Skip to content
Menu

Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Kosten für Fahrzeugreinigung

AG Meppen – Az.: 3 C 182/19 – Urteil vom 16.09.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 432,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger als Eigentümer des bei einem Verkehrsunfall am 17.01.2018 beschädigten Nissan Qashqai mit dem amtlichen Kennzeichen … begehrt restlichen Ersatz von Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten bei alleiniger Haftung der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Der Kläger holte ein Kfz-Sachverständigengutachten ein, wonach der erforderliche Reparaturaufwand 5.804,34 € netto betrug. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 786,61 € netto in Rechnung. Der Kläger erteilte dem Autohaus …. den Auftrag, den Unfallschaden auf Basis des Kfz-Sachverständigengutachtens zu reparieren, wodurch Kosten in Höhe von 5.810,14 € entstanden. Während der Reparatur des Unfallfahrzeugs mietete der Kläger vom 12.03.2018 bis 16.03.2018 bei dem Autohaus ein Ersatzfahrzeug für 422,98 € netto an. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 20.03.2018 rechnete die klagende Partei den Gesamtschaden in Höhe von 7.019,73 € netto gegenüber der Beklagten ab.

Die Beklagte regulierte die Reparaturkosten in Höhe von 5.747,16 € netto, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 740,00 € netto und die Mietwagenkosten in Höhe von 100,00 € netto. Als Restbeträge verblieben bei den Reparaturkosten 62,98 €, bei den Sachverständigenkosten 46,61 € und bei den Mietwagenkosten 322,98 €, mithin insgesamt 432,57 €, die die Beklagte trotz Aufforderung nicht zahlte.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 432,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 19.05.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Kosten der Fahrzeugreinigung von 31,50 € und der Probefahrt von 31,48 € seien nicht erstattungsfähig. Als Nebenkosten für die Gutachtenerstellung seien an Portokosten nur 15,00 € und an Fahrtkosten pauschal 25,00 € erforderlich gewesen. Fremdkosten in Höhe von 31,60 € seien nicht belegt. Weil es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein nicht als Mietfahrzeug zugelassenes Fahrzeug handele, sei nicht der Tarif eines gewerblichen Autovermieters zugrunde zu legen, sondern eine Schadensschätzung vorzunehmen. Im Übrigen habe sich der Kläger eine Eigenersparnis von 10% anrechnen zu lassen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit der Kosten für Fahrzeugreinigung
(Symbolfoto: Von Papzi555/Shutterstock.com)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 432,57 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu.

Die geltend gemachten Schadenspositionen sind nach § 249 BGB erstattungsfähig. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Grundsätzlich gilt die Verpflichtung des Schädigers den gleichen wirtschaftlichen Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dies gilt auch für den Geschädigten, der durch die Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis nicht reicher oder ärmer werden darf, als ohne das schädigende Ereignis. Aus diesem Grund sind die Aufwendungen zur Herstellung als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH Urteil vom 07.05.1996 Az. VI ZR 138/95; BGH Urteil vom 29.04.2003 Az. VI ZR 393/02; BGH Urteil vom 12.10.2004 Az. VI ZR 151/03). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes bemisst sich dabei nicht nur nach Art und Ausmaß des Schadens und der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern muss auch subjektbezogen nach der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit des Geschädigten und auch von seiner Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss, bewertet werden (vgl. BGH Urteil vom 26.05.1970 Az. VI ZR 168/68; BGH Urteil vom 29.10.1974 Az. VI ZR 42/73; BGH Urteil vom 15.10.1991 Az. VI ZR 314/90).

1. Reparaturkosten

Dem Kläger steht gegen die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 62,98 € für die Fahrzeugreinigung und Probefahrt zu. Sowohl die Probefahrt als auch die Fahrzeugreinigung durften von einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig, mithin für erforderlich gehalten werden. Als Indizien für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten dienen die Reparaturrechnung der Werkstatt (vgl. BGH Urteil vom 20.06.1989 Az. VI ZR 334/88, LG Saarbrücken Urteil vom 23.01.2015 Az. 13 S 199/14) und das KFZ-Gutachten, sofern es die streitigen Reparaturpositionen mit aufführt (vgl. LG Saarbrücken Urteil vom 23.01.2015 Az. 13 S 199/14). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige eine Innen- und Außenreinigung des Fahrzeuges sowie eine Probefahrt zur Überprüfung von Windgeräuschen der Tür und Seitenwand ebenso für notwendig erachtet wie die mit der Ausführung der Reparatur betraute Werkstatt. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch darf den Ausführungen der Fachleute vertrauen und die Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen. Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974 Az. IV ZR 42/73; BGH Urteil vom 15.10.1991 Az. VI ZR 314/90). Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl seiner Reparaturwerkstatt ist aber nicht feststellbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Zweifel an der fachlichen Qualifikation seiner Werkstatt hätte haben müssen, sind insbesondere auch deshalb nicht erkennbar, da die durchgeführten Reparaturen denen des im Sachverständigengutachten für notwendig gehaltenen entsprechen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, wonach der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit oder an der Qualifikation des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen.

2. Kosten des Sachverständigengutachtens

Dem Kläger steht gegen die Beklagte Schadensersatz für die restlichen Kosten der sachverständigen Begutachtung in Höhe von 46,61 € zu. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 Az. VI ZR 225/13; BGH Urteil vom 15.10.2013 Az. VI ZR 471/12; BGH Urteil vom 23.01.2007 Az. VI ZR 67/06). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zunächst eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 Az. VI ZR 225/13). Für die Rechnung des Sachverständigen gilt grundsätzlich die gleiche Indizwirkung wie für die Rechnung der Werkstatt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urteil vom 15.10.2013 Az. VI ZR 528/12). Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht allein die Abrechnungsfähigkeit der Nebenkosten. Der Kläger konnte nicht erkennen, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind damit für die Behebung des Schadens erforderlich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

3. Mietwagenkosten

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch Schadensersatz für die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 322,98 € zu. Die Mietwagenkosten sind als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Die Mietwagenkosten sind jedenfalls erforderlich, soweit sie dem Normaltarif entsprechen (vgl. BGH Urteil vom 09.10.2007 Az. VI ZR 27/07). Der Normaltarif ist aus dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Frauenhofer-Tabelle zu schätzen (vgl. OLG Celle Urteil vom 29.02.2012 Az. 14 U 49/11). Nach der Schwacke-Liste ergibt sich für die Mietwagengruppe 7 ein Gesamtbetrag in Höhe von 703,00 €. Dieser setzt sich zusammen aus 2 x Tagespauschale á 168,00 € und einer 3-Tagespauschale in Höhe von 367,00 €. Nach der Frauenhofer-Tabelle ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 383,08 €, der sich aus 2 x Tagespauschale á 97,40 € und einer 3-Tagespauschale in Höhe von 188,28 € zusammensetzt. Das Arithmetische Mittel dieser beiden Automietspiegel ergibt einen Betrag in Höhe von 543,04 € brutto und 456,34 € netto. Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 422,98 € netto liegen damit unterhalb der erstattungsfähigen Kosten eines Normaltarifes.

Der Erstattungspflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger einen Werkstattwagen und nicht den Wagen einer gewerblichen Autovermietung angemietet hat. Die versicherungsrechtliche Einstufung, auf die der Geschädigte im Übrigen gar keinen Einfluss nehmen kann, hat keine Auswirkungen auf den zwischen den Geschädigten und dem Vermieter geschlossenen Vertrag und auf die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche (vgl. AG Osnabrück Urteil vom 28.02.2018 Az. 53 C 2684/17 [25]).

Letztlich ist auch ein Abzug wegen Eigenersparnis des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat mit den in Anspruch genommenen Mietwagen eine Strecke von 278 km zurückgelegt. Bei einer Fahrtstrecke von unter 1.000 km ist eine Einsparung insbesondere im Hinblick auf die Wartungsintervalle moderner Fahrzeuge und des kaum bedeutsamen Verschleißes in nicht nennenswerter Weise messbar und damit ein Abzug wegen Eigenersparnis des Geschädigten nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Zweibrücken Urteil vom 29.06.2005 Az. 1 U 9/05; OLG Zweibrücken Urteil vom 02.05.2007 Az. 1 U 28/07; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Auflage 2018, g) ersparte Eigenaufwendungen, Rn. 80 unter Verweis auf BGH Urteil vom 14.06.1983 Az. VI ZR 213/81).

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.05.2018 forderte die klagende Partei die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.05.2018 erfolglos zur Zahlung auf.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!