Skip to content
Menu

Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Sicherungsübereignung

OLG Frankfurt – Az.: 22 U 49/21 – Urteil vom 27.01.2022

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11.1.2021 – 4 O 374/18 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 8.603,73 € festgesetzt.

Die Revision wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - Haftungsverteilung bei Sicherungsübereignung
(Symbolfoto: mojo cp/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.2018 in Stadt1. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des PKW Marke1 Modell1 mit dem Kennzeichen …. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt an die X sicherungsübereignet. Die Finanzierung war unter dem 18.10.2016 in einer Höhe von 28.900 € erfolgt. Zum Unfallzeitpunkt bestand noch eine Darlehensforderung von 25.073,52 €.

Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Am Unfalltag war das klägerische Fahrzeug in Stadt1 Stadtteil1 in Höhe der Adresse Straße1 in einer von mehreren nebeneinanderliegenden rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten und durch den Bürgersteig von der Fahrbahn getrennten Parktaschen rückwärts, also mit der Front in Richtung Fahrbahn, geparkt. Gleichzeitig war dort das Beklagtenfahrzeug vor einigen der Parktaschen parallel zur Fahrbahn dergestalt abgestellt, dass die rechten Räder auf dem Bürgersteig und die linken Räder auf der Fahrbahn standen.

Die Fahrer beider Fahrzeuge wollten etwa zum gleichen Zeitpunkt mit ihren Fahrzeugen wegfahren. Dabei kollidierten beide Fahrzeuge und es entstand jedenfalls am klägerischen Fahrzeug ein Sachschaden. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Reparaturkosten ein. Das Gutachten bezifferte die erforderlichen Reparaturkosten auf netto 5.356,37 € und die entstandene Wertminderung auf 850 €. Der Sachverständige stellte dem Kläger einen Rechnungsbetrag von 975,41 € brutto in Rechnung.

Der Klägervertreter forderte unter dem 18.10.2018 die Beklagte zur Zahlung des Gesamtschadensbetrages auf und wiederholte dies nochmals mit Schreiben vom 19.11.2018. Mit Schreiben vom 13.3.2019 erklärte die Sicherungsnehmerin ihr Einverständnis damit, dass der Kläger etwaige Versicherungsansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend mache.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Fahrer seines Fahrzeugs sei bereits langsam über den Bürgersteig gefahren, als er bemerkt habe, wie das andere Fahrzeug losgefahren sei. Er sei sofort stehen geblieben und habe andauernd gehupt. Dennoch sei das Fahrzeug weitergefahren und gegen sein Fahrzeug gestoßen, habe dies auch vor sich hergeschoben.

Neben der Bezifferung verschiedener Schadenspositionen hat der Kläger zugleich Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von allen weiteren materiellen Schäden freizustellen, wobei sich dies auf den Nutzungsausfall und die Mehrwertsteuer für den Fall der Reparatur des Fahrzeugs bezog.

Die Beklagte hat verschiedene Schadenspositionen hinsichtlich ihrer Berechtigung bestritten und außerdem ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers erst dann vor ihr Fahrzeug gefahren sei, als dieses bereits losgefahren sei. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hätte den Fahrer ihres Fahrzeugs bemerken müssen, da sich dieser zuvor im Bereich seiner Beifahrertür aufgehalten habe, um sich die Hände zu waschen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz im Übrigen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung verschiedener Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten zur Frage der Wertminderung und der Berechtigung von UPE-Aufschlägen.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zunächst festgestellt, dass der Kläger die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft für die Sicherungseigentümerin gelten machen könne.

Es hat dann die Haftung der Beklagten dem Grunde nach hinsichtlich des Sachschadens in vollem Umfang bejaht, da vorliegend eine Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 2 StVG ausscheide. Der Kläger mache Ansprüche der Sicherungseigentümerin geltend, die nicht Halterin des Fahrzeugs sei, weshalb die Voraussetzungen des § 17 StVG nicht vorlägen. Vorliegend käme allenfalls die Zurechnung eines Mitverschuldens des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs gemäß §§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB in Betracht. Ein solches Mitverschulden sei allerdings durch die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen worden.

Das Landgericht hat hinsichtlich der Reparaturkosten der Klage in vollem Umfang stattgegeben, hinsichtlich der UPE-Aufschläge geringe Abzüge vorgenommen und als unfallbedingten Minderwert einen Betrag von 500 € auf der Basis der Ausführungen des Sachverständigen angenommen.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten hat das Landgericht ebenfalls Abstriche entsprechend der Einwendungen der Beklagtenseite vorgenommen. Hinsichtlich der Rechnung des Sachverständigen streite keine Indiz Wirkung für den Kläger, da dieser keinen Beweis für die Bezahlung der Rechnung angetreten habe.

Die Kammer hat dann unter Zugrundelegung der Werte des JVEG und Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung erstattungsfähige Sachverständigenkosten i.H.v. 917,25 € angenommen. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat weiter den Zinsanspruch auf die Rechtshängigkeitszinsen begrenzt und den Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit der Begründung abgelehnt, dass die vorprozessuale Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers sich auf einen Anspruch der Sicherungseigentümerin bezogen habe, die den Kläger aber erst während des Prozesses ermächtigt habe, einen ihr zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das Landgericht das Feststellungsinteresse bejaht. Es hat allerdings danach differenziert, ob darunter die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer oder Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls zu fassen ist. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls hat das Landgericht gemäß § 17 StVG eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Gunsten des Klägers angenommen, da es sich insoweit um Ansprüche aus Besitz handele, die dem Kläger als Halter unmittelbar zustünden. Ein Verschulden beiderseits sei nicht nachgewiesen, weshalb lediglich die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge maßgeblich sei, soweit sie sich im Unfall ausgewirkt habe. Auf Seiten des Fahrzeugs der Beklagten habe eine höhere Betriebsgefahr bestanden, da der Führer beim Losfahren aufgrund der Höhe und der baulichen Gestaltung des LKW gegenüber dem nahen klägerischen Fahrzeug dieses jedenfalls schwerer habe erkennen können, wie dies auch der Zeuge A geschildert habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der diese zum einen der Auffassung ist, dass die Beweisaufnahme durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens weitergeführt werden müsse. Außerdem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass von einer höheren Haftung der Klägerseite ausgegangen werden müsse.

Aber auch wenn von einer Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs ausgegangen werde, müsse hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Klägers generell eine Haftungsverteilung stattfinden, da die Tatsache der Finanzierung des Fahrzeugs zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Beklagten führen würde. Deshalb könne die Beklagte dem Kläger die so genannte „dolo agit“ -Einrede in Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern mindestens in Höhe der vom erstinstanzlichen Gericht ausgeurteilten Quote von 40 % entgegenhalten. Der Kläger sei schließlich der Finanzierungsgeberin vertraglich zur Naturalrestitution verpflichtet, § 280 BGB.

Die Beklagte beantragt, das am 11. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt – 4 O 374/18 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, unter Abänderung des am 11.1.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt die Beklagte zur Bezahlung weiterer 57,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2018 und als Nebenforderung i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2018 insoweit zu ersetzen, dass sie weitere fahrzeugbezogene Sachschäden und weitere Nutzungsausfallschäden vollständig zu ersetzen habe.

Der Kläger verteidigt zunächst das angefochtene Urteil. Er akzeptiert die teilweise Klageabweisung im Hinblick auf die UPE-Aufschläge, Wertminderung und Verzinsung.

Er meint allerdings, er habe Anspruch auf die restlichen Sachverständigenkosten, weil er nicht habe erkennen können, dass die ihm berechneten Kosten nicht angemessen gewesen seien. Das Werkstattrisiko gelte auch für die Sachverständigenkosten. Der Streit über die Höhe vermeintlich nicht berechtigter Kosten könne nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Er wendet sich auch gegen die Feststellung einer Haftungsquote für die Nutzungsausfallentschädigung, weil er sich nach seiner Auffassung weder ein Mitverschulden noch eine Betriebsgefahr anrechnen lassen müsse. Aus diesem Grund stehe ihm auch Ersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, da er unstreitig berechtigter Besitzer des Fahrzeugs gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung sowie die wechselseitigen Schriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Berufung und Anschlussberufung sind unbegründet.

1. Sachverhaltsaufklärung

Das Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass keiner Seite ein Verschulden gemäß den §§ 1 Abs. 2 oder 10 StVO nachzuweisen ist. Das Landgericht hat den Unfallhergang soweit wie möglich aufgeklärt, sämtliche benannten Zeugen vernommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Seite ihre Unfallversion beweisen konnte.

Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; es liegt auch eine Bindung des Senats an die Feststellungen des Landgerichts gem. § 529 ZPO vor.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Grundsätzlich ist das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (BGH, Urteil vom 19.04.2005, Az. VI ZR 175/14, Rdnr. 9, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 24.06.2016, Az. 10 U 3161/15, Rdnr. 10, zitiert nach juris). Konkreter Anhaltspunkt in dieser Hinsicht ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht. Dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre, reichen nicht aus (OLG München a.a.O.).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Diese ist nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen und/oder Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche sind nicht erkennbar.

Das Landgericht war auch nicht gehalten, ein weiteres Gutachten über den Unfallhergang einzuholen, da dies offensichtlich keinen weiteren Aufschluss bringen konnte. Der Unfallablauf als solcher ist nämlich zwischen den Parteien unstreitig. Maßgeblich ist lediglich der zeitliche Ablauf und die Frage, inwieweit sich die Führer der unfallbeteiligten Fahrzeuge vorher wahrnehmen konnten. Ein Sachverständiger könnte lediglich die Kollisionsstellung und gegebenenfalls Geschwindigkeiten der Fahrzeuge errechnen, nicht allerdings den Zeitraum, in dem sich diese an der jeweiligen Position befunden haben. Der Kläger trägt vor, sein Fahrzeug habe bereits länger vor dem LKW gestanden, als dieser losgefahren sei. Die Beklagte trägt vor, das Fahrzeug des Klägers sei erst unmittelbar nach Anfahren vor dem LKW aufgetaucht. Dieser Streit konnte, wie das Landgericht dies auch getan hat, lediglich durch Beweisaufnahme in Form von Zeugenvernehmung geklärt werden. Auch der Senat geht unter Berücksichtigung der protokollierten Zeugenaussagen davon aus, dass eine Überzeugung in der einen oder anderen Hinsicht nicht möglich ist.

2. Verursachungsabwägung

Das Landgericht hat infolge dessen auch die verschiedenen Verursachungsbeiträge der Fahrzeuge richtig im Sinne des § 17 Abs. 2 StVG abgewogen, wenngleich es für das Landgericht auch nur im Rahmen des Feststellungsantrags und dort des Nutzungsausfalls als eigenständiger Schadensposition des Sicherungsgebers relevant wurde.

Es ist dabei zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass sich aus der Haftung gemäß § 7 StVG für beide Seiten und des Fehlens eines Unabwendbarkeitsnachweises im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG eine beiderseitige gleich hohe Haftungsverteilung nach Kopfteilen ergibt (§§ 426 BGB iVm 17 Abs. 1 StVG), die vorliegend lediglich durch objektive Verursachungsmomente verändert werden kann. Das Landgericht hat insoweit nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass von dem LKW der Beklagten eine höhere Betriebsgefahr ausging, wobei es aber auch zutreffend beachtet hat, dass es vorliegend nicht um eine abstrakte Gefahrerhöhung geht, die von dem Fahrzeug der Beklagten ausgeht, sondern dass sich solche Umstände im Unfallhergang niedergeschlagen haben müssen. Diese hat das Landgericht zutreffend auch hinsichtlich der Beschaffenheit des Fahrzeugs und der Sichtmöglichkeiten des Fahrers ausgeführt. Der Senat schließt sich dem an.

3. Ansprüche der Sicherungseigentümerin

Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass der Kläger vorliegend keine eigenen, sondern Ansprüche der Sicherungseigentümerin im Wege der Prozessstandschaft geltend macht, deren Schicksal sich allein durch eine Abtretung oder Prozessstandschaft nicht ändert. Es hat deshalb angenommen, dass § 17 Abs. 2 StVG für die Sicherungseigentümerin nicht gilt, da sie nicht als Halterin des Fahrzeugs anzusehen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 7.3.2017 – VI ZR 125/16 -) und ist auch vom Senat in der Entscheidung vom 14.10.2021 (22 U 50/20) hinsichtlich der Ansprüche einer Leasinggeberin bestätigt worden.

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass vorliegend eine Anrechnung im Wege eines Gesamtschuldregresses möglich wäre, da eine Gleichstufigkeit vertraglicher Ansprüche gegen den Sicherungsgeber mit solchen aus § 7 StVG nicht angenommen werden kann.

Dagegen spricht, dass der bloße Gebrauch im Straßenverkehr noch keine Schutzpflichtverletzung darstellt. In Betracht käme allenfalls eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht des Sicherungsgebers, nicht zur Beschädigung des Fahrzeuges durch seine Nutzung beizutragen. Dies erscheint aber konstruiert, denn es steht im Widerspruch dazu, dass der Sicherungsgeber grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch berechtigt ist. Eine zufällige Beschädigung der Sache, die beim vertragsgemäßen Gebrauch eintritt, kann daher nicht gleichzeitig als Nebenpflichtverletzung bewertet werden (vgl. zu allem auch Schiemann NZV 19, 5). Hinzu kommt, dass für einen Regressanspruch auf vertraglicher Grundlage weder die Haftpflichtversicherung noch die Kaskoversicherung des Fahrzeugs eintreten dürfte. Dies hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung bestätigt (27.10.20 – XI ZR 429/19 -).

a) Der BGH hat weiter auch die Anwendung einer gestörten Gesamtschuld verneint, weil eine solche bei Verneinung eines gleichstufigen Ersatzanspruchs der Sicherungsnehmerin gegen den Sicherungsgeber von vornherein bereits nicht vorliegt und nicht – wie die Rechtsprechung zur gestörten Gesamtschuld voraussetzen würde (vgl. nur die Rechtsprechung zu §§ 1359, 1664 BGB: BGH MDR 88, 766; OLG Hamm NJW 93, 542; OLG Celle 11.6.08 – 14 U 179/07 – NJW 08, 2353; OLG Karlsruhe 11.8.08 – 1 U 65/08 – OLG R 08, 864) -) – durch Vereinbarung oder in sonstiger Weise (z.B. §§ 104ff. SGB X) ausgeschlossen wäre (BGH 23.9.14 – VI ZR 483/12 -; BGH NJW 87, 2669; OLG Köln ZfS 96, 372).

b) Das Gleiche gilt auch für die Anwendung des § 242 BGB (dolo agit-Einrede) oder des Instituts der Drittschadensliquidation (vgl. nur Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht § 17 StVG, Rn. 18_4; anders allerdings LG Nürnberg-Fürth 18. Februar 2021 – 2 O 4846/20 -; LG Coburg 21.5.21 – 32 S 7/21 -, das einen Haftungsschaden des Besitzers annimmt; für eine Anwendung der Drittschadensliquidation allerdings Bitter/Vollmerhausen ZIP 21, 2509).

Auch die Annahme eines Vertrags zu Lasten Dritter ist abwegig. Der Sicherungsübereignungsvertrag hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haftung der Beklagten aus §§ 7 StVG, 115 VVG. Dass ein Regressanspruch ausgeschlossen ist, folgt aus der gesetzlichen Regelung, nicht aus dem Sicherungsvertrag.

c) Soweit der BGH (27.10.20 – XI ZR 429/19 -) annimmt, dass im Bereich der Sicherungsübereignung auch das Anwartschaftsrecht als dingliches Recht Rechtsgut sein könnte, so dass je nach Erstarkung dieses Rechts eine Teilgläubigerschaft – mit der Folge der Berücksichtigung des Mitverschuldens – vorliegen könnte, ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Vorliegend könnte, wie dies im vom BGH entschiedenen Fall vorlag, ein Anwartschaftsrecht nur angenommen werden, wenn die Übertragung des Sicherungseigentums auflösend bedingt erfolgt wäre. Vorliegend ist nach IV. Ziff. 4 der Vertragsbedingungen (Bl. 288 d.A.) lediglich die Verpflichtung der Bank zur Rückübertragung der Sicherheit geregelt, was nach allgemeiner Ansicht lediglich ein schuldrechtliches Anwartschaftsrecht begründet, dass für ein dingliches Recht und mithin eine Teilgläubigerschaft, wie vom BGH angenommen, nicht ausreicht (vgl. dazu ausführlich, wenn auch mit anderem Ergebnis Bitter/Vollmerhausen ZIP 21, 2509).

Im Übrigen war im Unfallzeitpunkt gerade einmal ein Betrag von 27% der Darlehenssumme zurückgezahlt, auf den der Haftungsanteil von 60% angerechnet werden könnte. Dies würde einen anrechenbaren Prozentsatz von 17% ergeben.

d) Schließlich wird vertreten, dass sich aus der besonderen Verschränkung zwischen Sicherungsnehmerin und Sicherungsgeber eine Berücksichtigung der Haftungsverteilung ergeben könnte (in diesem Sinne Tomson VersR 2021, 183).

Dafür könnte sprechen, dass die Sicherungsnehmerin verpflichtet ist, erhaltene Ersatzzahlungen für die Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden (BGH 30.9.2020 – VIII ZR 48/18 -), und der Sicherungsgeber fiktive Ersatzansprüche nur mit Zustimmung der Sicherungsnehmerin geltend machen kann (BGH 29.1.2019 – VI ZR 481/17 -), mithin auch insoweit eine Verwendung der Ersatzbeträge auf das Fahrzeug gesichert ist.

Der Senat hält eine solche Auslegung allerdings für zu weitgehend, weil dadurch aus einer bloßen Zweckbindung zum Schutz des Vertragspartners, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt, eine eigenständige dingliche Rechtsfigur entsprechend dem Anwartschaftsrecht erwachsen würde. Dafür spricht vorliegend nichts und ist vom BGH auch in der Ausgangsentscheidung vom 7.3.2017 (VI ZR 125/16) auch nicht problematisiert worden. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob dafür die Vollkaskoversicherung des Sicherungsgebers eintreten würde.

4. Zur Anschlussberufung des Klägers

Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls in voller Höhe unbegründet ist, weil das Landgericht zutreffend auf solche aus dem Besitzrecht des Klägers herrührenden Ansprüche § 17 Abs. 2 StVG mit der entsprechenden Haftungsverteilung angewandt hat.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf weitergehende Nebenkosten des Sachverständigen. Das Landgericht hat im Detail und nachvollziehbar begründet, in welcher Höhe die Nebenkosten angemessen sind, und sich dabei auf die Regelungen des JVEG bezogen. Das entspricht verbreiteter Rechtsprechung (LG Saarbrücken 17.11.17 – 13 S 45/17 – und OLG Bremen 26.9.18 – 1 U 14/18 -; für Orientierung am JVEG auch LG Hamburg 16.11.18 – 306 S 49/17 -; gebilligt auch von BGH 26.4.16 – VI ZR 50/15 -). Der Senat schließt sich dem an.

Etwas Anderes könnte nur in Betracht kommen, wenn sich der Kläger auf die Indizwirkung der bezahlten Rechnung berufen könnte. Ist dies, wie vorliegend, nicht nachgewiesen, gibt es nur die ortsübliche und angemessene Vergütung. Auf die Erkennbarkeit des Geschädigten kann es nicht ankommen, da er weder einen Preis erfahren noch ihm zugestimmt hat (BGH 29.10.2019 – VI ZR 104/19 -; 5.6.18 – VI ZR 185/16 – 28.2.17 – VI ZR 76/16 -; BGH 22.7.14 – VI ZR 357/13 -). Der BGH führt aus, dass es grundsätzlich auf die Situation und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ankommt. Der verständige Geschädigte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtenauftrags abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. Soweit sich der Kläger auf ein Werkstattrisiko beruft, betrifft dies Fälle, in denen sich nach Auftragserteilung Abweichungen ergeben, die nicht vorhersehbar waren. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem Landgericht ist zwar dahingehend zu widersprechen, als es zur Begründung ausgeführt hat, der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch habe sich nicht auf einen Anspruch der Sicherungseigentümerin bezogen, da diese den Kläger erst später bevollmächtigt habe. Denn die rechtliche Vertretung bezog sich auf die Geltendmachung des entstandenen Sachschadens. Ob dieser Anspruch dem Kläger selbst zustand oder dieser ihn als (noch) vollmachtloser Vertreter für die Sicherungseigentümerin geltend machte, ist im Ergebnis unerheblich.

Dem Kläger steht der Anspruch aber aus einem anderen Grund nicht zu. Ohne vorherige Zustimmung der Sicherungseigentümerin durfte er einen fiktiven Schadensersatz hinsichtlich des übereigneten Fahrzeugs nicht selbständig und auf Zahlung an sich geltend machen (vgl. BGH 29.1.2019 – VI ZR 481/17 – zum vergleichbaren Fall des Leasingnehmers). Der Schadensersatzanspruch war deshalb zum Zeitpunkt der Rechtsanwaltseinschaltung noch nicht begründet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu, da der vorliegende Fall grundsätzliche Rechtsfragen bei der Haftungsverteilung und Gesamtschuld aufweist und nach der Entscheidung des BGH zum Sicherungseigentum und entsprechender Teilgläubigerschaft eine solche Klärung hinsichtlich bestehender Sicherungsübereignungen der vorliegenden Art noch aussteht (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1).

Hinzu kommt, dass es in der obergerichtlichen Rechtsprechung Divergenzen gibt (543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO), nachdem das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg 19.07.2017 und 15.08.2017 – 13 U 45/16 -) wie auch die zitierten Landgerichte (LG Nürnberg-Fürth 18. Februar 2021 – 2 O 4846/20 -; LG Coburg 21.5.21 – 32 S 7/21 -) einen Gesamtschuldnerausgleich auf der Basis des § 242 BGB bejaht haben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!