Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 U 46/17 – Beschluss vom 24.01.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. September 2018 wird einstimmig zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.525,02 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 15. August 2018.
Die Einwendungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 geben keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.
Entgegen der dort vertretenen Auffassung haben sich sowohl der Senat als auch bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit den Veränderungen in der Umgebung der Unfallstelle, die in der Zeit zwischen dem Unfall der Klägerin und der Verkehrszählung eingetreten sind, auseinandergesetzt. Beachtung gefunden hat ferner, dass absolute Zahlen, die für das Stadtgebiet von F… zugrunde zu legen sind, nicht ohne weiteres auf die Stadt … zu übertragen sind. Die Klägerin übersieht indessen, dass auch geringere anzusetzende Zahlen vorliegend nicht erreicht werden.
Das Erfordernis der Verkehrsbedeutung für die Streupflicht ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle zu relativieren. Im Übrigen ergibt sich aus dem insoweit pauschalen Vortrag der Klägerin keine solche besondere Gefährlichkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.