Beweismitteln und reichen Sie die Unterlagen bei der jeweils zuständigen Stelle ein.
Welche Kosten drohen mir, wenn ich als Dritter einen Eilantrag stelle?
Bei einem erfolglosen Drittantrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens können Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten anfallen. Der Streitwert kann wegen der Vorwegnahme der Hauptsache 5.000 Euro betragen.
Ihr Antrag soll bereits vorläufig erreichen, dass ein Disziplinarverfahren endgültig eingeleitet wird. Deshalb wird er nicht wie eine gebührenprivilegierte Disziplinarmaßnahme des betroffenen Beamten behandelt. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz aus dem Streitwert von 5.000 Euro. Wird der Antrag zurückgewiesen, tragen Sie als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO. Bei anwaltlicher Vertretung kommen die eigenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinzu. Lassen Sie die voraussichtlichen Kosten vor der Antragstellung anhand des aktuellen Gebührenrechts berechnen.
Die Kosten des beigeladenen Beamten werden nicht automatisch Ihnen auferlegt. Eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten setzt regelmäßig voraus, dass er eigene Anträge gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Prüfen Sie außerdem, ob die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen oder ein anderer Rechtsweg Ihre eigenen Rechte betrifft.
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Das vorliegende Urteil
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: DL 16 S 442/26 – Beschluss vom 11.08.2026
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