LG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 13 O 1694/13
Urteil vom 29.11.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 115,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Widerruf einer Erklärung gegenüber einer Auskunftei sowie auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen in Anspruch.
Zwischen den Parteien bestand ein Wohngebäudeversicherungsvertrag, der infolge des streitgegenständlichen Geschehens beendet wurde.
Die Kläger meldeten der Beklagten, an dem Fußboden des Badezimmers ihres Hauses sei es nach einem Duschvorgang zu einem Wasserschaden gekommen. Am 05.02.2013 wurde die Schadensstelle von einem Mitarbeiter der für die Kläger zuständigen Generalvertretung der Beklagten, einem Herrn … in Augenschein genommen. Herr … konnte weder an dem Fußboden noch im Bereich des Abflusses der Dusche Feuchtigkeit feststellen. Ein Leck konnte auch nach langem Laufenlassen der Duschbrause nicht festgestellt werden.
Am 07.02.2013 erschien der Kläger zu 2) bei Herrn … im Büro und erkundigte sich, wie er sich verhalten solle. Er erklärte hierzu, für die nächste Woche habe sich bereits ein Fliesenleger angemeldet. Herr … wies den Kläger darauf hin, dass vor Einlegung neuer Fliesen eine Leckortung erfolgen müsse. Der Kläger zu 2) war hiermit einverstanden. Herr … bat daraufhin bei der Beklagten um schnellstmögliche Beauftragung eines Leckortungsunternehmens. Die Beklagte erteilte der Firma … einen entsprechenden Auftrag.
Der Kläger zu 2) bestellte dieses Unternehmen wieder ab, was die Beklagte Herrn … am 08.02.2013 mitteilte. Unter demselben Datum richtete der Kläger zu 2) ein Schreiben an Herrn …, in dem mitgeteilt wurde, es bestehe kein Anlass für einen Wasserschaden im Badezimmer. In diesem Schreiben regte der Kläger zu 2) mit Rücksicht auf verschiedene langjährig zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnisse eine Regulierung des Wasserschadens auf Kulanzbasis an. Er kündigte an, dass die bestehenden Verträge gekündigt würden, sollte eine Einigung nicht zustande kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers zu 2) vom 08.02.2013 (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte meldete daraufhin der … … GmbH in … zu dem von dieser unterhaltenen Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (HIS) Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kläger, verbunden mit der Angabe des Meldegrundes „Person – Auffälligkeiten gemäß Checkliste“. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Ausdrucke der zum HIS gemeldeten und dort auch gespeicherten Daten (Anlage BLD 9a – Bl. 117 d. A.) sowie auf die von dem Kläger zu 2) eingeholte Selbstauskunft vom 16.08.2013 (Bl. 149 d. A.) verwiesen.
In dem HIS werden die von den beteiligten Versicherungsunternehmen gemeldeten Daten nach Versicherungssparten getrennt gespeichert. Für den Fall, dass im Leistungsfall Besonderheiten eintreten, erfolgt eine solche Meldung, wenn nach einem von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft entwickelten Punktekatalog eine bestimmte Punktzahl erreicht wird. Die Punkte, die beim Vorliegen bestimmter Besonderheiten vergeben werden, ergeben sich für den Bereich der Sachversicherung aus der Checkliste für personenbezogene Meldungen an das Hinweis- und Informationssystem (Sparte Sach – SHI). Hierbei soll im Rahmen des HIS eine Meldung durch das Versicherungsunternehmen erfolgen, wenn bei Prüfung der Einstandspflicht Besonderheiten auftreten, die insgesamt mit mindestens 60 Punkten zu bewerten sind. Nach der Checkliste ist u. a. mit 60 Punkten zu bewerten, wenn der konkret begründete Verdacht auf eine betrügerische Inanspruchnahme der Versicherung besteht oder wenn bewusst falsche, für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenshergang oder über Höhe und Umfang des Schadens gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des im Rahmen des HIS verwendeten Punktesystems wird auf die Checkliste (Bl. 40 d. A.) Bezug genommen.
Im Einzelfall wird lediglich – bezogen auf bestimmte Personen – gemeldet, dass es im Leistungsfall zu einer Auffälligkeit gemäß der Checkliste gekommen ist. Nur diese Daten werden auch von der … … gespeichert. Es wird insbesondere nicht gemeldet bzw. gespeichert, um welche Unregelmäßigkeit es sich jeweils gehandelt hat.
Auf die in dem HIS zu der jeweils betroffenen Versicherungssparte gespeicherten Daten können die angeschlossenen Versicherungsunternehmen im Leistungsfall oder bei der Begründung neuer Versicherungsverhältnisse zurückgreifen, um bei Vorliegen von Eintragungen den Sachverhalt genauer prüfen zu können. Bezüglich der Einzelheiten der Ausgestaltung des HIS wird auf die Broschüre des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (Anlage BLD 10 – Bl. 123 d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte den Klägern mit, die Kündigung der Verträge aus deren Schreiben vom 08.02.2013 werde angenommen. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tage informierte sie die Kläger ferner darüber, dass sie deren Daten sowie Angaben zum Risiko oder zu Häufigkeit und Besonderheiten von Versicherungsfällen an das HIS gegeben hatte.
Die Beklagte erstellte unter dem 14.03.2013 eine Beitragsrechnung, aus der sich wegen der Auflösung des Versicherungsverhältnisses ein Beitragsguthaben zugunsten der Kläger in Höhe von 115,40 € ergab. Die jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2013 (Bl. 15 d. A.) zur Zahlung dieses Betrages auf. Hierzu setzte sie eine Zahlungsfrist von 10 Tagen, die fruchtlos verstrich. Die Beklagte erklärte hierzu mit Schreiben vom 27.05.2013 (Anlage BLD 8 – Bl. 44 d. A.), sie habe die Beitragsrückforderung mit einer Forderung wegen erhöhter Bearbeitungskosten gemäß ihres Schreibens vom 18.02.2013 (Anlage BLD 5 – Bl. 38 d. A.) verrechnet.
Die Kläger meinen, die auf sie bezogene Meldung der Beklagten an das HIS sei zu Unrecht erfolgt. Insbesondere bestehe nicht der Verdacht einer betrügerischen Handlung ihrerseits. Hierzu behaupten sie, Anlass ihrer Schadensmeldung sei gewesen, dass in ihrem Badezimmer Bodenfliesen hochgekommen seien, kurz nachdem der Kläger zu 2) geduscht habe. Sie hätten daraufhin den Fliesenlegermeister … hinzugezogen. Dieser habe ihnen erklärt, es liege ein versicherungsrechtlicher Wasserschaden vor. Er habe ihnen empfohlen, diesen Schaden bei der Versicherung zu melden.
Sie beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, die bzgl. der Kläger abgegebene Willenserklärung gegenüber dem Informationssystem HIS zum Meldegrund „am 05.02.2013 Auffälligkeiten gemäß Checkliste“ und „Besonderheiten zum Leistungsfall“ zu widerrufen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 115,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Mai 2013 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 543,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung freizustellen.
Hilfsweise beantragen sie, die Beklagte zu verurteilen, bei der vorgenannten Auskunftsdatei HIS zu melden, dass die Kläger die Versicherung nicht betrügerisch in Anspruch genommen haben oder dies auch nur versucht haben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Meldung der Daten der Kläger an das HIS sei rechtmäßig erfolgt, weshalb für eine Korrekturmeldung kein Anlass bestehe. Sie behauptet hierzu, den Klägern sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die von ihnen offenbar gewünschte Neuverfliesung des Badezimmers mit einem Leitungswasserschaden nicht das Geringste zu tun gehabt habe. Auf die Beauftragung eines Leckortungsunternehmens durch die Beklagte hin hätten sie dann versucht, „die Reißleine zu ziehen“.
Hinsichtlich des bestehenden Prämienguthabens meint sie, der diesbezügliche Zahlungsanspruch der Kläger sei infolge der mit Schreiben dem vom 27.05.2013 erklärten Aufrechnung untergegangen. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Kläger wegen der bei Bearbeitung der streitgegenständlichen Schadensmeldung entstandenen Personal- und Sachkosten zur Höhe von mindestens 150,00 € pauschal zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 115,40 € aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB.
Unstreitig wurde der ehemals zwischen den Parteien bestehende Gebäudeversicherungsvertrag infolge des streitgegenständlichen Schadensfalls vorzeitig beendet. Unstreitig ist weiter, dass wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags ein Prämienguthaben zugunsten der Kläger von 115,40 € besteht. Wegen der zwischenzeitlichen Beendigung des Versicherungsverhältnisses hat die Beklagte diesen Betrag an die Kläger zurückzuzahlen.
Diese Forderung ist auch nicht gemäß § 389 BGB infolge der seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Die geltend gemachte Gegenforderung im Sinne des § 387 BGB zur Höhe von 150,00 € besteht nicht. Richtig ist zwar, dass wegen einer unrechtmäßig erfolgten Schadensmeldung ein Anspruch des betroffenen Versicherungsunternehmens gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB auf Ersatz der hierdurch entstandenen Sachbearbeitungskosten bestehen kann. Hierbei kann ein Geschädigter für seine Mühewaltung bei Feststellung und Abwicklung des Schadens jedoch grundsätzlich keinen Ersatz verlangen, wenn diese Tätigkeit zu seinem Pflichtenkreis gehört. Ein Anspruch des Geschädigten kommt insofern nur in Betracht, wenn die Arbeit seines Personals den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten hat (BGH, Urteil vom 31.05.1976 – II ZR 133/74 [juris], Rn. 9). Die Schadensregulierung gehört zu der üblichen Verwaltungstätigkeit der Beklagten. Dass bei der Bearbeitung der Schadensmeldung der Kläger der übliche Rahmen überschritten worden wäre, trägt sie nicht vor.
2. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Zinsen in der sich aus § 288 Abs. 1 BGB ergebenden Höhe auf den Betrag von 115,40 € ab dem 06.05.2013. Die Beklagte befindet sich mit dem Ausgleich dieser Forderung in Verzug, seitdem die in dem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24.04.2013 gesetzte Zahlungsfrist verstrichen ist.
3. Die Kläger haben unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf ihrer gegenüber dem HIS zum Meldegrund-Datum 05.02.2013 abgegebenen Erklärungen.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.
Es fehlt an der Verletzung eines Schutzgesetzes, denn die Übermittlung der Daten der Kläger mit dem Meldegrund „Person – Auffälligkeiten gemäß Checkliste“ an das HIS durch die Beklagte war im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG zulässig. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das Übermitteln personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung der Daten überwiegt.
aa) Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist zunächst einmal nicht zu beanstanden, dass das HIS betrieben wird. Es besteht ein schützenswertes Interesse der Versicherungswirtschaft daran, im Leistungsfall aufgetretene Unregelmäßigkeiten personenbezogen zentral und für die beteiligten Unternehmen abrufbar zu registrieren. Durch das Führen einer entsprechenden Datei kann Versicherungsmissbrauch entgegengewirkt werden. Dass die Informationen, die im Einzelfall aus dieser Datei gewonnen werden können, Anlass für eine besonders sorgfältige Prüfung der konkreten Angelegenheit durch das jeweils sachbearbeitende Versicherungsunternehmen geben können, liegt auf der Hand. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf die im HIS gespeicherten Daten kann somit helfen, im Einzelfall die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Versicherung zu unterbinden. Darüber hinaus bedeutet das Bestehen einer derartigen zentralen Datei allgemein eine Hürde für die missbräuchliche Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche: Wer missbräuchlich Versicherungsansprüche geltend machen will, wird zu bedenken haben, dass eine vertiefte Prüfung der Leistungspflicht erfolgen wird, wenn im HIS eine Voreintragung vorhanden ist.
Das HIS ist zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs auch erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Ein milderes, das ebenfalls schützenswerte Interesse der Versicherungsnehmer daran, dass ihre personenbezogenen Daten nicht verbreitet, gespeichert und verwendet werden, weniger beeinträchtigendes, aber gleich effektives Mittel zur Sammlung von Informationen über Auffälligkeiten in zeitlich zurückliegenden Leistungsfällen als das Führen einer zentralen Datei ist nicht ersichtlich.
bb) Im Lichte des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist auch nicht zu beanstanden, dass gemäß den Bedingungen des HIS eine Eintragung von Auffälligkeiten im Leistungsfall auch dann zu erfolgen hat, wenn der konkret begründete Verdacht auf eine betrügerische Inanspruchnahme der Versicherung besteht. Dass auch Indizien für einen Versicherungsmissbrauch oder das Bestehen eines Betrugsverdachts an sich eintragungsfähig sein müssen, wenn es sich bei der Datei des HIS um ein effizientes Mittel zur Bekämpfung ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen handeln soll, liegt in der Natur der Sache. Die inhaltliche Weite des Begriffs „Verdacht“ wird durch das Erfordernis, dass dieser konkret begründet sein muss, sinnvoll eingegrenzt.
cc) Das Interesse der Kläger an dem Ausschluss der Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten überwiegt das vorstehend geschilderte geschützte Interesse der Beklagten an deren Weitergabe nicht. Von einem solchen Überwiegen wäre allerdings auszugehen, wenn die gespeicherten Daten unrichtig wären. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ob den Klägern tatsächlich bewusst war, dass der von ihnen gemeldete Wasserschaden nicht durch Leitungswasser verursacht wurde, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Die Meldung der Beklagten ist schon deshalb berechtigt, weil der konkret begründete Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung besteht. Aus der Checkliste des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ergibt sich, dass allein dieser Tatbestand mit 60 Punkten zu bewerten ist. Bei einer solchen Punktzahl soll eine Meldung an das HIS erfolgen.
Aus der für die Beurteilung maßgeblichen Sicht des sachbefassten Mitarbeiters der Beklagten ist ein solcher konkret begründeter Verdacht in Bezug auf beide Kläger zu bejahen. Sie hatten am 05.02.2013 einen Wasserschaden gemeldet. Am 07.02.2013 war an der betroffenen Stelle durch Herrn … keine Feuchtigkeit festzustellen. Hierbei war die Klägerin zu 1) anwesend. Es wurde dann seitens der Beklagten ein Leckortungsunternehmen mit der Feststellung der Schadensursache beauftragt. Dieses wurde kurz danach von dem Kläger zu 2) wieder abbestellt, da aus seiner Sicht nach nochmaliger Prüfung kein Anlass für einen Wasserschaden bestand, was er der Beklagten in seinem Schreiben vom 08.02.2013 mitteilte. Dieses Schreiben lässt deutlich die Haltung des Klägers zu 2) erkennen, die Beklagte habe für den Schaden aufzukommen, und zwar unabhängig von dessen Ursache. So wird in Aussicht gestellt, bestehende Verträge zu kündigen, sollte nicht gezahlt werden. Weiter heißt es: „Eine Hand wäscht die andere. Sie haben was und wir haben was“.
Betrachtet man diese Gesichtspunkte aus der Warte eines verständigen Sachbearbeiters einer Versicherung, drängt sich schon wegen der zeitlichen Abfolge der Eindruck auf, der Wasserschaden sei möglicherweise nur vorgetäuscht worden. Hierfür spricht insbesondere, dass bei einer Prüfung vor Ort keine Feuchtigkeit festgestellt werden konnte und dass von der Forderung Abstand genommen wurde, nachdem ein qualifiziertes Unternehmen mit der Ursachenforschung beauftragt worden war. Hinzu kommt das offen zu Tage tretende Anspruchsdenken des Klägers zu 2). Mehr ist für das konkret begründete Bestehen eines Verdachts auf eine betrügerische Inanspruchnahme der Versicherung nicht zu verlangen.
Ob dieser Verdacht zutreffend ist, spielt für die Entscheidung keine Rolle. Dem Vortrag der Kläger zu den Hintergründen der Schadensmeldung, insbesondere zu der von ihnen behaupteten Äußerung des Fliesenlegermeisters … war daher nicht nachzugehen.
b) Ein Widerrufsrecht der Kläger gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 Abs. 1 GG).
Zwar bedeutet die Weiterleitung der streitgegenständlichen Daten eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger durch die Beklagte, konkret in der Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Wie oben ausgeführt ist diese Beeinträchtigung jedoch gemäß §§ 4, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Sie ist mithin nicht widerrechtlich, der Tatbestand einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts also nicht erfüllt.
4. Den Klägern steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte, dem HIS zu melden, dass sie die Versicherung nicht betrügerisch in Anspruch genommen oder dies auch nur versucht haben, unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG.
Gemessen an dem konkreten Anspruchsziel fehlt es bereits an einer Handlung der Beklagten, die einen Schadensersatzanspruch der Kläger ausgelöst haben könnte. Sie hat unstreitig nur an das HIS gemeldet, dass es Auffälligkeiten gemäß Checkliste gegeben hat. Die Checkliste beinhaltet zahlreiche Tatbestände, die weder einen Betrug noch einen versuchten Betrug zu Lasten der Versicherung voraussetzen. Die erfolgte Meldung an das HIS enthält damit weder ausdrücklich noch konkludent die Mitteilung eines – ggf. nur versuchten – Betrugs. In Ermangelung einer entsprechenden Meldung seitens der Beklagten an das HIS können die Kläger keine Richtigstellung von ihr verlangen.
b) Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 Abs. 1 GG) kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht.
5. Mangels Hauptanspruchs haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den ihnen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, soweit die Kosten wegen des Widerrufsanspruchs entstanden sind.
Bezüglich des tatsächlich bestehenden Zahlungsanspruchs zur Höhe von 115,40 € kommt ein Freistellungsanspruch nur unter Verzugsgesichtspunkten in Betracht, denn eine andere Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB als eine Verzögerung ist nicht ersichtlich. Freilich beruhen die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht auf dem Verzug der Beklagten. Sie wurde erstmalig in dem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24.04.2013 zur Zahlung der 115,40 € aufgefordert. Der Verzug der Beklagten wurde erst durch dieses Schreiben begründet. Die insoweit entstandenen Kosten sind damit nicht Folge ihres Verzugs.
6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.