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Kaskoversicherung – Falschangaben zu Gesamtlaufleistung und Vorschäden – Kraftfahrzeugdiebstahl

AG Oberhausen – Az.: 36 C 761/11 – Urteil vom 17.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse im Geschäftssitz in Deutschland zugelassen.

Streitwert bis 4000,00 Euro.

Tatbestand

Der Kläger ist – nur nach seiner Behauptung – Eigentümer eines PKW’s Audi A 3 amtliches Kennzeichen gewesen, der nach Behauptung des Klägers am 18.09.2010 gegen 17:30 Uhr in D., R. auf dem Parkplatz der M. – Straße entwendet worden ist. Dieses Fahrzeug war zur Zeit der behaupteten Entwendung bei der Beklagten kaskoversichert.

Die Schadensanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl zur Schadensnummer (Kopien Blatt 6 – 12 der Gerichtsakte) hat im Rahmen einer vom Kläger dargelegten Funktionsteilung im Haushalt dessen Ehefrau gemacht.

Kaskoversicherung - Falschangaben zu Gesamtlaufleistung und Vorschäden - Kraftfahrzeugdiebstahl
Symbolfoto: Von Dejan Dundjerski/Shutterstock.com

Der Kläger ist der Auffassung, er habe Ansprüche aus der vorgenannten Kaskoversicherung, zumal von der Beklagten bemängelte unzutreffende Angaben in der vorgenannten Schadensanzeige dieser, der Beklagten bekannt waren.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren hinsichtlich des Diebstahlschadens am Fahrzeug des Klägers vom 18.09.2010 im Rahmen der Teilkaskoversicherung unter Schadensnummer die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen seines Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 402,82 Euro nebst Zinsen hieraus von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB nach Klagezustellung freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Entwendung des vorgenannten Fahrzeuges, legt dar, dass nach ihrer Auffassung nicht der Kläger, sondern dessen Sohn Eigentümer des angeblich entwendeten Fahrzeugs ist und weist im Übrigen auf die unzutreffenden Angaben in der Schadenanzeige und hält sich aus diesem Grunde leistungsfrei nach den Maßgaben des § 7 AKB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VVG.

Wegen des Parteivortrages im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet:

Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Der Kläger behauptet nicht nur, Eigentümer eines PKW Audi A 3 mit dem amtlichen Kennzeichen zu sein, sondern auch, dass er, der Kläger, dieses Fahrzeug vor ca. 3 bis 4 Jahren zum Preise von 7.850,00 Euro erworben hat und das dieses Fahrzeug – allerdings nur nach Auffassung des Klägers – im Zeitpunkt der behaupteten Entwendung einen Wert von ca. 4.000,00 Euro gehabt hat. In einem solchen Falle kommt eine Leistungsklage in Betracht, die einer Feststellungsklage vorgeht.

Aber auch dann, wenn man dieser Auffassung nicht folgen will und das Feststellungsbegehren des Klägers nach den Maßgaben des § 256 ZPO für zulässig erachten sollte, ist der geltend gemachte Anspruch sachlich nicht gerechtfertigt:

Zwar ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass für das vorgenannte Fahrzeug am 10.09.2010 um 17:30 Uhr eine Diebstahlversicherung bestand. Auch kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, das er, der Kläger, sowohl Eigentümer dieses Fahrzeugs war als auch, dass dieses entwendet wurde:

In einem solchen Falle ist der Kläger gehalten, sämtliche Angaben in der Schadenanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl zur Schadennummer vollständig und wahrheitsgemäß auszuführen. Das ist nicht der Fall:

Der Kläger hat – im Rahmen welcher Funktionsteilung auch immer – dafür Sorge zu tragen, dass diese Schadenanzeige für einen Kraftfahrzeugdiebstahl im Hinblick auf den vom Kläger selbst angegebenen Wert von ca. 4000,00 Euro wahrheitsgemäß und vollständig ist. Das ist – belegt – nicht der Fall:

Die Beklagte hat – in zulässiger Weise – nach der Gesamtfahrleistung des Kfz gefragt. Diese Gesamtfahrleistung ist angegeben mit ca. 14.000 km angegeben. Bereits diese Angabe ist – unstreitig – falsch und nicht erklärbar mit einem Versehen von ca. 140.000 km … . Denn, in der Spalte danach, hat die Beklagte – in zulässiger Weise – nach früheren reparierten Beschädigungen des Fahrzeugs gefragt. Hier ist angegeben neuer Motor mit 9.000 km. Das mag zutreffen, erklärt aber nicht einen vom Kläger dargelegten Irrtum dahingehend, dass die Beklagte nach der Fahrleistung des angeblich entwendeten Fahrzeugs nach Einbau eines Austauschmotors gefragt hat. Maßgeblich für die Werteinschätzung auch, die Grundlage jeder Entschädigungsleistung durch die Beklagte ist, ist nämlich entscheidend die Gesamtfahrleistung eines Kraftfahrzeuges, weniger aber die Angabe, dass ein neuer Motor eingebaut worden ist. Dieser Umstand spricht im Übrigen eher für eine erhebliche Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs. Weiterhin ist nicht im Streit, dass der Kläger 2 Vorschäden nicht aufgeführt hat, von denen er allerdings darlegt, dass diese Vorschäden der Beklagten bekannt gewesen sind. Eine mögliche Kenntnis der Beklagten von diesen Vorschäden entbindet den Kläger nicht, die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Denn es ist nicht Aufgabe des Klägers zu entscheiden, ob gewisse Informationen mit Hause der Beklagten bereits bekannt sind oder nicht. Es liegt auf der Hand und es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Schadensabwicklung für einen behaupteten KFZ Diebstahl in einer anderen Abteilung stattfindet als die Regulierung von einfachen KFZ Schäden. Soweit durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass seine falschen Angaben durch die Beklagte automatisch korrigiert würden. Eine solche Annahme zielt in nicht zulässiger Weise darauf ab, im Hause der Beklagten eine unzutreffende Vorstellung vom Geschehensablauf zu erwecken. Dieser Gesichtspunkt gewinnt besonderes Gewicht vor dem Hintergrund, dass bei Entwendung eines Kraftfahrzeugs die Angaben allein vom Geschädigten und Versicherungsnehmer stammen, in aller Regel aber nicht von der Beklagten als Versicherer überprüfbar sind. Das gilt auch für Erstattung einer Anzeige bei den zuständigen Ermittlungsbehörden. Auch insoweit ist festzuhalten, dass die dort getroffenen Ermittlungsergebnisse in aller Reget allein auf den Angaben des vorgeblich Geschädigten beruhen. Hieraus folgt, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu erhalten. Diese fehlen, denn unstreitig ist auch die Frage zu Ziffer 8.1. War das Fahrzeug in den letzten 6 Monaten zum Verkauf angeboten worden?“ unzutreffend mit „nein“ angekreuzt worden. Wenn dieses – im Rahmen der Funktionsteilung – eine vom Kläger für die Beantwortung dieser Fragen eingeschaltete Person das nicht wusste, so entbindet das den Kläger nicht von seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Beklagten. Denn insoweit ist auch auf Seite 2 zur Ergänzung der Schadenmeldung für Totaldiebstahl zu verweisen, wonach dort unter Ziffer 16 „… wer hat wann festgestellt, dass sich das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort befindet? Ausgefüllt. „Ich selber“.

Dieser wusste von dem Verkaufsangebot der letzten 6 Monate.

Die vorgenannten – belegten oder unstreitigen – Umstände haben ergeben, dass die Beklagte nunmehr nach der Maßgaben der § 7 I + VAKB 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 708, 711 ZPO.

 

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